83 wieder Vertretungen von Handel und Industrie zu schaffen. Die nun eingerichteten Handelskammern waren als freie Korporationen auf Mitgliederbeiträge und Legate angewiesen und, da das Inter esse der Handel- und Gewerbetreibenden für die Handelskammern sehr gering war, finanziell sehr schlecht gestellt. Ihre Befugnisse, ihre Tätigkeit und Erfolge waren wenig bedeutend. Im Jahre 1898 (nach Beendigung des Krieges mit den Ver einigten Staaten von Amerika) wurde auf einer Tagung der Handels kammern in Zaragossa eine gesetzliche Neuregelung des Handels kammerwesens vorgeschlagen und beraten. Im wesentlichen nach dem 'Programm von Zaragossa wurde durch die Königlichen Dekrete vom 21. Juni und 13. Dezember 1901 die gesetzliche Neuregelung der Handelskammern vollzogen, unter Vermehrung der Befugnisse und finanzieller Besserstellung der Kammern und unter Wahrung ihres Charakters als freier Korporationen. Nach der spanischen Verfassung steht es den Handel- und Gewerbetreibenden frei, beliebig Vereine zur Wahrung ihrer Inter essen zu gründen. Ein amtlicher Charakter und die Ausübung öffentlich-rechtlicher Funktionen steht den Vereinen jedoch nur zu, wenn sie sich die im folgenden beschriebene Verfassung geben. Die Regierung bestätigt alsdann die Handelskammern als solche auf ihren Antrag und weist ihnen ihre Bezirke an. Die Handelskammern müssen unbedingt zu Rate gezogen werden bei Projekten von Handels- und Schiffahrtsverträgen, bei Veränderungen von Zollverordnungen, Transporttarifen und allen Abgaben, welche Handel, Industrie und Schiffahrt betreffen, sowie bei der Errichtung von Monopolen. Bei der Frage nach der Geltung eines Handelsbrauchs steht ihnen die Feststellung zu. Sie müssen weiter befragt werden vor der Bildung neuer Handelskammern, vor der Gründung neuer Börsen, vor der Er nennung von Börsen- und Wechselagenten und Maklern, vor der Errichtung von Filialen der Staatsbank, von Lagerhäusern und Auktionshallen, bei der Feststellung von Transporttarifen und Tarifen für Gefängnisarbeit, bei der Vornahme von öffentlichen Arbeiten, welche Handel, Industrie oder Schiffahrt angehen, endlich bei jeder Reform des Handelsgesetzbuchs. Ferner dürfen die spanischen Handelskammern jederzeit auch ohne Erfordern der Regierung den Erlaß neuer Gesetze, Gesetzes änderungen, die Vornahme öffentlicher Arbeiten, die Veran staltung von Ausstellungen und die Gründung nationaler Export museen und anderer dem Handel dienenden Anstalten vorschlagen. Sie haben die Aufgabe, die Handels- und Gewerbetreibenden zur Anrufung von Schiedsgerichten in Streitfällen zu veranlassen, bei Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern vermittelnd einzuschreiten, den Gerichten Listen von Personen, die zu Sach verständigen geeignet sind, zu liefern, und später, sobald dafür die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen getroffen sind, Handels- 6* Reorganisation. Errichtung der Handels kammern. Rechte und Pflichten.