88 Errichtung- von Handels kammern. Befugnisse. Geschäfts führung. Rumänien. Rumänien besitzt seit dem Jahre 1864 Handelskammern in den Städten Craiova, Pitesti, Constanta, Braila, Galati, Bucarest, Focsani, Botosani, Jasi und Ploesti. Diese sind durch das Gesetz vom 10. Mai 1886 neu organisiert und mit weiteren Be fugnissen versehen worden. In Rumänien werden Handelskammern an allen Orten errichtet, wo es die Regierung für angebracht hält. Die Regierung bestimmt den Bezirk der Kammer und ihre Mitgliederzahl, welche zwischen 15 und 35 schwankt. Wahl berechtigt sind alle Handel- und Gewerbetreibenden, welche 21 Jahre alt sind, der ersten bis vierten Patentsteuerklasse an gehören und im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sind. Wählbar ist, wer 25 Jahre alt ist, die bürgerlichen rund politischen Rechte besitzt und ein Handels- oder Industriegeschäft betreibt. Durch die Munizipalräte werden Wählerlisten aufge stellt, die Kammerhezirke werden in Wahlbezirke eingeteilt. Der Präfekt beruft die Wählerversammlung ein; es wird geheim und nach Listenskrutinium gewählt. Die Mandate dauern drei Jahre. Der Minister prüft den Wahlhergang. Sodann werden die Kammer mitglieder durch den Präfekten in ihr Amt eingeführt. Die Kammer ist befugt, korrespondierend© Mitglieder zu ernennen, welche beratende Stimme haben. Die Handelskammern stehen unmittelbar unter dem Minister für Handel und Gewerbe und dürfen mit allen Behörden schriftlich verkehren. Sie sind als Organe von Handel und Industrie ver pflichtet, die Regierung durch Abgabe von Gutachten und Ein bringung von Anträgen zu unterstützen, und zwar sowohl auf Erfordern als auch aus eigener Initiative. Sie sollen gehört werden über Veränderungen in der Handelsgesetzgebung, vor der Errichtung neuer Handelskammern, neuer Börsen, vor der Anstellung neuer Fonds- und Warenmakler, vor dem Erlaß von Zoll- und Transporttarifen, vor der Errichtung von Filialen der Nationalbank usw. Sie haben sich auf Erfordern über die Leistungsfähigkeit von Unternehmern öffentlicher Arbeiten und von Staatslieferanten zu äußern. Die Verwaltung der Börsen ist den Handelskammern übertragen. Sie haben die Aufgabe, statistisches Material über die Fragen des Handels und der In dustrie zu sammeln; sie haben hierbei gesetzlichen Anspruch auf die Unterstützung von Behörden und Privaten. Alljährlich sollen sie dem Minister für Handel und Gewerbe Bericht erstatten über den Gang von Handel und Industrie, sowie über ihr© eigene Tätigkeit. Endlich haben sie das Recht, Anstalten und Einrich tungen. wie Lagerhäuser, Schulen usw., zu begründen und zu unterhalten oder bestehende Anstalten auf Antrag der Besitzer in Verwaltung zu nehmen. Die Handelskammer erwählt auf drei Jahre einen Präsidenten