7G landes, über Erfindungen oder Absatzgelegenheiten usw.), oder deren Uebermittlung eine Behörde ihnen aufträgt (ministerielle Erlasse und dergl.). Seit der Einführung der "Wertzölle sind die Kammern ferner in mehreren staatlichen ständigen Kommissionen vertreten. Wahlberechtigung und Wählbarkeit zur Handels- und Industriekammer sind abhängig von der Wahlbefähigung zum Gemeinderat und dem Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit als Geschäftsinhaber oder Vorsteher eines Handels oder Industriebetriebs im Kammerbezirk. Der Bürgermeister und die Stadträte der Gemeinde, für die eine Kammer errichtet ist, stellen die Wählerlisten auf und der Bürgermeister ist Vor steher des Wahlbureaus. Beschwerden gehen an den Gemeinde rat. Alle zwei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder auf vier Jahre gewählt. Alljährlich werden ein Präsident und ein Vizepräsident, an einigen Kammern auch ein Schatzmeister, gewählt; ein ständiger Sekretär, der nicht Kammermitglied sein resp. "bleiben darf, wird alle vier Jahre gewählt. Von allen Wahlen, Legitimationsprüfungen usw. ist Bürgermeister und Stadträten Mitteilung zu machen. Kostendeckung. Die Kosten der Geschäftsführung trägt die Gemeinde, die alljährlich hierfür in ihren Etat einen Betrag einstellt. Die Kammer muß dem Gemeinderat über die Verwendung des Geldes Rechnung legen. Wenn die Kammer für mehrere Gemeinden errichtet ist, teilen sich diese in die Unterhaltungspflicht. Be richte und Rechnungslegung haben dann an die Gemeinderäte Q s h aller beteiligten Gemeinden zu erfolgen. ftihrung. Für die Regelung der Geschäftsführung erlassen die Kammern Dienstvorschriften. Diese, sowie ihre Abänderungen unterliegen der Genehmigung des Gemeinderats des Kammerbezirks. Umfaßt der Kammerbezirk mehrere Gemeinden, muß die Dienstvorschrift vom Provinzial-Verwaltungsausschuß, den Deputiertenstaaten, ge nehmigt werden. Vom Gemeinderat können die Kammern an die Deputiertenstaaten, von diesen an die Regierung appellieren. Die Plenarsitzungen der Handelskammern finden an den be deutenderen Plätzen in der Regel monatlich einmal statt und sind öffentlich. Die Beschlußfähigkeit ist von den Kammern sehr verschieden festgesetzt. Ueber die Verhandlungs- und Ab stimmungsformen geben die Dienstvorschriften detaillierte Be stimmungen. Das Bureau der Kammer wird vom Präsidenten und Sekretär, in Amsterdam vom Präsidenten, Vizepräsidenten, Schatzmeister und Sekretär gebildet. Es leitet die ganze Geschäftsführung, bei einzelnen Kammern auch die Kassenführung. Ehe der Prä sident die Eingänge dem Plenum zur weiteren Behandlung vor legt, schreibt er sie den Vorsitzenden der ständigen Kommissionen zu, welche die Kammern zur Vorberatung verschiedener Ange-