7S werden, damit sie selbständig Anstalten gründen und verwalten könnten, die dem Handel und der Industrie dienen, wie Schulen, Gewerbemuseen, Ausstellungen usw. Schweden. Nämnd und Handels kammer. Die N ämnd von Stockholm. Aufgaben. Ausschüsse. Die Interessen von Handel, Gewerbe und Schiffahrt werden in den größeren Städten Schwedens von einer kommunalen Kom mission für Handel und Schiffahrt, der sogenannten „Handels und Schiffahrtsnämnd“, vertreten, welcher alle amtlichen Befug nisse zufallen, die anderswo den Handelskammern übertragen sind. Daneben bestehen in mehreren Städten freiwillige Handels vertretungen, meist Kaufmannsvereinigungen genannt, welche aus ihrer Mitte in einigen Städten „Handelskammern“ wählen. Bei diesen Vereinigungen ruht der Schwerpunkt der kaufmänni schen Interessenvertretung Schwedens. Es gibt in Schweden 32 Nämnden und 17 Kaufmannsvereinigungen, von denen die zu Gothenburg, Malmö, Boras und Lulea Handelskammern nach dem Muster der Stockholmer gebildet haben. Die Handels- und Schiffahrtsnämnd von Stockholm besteht seit dem Jahre 1867 und erhielt durch die erneute königliche Instruktion vom 8. Febr. 1901 ihre heutige Verfassung. Sie besteht aus zwölf von den Stadtbevollmächtigten (dem Gemeindeparlament) ausgewählten Mitgliedern. Sie wählt sich alljährlich ihren Prä sidenten, der nach eigenem Ermessen oder auf Antrag von zwei Mitgliedern Sitzungen beruft; diese sind in der Regel beschluß fähig, sobald die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Geschäfts führung obliegt dem Vorsitzenden; ihm steht ein Sekretär zur Seite. Die zur Besoldung der Beamten und sonstwie notwendigen Geldmittel werden durch die Stadt Stockholm bereitgestellt. Die Handels- und Schiffahrtsnämnd zu Stockholm hat Makler, Notare und Schiffsklarierer anzustellen, bei der Ernennung von Dispacheuren und Hafenkapitänen in Stockholm durch Gut achten mitzuwirken und den Behörden Auskünfte in Fragen be treffend Handel, Schiffahrt und Gewerbe ebenso wie über Handels gebräuche zu erstatten. Sie hat über die Ordnung auf der Stock holmer Börse zu wachen und die Zeit und den Ort der Börsen versammlungen und der öffentlichen Auktionen zu bestimmen. Darüber hinaus ist die Nämnd ferner berechtigt, den Staats- und Kommunalbehörden Vorschläge und Darstellungen zu machen zur Verbesserung der Häfen und Schiffahrtswege, der Handelsbesteue rung und der Ordnung auf den Verkehrswegen und ist überhaupt angewiesen, ihre Aufmerksamkeit auf die Mittel zu richten, durch w r elche Handel, Industrie und Schiffahrt gefördert werden können. Zur Beaufsichtigung der Tätigkeit der Makler erwählt die