70 Verfassung’ und Aufgaben. Organe. Handel und Industrie gewählt; ihm zur Seite stand zur Vor- beratung der der Delegiertenversammlung vorzulegenden Fragen ein Ausschuß von sieben Mitgliedern. Die Vor Ortschaft wechselte in der nächsten Zeit alle zwei Jahre. Als sie 1878 auf die Kaufmännische Gesellschaft Zürich überging, entschloß sich der Verband zur Errichtung eines ständigen Sekretariats. Durch dieses wurde, als Gegengewicht gegen den alle zwei Jahre statt findenden Wechsel des Vororts ein stetiges Element in die Ge schäftsführung gebracht. Im Jahre 1881 wurde die Amtszeit des Vororts auf vier Jahre verlängert, die Zahl der Ausschuß mitglieder wurde verstärkt. Im folgenden Jahre wurde wieder die Kaufmännische Gesellschaft Zürich Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins und ist es bei jeder folgenden Wahl wieder geworden. Nach dem Antritt der Vorortschaft durch Zürich schritt man zu einer weiteren Ausgestaltung des Verbandes Und gab ihm die heute noch geltenden Statuten (1882). Nach diesen Statuten bilden die Vertretungen des Schweize rischen Handels- und Industriestandes unter dem Namen „Schweize rischer Handels- und Industrieverein (Union suisse du commerce et de l’industrie)“ einen Verband zur gemeinsamen Vertretung ihrer Interessen und zur Begutachtung aller ihnen von den Bundeshehörden vorgelegten Fragen. Ihm können freiwillige Vereinigungen, wie kantonale Handelskammern und Handels kommissionen, sowie auch Regierungsbehörden beitreten, ohne daß dadurch die Selbständigkeit der ersteren gegenüber Bundes oder Kantonsbehörden geschmälert wird. Der Austritt steht ihnen jederzeit frei. Sie sind dem Verband gegenüber zur Leistung von Jahresbeiträgen (200 bis 300 Francs im Jahre) und zur Begutachtung aller Fragen, die der Vorort ihnen vor legt, verpflichtet. Bei allen an die Bundesbehörden abgegebenen Gutachten können sie die Beifügung einer Minoritätsansicht verlangen. Der Verband ist dem Bundesrat gegenüber verpflichtet, Gutachten über alle ihm vorgelegten Fragen abzugeben, eventuell Enqueten zu veranstalten und jährlich einen Bericht über Handel und Industrie der Schweiz abzufassen. Dafür erhält er einen jährlichen fixen Bundesbeitrag. Der Bundesrat kann an den Sitzungen der Schweizerischen Handelskammer und der Dele giertenversammlung, von denen sogleich die Rede sein wird, Ab geordnete mit beratender Stimme teilnehmen lassen. Die Organe des Verbandes sind die Delegiertenversammlung, der Vorort und die Schweizerische Handelskammer. Die Delegierten der den Verband bildenden Handelsver tretungen und Fach vereine, der sog. Sektionen, treten alljährlich zwecks Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen. Sie be schließen, eventuell auch auf dem Zirkularwege, über die Auf nahme neuer Sektionen. Bei den Abstimmungen hat jede Sektion