größeren Betätigung befähigt. Ein ständiges Sekretariat steht dem leitenden Ausschuß und dem Zentralvorstande zur Seite. Der Verein dient den Behörden durch Erteilung von Gutachten und Einbringung von Anträgen und Vorschlägen aus eigener Initiative. Andererseits bemüht er sich, in den lokalen Gewerbe vereinen frischeres Lehen zu wecken, indem er Vorträge, Aus stellungen usw. anregt und fördert. Niederlande. Die Handelskammern der Niederlande verdanken ihre Ent stehung, wie die vieler anderer Länder, dem Vorbilde Frankreichs. Während der französischen Zeit und während der Restauration des Jahres 1815 wurden sie gegründet und erhielten ihre bis 1851 geltende Verfassung. Die Mitglieder wurden vom Könige ernannt, die Befugnisse der Kammern waren rein konsultativer Art, ihre Bedeutung war fast ausschließlich lokal. Im Gefolge der Aenderung der Staatsverfassung von 1848, welche für die Parlamente in Staat, Provinz und Gemeinde, für die General staaten, die Provinzialstaaten und die Gemeinderäte, direkte, wenn auch durch einen ziemlich hohen Zensus beschränkte Wahlen einführte, wurde durch Königlichen Beschluß vom 9. November 1851 auch für die Handelskammer die Wahl der Mitglieder durch Angehörige des Handels- und Gewerbestandes bestimmt; das geringe Maß der Befugnisse und der lokale Charakter der Kammern blieb unverändert. Erst im Jahre 1896 wurde durch Königlichen Beschluß vom 4. Mai den Kammern der unmittelbare Verkehr mit den Zentralbehörden gestattet; his dahin hatten die Kammern außer in dringenden Fällen nur durch Vermittlung des Provinzial- Kommissars, des obersten Staatsbeamten der Provinz, mit dem Ministerium korrespondieren können. Gleichzeitig wurde der Kreis der wahlberechtigten und wählbaren Personen erweitert. Die niederländischen Handelskammern, deren Zahl zurzeit 78 beträgt, werden durch Königliche Verordnung in jeder Gemeinde errichtet, deren Gemeinderat dies für wünschenswert erachtet. Es können auch für mehrere Gemeinden auf ihren Antrag gemein same Kammern errichtet werden. Die Zahl der Mitglieder wird von der Regierung festgesetzt. Die Bestimmung der Kammer ist es, an die Staats-, Provinzial- und Gemeindeverwaltungen des Bezirks, für den sie errichtet sind, auf Verlangen und nach eignem Ermessen Gutachten, Berichte und Vorschläge abzugeben zur Förderung der Interessen von Handel und Industrie. Zweitens haben sie die Aufgabe, den Interessenten des Handels- und Gewerbe standes Mitteilungen zukommen zu lassen, die sie selbst für förderlich halten (z. B. über Zollverhältnisse des In- und Aus- Geschichte der Handels kammern. Ihre Zusammen setzung und Aufgaben.