81 Dänemark. Wie der Detailhandel in den Städten Dänemarks von alters her zunftmäßig organisiert war, so wurden durch Verordnung vom 4. August 1742 auch die Großkaufleute Kopenhagens, welche Besitzer von Schiffen oder doch von Schiffsanteilen waren, zwangsweise in einer Sozietät innungsmäßig organisiert. Sie wählten unter sich seihst einen Vorsitzenden und zwei Aelteste als Vorstand der Sozietät. Dieser Vorstand hatte in erster Linie die Versammlungen der Sozietät zu be rufen und zu leiten. Die Sozietät hatte die Aufgabe und Be fugnis, die allgemeinen Interessen des Handels zu vertreten. Die Hegierung bediente sich ihrer, um sich über verschiedene Handels und Schiffahrtsfragen zu orientieren, z. B. ganz besonders dar über, welche Personen sich an fremden Plätzen dafür eigneten, als Konsuln Dänemarks Handelsinteressen zu vertreten. Die Be deutung der Sozietät stieg bald; die liberale Zollgesetzgebung vom Jahre 1797 war mit ihr Werk. In den Jahren 1808 und 181.1 ging auch die, Aufsicht über die Kopenhagener Börse auf sie über. An die Stelle des Vorsitzenden und der beiden Aeltesten trat im Jahre 1817 als Vorstand ein Komitee, welches seit 1842 von der Grosserer-Sozietät frei gewählt wird. Das Komitee übte seitdem alle Rechte aus, welche früher nur der Sozietät zustanden. Jeder Kopenhagener Kaufmann, der die Gerechtsame als Grossist besitzt, ist zum Eintritt in die Sozietät verpflichtet und muß einen Jahresbeitrag bezahlen, dessen Höhe das Grosserer-Komitec bestimmt. Der Sozietät gehören zurzeit 2700 Mitglieder an. Das Komitee besteht jetzt aus 13 Mitgliedern und wählt sich einen Präsidenten; alljährlich scheiden zwei Mitglieder aus; im März jeden Jahres findet eine Wahlversammlung statt, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden. Durch Gesetz vom 29. Dez. 1857 -wurde die bis dahin auf Verordnungen beruhende Verfassung der Sozietät und ihrer Komitees anerkannt und geregelt. Das Grosserer-Sozietäts-Komitee hat neben der allgemeinen Vertretung der Handels- und Schiffahrtsinteressen die Aufgabe, die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, sowie auch in Prozeß sachen Privatpersonen Gutachten und Erklärungen, insbesondere über Handelsgebräuche, abzugeben. Das Komitee verwaltet die Börse, deren Gebäude die Sozietät 1857 vom Staate gekauft hat, selbständig und hält das gesetzlich vorgeschriebene Maklerexamen ab. Es wählt zusammen mit Vertretern der städtischen Behörden und mit dem Komitee der Sehifferinnung die Handelsrichter. — In nahezu allen dänischen Städten bestehen freie Vereini gungen. welche sich zu vier Verbänden zusammengeschlossen haben. Diese Verbände (für Jütland, Fünen, Laaland-Falster und Seeland) haben sich mit dem Grosserer-Sozietäts-Komitee zu Kopenhagen 6 Grosserer- Sozietät. Komitee. Aufgaben und Befugnisse. Andere Vereinigungen.