<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Die Handelskammern</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>87637500X</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        EIGENTUM
DES
INSTITUTS
FDR
WELTWIRTSCHAFT
KIEL

BIBLIOTHEK
ti«.  K  H  o-
        <pb n="2" />
        _
        <pb n="3" />
        Korporation  der  Kaufmannschaft  von  Berlin.

Die,  Handelskammern
Ihre  Organisation  und  Tätigkeit.

Bericht
an  den
Internationalen  Handelskammer-Kongress
in
Mailand  1906
erstattet  von  den
Aeltesten  der  Kaufmannschaft  von  Berlin.

BERLIN
VERLAG  VON  GEORG  REIMER
1906

Ssäffliar.
        <pb n="4" />
        /ej  *  ^

-im-.
        <pb n="5" />
        rnriiau.i-j.iöj  oamniar.

.
        <pb n="6" />
        Inhaltsverzeichnis

Vorworf
Europa.
Frankreich
Grossbritannien  und  Irland  .
Deutschland
Preussen
Bayern  .......
■Württemberg
Sachsen
Baden
Hamburg
Bremen
Lübeck
Deutscher  Handelstag  und
andere  Vereinigungen  .
Handwerkskammern  .  .
Oesterreich-Ungarn  .  .  .  .
Oesterreich
Ungarn
Italien
Belgien
Kussland  und  Finnland  .  .
Schweiz
Niederlande
Schweden
Dänemark

Seite

Spanien  ■  .  82
Portugal  85
Rumänien  88
Türkei  89
Bulgarien  91
Amerika.
Vereinigte  Staaten  y.  Amerika  95
Mexiko  98
Brasilien  99
Argentinien  102
.  Chile  104
Kuba  105
Uruguay  107
Ecuador  108
Asien.
Japan  110
Indien  und  Hongkong  .  .  .  111
China  113
Afrika.
Aegypten  115
Britisch-Südafrika  ....  116
Französisch-Afrika  ....  119
AusCandshandelskammern  in
Afrika  119
Australien  120

Seite
IV
1
8
13
13
20
23
25
27
30
34
38
40
43
46
46
52
54
59
62
69
75
78
81
        <pb n="7" />
        H tf' - '  nr*,  «  jj  ,,  $

?dlS€ta

■  --.v  f.

''■CS  jf?&amp;lt;3lS'*f?iii
■  ^  t'vl  iüf!
8-  o3i'aioar.

Vorwort.
Dem  Internationalen  Kongreß  der  Handelskammern  und
kommerziellen  und  industriellen  Vereinigungen  zu  Mailand  beehren
wir  uns  eine  üebersicht  über  die  Interessenvertretungen  für
Handel  und  Gewerbe  vorzulegen,  welche  fast  alle  zivilisierten
Länder  der  Erde  umfaßt.  Wir  hoffen,  daß  es  unserer  Arbeit
gelingen  möge,  die  Kongreßteilnehmer  ihren  ausländischen
Kollegen  näherzubringen  und  dadurch  die  Zwecke  des  Mailänder
Kongresses  und  seiner  Nachfolger  zu  fördern.
Da  wir  erst  im  Herbst  1905  nach  dem  Lütticher  Kongreß  den
Entschluß  zu  unserer  Arbeit  faßten,  da  ferner  einerseits  die
Beschaffung  des  notwendigen  Materials,  andererseits  die  Drucklegung ­
  der  fertigen  Arbeit  in  zwtei  Sprachen  längere  Zeit  in
Anspruch  nahmen,  haben  wir  für  die  Bearbeitung  des  sehr  umfangreichen ­
  Materials  nur  kurze  Zeit  gehabt.  Dieser  Umstand
und  das  Bestreben,  den  Umfang  der  Broschüre  nicht  allzu  sehr
anwachsen  zu  lassen,  zwangen  uns,  über  manches  an  sich  Bemerkenswerte ­
  schneller  hinwegzugehen,  als  es  vielleicht  in  einem
anderen  Falle  geschehen  wäre.  Wir  behalten  uns  vor,  eventuell
später  in  einer  umfangreicheren  Abhandlung  das  in  unserem
Besitz  befindliche  Material  unter  Benutzung  aller  uns  von  den
Teilnehmern  des  Kongresses  etwa  erteilten  Informationen  zu
bearbeiten.
Wir  haben  nach  Möglichkeit  die  vorhandene  Literatur  über
das  Handelskammerwesen  benutzt.  Besonders  das  ältere  deutsche
Werk  von  Kaufmann  ('Richard,  v.  Kaufmann:  Die  Vertretung
der  wirtschaftlichen  Interessen  in  den  Staaten  Europas.  Berlin
1879),  sowie  die  kürzere,  aber  neuere  Darstellung  von  Maresch
im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften,  haben  uns  gute
Dienste  geleistet.  Hervorzuheben  ist  ferner  der  Bericht  der
niederländischen  Handelskammern  an  den  Lütticher  Kongreß  von
1905  über:  „Organisation  et  composition  des  chambres  de
commerce  et  d’industrie  ä  l’etranger“,  und  eine  Abhandlung  von
Dr.  Graetzer  über  die  „Organisation  der  BerufsinteresSen“
(Berlin  1890).  Eine  frühere  Publikation  unseres  Kollegiums  über
Auslandshandelskammem  (Auslandshandelskammern.  Bericht  an
die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  von  Berlin,  erstattet  von  Dr.
Clemens  Mayer.  Berlin,  Verlag  von  Georg  Reimer  1905)  überhob
        <pb n="8" />
        YI
uns  der  Notwendigkeit,  auf  diese  Institutionen  näher  einzugehen.
Dem  Berichte  unseres  volkswirtschaftlichen  Beirats  Prof.  Dr.
Jastrow  über  eine  volkswirtschaftliche  Studienreise  durch  Nordamerika ­
  (Berliner  Jahrbuch  für  Handel  und  Industrie  1904  Bd.  I
S.  395—522)  konnten  wir  die  Darstellung  des  Handelskammerwesens ­
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  entnehmen.  Die
Organisation  der  amtlichen  Handelsvertretungen  in  den  Bundesstaaten ­
  des  Deutschen  Reiches  sind  in  dem  „Jahrbuch  der
deutschen  Handelskammern  und  sonstigen  amtlichen  Handelsvertretungen“, ­
  das  von  der  Leipziger  Handelskammer  im  Aufträge ­
  des  Deutschen  Handelstages  herausgegeben  wird,  ausführlich ­
  dargestellt.  Den  größten  Teil  unseres  Materials  verdanken
wir  den  Handelskammern  und  Handelskammervereinigungen  des
Auslandes,  sowie  den  Kaiserlich  Deutschen  Konsularbehörden.
Ihnen  allen  sprechen  wir  an  dieser  Stelle  unseren  verbindlichsten
Dank  aus.

Die  Aeltesten  der  Raufmannsehart  von  Berlin.
Kaempf.  Weigert.  Melfft.
        <pb n="9" />
        1

EU  CD.

.  I  ■  J  qäImiJp  r
;  7  j  §  A  V-  3  i  -i  V/  tL »‘  V1

■so’;  Quiches’Ssminar.

Europa.
Frankreich.
Freiwilliger  Zusammenschluß  der  Kaufleute  und  staatliche
Organisation  der  Handelsinteressenvertretung  haben  in  Frankreich ­
  ungefähr  gleichzeitig  zur  Bildung  von  Handelskammern
geführt,  welche  für  die  meisten  Nachbarländer  vorbildlich
gewesen  sind.
Im  Jahre  1599  schlossen  sich  die  Kaufleute  von
Marseille  zur  Wahrung  ihrer  gemeinsamen  Interessen  zusammen ­
  und  bildeten  eine-  freie  Organisation.  Etwa  gleichzeitig ­
  gründete  König  Heinrich  IV.  eine  französische  Chambre
superieure  du  Commerce  zur  Beratung  und  Begutachtung  der
auf  den  Handel  bezüglichen  Gesetze.  Als  letztere  bald  wieder
ihre  Tätigkeit  einstellte,  wurde  sie  unter  Ludwig  XIII.  im  Jahre
1616  auf  Ersuchen  der  Kaufleute  wiederhergestellt  und  1664
und  1700  auf  breitere  Grundlagen  gestellt.  Zur  Unterstützung ­
  dieses  Zentralorgans  einer  kommerziellen  Interessenvertretung ­
  wurden  1700—1701  in  Frankreich  10  lokale  Handelskammern ­
  errichtet,  welche  die  Aufgabe  hatten,  die  Regierung
von  den  Wünschen  und  Bedürfnissen  der  Handels-  und  Gewerbewelt ­
  in  Kenntnis  zu  setzen.  Die  Organisation  der  Kammern
war,  den  Verhältnissen  der  einzelnen  Plätze  Rechnung  tragend,
verschieden;  ihre  Kosten  wurden  von  der  Stadt  ihres  Sitzes  oder
von  der  Provinz  ihres  Wirkungskreises  gedeckt.
Im  Jahre  1791  wurden  die  Kammern  und  die  Zentralstelle
unterdrückt;  letztere  aber  erwies  sich  als  unentbehrlich  und  wurde
noch  im  gleichen  Jahre  restituiert.  Fast  alle,  ihrer  offiziellen
Stellung  beraubten  Handelskammern  blieben  als  freie  Vereinigungen ­
  in  Tätigkeit,  bis  auch  sie  im  Jahre  1803  wieder  in  ihre
alte  Stellung  eingesetzt  wurden.  Im  gleichen  Jahre  wurden  als
rein  begutachtende  Organe  für  die  Fragen  des  Gewerbes  die  Chambres
  consultatives  des  Arts  et  Manufactures  neben  den  Handelskammern ­
  errichtet.  Im  Jahre  1880  wurde  beim  Ministerium  ein
Comite  consultatif  des  Arts  et  Manufactures  begründet.
Es  bestehen  also  jetzt  in  Frankreich  vier  verschiedene  Arten  üebersieht  aber
von  Organen  zur  Vertretung  der  Handels-  und  Gewerbeinteresseu.  Organisation.
Der  Handel  und  die  Schiffahrt  finden  ihre  Vertretung  in  den
Handelskammern,  welche  eine  reiche  gutachtliche  und  Verwaltungstätigkeit ­
  ausüben.  Das  Gewerbe  (Industrie  und  Handwerk) ­
  wird  ebenfalls  von  den  Handelskammern  vertreten,
        <pb n="10" />
        2

Gesetzliche
Grundlagen.

Handelskammern. ­

Zusammensetzung. ­


Wahlen.

dazu  in  vielen  Gregenden  außerdem  von  den  Chambres  consultatives ­
  des  Arts  et  des  Manufactures,  die  nur  Gutachten ­
  und  Vorschläge  an  die  Behörden  abgeben.  Dem  Handelsminister ­
  stehen  ferner  das  Conseil  superieur  du  Commerce  et  de
l’industrie  und  das  Comite  consultatif  des  Arts  et  Manufactures
zur  Seite.  Beide  Körperschaften  bestehen  aus  Staatsbeamten  und
Vertretern  des  Handels  und  der  Industrie.  Die  erstere  ist  ein
großer,  selten  zusammentretender  Beratungskörper,  letztere  eine
Behörde  zur  Unterstützung  der  laufenden  Verwaltung  durch  Gutachten ­
  und  Auskünfte.
Die  Gesetzgebung  über  Chambres  de  commerce  und  Chambres
consultatives  und  die  beiden  zentralen  Interessenvertretungskörper, ­
  Comite  superieur  du  commerce  et  de  l’industrie  und
Comite  consultatif  des  Arts  et  Manufactures,  ist  im  Verlauf  eines
Jahrhunderts  sehr  vielfach  verändert  worden.  Die  Verfassung
der  Handelskammern  ist  zuletzt  durch  ein  Gesetz  vom  9.  April
1898  neu  geregelt  worden.  Die  sonstigen  für  die  kaufmännischen
und  gewerblichen  Interessenvertretungen  Frankreichs  geltenden
gesetzlichen  Vorschriften  sind  sehr  zerstreut;  doch  sind  sie  im
Annuaire  des  Chambres  de  commerce  et  Chambres  consultatives
des  Arts  et  Manufactures  mustergültig  gesammelt.
Die  Handelskammern  sind  öffentliche  Institutionen  zur
Förderung  der  Interessen  von  Handel,  Industrie  und  Schiffahrt
ihres  Bezirks.  Jedes  Departement  muß  mindestens  eine  Kammer
besitzen.  Die  Errichtung  neuer  Kammern  erfolgt  auf  dem  Verwaltungswege ­
  durch  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  Arbeit
nach  Anhörung  des  conseil  municipal  der  Stadt,  in  welcher  die  neue
Kammer  ihren  Sitz  haben  soll,  des  Generalrates  (der  Departementsvertretung) ­
  und  der  etwa  schon  vorhandenen  Handelskammern  des
Departements.  Das  ministerielle  Dekret  bestimmt  den  Bezirk  der
Kammer  und  die  Zahl  der  Mitglieder,  die  zwischen  9  und  21
schwankt.  Nur  die  Pariser  Handelskammer  zählt  36  Mitglieder.
Die  Mitglieder  sind  unbesoldet  und  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt; ­
  alle  zwei  Jahre  wird  der  dritte  Teil  der  Mandate  neu
besetzt.
Die  Wahlen  werden  nicht-  von  der  Gesamtheit  der  Handelund
  Gewerbetreibenden  eines  Bezirks  vollzogen,  sondern  von  einer
besonderen  Wahlversammlung,  welche  aus  den  vertrauenswürdigsten ­
  und  ausgezeichnetsten  Kaufleuten,  welche  in  die
Patentsteuerliste  eingeschrieben  sind,  durch  eine  besondere  Kommission ­
  ausgewählt  sind.  Dieser  gehören  an:  der  Präsident  und
ein  Mitglied  des  Handelsgerichts,  oder,  wo  ein  solches  fehlt,  des
Ziviltribunals  der  Präsident  und  ein  Mitglied  der  Handelskammer, ­
  der  Präsident  des  Gewerbegerichts  und  der  Maire  des
Kammersitzes  und  drei  Mitglieder  des  „Generalrats“.  Der  Departementspräfekt ­
  sorgt  für  das  Zusammentreten  der  Kommission,
darf  sich  aber  in  ihre  Arbeiten  in  keiner  Weise  einmischen.
        <pb n="11" />
        3

Die  Kommission  hat  die  Aufgabe,  die  Liste  der  Wahlberechtigten ­
  aufzustellen.  Diese  darf  nicht  unter  50  und  nicht
über  1000  Namen  enthalten;  im  allgemeinen  soll  sie  ein  Zehntel
der  Geschäftsleute  des  Bezirks  umfassen.  Direktoren  von  Aktiengesellschaften, ­
  Makler  und  Schiffskapitäne  dürfen  aufgenommen
werden,  Bankerotteure  und  Personen,  die  nicht  zu  den  politischen
Wahlen  berechtigt  oder  wegen  gewisser  Vergehen  bestraft  sind,
sind  ausgeschlossen.  Die  Liste  muß  alljährlich  ergänzt  und  öffentlich ­
  ausgelegt  werden.  Jeder  zur  Patentsteuer  Herangezogene
hat  das  Eecht,  die  Streichung  von  Namen  der  Wählerliste  zu
beantragen.
Im  Dezember  jeden  zweiten  Jahres  werden  die  so  bestimmten
Wähler  zur  Wahlversammlung  einberufen.  Die  Wahl  erfolgt
durch  Listenskrutinium;  jeder  Wähler  gibt  geheim  und  schriftlich ­
  soviel  Stimmen  ab,  wie  Kammermitglieder  gewählt  werden
sollen.  Wählbar  ist,  wer  dreißig  Jahre  alt  ist,  seit  fünf  Jahren
als  selbständiger  Geschäftsmann,  Direktor  einer  Aktiengesellschaft ­
  oder  als  See-  oder  Küstenschiffahrtskapitän  tätig  ist  und
die  Voraussetzungen  zur  Eintragung  in  die  Wählerliste  erfüllt.
Im  ersten  Wahlgang  ist  gewählt,  wer  die  Hälfte  aller  abgegebenen ­
  Stimmen  auf  sich  vereint,  beim  zweiten  Wahlgang  entscheidet ­
  relative  Majorität.  Die  Wahlen  müssen  vom  Handelsminister ­
  bestätigt  werden.
Alle  zwei  Jahre,  nach  der  teilweisen  Erneuerung,  konstituiert
sich  die  Kammer  aufs  neue  und  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen
Präsidenten,  einen  oder  zwei  Vizepräsidenten,  einen  Schriftführer
und  einen  Schatzmeister.  Diese  bilden  das  Bureau  der  Kammer,
das  mit  Hilfe  eines  besoldeten  secretaire  administratif  und  des
nötigen  Hilfspersonals  die  Geschäfte  der  Kammer  führt.  Kammersitzungen ­
  finden  bei  großen  Kammern  monatlich  zwei,  bei  kleineren
seltener  statt.  Sie  sind  beschlußfähig,  wenn  die  Hälfte  der  Mitglieder ­
  anwesend  ist.  Mitglieder,  die  sechs  Monate  lang  den
Sitzungen  fern  bleiben,  verlieren  ihr  Mandat.  Der  Prefet  oder
der  Sous-Prefet  des  Kammerbezirks  hat  das  Recht,  an  den
Sitzungen  mit  beratender  Stimme  teilzunehmen.  Die  Handelskammern ­
  verkehren  unmittelbar  mit  den  Ministern;  sie  erstatten
dem  Handelsminister  jährlich  einen  Bericht  über  ihre  Tätigkeit.
Zum  Teil  veröffentlichen  sie  diesen,  wie  auch  ihre  Sitzungsprotokolle. ­
  Die  Kammern  haben  das  Recht  miteinander  zu
korrespondieren;  sie  können  ferner  gemeinsame  Unternehmungen
gründen  und  unterhalten.  Ihre  Präsidenten  dürfen  endlich  zur
Beratung  gemeinsamer  Interessen  frei  zusammentreten.
Der  Tätigkeitskreis  der  französischen  Handelskammern  ist
sehr  weit.  Sie  sind  in  erster  Linie  berechtigt  und  verpflichtet,
die  Behörden  durch  Gutachten  und  Vorschläge  bei  der  Förderung
der  Interessen  von  Handel,  Gewerbe  und  Schiffahrt  zu  unterstützen, ­
  und  sie  haben  zweitens  weitgehende  Befugnisse  in  der
1*

Geschäftsführung. ­


Aufgaben.
        <pb n="12" />
        4

Gutachten  und
Vorschläge.

Verwaltung-saufgaben.


Verwaltung  von  Anstalten  und  Einrichtungen,  die  dem  Handel,
dem  Gewerbe  und  der  Schiffahrt  dienen.
Heber  alle  Fragen  können  von  den  Handelskammern  Gutachten ­
  erfordert  werden;  die  Kammern  müssen  befragt  werden
beim  Erlaß  von  Vorschriften,  die  sich  auf  Handelsgebräuche  beziehen, ­
  bei  der  Schaffung  von  neuen  Handelskammern  im  Kammerbezirk,
  von  Börsen,  Handelsgerichten,  Gewerbegerichten,  Filialen
der  Bank  von  Frankreich,  Lagerhäusern  und  Auktionshallen,  bei
der  Konzessionierung  von  Fonds-,  Waren-  und  Schiffsmaklern,
bei  der  Genehmigung  von  Tarifen  für  Transportmittel  seitens
der  Behörden,  bei  der  Festsetzung  von  Tarifen  für  Gefängnisarbeit ­
  und  bei  den  Erwägungen  über  die  Nützlichkeit  von  öffentlichen ­
  Arbeiten  im  Bezirk  der  Handelskammer.  Aber  auch
ohne  Erfordern  seitens  einer  Behörde,  aus  eigener  Initiative,
unterbreiten  die  Handelskammern  den  Behörden  Gutachten  und
Vorschläge,  besonders  betreffend  Veränderungen  der  Handels-,  der
Zoll-  und  der  sonstigen  Wirtschaftsgesetzgebung,  sowie  in  betreff
der  Tarife  und  Benutzungsordnungen  von  Verkehrsmitteln  und
anderen  dem  Handel  und  der  Industrie  dienenden  Anstalten,  die
zwar  außerhalb  des  Kammerbezirks  liegen,  aber  für  den  Bezirk
wichtig  sind.
Wie  es  für  die  gutachtliche  Tätigkeit  der  französischen
Handelskammern  charakteristisch  ist,  daß  ihre  Gutachten  in  einer
langen  Eeihe  von  Fällen  erfordert  werden  müssen,  so  ist  für  die
Selbstverwaltungsaufgaben  der  Kammern  charakteristisch  der
weite  Umkreis  dieser  Aufgaben,  andererseits  die  straffe  Kontrolle
durch  die  Regierung,  welcher  die  Kammern  in  diesem  Zweige
ihrer  Tätigkeit  unterliegen.
Die  Handelskammern  stehen  im  Dienste  der  öffentlichen
Verwaltung,  indem  sie  an  allen  Orten,  wo  Börsen  bestehen,  deren
Verwaltung  besorgen,  Ursprungszeugnisse  für  Waren,  die  zum
Export  bestimmt  sind,  sowie  Legitimationskarten  für  Handlungsreisende ­
  ausstellen,  bei  der  Notierung  von  Warenpreisen  seitens
der  Makler  durch  Festsetzung  der  zu  berücksichtigenden  Warengattungen, ­
  des  Orts  und  der  Zeit  der  Notierung  usw.  mitwirken,
an  der  Prüfung  der  Schiffsmakler  teilnehmen  und  alljährlich
Sachverständige  für  Zollangelegenheiten  vorschlagen.  Daneben
besitzen  die  Kammern  die  Berechtigung,  eine  Menge  weiterer
Aufgaben  in  den  Bereich  ihrer  Verwaltung  zu  ziehen;  sie  können
insbesondere  Anstalten,  welche  der  Förderung  von  Handel,
Industrie  und  Schiffahrt  dienen,  selbst  gründen  und  unterhalten,
Anstalten,  welche  Staat,  Kommune  oder  Private  gegründet  haben,
in  ihre  Verwaltung  übernehmen,  können  hierzu  Grund  und  Boden
erwerben  und  Gebäude  hersteilen.  Sie  können  die  Konzession  zur
Anlage  von  .öffentlichen  Arbeiten,  besonders  in  Seehäfen  und  auf
Binnenwasserstraßen,  erhalten.  Die  Tarife  und  Benutzungsordnungen ­
  für  alle  diese  Unternehmungen  unterliegen  ministe-
        <pb n="13" />
        5

Heller  Genehmigung,  für  deren  Erteilung  der  Grundsatz  maßgebend ­
  ist,  daß  die  Befugnis  der  Handelskammern  zur  Veranstaltung ­
  der  Anlagen  stets  ein  Dienst  für  das  Gemeinwohl  bleiben
soll  und  nie  die  Schädigung  des  Publikums  durch  zu  hohe
Gebührensätze  zur  Folge  haben  darf.
Die  Befugnis,  zur  Förderung  von  Handel  und  Industrie  Sel u S nf e n r disre
Anstalten  zu  gründen  und  zu  unterhalten,  ist  von  den  150  in  nehmungea.
Frankreich  bestehenden  Kammern  in  sehr  verschiedenem  Umfange ­
  benutzt  worden.  Die  Hälfte  aller  Kammern  beschränkt
ihre  Tätigkeit  auf  die  Ausübung  ihrer  begutachtenden  und  ihrer
vom  Staat  ihnen  übertragenen  Verwaltungsaufgaben.  In  allen
größeren  am  Meere  gelegenen  Städten  (wir  zählen  gegen  dreißig)
aber  haben  die  Handelskammern  zur  Erleichterung  des  Hafenverkchrs
  Vorrichtungen  getroffen,  Dampfkräne,  Schuppen,  Docks
usw.  gebaut.  Hafen-  und  Binnenhandelsplätze  haben  öffentliche
Lagerhäuser  (wir  zählen  acht)  oder  Zollagerstätten  (zehn)  errichtet. ­
  Zehn  Handelskammern  verwalten  Börsen;  von  den  in
Frankreich  zur  Prüfung  von  Seide  und  Textilprodukten  bestehenden ­
  zwanzig  Untersuchungsstellen  (bureaux  publics  de
conditionnement)  werden  acht  von  Handelskammern  verwaltet.
Die  Kammern  von  Paris  und  St.  Etienne  haben  Waffenprüfungsstationen, ­
  deren  Tätigkeit,  da  die  Waffenprüfung  in  Frankreich
selbst  nicht  mehr  obligatorisch  ist,  besonders  wichtig  ist  für  die
Exporteure,  die  Waffen  in  Länder  ausführen,  wo  die  Prüfung
verlangt  wird.  Etwa  ein  Dutzend  Kammern  verwaltet  kommerzielle ­
  und  gewerbliche  Schulen  (meist  ecoles  superieures  de
commerce),  allen  voran  die  Pariser.  Einige  veranstalten  ferner
Vortragskurse  und  stellen  ihre  Bibliotheken  zur  öffentlichen
Benutzung.  Einige  Kammern  haben  von  ihrer  Befugnis  Gebrauch
gemacht,  Telephonnetze  auf  eigene  Kosten  anzulegen  und  dem
Staat  zum  Betrieb  zu  übergeben.  Fünf  Kammern  haben  Gewerbemuseen ­
  oder  Museen  für  bestimmte  Industriebranchen  zu  verwalten.
Die  Handelskammer  von  Paris  verwaltet  eine  Börse,  eine  P jps,  Lyon,
Bibliothek,  öffentliche  Bureaus  zur  Prüfung  von  Seide,  Wolle,  Havre.  ’
zur  Analyse  von  Papier  und  eine  Waffenprüfungsstelle.  Sie
besitzt  Lade-  und  Entladevorrichtungen  zur  Erleichterung  des
Umschlags  für  Eisenbahn-  und  Schiffsverkehr,  sowie  eine  Zollniederlage. ­
  Sie  verwaltet  eine  Handelshochschule  (Ecole  des
Hautes-Etudes  commerciales),  eine  höhere  Handels-  und  Gewerbeschule ­
  (ecole  superieure  pratique  de  commerce  et  l’industrie),
beide  mit  einem  zweijährigen  Lehrgang,  und  eine  Handelsschule
(ecole  commerciale)  mit  vierjährigem  Lehrgang.  Außerdem  veranstaltet ­
  die  Kammer  regelmäßige  Abendkurse,  auch  solche  für
Frauen  und  Mädchen.  Die  Handelskammer  von  Lyon  besitzt
eine  Seidenprüfungsanstalt;  ein  Laboratorium  zum  Studium  der
Seidentechnik  und  ein  historisches  Museum  für  Textilprodukte,
die  von  Havre  Anlagen  am  Hafen,  ein  Schifferhaus,  eine  höhere
        <pb n="14" />
        6

Kostendeckung 1 .

Chambres
consultative
  s  des
Artset  Manufactures.


Conseil
s  up  6rie  ur
du  commerce
et  de
l 1  Industrie,

Handelsschule.  Die  Kammer  von  Marseille  besitzt  ebenfalls
Anlagen  am  Hafen,  Schuppen  und  ein  Matrosenhaus  und  veranstaltet ­
  technische  Vorträge.
Die  infolge  der  ausgedehnten  Tätigkeit  der  Handelskammern
nicht  unerheblichen  Kosten  werden  aufgebracht  durch  die  Erhebung ­
  von  Zuschlägen  zur  Patentsteuer.  Budgets  und  Jahresrechnungen ­
  müssen  vom  Minister  geprüft  werden  und  sind  sehr
detaillierten  Eormvorschriften  in  bezug  auf  ihre  Aufstellung  und
Gruppierung  unterworfen.  Ersparnisse  an  einer  Budgetposition
dürfen  ohne  Genehmigung  des  Ministers  nicht  anderweitig  verausgabt ­
  werden.  Für  die  von  einer  Handelskammer  verwalteten
Unternehmungen  werden  Spezialbudgets  geführt.  Zur  Gründung
von  Anstalten  dürfen  die  Kammern  Anleihen  aufnehmen;  der
Minister  überwacht  ihre  Verzinsung  und  Tilgung.  Es  ist  den
Kammern  auch  gestattet,  zur  gemeinsamen  Gründung  von  Anstalten ­
  gemeinsame  Anleihen  zu  machen.  Für  die  Benutzung  der
von  ihnen  geschaffenen  Anstalten  erheben  sie  Gebühren.
Heben  den  Handelskammern  vertreten  die  Interessen  der
Industrie  und  des  Handels  in  Frankreich  seit  1803  die
Chambres  consultatives  des  Arts  et  Manufactures,  jetzt  48
an  Zahl.  Sie  werden  an  den  Orten,  wo  es  die  Begierung  für
wünschenswert  hält,  errichtet  und  haben  lediglich  die  Aufgabe,
der  Eegierung  die  Bedürfnisse  von  Handwerk  und  Industrie  ihres
Bezirks  mitzuteilen  und  Verbesserungsvorschläge  zu  unterbreiten.
Sie  haben  keinerlei  Verwaltungsaufgaben.  Sie  bestehen  aus  je
12  Mitgliedern,  von  denen  alle  zwei  Jahre  ein  Drittel  auf  sechs
Jahre  in  derselben  "Weise  und  von  demselben  Wahlkörper  gewählt ­
  wird  wie  die  Handelskammermitglieder.  An  Orten,  wo
sie  fehlen,  verrichten  die  Handelskammern  ihre  Funktionen,  von
denen  sie  sich  weniger  durch  die  Art  der  von  ihnen  vertretenen
Interessen,  als  durch  das  verschiedene  Maß  von  Pflichten  und
Fechten  unterscheiden,  da  sie  wie  die  Handelskammern  den  ganzen
Gewerbestand  vertreten,  aber  rein  gutachtliche  Organe  sind.  Sie
wählen  unter  sich  einen  Präsidenten.  Der  Prefet  oder  Sous-Prefet
oder  Maire,  dessen  Bezirk  der  Kammerbezirk  ist,  hat  das  Becht,
an  der  Versammlung  teilzunehmen  und  ihr  zu  präsidieren.  Die
Kammern  haben  das  Becht,  mit  dem  Minister  direkt  zu  verkehren.
Von  ihren  Sitzungen,  die  bei  den  meisten  Chambres  consultatives
wenig  häufig  sind,  veröffentlichen  einige  Berichte.
Wie  einleitend  ausgeführt  wurde,  besaß  der  französische
Staat  schon  vor  der  Errichtung  der  einzelnen  Handelskammern
eine  der  Eegierung  mit  Bat  beistehende  Körperschaft  von  Handelund
  Gewerbetreibenden.  Ihre  Fortsetzung  ist  der  heutige  „Conseil
superieur  du  commerce,  et  de  l’industrie“  bei  dem  Handelsministerium. ­
  Er  besteht  seit  seiner  im  Jahre  1882  erfolgten
Eeorganisation  aus  zwei  Sektionen  von  je  30  Mitgliedern,  einer  für
den  Handel  und  einer  für  das  Gewerbe.  Die  Mitglieder  werden
        <pb n="15" />
        7

auf  Vorschlag  des  Handelsministers  vom  Präsidenten  der  Republik
ernannt.  34  Mitglieder  werden  aus  der  Zahl  der  Handelskammerpräsidenten ­
  genommen,  die  anderen  26  sind  Senatoren,  Deputierte
oder  um  Handel  und  Gewerbe  verdiente  Personen.  Der  Handelsminister ­
  ist  Vorsitzender;  er  ernennt  für  jede  Sektion  zwei  Vizepräsidenten. ­
  Eine  Anzahl  von  Ministerialdirektoren  hat  Sitz  und
beratende  Stimme  im  Conseil.  Der  Rat  wird  vom  Handelsminister
nach  Bedarf  zur  Abgabe  von  Gutachten  einberufen.  Zölle  und
Handelsverträge,  Handels-  und  Kolonialgesetzgebung,  Schiffahrt
und  Hochseefischerei,  Auswanderung  und  Kolonisation  sind  u.  a.
Gegenstand  der  Beratungen  gewesen.  Der  Conseil  ist  berechtigt,
Personen  außerhalb  seines  Kreises  zu  hören  und  mit  Genehmigung
des  Ministers  Enqueten  zu  veranstalten.  Zur  Unterstützung  bei
seinen  Arbeiten  ernennt  der  Minister  einen  Sekretär,  welcher  mit
beratender  Stimme  an  den  Sitzungen  teilnimmt.
Die  Unmöglichkeit,  zur  Beratung  des  Ministers  den  großen
Conseil  in  anderen  als  den  wichtigsten  Pallen  zusammenzuberufen, ­
  hat  im  Jahre  1894  zur  Bildung  eines  kleineren  Ausschusses
aus  diesem  geführt.  Die  „Commission  consultative  permanente“
steht  ebenfalls  unter  dem  Vorsitz  des  Handelsministers  und  besteht ­
  aus  den  drei  Ministerialdirektoren  der  Zölle,  des  Außenhandels, ­
  sowie  der  Konsulate  und  der  Handelsangelegenheiten  im
Ministerium  des  Aeußeren  und  22  Mitgliedern,  die  teils  von  den
im  Conseil  superieur  vorhandenen  Senatoren,  Deputierten  und
Handelskammerpräsidenten  gewählt,  zum  Teil  vom  Minister  ernannt ­
  sind.  Die  Kommission  wird  vom  Minister  berufen  und
verhandelt  über  die  gleichen  Fragen,  wie  in  besonders  wichtigen
Angelegenheiten  der  Conseil  superieur.  Die  Sekretäre  des  Conseil
versehen  ihre  Dienste  auch  bei  der  ständigen  Kommission.
Wenn  es  vielleicht  erlaubt  ist,  den  Conseil  superieur  de
commerce  et  de  l’industrie  als  eine  zentrale  Zusammenfassung
der  französischen  Handelskammern  zu  betrachten,  so  wäre  es
andererseits  falsch,  das  Comite  consultatif  des  Arts  et  Manufactures
  für  eine  Zentralstelle  der  Chambres  consultatives  des
Arts  et  Manufactures  zu  halten,  mit  denen  es  nichts  zu  tun  hat.
Es  ist  im  Jahre  1880  dem  Handelsministerium  zur  Prüfung  aller
dem  Komitee  vom  Handelsminister  vorgelegten,  Handel  und
Industrie  berührenden  Fragen  beigegeben  worden.  Ihm  werden  vorzugsweise ­
  vorgelegt  die  Fragen  der  „etablissements  insalubres  ou
incommodes“,  der  Erfinderpatente  und  der  Anwendung  und  Abänderung ­
  von  Tarifen  und  Zollgesetzen  und  zwar  vom  technischen
Gesichtspunkt  aus.  Der  Kreis  der  ihm  übertragenen  Fragen  ist
also  wesentlich  enger  als  der  dem  Conseil  vorzulegenden,  seine
Tätigkeit  aber  eine  weit  intensivere.  Allwöchentlich  kommt  es
einmal  zusammen.  Die  Mitglieder  haben  Anspruch  auf  Anwesenheitsgelder. ­
  Dem  Komitee  gehören  an  sieben  hohe  Verwaltungsbeamte, ­
  meist  Ministerialdirektoren,  und  sechzehn  andere  Mit-Commission


consultative
permanente

Comite  consultatif ­
  des
Arts  et  Manufactures. ­
        <pb n="16" />
        8

glieder,  welche  auf  Vorschlag  des  Handelsministers  durch  Dekret
aus  der  Zahl  der  französischen  Staatsräte,  den  Mitgliedern  der
Akademie  der  Wissenschaften,  des  Corps  des  Fonts  et  Chaussees
et  des  Mines  und  aus  Handel  und  Industrie  ernannt  werden.  Ein
Sekretär  wird,  vom  Minister  bestellt.  Während  der  Conseil  ein
mehr  handelspolitischer  und  volkswirtschaftlicher  Beratungskörper ­
  ist,  ist  das  Comite  consultatif  eine  aus  ihren  technischen
Erfahrungen  schöpfende  Arbeitshehörde.

Großbritannien  und  Irland.

Die
englischen
Handelskammern ­
  im
allgiem  einen.

Mitgliedschaft.

Kammerausschuß. ­


Die  Handelskammern  von  Großbritannien  und  Irland  unterscheiden ­
  sich  von  den  meisten  Handelskammern  des  Kontinents
durch  das  Fehlen  aller  durch  Gesetz  vorgeschriebener  Aufgaben
und  Befugnisse.  Sie  sind  völlig  freie  Vereinigungen  von  Kaufleuten ­
  und  Industriellen,  _  welche  in  keinerlei  amtlichen  Beziehungen ­
  zu  den  Staatsbehörden  stehen,  keinerlei  Unterstützungen
vom  Staate  erhalten,  sondern  ihre  Kosten  durch  Beiträge  ihrer
Mitglieder  und  Gebühren  der  von  ihnen  geschaffenen  Anstalten
usw.  decken.  Eine  Handelskammer  hat  das  Hecht,  aber  nicht
die  Pflicht,  sich  als  Korporation  mit  juristischer  Persönlichkeit
ointragen  zu  lassen.  Die  Eigenschaft  als  „Corporation  limited“
erhält  sie  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen,  die  für  alle
Gesellschaften  gelten.
Der  Eintritt  eines  Handels-  und  Gewerbetreibenden  in  die
Handelskammer  ist  vollkommen  freiwillig.  Er  erfolgt  auf  Grund
eines  Eintrittsgesuches  durch  Aufnahmebeschluß  des  Handelskammerausschusses. ­
  Er  verpflichtet  zur  Zahlung  eines  Eintrittsgeldes ­
  und  zur  Leistung  der  Jahresbeiträge.  Mehrmals  im  Jahre
tritt  die  Handelskammer  zu  Generalversammlungen,  zur  Vornahme ­
  von  Wahlen,  zu  Beratungen  und  Beschlußfassungen  zusammen. ­
  Neben  den  Versammlungen  der  ganzen  Kammer  finden
in  manchen  Kammern  Zusammenkünfte  der  Kammermitglieder
gewisser  Branchen  (Trade  Sections)  zur  Beratung  ihrer  Spezialinteressen
  statt.  Diese  Trade  Sections  wählen  einen  Vorsitzenden,
welcher  sie  im  Ausschuß  der  Handelskammer,  deren  Mitglied  er
ohne  weiteres  ist,  vertritt.
Bei  jeder  Kammer  besteht  ein  als  Kammerrat  oder  Kammeramt ­
  (Council  oder  Board)  bezeichneter  Ausschuß.  In  diesen  wählt
die  Generalversammlung  alljährlich,  in  der  Hegel  auf  drei  Jahre,
eine  Anzahl  von  Mitgliedern.  Neben  diesen  gewählten  Mitgliedern
gehören  den  Ausschüssen  ex  officio  der  Lord-Mayor  und  die
members  of  Parliament  des  Kammersitzes  und  andere  von  der
Kammer  hierzu  bestimmte  Personen,  auch  Vertreter  von  Vereinen
an.  Der  Ausschuß  hat  die  Aufgabe,  unter  der  Aufsicht  und
        <pb n="17" />
        9

Oberkontrolle  der  Gesamtheit  der  Kammermitglieder  alle  Geschäfte ­
  der  Kammer  zu  führen.  Zur  Erledigung  bestimmter  Verwaltungsaufgaben, ­
  sowie  zur  Verfolgung  bestimmter  Beratungsgegenstände ­
  setzen  die  Kammerausschüsse  Komitees  ein.
Die  Handelskammern  betrachten  sich  als  freie  Vermittler
zwischen  der  britischen  Kaufmannschaft  einerseits,  den  Regierungsbehörden
  und  dem  Parlamente  andererseits.  Durch  Abordnung
von  Deputationen  und  durch  Ausarbeitung  von  Denkschriften
und  Eingaben  nehmen  sie  Einfluß  auf  die  Behandlung  aller
Handel  und  Industrie  berührenden  Fragen.  Sie  stehen  in  Korrespondenz ­
  mit  dem  Auswärtigen  und  dem  Kolonialamt,  in  besonderem ­
  Grade  mit  dem  Ministerium  des  Innern  und  dem  Handelsamte. ­
  Letzteres  hat,  von  seinen  exekutiven  Aufgaben  eines
Handelsministeriums  abgesehen,  als  beratende  Handelsabteilung
des  Staatsrats  die  Pflicht  der  regelmäßigen  Kenntnisnahme  aller
"Wünsche  und  Bedürfnisse  von  Handel  und  Verkehr.  Bei  der
Erfüllung  dieser  Pflicht  leisten  die  Handelskammern  wertvolle
Hilfe.  Für  die  Prüfung  von  Gesetzesvorlagen,  Privilegienbewerbungen ­
  usw.  haben  die  Handelskammern  größere  Bedeutung
erlangt,  als  sie  die  hierfür  bestimmten  Parlamentsausschüsse
besitzen.  Oeffentlich-rechtliche  Befugnisse  haben  die  englischen
Kammern  nicht;  doch  erkennen  einige  auswärtige  Regierungen
die  von  ihnen  ausgestellten  Ursprungszeugnisse  und  Legitimationen
für  Geschäftsreisende  an.
Außer  mit  den  erwähnten  Leistungen  für  die  Allgemeinheit
beschäftigen  sich  die  Kammern  auch  mit  besonderen  Diensten,
die  sie  ihren  Mitgliedern  bieten.  Sie  geben  Auskünfte  über  Zolltarife ­
  und  -Ordnungen,  über  statistische  Fragen,  über  Marktpreise ­
  und  Adressen.  Sie  bestellen  Schiedsgerichte  für  Handelsstreitigkeiten ­
  und  schlichten  Konflikte  zwischen  Arbeitgebern
und  -nehmern.  Durch  Veranstaltung  von  Meetings  und  Vorlesungen ­
  und  durch  Publikationen  fördern  sie  die  wirtschaftliche
Bildung  ihrer  Mitglieder.  Endlich  widmen  sie  sich  in  hohem
Grade  dem  gewerblichen  und  kaufmännischen  Schulwesen.
Obwohl  die  englischen  Handelskammern  durch  keinerlei  allgemeine ­
  Gesetzesvorschriften  einheitlich  organisiert  sind,  unterscheiden ­
  sie.  sieh  in  Verfassung  und  Tätigkeit  nur  wenig  voneinander. ­
  Ihre  Statuten  und  Geschäftsordnungen  stimmen  vielmehr ­
  teilweise  im  ■'Wortlaute  überein.  Natürlich  aber  sind  die
Kammern  je  nach  der  Größe  des  von  ihnen  vertretenen  Handelsplatzes ­
  an  Mitgliederzahl,  Einkommen  und  Umfang  der  Geschäfte
verschieden.
Die  Handelskammer  zu  London  besaß  am  31.  Dez.  1904
3738  Mitglieder.  Die  Aufnahme  erfolgt  durch  das  Council  der
Handelskammer  auf  schriftliches  Gesuch,  welchem  die  Empfehlung
des  Bewerbers  durch  zwei  Kammermitglieder  beiliegen  muß.
Außer  Einzelpersonen  dürfen  auch  Firmen  beitreten;  diese  müssen

Funktionen.

Die  Handelskammer ­

London.
Mitglieder.
        <pb n="18" />
        10

Trade  Sections.

Council.

Committees.

Aufgaben  und
Leistungen.

in  ein  vom  Council  geführtes  Register  ihre  Zusammensetzung
und  alle  etwaigen  Veränderungen  in  dasselbe  ein  tragen.  Der
Mitgliedsbeitrag  beträgt  für  Einzelpersonen  2  £  2  s,  für  Firmen
3  £  2  s.  Dies  ergibt,  zuzüglich  Einnahmen  aus  anderen  Quellen,
einen  Gesamtbetrag  von  ca  15  000  £.  Austrittserklärungen  müssen
einen  Monat  vor  Schluß  eines  Beitrags]  ahres  schriftlich  erfolgen.
Die  Kammer  ist  befugt,  Mitglieder  durch  Majoritätsbeschluß  auszuschließen. ­
  Die  ordentliche  Jahresversammlung  der  Handelskammer ­
  hört  einen  Bericht  des  Councils  über  seine  Tätigkeit,  prüft
die  Jahresrechnung  und  wählt  den  Präsidenten  für  das  nächste  Jahr,
die  ausscheidenden  Councilmitglieder  und  Rechnungsprüfer.  Auf
Antrag  von  sechs  Councilmitgliedern  oder  50  Kammermitgliedern
ist  eine  besondere  Versammlung  zu  berufen.  Nur  in  Kammerversammlungen ­
  können  Veränderungen  in  der  Zusammensetzung
des  Councils  oder  Auflösungen  und  Wiedereinsetzungen  von
Sektionen  vorgenommen  werden.  Die  Umstoßung  von  Kammerbeschlüssen ­
  kann  nur  in  Kammerversammlungen  beschlossen
werden,  welche  eigens  hierzu  einberufen  sind.  Die  Handelskammern
sehen  von  jeder  politischen  Parteinahme  ab.  Jedes  Kammermitglied
hat  das  Recht,  bei  den  Sitzungen  des  Councils  ohne  Stimmrecht
anwesend  zu  sein.
Die  Zahl  der  bei  der  Londoner  Handelskammer  bestehenden
Kammerabteilungen  (Trade  Sections)  beträgt  37.  Sie  vereinen
Kammermitglieder  zur  Beratung  und  Beschlußfassung  über  die
Interessen  des  Geschäfts  in  gewissen  Branchen  oder  des  Geschäfts
mit  bestimmten  Ländern.  Kein  Sektionsbeschluß  bindet  die
Kammer,  wenn  er  nicht  durch  das  Council  bestätigt  ist.  Die
Sektionen  hielten  insgesamt  im  Jahre  1904  117  Sitzungen  ab.
Dem  Council  der  Londoner  Handelskammer,  welches  alle
Befugnisse  der  Handelskammer  ausübt,  soweit  sie  nicht  der
Generalversammlung  Vorbehalten  sind,  gehören  ex  officio  der
Lord-Mayor  von  London,  die  Mitglieder  des  Parliament  of  City
und  der  Gouverneur  der  Bank  von  England  u.  a.  an.  Die  Handelskammer ­
  wählt  36  Councilmitglieder  auf  drei  Jahre,  von  denen
jährlich  der  dritte  Teil  ausscheidet.  Mitglieder  des  Councils
waren  im  Jahre  1904  ferner  die  Vertreter  von  30  Londoner  kaufmännischen ­
  Vereinen  (associations)  und  die  Deputierten  der
37  Kammersektionen.  Das  Council  trat  1904  achtzehnmal  zusammen. ­
  Dem  Council  steht  als  beratendes  Organ  für  wichtige
Fragen  das  Council  of  reference  zur  Seite,  das  aus  33  ehemaligen
Councilmitgliedern  besteht  und  von  der  Handelskammer  gewählt
wird.
Zur  Erledigung  bestimmter  Verwaltungszweige  und  Beratungsstoffe ­
  hat  das  Council  13  Komitees  gebildet.  Diese  hielten
1904  94  Sitzungen  ab,  von  denen  auf  das  Schiedsgerichtskomitee
und  das  Handelsschulkomitee  allein  20  und  22  Sitzungen  entfielen.
Die  Handelskammer  London  übt  durch  das  Council  und  dessen
        <pb n="19" />
        11

Hilfsorgane  eine  umfangreiche  Tätigkeit  aus.  Durch  Eingaben,
Beschlüsse  und  Deputationen  vertritt  sie  gegenüber  Gesetzgebung
und  Verwaltung  die  Interessen  von  Handel  und  Gewerbe.  Außerdem ­
  dient,  sie  der  Unterhaltung,  Belehrung  und  Bequemlichkeit
ihrer  Mitglieder.  Sie  stellt  ihnen  in  der  Art  eines  Klubs  Eäume
zur  Verfügung,  wo  sie  Gelegenheit  zum  Lesen,  Schreiben,  zur
Abhaltung  von  Konferenzen  usw.  finden.  Sie  besitzt  eine
Bibliothek  und  unterhält  Beamte,  welche  den  Kammermitgliedern
über  Handelsverhältnisse  des  Auslands,  über  Zolltarife  usw.  usw.
Auskünfte  erteilen.  Im  Jahre  1904  wurden  2398  Anfragen  beantwortet. ­
  Im  gleichen  Jahre  stellte  sie  1699  Ursprungszeugnisse
aus.  Sie  gibt  ein  Handelskammerjournal  heraus,  das  monatlich
erscheint  und  besonders  der  Förderung  des  Handels  mit  dem
Auslande  dient.  Sie  widmet  sich  ferner  der  Stellenvermittlung;
im  Jahre  1904  wurden  1159  Stellen  angeboten  und  2053  Stellen
gesucht.  Endlich  beschäftigt  sich  die  Handelskammer  London
mit  der  Verbesserung  der  kaufmännischen  Schulbildung.  Doch
begründet  und  verwaltet  sie  keine  eigenen  Schulen,  sondern  beschränkt ­
  sich  darauf,  die  Oeffentlichkeit  auf  die  Notwendigkeit
einer  gründlichen  Bildung  für  junge  Kaufleute  hinzuweisen  und
durch  Veranstaltung  von  Examen  und  Ausstellung  von  Zeugnissen ­
  über  das  Bestehen  derselben  die  private  Handelsschultätigkeit ­
  zu  heben.  Im  Jahre  1904  lagen  4722  Meldungen  zu
Examen  vor;  2548  Zeugnisse  über  bestandene  Examen  wurden
erteilt.  Außerdem  veranstaltet  die  Handelskammer  in  Gemeinschaft ­
  mit  dem  City  of  London  College  und  dem  London  City
Council  Vorlesungen  und  Kurse,  welche  eine  weitere  Ausbildung
in  den  Kaufmannswissenschaften  bezwecken.
Der  größte  Teil  der  englischen  Handelskammern,  deren  Zahl
etwa  100  beträgt,  ist  heute  in  der  1860  gegründeten  und  1875
eingetragenen  Association  of  Chambers  of  Commerce  of  the  United
Kingdom  vereinigt.  Diese  hat  die  Aufgabe,  durch  Beratungen  in
ihren  Versammlungen  und  ihren  Vorstand,  durch  Sammlung  und
Verbreitung  von  tatsächlichen  Nachrichten,  durch  Eingaben  und
Deputationen,  welche  sie  an  die  Negierung  und  an  das  Parlament
richtet,  die  Interessen  von  Handel,  Schiffahrt,  Verkehr  und
Industrie  zu  vertreten,  Gesetzesvorlagen  in  diesem  Sinne  vorzubereiten ­
  und  zu  empfehlen,  gefährlich  scheinende  Maßregeln
zu  hindern  und  so  durch  vereintes  Vorgehen  der  Kammern  Erfolge
zu  erzielen,  die  für  jede  einzelne  Kammer  unerreichbar  wären.
Mitglied  der  Assoziation  kann  jede  englische  Handelskammer
werden,  deren  Aufnahme  der  Vorstand  genehmigt,  und  die  den
verlangten  Jahresbeitrag  bezahlt.  Die  Höhe  des  Beitrags  und  die
Zahl  der  Stimmen,  welche  eine  Handelskammer  bei  den  Abstimmungen ­
  der  Generalversammlungen  abzugeben  berechtigt  ist,
richten  sich  nach  der  Mitgliederanzahl  jeder  Handelskammer.  Der
Vorstand  hat  das  Kecht,  Parlamentsmitglieder,  welche  Städte

Handelskam ­
  mervereinigung.

Aufgaben.

Mitglieder.
        <pb n="20" />
        12

Generalversammlung. ­


Verstand.

Geschäftsstelle.

oder  Ortschaften  vertreten,  deren  Handelskammern  Mitglieder  der
Vereinigung  sind,  zu  Ehrenmitgliedern  zu  ernennen.  Solche  Ehrenmitglieder ­
  werden  in  größerer  Zahl  ernannt.  Da  auch  unter  den
ordentlichen  Vertretern  der  Mitgliedskammern  Parlamentsmitglieder ­
  sind  —  der  Präsident  der  Assoziation  pflegt  es  meistens
zu  sein  —•  besitzt  die  Assoziation  eine  zahlreiche  Vertretung
im  englischen  Parlament,  welcher  sie  zum  Teil  ihren  großen
Einfluß  verdankt.  Englische  Handelskammern  im  Auslande  oder
in  den  Kolonien  können  vom  Vorstande  als  korrespondierende
Mitglieder  der  Handelskammervereinigung  aufgenommen  werden.
Alljährlich  muß  im  Frühjahr  eine  Generalversammlung  stattfinden, ­
  in  welcher  u.  a.  vom  Vorstand  Bericht  über  seine  Tätigkeit ­
  und  über  den  Vermögensstand  der  Vereinigung  erstattet
wird.  In  der  Hegel  findet  im  Herbst  eine  zweite  Generalversammlung ­
  statt.  Auf  Antrag  von  mindestens  fünf  Mitgliedern
müssen  weitere  Versammlungen  einberufen  werden.  Bei  Anwesenheit ­
  von  auch  nur  fünf  Mitgliedern  ist  die  Versammlung
beschlußfähig.  Die  auf  der  Tagesordnung  stehenden  Verhandlungsgegenstände ­
  müssen  in  der  angegebenen  Reihenfolge  behandelt
werden.  Nur  mit  Zweidrittelmajorität  können  Resolutionen  gefaßt ­
  werden.  Heber  die  Generalversammlung  werden  umfangreiche ­
  Berichte  veröffentlicht.
Der  größte  Teil  der  Funktionen  der  Association  of  Chambers
of  Commerce  wird,  da  die  Generalversammlung  nur  zweimal  im
Jahre  zusammenzutreten  pflegt,  vom  Vorstand  ausgeübt.  In  diesen
wählt  die  erste  ordentliche  Generalversammlung  des  Jahres  einen
Präsidenten,  zwei  Vizepräsidenten,  einen  Schatzmeister,  zwei
Schriftführer  und  25  andere  Mitglieder.  Frühere  Präsidenten
sind  ex  officio  Mitglieder  des  Vorstands.  Der  Vorstand  beruft
die  Generalversammlungen  ein,  stellt  ihre  Tagesordnungen  fest,
leitet  die  Geschäfte  der  Assoziation,  handelt  in  ihrem  Namen
und  führt  ihr  Siegel.  Der  Vorstand  ist  ferner  berechtigt,  Gesohäftslokale
  zum  Gebrauch  der  Assoziation  zu  mieten  und  Ausgaben ­
  für  sie  zu  machen.  Er  stellt  Sekretär  und  Leiter
der  Geschäftsstelle  mit  dem  nötigen  Hilfspersonal  an.  Die  Geschäftsordnungen ­
  für  die  Verwaltung  der  Assoziation  werden
vom  Vorstand  erlassen.
Die  ständige  Geschäftsstelle  der  Assoziation  hat  die  Aufgabe, ­
  jeder  der  vereinigten  Kammern  möglichst  schnell  Kenntnis
von  Gesetzesvorlagen,  Parlamentsanträgen  und  anderen,  die  Interessen ­
  des  Handels  berührenden  Vorkommnissen  zu  geben.  Sie
soll  ferner  jeder  beigetretenen  Kammer  zum  Selbstkostenpreise
Bücher,  parlamentarische  oder  andere  Schriften,  die  sie  bestellt,
verschaffen,  und  solchen  Kammern  Beistand  leisten,  welche  eine
Unterredung  mit  einem  Parlamentsmitglied,  offiziellen  Personen
oder  öffentlichen  Behörden  zu  haben  wünschen.  Die  Geschäftsräume ­
  müssen  deshalb  statutengemäß  in  der  Nähe  der  Parlaments-
        <pb n="21" />
        13

gebäude  gelegen  sein  und  für  die  Mitglieder  der  angeschlossenen
Kammern,  welche  in  ihnen  Auskünfte  und  Beistand  suchen,
während  der  üblichen  Geschäftsstunden  jederzeit  zugänglich  sein.

Deutschland.
Nach  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  unterliegen  die
Handelsgesetzgebung  und  die  Bestimmungen  über  den  Gewerbebetrieb ­
  der  Reichsgesetzgebung,  so  daß  das  Reich  auch  zur  Regelung ­
  der  Interessenvertretung  von  Handel  und  Gewerbe  zuständig
ist.  Trotzdem  ist  die  Organisation  der  Interessenvertretung  de.;
Handels  bisher  der  bundesstaatlichen  Gesetzgebung  überlassen
geblieben,  während  die  Vertretung  des  Handwerks  im  Jahre  1897
durch  ein  Reichsgesetz  geregelt  wurde.  Infolgedessen  gibt  es  im
Handelskammerwesen  Deutschlands  große  Verschiedenheiten.  Allo
deutschen  Bundesstaaten,  mit  Ausnahme  von  Waldeck  und  Schauniburg-Lippe,
  besitzen  Handelskammern,  von  denen  die  bayrischen
und  eine  sächsische  mit  Gewerbekammern  zur  Vertretung  des
Handwerks  verbunden  sind.  Die  Gesamtzahl  der  amtlichen  deutschen ­
  Handelsvertretungen  beträgt  zurzeit  151,  zu  denen  noch
2  Kleinhandelskammem  (Hamburg,  Bremen)  treten;  von  diesen
kommen  allein  90  auf  Preußen.

Preußen.

Unter  Napoleon  I.  wurden  in  Frankreich  die  in  der  Revolution ­
  offiziell  beseitigten  Handelskammern  wiederhergestellt.
In  den  durch  die  Napoleonischen  Kriege  an  Frankreich  gekommenen ­
  Ländern  wurden  gleichfalls  Vertretungen  nach  französischem ­
  Muster  eingerichtet.  Auch  in  den  preußischen  linksrheinischen ­
  Landesteilen  wurden  mehrere  Handels-  oder  Gewerbekammeru
  gegründet,  welche  teils  wieder  eingingen,  teils,  wie  die
von  Köln,  Aachen  und  Krefeld,  mit  mannigfachen  Wandlungen
noch  heute  bestehen.
Etwas  jünger,  nicht  ,  vom  französischen  Vorbild  abhängig,
sondern  ganz  deutschen  Ursprungs,  sind  die  in  den  Jahren  1820
bis  1825  östlich  der  Elbe  begründeten  kaufmännischen  Korporationen ­
  von  Berlin,  Stettin,  Danzig,  Elbing,  Königsberg,  Tilsit,
Memel  und  Magdeburg.  Die  meisten  von  ihnen  entstanden  durch
den  Zusammenschluß  mehrerer  alter  Kaufmannsgilden.  Gewisse
kaufmännische  Rechte  (Wechselfähigkeit  usw.)  standen  an  Orten,
wo  Korporationen  vorhanden  waren,  nur  deren  Mitgliedern  zu.  Die
Obliegenheiten  der  Korporationen,  die  allgemeine  Vertretung  der
Interessen  des  Handels,  die  einst  von  Gilden  und  Innungen  ausgeübte ­
  Verwaltung  von  Börsen  und  sonstigen  Anstalten  zur

Entstehung  der
kaufmännischen ­

Interessenvertretung. ­
        <pb n="22" />
        14

Gesetzliche
Regelung-.

Heutige
Verfassung.

Förderung  des  Handels,  die  Auswahl  von  Maklern,  Messern,
Hafenmeistern  usw.  wurden  von  den  „Vorstehern“  oder  „Aeltesten
  der  Kaufmannschaft“  wahrgenommen.
Eine  dritte  Gruppe  der  älteren  preußischen  Handelsvertretungen ­
  bilden  die  Handelskammern,  welche  von  der  preußischen
Regierung  1830—1840  am  Rhein  oder  in  seiner  unmittelbaren
Nahe,  etwas  später  auch  in  dem  Gebiete  zwischen  Rhein  und
Elbe  errichtet  wurden.  Wie  die  Kammern  aus  der  französischen
Zeit  waren  sie  offizielle  Institutionen;  wie  diese  waren  sie  vorwiegend ­
  als  Organe  zur  Beratung  und  Unterstützung  der  Behörden ­
  gedacht.
Eine  erstmalige  allgemeine  gesetzliche  Grundlage  für  die
Errichtung  und  Tätigkeit  der  Handelskammern  wurde  im  Jahre
1848  durch  eine  Königliche  Verordnung  geschaffen.  Diese  gestaltete
die  Bestimmungen  für  die  Organisation  der  Handelskammern  in
den  wesentlicheren  Punkten  einheitlich.  Unter  den  Bedingungen
dieser  neuen  generellen  Ordnung  wurden  in  den  Jahren  1848.bis
1870  33  neue  Kammern  von  der  Regierung  genehmigt.  Die  Einheitlichkeit ­
  in  der  Organisation  der  preußischen  Handelskammern
wurde  aber  hinfällig,  als  Preußen  nach  dem  Kriege  des  Jahres
1866  eine  wesentliche  Gebietserweiterung  erfuhr.  In  Altona  bestand ­
  seit  1738  zur  Vertretung  des  Handels  ein  Kommerzkollegium,
  in  Frankfurt  a.  M.  seit  1807  eine  Handelskammer.  Im
Herzogtum  Nassau  gab  es  seit  1864,  in  Hannover  seit  1866  eine
Reihe  von  Handelskammern.  Die  so  entstandene  Uneinheitlichkeit
  in  der  Organisation  der  Handelskammern  und  das  Bestreben,
die  Stellung  der  Handelskammern  selbständiger  zu  gestalten,
führte  zu  einer  gesetzlichen  Neuregelung  des  Handelskammerwesens. ­
  Das  Gesetz  vom  24.  Febr.  1870  ist  noch  heute,  durch
die  Novelle  vom  19.  Aug.  1897  in  einigen  wichtigen  Punkten
abgeändert,  in  Kraft.
Von  den  heute  bestehenden  gesetzlich  anerkannten  Handelsvertretungen ­
  sind  83  Handelskammern  und  7  Korporationen.
Die  Bezirke  der  Handelsvertretungen  umspannen  nicht  die
ganze  Monarchie,  von  der  vielmehr  etwa  zwei  Neuntel,
meist  für  Handel  und  Industrie  unbedeutende  Gebiete,  ohne
Handelsvertretungen  sind.  Alle  Handelsvertretungen  bestehen
für  die  Förderung  von  Handel  und  Industrie,  nicht  aber
zugleich  für  die  des  Handwerks.  Die  Befugnisse  und  Aufgaben ­
  sind  bei  Handelskammern  und  Korporationen  in  der
Regel  dieselben.  In  der  Organisation  unterscheiden  sich  die
beiden  Arten  preußischer  Handelsvertretungen  im  wesentlichen ­
  aber  dadurch,  daß  dem  Wahlkörper  der  Handelskammer ­
  jede  ins  Handelsregister  eingetragene  und  zur  Gewerbesteuer ­
  veranlagte  Firma  mit  der  Verpflichtung  zu  den  Handelskammerkosten ­
  beizutragen  angehört,  während  bei  den  Korpora-
        <pb n="23" />
        15

tionen  Beitritt  und  deshalb  auch  Beitragsleistung  ganz  freiwillig ­
  sind.
Die  Initiative  zur  Errichtung  von  Handelskammern  hat
von  den  beteiligten  Kaufleuten  auszugehen,  doch  ist  die  Genehmigung ­
  des  Handelsministers  zur  Errichtung  nötig.  Dieser
bestimmt  auch  den  Sitz,  den  Amtsbezirk  und  die  Mitgliederzahl
der  neuen  Kammern.  Geschäftsordnung  und  Wahlmodus  bestimmt
die  neue  Kammer  im  Rahmen  der  Gesetzesvorschriften  selbst
und  hat  dem  Minister  hiervon  nur  Kenntnis  zu  geben.
Voraussetzung  zur  Wahlberechtigung  ist  die  Veranlagung
zur  Gewerbesteuer;  wenn  das  Statut  es  erfordert,  die  zu  einer  bestimmten ­
  Steuerstufe.  Wahlberechtigt  sind  die  in  einem  Handelsoder ­
  Genossenschaftsregister  des  Kammerbezirks  eingetragenen
Kaufleute,  Gesellschaften  und  Genossenschaften,  sowie  die  im
Kammerbezirk  Bergbau  treibenden  Bergwerksbesitzer  oder
-Pächter,  Gewerkschaften  und  Gesellschaften,  auch  wenn  sie  nicht
ins  Handelsregister  eingetragen  sind.  Nicht  wahlberechtigt  sind
dagegen  Reichs-  und  Staatsbetriebe,  in  der  Regel  auch  land-  und
forstwirtschaftliche  Nebenbetriebe  und  landwirtschaftliche  und
Handwerksgenossenschaften.  Das  Wahlrecht  ist  persönlich,  eventuell ­
  auch  durch  Prokuristen  auszuüben;  Frauen  müssen  sich
vertreten  lassen.
Wählbar  sind  25  Jahre  alte,  wahlberechtigte  deutsche  Staatsangehörige; ­
  die  Prokuristen  dürfen  jedoch  nicht  mehr  als  ein
Viertel  der  Kammermitglieder  ausmachen.  Mit  Zweidrittelmehrheit ­
  können  Kammermitglieder  ausgeschlossen  oder  einstweilen
suspendiert  werden.  Kammermitglieder,  welche  ihre  kommerzielle
oder  industrielle  Tätigkeit,  die  sie  wählbar  machte,  aufgeben,  verlieren ­
  das  Mandat;  doch  können  sie  von  der  Kammer  zugewählt
werden.
Die  Kammer  mit  glieder  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt;
alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  von  ihnen  aus.  Das  Wahlsystem ­
  wird  durch  Statut  bestimmt.  In  Ermangelung  einer  solchen
Bestimmung  gilt  das  sogenannte  gesetzliche  Dreiklassenwahlsystem. ­
  Statt  dieses  kann  das  Statut  andere  Wahlsysteme,  durch
die  das  Stimmrecht  nach  der  Höhe  der  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer ­
  oder  nach  Abteilungen  abgestuft  wird,  oder  auch  das  allgemeine ­
  gleiche  Wahlrecht  anordnen.  Letzteres  ist  bei  46  Handelskammern, ­
  wie  auch  bei  den  7  Korporationen  in  Geltung.
Alljährlich  wählt  jede  Handelskammer  einen  Präsidenten
und  einen  oder  zwei  Vizepräsidenten.  Die  Geschäftsführung  ordnen
die  Kammern  selbständig  durch  Geschäftsordnungen.  Diese  beziehen ­
  sich  auf  die  Abhaltung  der  Sitzungen,  die  Erledigung
der  Korrespondenz  und  der  sonstigen  laufenden  Geschäfte,  sowie
auf  die  Bildung  von  Kommissionen  und  Ausschüssen,  welche  einzelne ­
  Angelegenheiten  vorbereiten  oder  Geschäftszweige  der  Verwaltung ­
  erledigen.  Nach  freier  Wahl  können  die  Kammern  Se-Hand

  eiskam ­
  m  e  r  n.
Organisation.

Wahlberechtigung. ­


Wählbarkeit.

Wahlmodus.

Geschäftsführung. ­
        <pb n="24" />
        16

kretäre  (Syndici)  und  das  nötige  Hilfspersonal  anstellen.  Die
Handelskammerbeamten  gelten  als  mittelbare  Staatsbeamte.  Nur
wenige  kleinere  Kammern  haben  auf  die  Anstellung  eines  Sekretärs ­
  verzichtet,  andere  besitzen  einen  großen  Beamtenstab.  Die
Sitzungen  sind  nicht  öffentlich,  doch  kann  die  Oeffentlichkeit
beschlossen  werden.  Dagegen  sollen  die  Handelskammern  ihren
Wählern  aus  den  Protokollen  durch  die  Presse  oder  sonstwie
Mitteilungen  machen.  Alljährlich  berichten  sie  über  die  Entwicklung ­
  von  Handel  und  Industrie  ihres  Bezirks.  Sie  unterstehen ­
  der  Aufsicht  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.
Aufgaben.  Dm  Aufgabe  der  Handelskammern  ist  nach  dem  Wortlaut ­
  des  Gesetzes,  „die  Gesamtinteressen  der  Handel-  und  Gewerbetreibenden ­
  ihres  Bezirkes  wahrzunehmen,  insbesondere  die
Behörden  in  der  Förderung  des  Handels  und  der  Gewerbe  durch
tatsächliche  Mitteilungen,  Anträge  und  Erstattung  von  Gutachten ­
  zu  unterstützen.“  Die  Handelskammern  haben  das  Recht,
mit  allen  obersten  Behörden  unmittelbar  zu  verkehren  und  gegen'
über  staatlicher  und  kommunaler  Gesetzgebungs-  und  Verwaltungstätigkeit ­
  die  Interessen  von  Handel  und  Industrie  zu  vertreten.
Die  Unterstützung  der  Behörden  ist  nicht  nur  das  vornehmste
Recht  der  Handelskammern,  sondern  zugleich  ihre  Pflicht,  indem
sie  dem  Ersuchen  von  Verwaltungs-  oder  Gerichtsbehörden  um
tatsächliche  oder  gutachtliche  Mitteilungen  entsprechen  müssen.
Neben  ihren  Funktionen  als  beratende  Fachorgane  des  Staats
besitzen  die  Handelskammern  eine  Reihe  anderer  öffentlich-rechtlicher ­
  Funktionen.  An  allen  Orten,  wo  sie  ihren  Sitz  haben,  werden
von  ihnen,  wenn  auch  unter  Vorbehalt  der  Bestätigung  des  Regierungspräsidenten, ­
  die  Handelsmakler  ernannt.  Börsen  und  andere
dem  Handelsverkehr  dienenden  öffentliche  Anstalten  können  unter
ihre  Aufsicht  gestellt  werden.  Durch  die  Novelle  vom  Jahre  1897
erhielten  die  Plandelskammern  die  früher  meist  schon  den  Korporationen ­
  zustehenden  Befugnisse,  Dispacheure  und  solche  Gewerbetreibende ­
  der  in  §  36  der  Reichs-Gewerbeordnung  bezeichneten
  Art,  deren  Tätigkeit  in  das  Gebiet  des  Handels  fällt,  öffentlich ­
  anzustellen  und  zu  beeidigen.  Es  sind  das  Bücherrevisoren
und  die  Personen,  welche  den  Feingehalt  edler  Metalle  oder  die  Beschaffenheit, ­
  Menge  oder  richtige  Verpackung  von  Waren  irgend
einer  Art  feststellen,  wie  Güterbes  tätiger,,Schaffner,  Wäger,  Messer,
Bracker,  Schauer,  Stauer  usw.  Den  Handelskammern  liegt  auch  die
Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen  und  anderen  dem  Handelsverkehr ­
  dienenden  Bescheinigungen  ob.  Durch  verschiedene  Reichsund ­
  Landesgesetze  ist  den  Handelskammern  aufgegeben,  gutachtliche ­
  Vorschläge  zur  Ernennung  von  Handelsrichtern  zu  machen,
Revisoren  zur  Prüfung  des  Hergangs  der  Gründung  von  Aktiengesellschaften ­
  zu  bestellen,  Mitglieder  in  die  Bezirkseisenbahnräte ­
  zu  wählen,  die  Amtsgerichte  bei  der  Führung  der  Handelsregister ­
  zu  unterstützen.
        <pb n="25" />
        17

Die  Handelskammern  haben  endlich  das  Recht,  Anstalten,
Anlagen  und  Einrichtungen,  die  die  Förderung  von  Handel  und
Gewerbe,  sowie  die  technische  und  geschäftliche  Ausbildung,  die
Erziehung  und  den  sittlichen  Schutz  der  darin  beschäftigten  Gehilfen ­
  und  Lehrlinge  bezwecken,  zu  begründen,  zu  unterhalten ­
  und  zu  unterstützen.  Die  Kammern  haben  von  diesem
Recht  in  sehr  verschiedenem  Maße  Gebrauch  gemacht.  Manche
Kammern  besitzen  Börsen,  Handelsmuseen,  öffentliche  Lagerhäuser, ­
  Verkehrs-  und  Schiffahrtsanlagen,  Fach-  und  Fortbildungsschulen, ­
  oder  unterstützen  sie.  Wohl  alle,  auch  die
finanziell  schwächsten  Kammern  haben  einen  Teil  ihres  Etats
zur  Förderung  der  kaufmännischen  Bildung  bestimmt,  sei  es,
daß  sie  selbst  Schulen  unterhalten,  sei  es,  daß  sie  solche  unterstützen. ­

Die  aus  der  Geschäftstätigkeit  der  Kammern  entstehenden  Kostendeckung.
Kosten  der  Handelskammern  werden  auf  die  "Wahlberechtigten
umgelegt.  Den  Maßstab  bildet  die  staatlich  veranlagte  Gewerbesteuer. ­
  Leber  ihren  gesamten  Kassenaufwand,  über  ihr  Kassenund
  Rechnungswesen  beschließen  die  Kammern  selbständig.  Doch
müssen  sie  Budgets  und  Jahresrechnungen  publizieren,  üebersteigt
  der  umzulegende  Betrag  10°/o  der  Gewerbesteuer,  so  ist
die  Genehmigung  des  Ministers  notwendig,  ebenso  wenn  einzelnen
Teilen  des  Bezirks  oder  bestimmten  Branchen  zur  Deckung  der
Kosten  von  Unternehmungen,  die  ihnen  in  besonderem  Maße  zugute ­
  kommen,  besondere  Abgaben  auferlegt  werden.  Die  Erhebung ­
  der  Handelskammerbeiträge  muß  auf  den  "Wunsch  der
Kammern  seitens  der  Gemeinden  erfolgen.  Diesen  steht  dafür
eine  Vergütung  von  höchstens  3o/o  des  Betrages  zu.
Als  eine  besondere  Gattung  von  Handelsvertretungen  be-  Kauistehen
  in  Preußen  neben  den  Handelskammern  die  kaufmänni-  m Korpo°-  s
sehen  Korporationen.  Ihre  Zahl  beträgt  nach  der  Umwandlung
der  Magdeburger  Korporation  und  des  Altonaer  Kommerzkollegiums ­
  in  Handelskammern  einschließlich  der  weiter  unten  gesondert ­
  zu  betrachtenden  Berliner  Korporation  noch  sieben.  Außer
m  ® er kn  befinden  sie  sich  in  Stettin,  Danzig,  Elbing,  Königs-«ag,
  Memel  und  Tilsit.  Die  Mitgliedschaft  bei  ihnen  ist,  seit
1  ’ueh  die  neuere  Handelsgesetzgebung  die  Rechtsprivilegien  der
Korporationsmitglieder  aufgehoben  wurden,  ganz  freiwillig  und
persönlich.  Sie  verpflichtet  zur  Zahlung  eines  Eintrittsgeldes
und  bestimmter  Jahresbeiträge.  Sie  berechtigt  zur  Benutzung
der  gemeinnützigen  Korporationsunternehmungen  und  ist  nur
an  einigen  Orten  an  die  Voraussetzung  der  Eintragung
ins  Handelsregister  geknüpft.  Den  Hauptversammlungen  der  ■
Mitglieder  steht  die  Prüfung  der  Budgets  und  Rechnungen
sowie  die  Genehmigung  von  Verfassungsänderungen  zu.  Die  Ausübung ­
  aller  sonstigen  Aufgaben  und  Befugnisse  ist  durch  die
Statuten  den  Vorsteherämtern  übertragen.
        <pb n="26" />
        18

Vorsteher.

Fmanzkomraission.


Aufgaben.

Berlin.
Korporation
und  Handelskammer. ­


Die  Vorsteherämter,  auch  Aelteste  der  Kaufmannschaft
genannt,  werden  in  allgemeiner  Wahl  von  der  korporierten  Kaufmannschaft ­
  gewählt.  Sie  sind  Vertreter  der  Korporation  und  üben
deren  liechte  aus.  Ein  Obervorsteher  mit  ein  bis  zwei  Beisitzern
führen,  von  eigenen  Beamten  unterstützt,  die  Geschäfte.
Als  drittes  Organ  besteht  bei  den  meisten  Korporationen
eine  aus  Mitgliedern  des  Vorsteheramtes  und  Vertretern  der  Hauptversammlung ­
  gebildete  Finanzkommission.  Diese  teilt  die  Korporationsmitglieder ­
  nach  dem  Umfang  ihrer  Geschäfte  und  nach
ihrer  unmittelbaren  und  mittelbaren  Beteiligung  an  den  Vorteilen ­
  der  Börsen  und  sonstigen  Einrichtungen  und  Anstalten
in  Klassen  ein.  Die  Mitglieder  haben  zu  ihren  festen  Jahresbeiträgen ­
  je  nach  der  Zugehörigkeit  zu  den  verschiedenen  Beitragsklassen ­
  Zuschläge  zu  zahlen.
Die  Verschiedenheiten  von  Korporation  und  Handelskammer
beschränken  sich  auf  die  Verfassung.  Aufgaben  und  Befugnisse
sind  bei  Handelskammern  und  Korporationen  gleich.  Auch
letztere  haben  die  Aufgabe,  die  Gesamtinteressen  von  Handel
und  Industrie  durch  Gutachten,  Mitteilungen  und  Petitionen  an
Behörden  und  Gerichte  zu  fördern,  haben  die  öffentlich-rechtliche ­
  Funktion  der  Ernennung,  Vereidigung  und  Beaufsichtigung
der  für  Handel  und  Verkehr  wichtigen  Vertrauensbeamten  (Dispacheure, ­
  Messer,  Wäger,  Sachverständige  usw.)  zu  vollziehen
und  genießen  das  Hecht  der  Gründung  und  selbständigen  Verwaltung ­
  von  Anstalten  und  Einrichtungen,  welche  Handel  und
Industrie  dienen.  Sie  verwalten  und  besitzen  Holzmeßämter,
Wiegeämter,  Speicherbahnen,  Eisbrechdampfer,  Börsen,  Pulverund
  Petroleumlagerhäuser  usw.  und  unterstützen  durch  Zuschüsse
oder  Garantiezeichnungen  kaufmännische  Schulen,  Verkehrswege
usw.
Die  Gesetzgebung  der  Jahre  1870  und  1897  hat  die  kaufmännischen ­
  Korporationen  nur  in  wenigen  Punkten  berührt,  z.  B.
durch  die  Ermächtigung,  sich  in  Handelskammern  umzuwandeln
oder  sich  mit  solchen  zu  vereinigen.  Für  den  Fall,  daß  neben
einer  neuerrichteten  Handelskammer  eine  Korporation  weiterbestehen ­
  sollte,  war  keine  Vorsorge  getroffen.  Dieser  Fall  trat
in  Berlin  ein,  als  die  Korporation  der  Kaufmannschaft  den  Antrag, ­
  sich  in  eine  Handelskammer  umzuwandeln,  am  10.  Dez.  1901
ablehnte  und  der  Handelsminister  auf  das  Gesuch  einer  großen
Anzahl  von  Handel-  und  Gewerbetreibenden  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  Berlin  und  seine  Nachbarstädte  Charlottenburg, ­
  Schöneberg  und  Eixdorf  verfügte,  welche  am  2.  April  1902
ihre  Tätigkeit  begann.  Es  bestanden  so  nebeneinander  zwei  zur
Ausübung  der  gesetzlichen  Befugnisse  berechtigte,  vom  Gesetz
anerkannte  Handelsvertretungen.  Deshalb  ermächtigte  ein  Gesetz ­
  vom  2.  Juli  1902  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe,
zu  bestimmen,  welche  Funktionen  des  öffentlichen  Rechtes  noch
        <pb n="27" />
        19

von  der  Korporation  auszuüben  seien.  Durch  Verfügung  vom
3.  Dez.  1902  bestimmte  der  Minister,  daß  die  Korporation  auch
weiterhin  bei  der  Feststellung  der  Grenzen  von  Industrie  und
Handwerk  sowie  bei  der  Frage  der  Vereinigung  von  Nachbarorten ­
  für  die  Zwecke  des  Handelsregisters  Gutachten  abgeben
und  bei  der  Führung  des  Handelsregisters  mitwirken  solle,  wogegen ­
  ihr  andere  öffentlich-rechtliche  Befugnisse,  wie  die  Ernennung ­
  von  Dispacheuren  usw.,  die  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen, ­
  der  Vorschlag  von  Handelsrichtern  usw.,  von  nun
ab  nicht  mehr  zustanden.  Die  Aufsicht  über  die  Börse  wurde
der  Handelskammer  übertragen;  dagegen  verblieb  die  finanzielle
Verwaltung  der  Börse  bei  der  Korporation,  die  auch  Eigentümerin
des  Börsengebäudes  ist.
Die  Grundlagen  der  Tätigkeit  der  Korporation  blieben  unverändert. ­
  Sie  hat  nach  ihrem  Statut  die  Bestimmung,  die  Gesamtinteressen ­
  des  Handels  und  der  Industrie  ihres  Bezirks  wahrzunehmen, ­
  insbesondere  die  Behörden  in  der  Förderung  von
Handel  und  Industrie  durch  tatsächliche  Mitteilungen,  Anträge
und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.  Sie  ist  befugt,
Anstalten,  Anlagen  und  Einrichtungen,  welche  die  Förderung  von
Handel  und  Gewerbe,  sowie  die  technische  und  geschäftliche  Ausbildung, ­
  die  Erziehung  und  den  sittlichen  Schutz  der  darin  beschäftigten ­
  Gehilfen  und  Lehrlinge  bezwecken,  zu  begründen,
zu  unterhalten  und  zu  unterstützen.  Auf  diesen  Gebieten  ist
sie  berechtigt,  dieselben  Funktionen  auszuüben  wie  die  Handelskammer. ­

Die  finanzielle  Grundlage  der  Korporation  bildet  die  Bestimmung ­
  ihres  Statuts,  daß  jedes  Mitglied  einen  jährlichen
Kostenbeitrag  von  18  Mk.  zahlt  —  ein  Eintrittsgeld  wird
nicht  erfordert  —  und  die  Korporation  befugt  ist,  soweit ­
  ihre  anderweitigen  Einnahmen  nicht  ausreichen,  den
Bedarf  durch  Gebühren  zu  decken,  welche  für  den  Besuch  oder
für  die  Benutzung  der  Einrichtungen  der  Börse  (der  Börsenschiedsgerichte, ­
  der  Zulassungstelle  usw.)  von  den  Beteiligten
ohne  Rücksicht  auf  deren  Zugehörigkeit  zur  Korporation  zu
erheben  sind.
Die  Korporation  erwählt  alljährlich  nach  dem  allgemeinen
gleichen  Wahlrecht  das  aus  27  Mitgliedern  bestehende  Kollegium
ler  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  von  Berlin,  welches  sämtliche ­
  Befugnisse  der  Korporation  ausübt  und  die  Verwaltung
führt.  Das  finanzielle  Gebaren  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft ­
  unterliegt  der  Kontrolle  einer  besonderen  Pinanzkommission,
■welche  von  den  Mitgliedern  der  Korporation  gewählt  wird.
Abgesehen  von  verschiedenen  anderen  Einrichtungen  übt  die
Korporation  auf  dem  Gebiete  des  kaufmännischen  Schulwesens
«me  lebhafte  Tätigkeit  aus,  indem  sie  kaufmännische  Fortbildungsschulen ­
  für  männliche  und  weibliche  Angestellten  unterhält  und
2*

Wirksamkeit
der
Korporation.
        <pb n="28" />
        20

Entwickelungs  -
geschichte.

Neuere
Verfassung-.

neuerdings  aus  eigenen  Mitteln  eine  Handelshochschule  errichtet
hat,  die  sie  auch  aus  eigenen  Mitteln  und  selbständig  unterhalten ­
  wird.

Bayern.
Die  bayerischen  Handels-  und  Gewerbekammern  blicken  auf
eine  wechselvolle  Organisationsgeschichte  zurück.  Im  Jahre  1842
wurden  zur  Vertretung  des  Handels  und  des  gesamten  Gewerbes
in  allen  Regierungskreisen  Handelskammern  errichtet,  deren  Mitglieder ­
  der  König  ernannte.  1848  wurde  die  Vertretung  des
eigentlichen  Gewerbestandes  den  Handelskammern  genommen  und
einer  für  das  ganze  Königreich  in  München  errichteten  Gewerbekammer ­
  übertragen.  Um  für  alle  beteiligten  Stände  aber  wieder
eine  gleichartige  Organisation  zu  schaffen,  bestimmte  1858  eine
Königliche  Verordnung,  daß  in  allen  Städten,  wo  es  wünschenswert ­
  erscheine,  Gewerbe-  und  Handelskammern  begründet  würden.
Diese  sollten  aus  Wahlen  hervorgehen,  in  Pleno  die  Gesamtinteressen ­
  des  Bezirks  vertreten  und  statistische  Daten  sammeln,
und  im  übrigen  in  drei  für  sich  arbeitende  Abteilungen,  den
Handels-,  Industrie-  und  Gewerberat,  zerfallen.  Da  nun  die  Errichtung ­
  der  Gewerbe-  und  Handelskammern  mit  ihren  drei
Abteilungen  fakultativ  blieb  und  andererseits  die  alten
Handelskammern  teilweise  in  Funktion  blieben,  bot  bald
die  kaufmännische  Interessenvertretung  Bayerns  ein  eigentümlich ­
  buntes  Bild.  Aber  schon  im  Jahre  1853  erfuhr  sie
eine  Neuordnung  und  Klärung.  Eine  Königliche  Verordnung
hob  sowohl  die  alten  Handelskammern,  wie  die  Gewerbeund
  Handelskammern  auf,  machte  die  bisherigen  Abteilungen  derselben, ­
  die  Handels-,  Industrie-  und  Gewerberäte,  zu  ganz  selbständigen ­
  Körperschaften,  welche  nur  einmal  im  Jahre  am  Sitze
ihrer  Kreisregierungen  zu  Kreis-Gewerbe-  und  Handelskammern
zusammentreten  mußten,  in  der  Regel  auf  nur  zehn  Tage.  Auf
Grund  dieser  Verordnung  bildete  sich  eine  größere  Zahl  von  neuen
Handels-,  Industrie-  und  Gewerberäten,  so  daß  die  Frage  der
Interessenvertretungsorganisation  zunächst  ganz  im  Sinne  der
Dezentralisation  entschieden  war.
Aber  schon  nach  15  Jahren  entschloß  man  sich  zu  einer
teilweisen  Aufgabe  des  Prinzips  der  Spezialisierung  der  Interessenvertretung ­
  nach  Orten  und  Berufen.  Die  Königliche  Verordnung
vom  Jahre  1868  schuf  für  jeden  Regierungskreis  ein  ständiges,
dauernd  tätiges  Vertretungsorgan  für  Handel  und  Gewerbe,  die
Handels-  und  Gewerbekammern,  in  der  im  wesentlichen  noch  heute
geltenden  Organisation.  Dem  Verlangen  nach  örtlichen  Interessenvertretungen ­
  trug  diese  durch  Zulassung  von  Bezirksgremien,
        <pb n="29" />
        21

welche  neben  und  unter  den  Kammern  die  Sonderinteressen  ihrer
Bezirke  wahrnehmen,  Bechnung.  Das  Verlangen  nach  gesonderter
Vertretung  der  Berufsstände  befriedigt  sie  durch  Teilung  der
Kammern  wie  der  Bezirksgremien  in  Handels-  und  Gewerbeabteilungen.

Durch  die  neueste  Regelung  des  Handels-  und  Gewerbekammerwesens ­
  Bayerns,  durch  die  Königliche  Verordnung  vom  25.  Okt.
1889,  wurde  die  Bedeutung  und  der  Einfluß  der  Bezirksgremien
verstärkt;  im  übrigen  wurden  durch  sie  keine  wesentlichen  Aenderungen
  herbeigeführt.
Die  Aufgaben  der  Handels-  und  Gewerbekammern  Bayerns
unterscheiden  sich  von  denen  der  preußischen  Handelskammern
nur  dadurch,  daß  sie  auch  für  das  Kleingewerbe  sorgen  sollen.
Sie  sind  gutachtliche,  sachverständige  Organe  der  Behörden,  vertreten ­
  Handel,  Industrie  und  Gewerbe  durch  Abgabe  von  tatsächlichen ­
  Mitteilungen  und  Vorschläge  an  die  Behörden,  verwalten
oder  beaufsichtigen  Anstalten  und  Einrichtungen  zur  Förderung
des  Handels  und  Gewerbes,  erstatten  Jahresberichte  und  üben  die
»durch  Reichsgesetze  geregelte  Ernennung  von  Dispacheuren  usw.,
Handelsrichtern  usw.  und  die  Börsenaufsicht  aus.  Auf  Grund
bayerischer  Landesgesetze  wählen  sie  Mitglieder  in  die  Berufungskommissionen ­
  für  Gewerbesteuersachen,  in  den  Bayerischen  Eisenbahnrat ­
  usw.
Jede  Handels-  und  Gewerbekammer  besteht  aus  zwei  Abteilungen, ­
  einer  Handelskammer  für  die  Vertretung  von  Handel  imd
Industrie  und  einer  Gewerbekammer  zur  Vertretung  der  übrigen
Gewerbe.  Beide  Abteilungen  sollen  die  gleiche  Anzahl  von  Mitgliedern ­
  haben.  Der  Vorsitzende  der  Kammer  und  sein  Stellvertreter ­
  werden  von  ihr  auf  drei  Jahre  gewählt.  Jede  Kammer  besteht
aus  mindestens  vier  am  Sitz  der  Kammer  wohnenden  Mitgliedern,
.sowie  den  Abteilungsvorsitzenden  der  im  Kammerbezirk  befindlichen ­
  Bezirksgremien.  Die  Handels-  und  Gewerbekammern  geben
sich  selbst  ihre  Geschäftsordnungen,  welche  der  Genehmigung
der  Regierung  unterliegen.  Die  Sitzungen  sind  in  der  Regel  öffentlich. ­
  Die  auswärtigen  Mitglieder  können  Entschädigung  für  ihre
Reisekosten  verlangen.  Eür  jede  Handels-  und  Gewerbekammer
ist  ein  Königlicher  Kommissär  ernannt,  der  bei  den  Sitzungen
anwesend  ist  und  stets  das  Wort  ergreifen,  aber  nicht  abstimmen
darf.  Die  Anstellung  eines  fachwissenschaftlich  gebildeten
Sekretärs  ist  obligatorisch.
Die  nicht  durch  die  Bezirksgremien  deputierten  Kammermitglieder ­
  werden  auf  Grund  des  allgemeinen  gleichen  Wahlrechts
auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte
von  ihnen  aus.  Die  Wahl  kann  nach  Wahlbezirken  vorgenommen
werden.  Durch  die  Distriktspolizeibehörden  werden  Wählerlisten
aufgestellt.  In  die  Liste  für  die  Wahl  zur  Handelskammer  wird
»ohne  Antrag  aufgenommen,  wer  ins  Handelsregister  eingetragen

Handels  -und
Gewerbekammern. ­

Aufgaben.

Handelskammer. ­
  —
öewerbekaramer.


Wahlrecht
        <pb n="30" />
        22

Kostendeckung-.

B  ezir  ksgremien.

Aufgaben  und
Tätigkeit.

Bildung.

Kostendeckung.

ist  und  selbständig  ein  zur  Gewerbesteuer  veranlagtes  Gewerbe
betreibt  oder  Vorstandsmitglied  einer  Aktiengesellschaft  oder  eingetragenen ­
  Genossenschaft  ist,  welche  am  Sitz,  der  Kammer
Handelsgeschäfte  betreibt.  In  die  Liste  für  die  Gewerbekammerwahlen ­
  wird  auf  seinen  ausdrücklichen  Antrag  aufgenommen,  wer
am  Sitz  der  Gewerbekammer  selbständig  ein  zur  Gewerbesteuer
von  einem  gewissen  Mindestbetrag  veranlagtes  stehendes  Gewerbe
betreibt.  Zur  Wählbarkeit  ist  Wahlfähigkeit  und  ein  Alter  von
dreißig  Jahren  Voraussetzung.  Die  Wahl  kann  in  der  Kegel  nur
hohen  Alters  wegen  abgelehnt  werden.
Die  Kosten  für  die  Geschäftsführung  der  Handels-  und  Gewerbekammern ­
  werden  durch  Beiträge  der  Wahlberechtigten  und
durch  Zuschüsse  aus  Kreis-  und  Zentralfonds  bestritten.  Die  Verteilungsgrundsätze ­
  für  die  Beiträge  bestimmt  die  Regierungsbehörde. ­
  Mit  ihrer  Genehmigung  können  auch  die  Bezirksgremien
zur  Kostentragung  herangezogen  werden.  Der  Behörde  sind  auch
jährlich  die  Rechnungen  zur  Prüfung  vorzulegen.
Die  Zahlen  der  den  acht  bayerischen  Handels-  und  Gewerbekammern
  unterstellten  Bezirksgremien  schwanken  zwischen^  3  und.
17.  Im  Durchschnitt  besitzt  jede  Kammer  acht  Gremien.  Die
Gremien  haben  die  allgemeinen  Interessen  ihrer  Bezirke  durch.
Abgabe  von  Gutachten  und  Anregungen  zu  vertreten,  besitzen
auch  öffentlich  rechtliche  Befugnisse,  indem  sie  bei  der  Ernennungvon
  Handelsmäklern  und  Handelsrichtern  mitwirken.  Sie  haben
das  Recht,  in  Angelegenheiten  von  vorwiegend  lokalem  Charakterunmittelbar ­
  mit  den  Behörden  zu  verkehren,  müssen  hiervon  jedoch, ­
  wenigstens  in  wichtigeren  Fällen,  den  Handels-  und  Gewerbekammern ­
  Kenntnis  geben.  Den  Kammern  haben  sie  auch,
die  Materialien  zur  Erstattung  des  Jahresberichtes  zu  besorgen.
Die  Anstellung  eines  fachwissensohaftlich  gebildeten  Sekretärs  ist
bei  ihnen  nicht  erforderlich.  Auch  an  den  Sitzungen  der  Gremien
nimmt  ein  königlicher  Kommissar  teil.
In  der  Regel  bestehen  die  Gremien  aus  zwei  Abteilungen,,
die  der  Handelskammer  und  der  Gewerbekammer  entsprechen.
Doch  kann  an  manchen  Orten  nur  ein  Handels-  oder  nurein ­
  Gewerbegremium  errichtet  werden.  Die  Anzahl  der  Mitgliederbeider ­
  Gremien  braucht  nicht  gleich  zu  sein.  Die  Wahlen  erfolgen
wie  zu  den  Handels-  und  Gewerbekammern.  Doch  sind  nicht  nur
die  Bewohner  des  Gremialsitzes,  sondern  auch  die  des  Gremialbezirks
  wahlberechtigt  und  wählbar.  Nur  der  Vorsitzende  oder
sein  Vertreter  muß  am  Sitze  des  Gremiums  ansässig  sein.
Die  Kosten  für  die  Geschäftsführung  und  die  an  die  Handelsund ­
  Gewerbekammern  eventuell  abzuführenden  Summen  werden
durch  Umlage  auf  die  Wahlberechtigten  und  durch  Zuschüsse
von  Gemeinde  oder  Distrikt  aufgebracht.  Die  Verwaltungsbehörde
des  Distrikts  setzt  das  nähere  betreffend  die  Umlage  fest;  ihrist
  auch  alljährlich  eine  Abrechnung  einzureichen.
        <pb n="31" />
        23

Württemberg.
Als  staatliche  Behörde  besteht  in  Württemberg,  zum  Teil
aus  Vertretern  des  Handels-  und  Gewerbestandes  zusammengesetzt,
die  „Centralstelle  für  Handel  und  Gewerbe“.  Sie  ist  älter  als'
die  Handelskammern  und  wurde  im  Jahre  1848  geschaffen  als
eine  staatliche  Zentralbehörde  zur  Förderung  von  Handel  und
Gewerbe;  es  wurden  ihr  Handel-  und  Gewerbetreibende  zur  Seite
gegeben,  welche  man  den  Gewerbevereinen  des  Landes  entnahm.
Das  Bedürfnis  nach  einem  festeren  und  geordneten  Zusammenhang
Zwischen  Zentralstelle  und  Handelsstand  führte  wenige  Jahre
später  zur  Errichtung  von  Handelskammern,  welche  seitdem  die
Vertreter  von  Handel  und  Gewerbe  in  die  Zentralstelle  entsenden.
Die  vier  ältesten  württembergischen  Handels-  und  Gewerbekammern ­
  wurden  im  Jahre  1855  auf  Grund  einer  im  Jahr  zuvor
ergangenen  Königlichen  Verordnung  errichtet.  Ihre  Mitglieder
wurden  vom  Könige  ernannt.  Ihre  Aufgabe  war  di©  Unterstützung
der  Behörden  durch  Gutachten  und  Ratschläge,  die  Aufsicht  über
die  dem  Handel  dienenden  Anstalten  und  Einrichtungen  und  eine
erhebliche  schiedsrichterliche  Tätigkeit.  Im  Jahre  1858  fiel  die
Ernennung  der  Mitglieder  durch  den  König  fort,  und  es  wurde
die  Wahl  durch  Handel-  und  Gewerbetreibende,  welche  von  der
Zentralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  auf  die  Wählerlisten  gesetzt
wurden,  eingeführt;  gleichzeitig  vermehrte  sich  die  Zahl  der
Kammern  auf  acht.  Die  Bezirke  dieser  Kammern  bedecken  die
ganze  Monarchie.
Im  Jahre  1874  erfolgte  eine  gesetzliche  Regelung  der  auf
Grund  Königlicher  Verordnungen  errichteten  Kammern.  Diese
gaben  ihre  schiedsrichterlichen  Aufgaben  ab  und  erhielten  die
Aufgabe,  statistisch  tätig  zu  sein.  Wählbarkeit  und  Wahlberechtigung ­
  wurde  von  der  Bedingung  der  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer ­
  und  der  Eintragung  ins  Handelsregister  (bei  Handwerkern ­
  von  der  Anmeldung  zur  Wählerliste)  abhängig  gemacht.
Nach  wie  vor  vertraten  die  Kammern  (ohne  Trennung  in  Abteilungen) ­
  Handel,  Industrie  und  Handwerk.
Als  im  Gefolge  der  Reichsgewerbeordnungsnovelle  vom  Jahre
1897  Württemberg  zur  Vertretung  des  Handwerksstandes  Handwerkskammern ­
  bildete,  wurde  eine  Neuordnung  der  Befugnisse
und  der  Organisation  der  Handels-  und  Gewerbekammem  notwendig. ­
  Diese  wurden  durch  das  Gesetz  vom  28.  März  1900  in
reine  Handelskammern  umgewandelt.
Die  heutigen  acht  Handelskammern  umfassen  das  gesamte
württembergische  Staatsgebiet.  Sie  haben  die  gleichen  allgemeinen ­
  Befugnisse  wie  die  preußischen  Handelskammern  und
darüber  hinaus  einen  Anspruch  darauf,  in  allen  wichtigen  Handel
und  Industrie  berührenden  Fragen  gehört  zu  werden.  Außerdem
sind  sie  befugt,  in  die  Königliche  Württembergische  Zentralstelle

Zentralstelle ­
  für
Gewerbe  u.
Handel.

Handelskammern. ­

Geschichte.

Aufgaben  und
Rechte.
        <pb n="32" />
        24

Zusammensetzung;. ­


Geschäftsführung;. ­


Kostendeckung-.

für  Gewerbe  und  Handel  und  in  den  Beirat  für  Verkehrsanstalten
Mitglieder  zu  entsenden,  Bücherrevisoren  anzustellen  und  zu  vereidigen ­
  usw.  Dazu  kommen  die  durch  lleichsgcsetze  den  deutschen
Handelsvertretungen  zugewiesenen  Aufgaben.
"Wahlrecht  und  Beitragspflicht  haben  die  zur  Gewerbesteuer
veranlagten,  ins  Handels-  oder  Genossenschaftsregister  eingetragenen ­
  Firmeninhaber,  Gesellschaften  und  Genossenschaften  des
Bezirks,  die  Inhaber  von  im  Bezirk  gelegenen  Filialen  auswärtiger,
gerichtlich  eingetragener  gewerbesteuerpflichtiger  Unternehmen,
ebenso’  gewisse  Staatsbetriebe  und  Vorschuß-  und  Kreditvereine
und  auf  Antrag  land-  und  forstwirtschaftliche  Nebenbetriebe.
Wählbar  sind  alle  Wahlberechtigten  oder  früher  wahlberechtigt
Gewesenen  nach  Vollendung  des  25.  Lebensjahres.  Die  Wahlen
sind  öffentlich  und  erfolgen  auf  Grund  von  Wählerlisten  auf
sechs  Jahre.  Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Mitglieder
aus,  Fm*  die.  Wahl  gilt  das  allgemeine,  gleiche,  direkte  und
geheime  Wahlrecht.  Relative  Stimmenmehrheit  entscheidet.
Die  Kammermitglieder  sind  unbesoldet.  Sie  erwählen  ihren
Präsidenten,  der  die  Handelskammer  nach  außen  hin  vertritt.
Durch  Zuwahlen  sind  sie  berechtigt,  die  Kammer  zu  verstärken.
Die  Zahl  der  hinzugewählten  Kammermitglieder  darf  aber  nur  ein
Viertel  der  Zahl  der  eigentlichen  Mitglieder  betragen.  Die
Sitzungen  sind  in  der  Regel  öffentlich.  Die  Geschäftsordnungen
unterliegen  der  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern.  Diesem
hat  jede  Kammer  alljährlich  einen  Bericht  über  den  Gang  des
Handels  und  der  Industrie  ihres  Bezirks  zu  erstatten;  sämtliche
Berichte  werden  durch  die  Königliche  Zentralstelle  für  Gewerbe
und  Handel  zusammengestellt  und  veröffentlicht.  Zur  Führung
der  laufenden  Geschäfte  haben  die  Handelskammern  Sekretäre
im  Haupt-  oder  Nebenamt  angenommen,  denen  zum  Teil  Hilfspersonal ­
  zur  Verfügung  steht.
Die  Deckung  der  Kosten  erfolgt  durch  eine  Umlage  auf  die
Wahlberechtigten.  Diese  wird  von  den  Einzelfirmen,  Gesellschaften ­
  und  Genossenschaften  als  Zuschlag  zur  Gewerbesteuer
erhoben.  Der  Beitrag  der  Staatsbetriebe  und  Vorschuß-  und
Kreditvereine  wird  durch  eine  Bezirksschätzungskommission  entsprechend ­
  festgesetzt.  Uebersteigt  die  Umlage  eine  gewisse
Höhe,  so  ist  die  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern
notwendig.  Im  übrigen  sind  die  Kammern  in  der  Ordnung  ihres
Kassen-  und  Rechnungswesens  selbständig;  Etat  und  Jahresrechnung ­
  sind  aber  detailliert  öffentlich  bekannt  zu  geben.  Gegen
eine  Vergütung  von  insgesamt  4V2  %  werden  die  Beiträge  durch
die  Steuererheber  der  Gemeinden  eingezogen.  Mit  Genehmigung
des  Ministers  können  die  Handelskammern  auch  die  rechnerische
Verwaltung  ihrer  Einnahmen  der  Gemeinde-  oder  Oberamtsverwaltung ­
  ihres  Sitzes  gegen  eine  Vergütung  von  2—3  0/0
übertragen.
        <pb n="33" />
        25

Sachsen.

Im  Jahre  1861  wurde  in  Sachsen  die  Gewerbefreiheit  eingeführt. ­
  Zu  gleicher  Zeit  wurden  fünf  Handels-  und  Gewerbekammern
  errichtet.  Jede  ihrer  beiden  Abteilungen  (für
Handel  und  für  Gewerbe)  sollte  9—15  Mitglieder  haben.
Mittels  Wahlmänner  wurde  in  Haupt-  und  Urwahlen  gewählt; ­
  die  Annahme  der  Wahl  war  obligatorisch.  Die  Gemeinde
des  Kammersitzes  war  zur  Stellung  von  Räumlichkeiten  verpflichtet, ­
  alle  baren  Unkosten  bestritt  die  Staatskasse.  Durch
Gesetz  vom  Jahre  1868  wurden  die  Voraussetzungen  des  Wahlrechts ­
  und  der  Wählbarkeit  erleichtert,  wurde  eine  Möglichkeit
zur  Teilung  der  Handels-  und  Gewerbekammern  in  zwei  selbständige ­
  Kammern  geschaffen  und  den  Kammern  die  selbständige
Ordnung  ihres  Kassen-  und  Rechnungswesens  überlassen.  Der
Staat  zahlte  fortan  einen  festen  Zuschuß,  der  Rest  der  Kosten
wurde  von  den  Wahlberechtigten  durch  Zuschläge  zur  Gewerbesteuer ­
  aufgebracht.  1878  wurden  nach  Abschaffung  der  Gewerbesteuer ­
  Zuschläge  zur  Steuer  vom  Einkommen  aus  Handel  und
Gewerbe  eingeführt.  Nach  Erlaß  des  Reichsgesetzes  vom  Jahre
1897,  welches  die  Vertretung  des  Handwerkerstandes  ordnete,
wurde  eine  Neuorganisation  der  Handels-  und  Gewerbekammern
notwendig.  Diese  erfolgte  durch  das  Gesetz  vom  4.  Aug.  1900.
Durch  die  fünf  sächsischen  Handels-  und  Gewerbekammern
wird  das  ganze  Staatsgebiet  vertreten.  In  Zittau  besteht  eine
Handels-  und  Gewerbekammer,  deren  Abteilungen  zu  gemeinsamer
Arbeit  vereinigt  sind.  Bei  den  vier  übrigen  Kammern,  Leipzig, ­
  Dresden,  Chemnitz,  Plauen,  sind  die  Handels-  und  die
Gewerbekammern  selbständige  Institutionen.  Gemeinsame  Sitzungen, ­
  welchen  der  Vorsitzende  der  Handelskammer  präsidiert,
müssen  stattfinden,  wenn  die  Mehrheiten  beider  Kammern  oder
der  Minister  des  Innern  es  bestimmen.  Die  Handels-  und
Gewerbekammern  sollen  dem  Ministerium  des  Innern  und
den  Bezirksbehörden  als  sachverständige  gutachtliche  Organe
dienen.  Bei  jeder  wichtigen,  Handel,  Industrie  oder  Gewerbe  berührenden ­
  Frage  sollen  sie  gehört  werden.  Sie  sind  dazu  bestimmt,
die  Gesamtinteressen  von  Handel,  Industrie  und  Gewerbe  zu  wahren,
und  berechtigt,  selbständig  Anträge  und  Wünsche  vorzutragen
und  mit  Körperschaften,  Privaten  und  reichs-  und  bundesstaatlichen ­
  Behörden  in  Verbindung  zu  treten.  Sie  können  ferner  Anstalten ­
  und  Einrichtungen  zur  Förderung  von  Handel  und  Gewerbe ­
  unterstützen,  gründen  und  verwalten.  Endlich  entsenden
sie  Vertreter  in  den  sächsischen  Eisenbahnrat  zu  Dresden,  die
Handelskammer  zu  Leipzig  auch  in  den  preußischen  Bezirks-Eisenbahnrat ­
  zu  Erfurt.  Den  Handelskammern  allein  kann  die
Beaufsichtigung  allgemeiner  Handelsanstalten,  wie  Börsen,  Maklerinstitute, ­
  Handelsschulen  übertragen  werden.  Sie  haben  Ursprungs-Handels-


  d
G  ewerbekam ­
  in  e  r  n.

Organisation
und  Aufgaben.
        <pb n="34" />
        26

Wahlberechtigung:. ­


Wahlen.

Zeugnisse  und  andere  dem  Handelsverkehr  dienende  Bescheinigungen
auszustellen.  Den  Gewerbekammern  ist  die  Ausübung  der
Rechte  und  Pflichten  übertragen,  welche  die  Reichsgesetzgebung
den  Handwerkskammern  zuschreibt.  Sie  sind  aus  Vertretern  des
Handwerks  und  des  sonstigen  Gewerbes  so  zusammengesetzt,  daß
die  Möglichkeit  einer  gesonderten  Abstimmung  der  Handwerkervertreter ­
  gesichert  ist.
Das  Wahlrecht  für  die  Handelskammern  steht  den  Personen ­
  zu,  die  ein  Handelsgewerbe  betreiben  und  ins  Handelsregister ­
  eingetragen  sind,  ferner  den  ins  Genossenschaftsregister
eingetragenen  Genossenschaften,  den  Gesellschaften  im  Sinne  des
sächsischen  allgemeinen  Berggesetzes,  den  Gemeinden  für  die  von
ihnen  betriebenen  Unternehmungen  und  den  Pächtern  von  kommunalen ­
  oder  staatlichen  Gewerbeunternehmen,  allen  unter  der  Voraussetzung, ­
  daß  sie  im  Kammerbezirk  zu  einem  Einkommen  aus
Handel  und  Gewerbe  von  mehr  als  3100  Mk.  eingeschätzt  sind.
Der  Staat  ist  für  die  von  ihm  betriebenen  Gewerbeunternehmungen
stets  wahlberechtigt.  ■—-  Für  die  Gewerbekammem  sind  zur
Wahl  von  Handwerker  Vertretern  die  Mitglieder  von  Handwerkerinnungen, ­
  sowie  sonstige  Handwerker  berechtigt,  die  im
Kammerbezirk  •  mit  einem  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe
von  mehr  als  600  Mk.  zur  Einkommensteuer  veranlagt
sind.  Zur  Wahl  von  Ni  chth  an  d  werker  Vertretern  sind  Personen ­
  berechtigt,  welche  entweder  ein  Handelsgewerbe  betreiben
und  ins  Handelsregister  eingetragen  sind,  aber  nur  ein  Einkommen ­
  aus  Handel  und  Gewerbe  von  600—3100  Mk.  versteuern,
oder  welche  ein  anderes  Gewerbe  betreiben,  nicht  handelsgerichtlich ­
  eingetragen  sind  und  mehr  als  600  Mk.  Einkommen  versteuern; ­
  ferner  sind  berechtigt  Genossenschaften  von  Handel-  und
Gewerbetreibenden,  Gesellschaften,  Gemeinden  und  Gemeindeverhände,
  welche  mit  einem  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe  von
600—3100  Mk.  eingeschätzt  sind.  Wer  zur  Wahl  für  beide  Kam.
mern  berechtigt  sein  würde,  hat  sich  zu  entscheiden,  für  welche
Kammer  er  wählen  will.
Die  Wählbarkeit  ist  an  das  Alter  von  25  Jahren  geknüpft;
Handwerksvertreter  müssen  die  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen ­
  besitzen.  Die  Mitgliedschaft  bei  den  Handels-  und  Gewerbekammern ­
  ist  ein  unbesoldetes  Ehrenamt.  Die  Wahlen  erfolgen
auf  sechs  Jahre.  Alle  drei  Jahre  wird  die  Hälfte  der  Mitglieder
erwählt.  Die  Wahlen  sind  indirekt  und  erfolgen  für  Handelsund ­
  Gewerbekammer  getrennt,  auf  Grund  von  Wahllisten,  welche
die  Kammern  aufstellen.  Die  Kammerbezirke  werden  in  Wahlbezirke ­
  geteilt.  In  diesen  werden  die  Urwahlen  durch  Stimmzettel
vorgenommen;  relative  Majorität  entscheidet.  Bei  den  Hauptwahlen ­
  entscheidet  absolute  Majorität,  bei  einem  notwendig
werdenden  zweiten  Wahlgang  die  relative  Majorität.  Von  den
Wahlmännern  für  die  Gewerbekammern  muß  die  eine  Hälfte
        <pb n="35" />
        27

Handwerker,  die  andere  Hälfte  Nichthandwerker  sein.  Die  Handwerkerwahlmänner
  haben  zwei  Drittel  der  Mitglieder  für  die
Gewerbekammer  zu  wählen.
Die  Kosten  der  Handels-  und  Gewerbekaxmnern  werden  zu  Kostendeckung,
einem  Teile  durch  einen  festen  jährlichen  Zuschuß  der  Staatskasse ­
  gedeckt.  Im  übrigen  bringt  die  Kammer  ihren  Bedarf  durch
eine  Umlage  auf  die  Wahlberechtigten  selbst  auf,  deren  Höhe
sie  selbständig  bestimmt.  Die  Umlage  stellt  einen  Zuschlag  zu
der  Staatseinkommensteuer  dar  und  wird  von  den  Steuerbehörden
gegen  eine  Entschädigung  von  5  o/o  des  Betrages  (auf  dem  Lande
mehr)  erhoben.  Die  Kammern  sind  ferner  berechtigt,  diejenigen
Gebietsteile  oder  Geschäftszweige  ihres  Bezirks,  welche  von  einer
durch  sie  geschaffenen  Einrichtung  oder  Veranstaltung  besondere
Vorteile  haben,  zu  besonderen  Leistungen  heranzuziehen.  Diese
Sonderbeiträge  sind  jedoch  nur  mit  Zustimmung  des  Ministeriums
des  Innern  zulässig.
Schon  seit  1889  bestand  eine  Vereinigung  der  sächsischen  nlndafs-Handelskammern
  mit  jährlich  wechselndem  Vorort  und  Sitz.  kammertag.
Nach  der  Neuordnung  der  Handels-  und  Gewerbekammern,  welche
die  Handels-  und  die  Gewerbekammern  zu  selbständigen  Einrichtungen ­
  machte,  wurde  diese  Vereinigung  1902  aufgelöst.  Die
Handelskammern  schlossen  sich  allein  zusammen  durch  die  Begründung ­
  der  „Vereinigung  der  Handelskammern  des  Königreichs
Sachsen  (Sächsischer  Handelskammertag)“.  Ihr  gehören  alle
Handelskammern  an;  Vorsitzende  und  Syndici  derselben  vertreten
diese  auf  ihren  Zusammenkünften,  die  jährlich  mindestens  einmal
stattfinden.  Die  Geschäftsführung  besorgt  der  Vorort,  der  nach  bestimmter ­
  Reihenfolge  unter  den  Kammern  wechselt.  Der  Sitz
des  Vororts  ist  Sitz  der  Vereinigung.  Der  Vorsitzende  der  Vorortskammer ­
  leitet  die  Verhandlungen,  auf  welchen  allgemeine
Fragen  beraten  und  begutachtet  und  gemeinsame  Beschlüsse  gefaßt ­
  werden.  Die  Kosten  der  Vereinigung  werden  von  den
Kammern  gemeinschaftlich  getragen.

Baden.
Im  Jahre  1820  entstand  zu  Karlsruhe  in  Baden  die  erste  Geschichte  des
Handelskammer,  welcher  bis  1853  noch  drei  weitere  folgten.  k.-fmrner-'
Die  Handelskammern  waren  Vorstände  von  Handelsinnungen  und  wesens-Zünften,
  welchen  der  Staat  den  Titel  Handelskammern  verliehen
hatte.  Durch  Gesetz  vom  Jahre  1862  wurde  in  Baden  die  alte
Zunftverfassung  beseitigt;  Verbindungen  von  Gewerbetreibenden
galten  nun  nur  noch  als  freie  Vereine,  oder,  im  Falle  behördlicher ­
  Bestätigung,  als  gewerbliche  Genossenschaften  mit  juristischer ­
  Persönlichkeit.  Das  Vermögen  der  Zünfte  und  Innungen
        <pb n="36" />
        28

Versammlungder
  Wahlberechtigten. ­


Handelskammer. ­


ging  auf  diese  Vereine  über.  Nach  vergeblichen  Versuchen  einer
anderen  Begehung  des  kaufmännischen  Vertretungswesens  erkannte
die  Eegierung  Vorstände  solcher  freien  gewerkschaftlichen  Genossenschaften ­
  wiederum  als  Handelskammern  an,  verpflichtete
sie  zur  Abgabe  von  Gutachten  an  die  Staatsbehörden  und  übertrug ­
  ihnen  die  Leitung  von  gemeinsamen  Anstalten  und  Einrichtungen ­
  für  Land-  und  Schiffahrtsverkehr  (Lagerhäuser,  Börsen,
Makler  usw.).  So  entstanden  in  den  nächsten  16  Jahren  15  Handelskammern, ­
  die  nach  Organisation  und  Aufgaben  etwa  den  preußischen ­
  kaufmännischen  Korporationen  vergleichbar  waren,  wegen
der  geringen  Zahl  ihrer  Mitglieder  und  ihrer  finanziellen  Schwäche
aber  wenig  Bedeutung  erlangten.  Deshalb  erfolgte  durch  das
1886  und  1898  mehrfach  abgeänderte  Gesetz  vom  11.  Dez.  1878
eine  Neureglung  des  Handelskammerwesens.  Diese  hat  die  Handelsgenossenschaften ­
  zum  Teil  aufgehoben,  zum  Teil  ihrer  offiziellen
Stellung  entkleidet  und  Handelskammern  eines  anderen  Typus
geschaffen.  Die  Errichtung  dieser  Kammern,  deren  Zahl  jetzt
9  beträgt,  erfolgte  nur  auf  "Wunsch  der  Beteiligten,  war  also
fakultativ;  wo  sie  aber  bestehen,  sind  Wahlberechtigung  und
Beitragspflicht  allgemein.
In  Erinnerung  an  die  alte  korporative  Verfassung  der
Handelskammern  hat  man  in  Baden  die  Einrichtung  einer  „Versammlung ­
  der  Wahlberechtigten“  getroffen.  Sie  tritt  alljährlich
wenigstens  einmal  zur  Prüfung  des  Etats  und  zur  Wahl  einer
Bechnungsprüfungskommission  zusammen.  Auf  Anordnung  des
Ministeriums  des  Innern  und  auf  Wunsch  von  einem  Fünftel
aller  Wahlberechtigten  ist  sie  jederzeit  zu  berufen.  Wahlberechtigt ­
  sind  Firmeninhaber,  persönlich  haftbare  Mitglieder
von  Handelsgesellschaften  und  Vorstandsmitglieder  von  Aktiengesellschaften ­
  und  Genossenschaften,  sofern  sie  handelsgerichtlioh
eingetragen  sind,  ferner  die  Inhaber  von  im  Kammerbezirk  gelegenen, ­
  über  den  Umfang  des  Kleingewerbes  hinausgehenden
Betriebsstätten  und  Verkaufsstellen,  welche  zu  einem  außerhalb
des  Bezirks  bestehenden  Unternehmen  gehören.
Die  Handelskammermitglieder  werden  auf  Grund  des  allgemeinen, ­
  gleichen  Wahlrechts  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alle  drei
Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus.  Ihr  Mandat  ist  ein  unbesoldetes
Ehrenamt.  Durch  Zweidrittelmehrheit  kann  die  Kammer  Mitglieder ­
  ausschließen.  Die  Handelskammern  haben  die  Aufgabe,
die  Gesamtinteressen  von  Handel  und  Industrie  ihres  Gebietes
zu  vertreten,  die  Behörden  in  der  Förderung  von  Handel  und
Industrie  durch  tatsächliche  Mitteilungen,  Anträge  und  Gutachten ­
  zu  unterstützen  und  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
Anstalten,  Anlagen  und  Einrichtungen  zur  Förderung  von  Handel
und  Industrie  zu  gründen,  zu  unterhalten  oder  zu  unterstützen.  Sie
sind  befugt,  die  durch  §  36  der  Beichsgewerbeordnung  bezeichneten
        <pb n="37" />
        29

Personen 1 )  zu  bestellen  und  zu  beaufsichtigen  und  Ursprungszeugnisse ­
  und  ähnliche  Bescheinigungen  auszustellen.  Sie  sind  in
einem  dem  Ministerium  Beigeordneten  Landesgewerberat  und  im
Eisenbahnrat  zu  Karlsruhe  vertreten.  Jährlich  bis  zum  15.  April
haben  sie  dem  Ministerium  des  Innern  Berichte  über  den  Gang  von
Handel  und  Industrie  ihres  Gebietes  zu  überreichen.  Dem  Ministerium ­
  steht  die  Genehmigung  ihrer  Geschäftsordnungen  zu.
Die  Kosten  der  Handelskammern  werden  durch  Umlage  aufgebracht. ­
  Wenn  die  Beiträge  einen  bestimmten  Satz  übersteigen
sollen,  so  ist  die  Genehmigung  des  Ministers  notwendig.  Die  Eintreibung ­
  der  Beiträge  erfolgt  durch  die  staatliche  Steuerbehörde
gegen  eine  Hebegebühr  von  3  o/o  des  Betrages  und  1  Mk.  Entschädigung ­
  für  jede.  Stunde  Zeitaufwand.  Ueber  die  Verwendung  des
Geldes,  die  Beschaffung  von  Geschäftsräumen,  die  Anstellung
von  Arbeitskräften  und  das  gesamte  Kassen-  und  Eechnungswesen
beschließen  die  Kammern  selbständig.  Etat  und  Rechnung  sind
von  den  Handelskammern  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  zur
Einsicht  der  Wahlberechtigten  öffentlich  auszulegen.
Die  badischen  Handelskammern  haben  sich  im  Jahre  1880  erneut ­
  zu  einem  Badischen  Handelstag  zusamjnengesehlossen,  für  den
jetzt  ein  Statut  vom  10.  Februar  1889  in  Kraft  ist.  Ihm  gehören
zurzeit  alle  badischen  Kammern  an.  Zum  Beitritt  würden  auch
die  Handelsvereine  der  nicht  durch  Handelskammern  vertretenen
Bezirke  berechtigt  sein.  Zweck  der  Vereinigung  ist,  die  gemeinsamen ­
  badischen  Interessen  zur  Geltung  zu  bringen,  aber  auch  allgemein ­
  deutsche  Fragen  zu  beraten  und  für  die  Behandlung  durch
den  Deutschen  Handelstag  vorzubereiten.  Die  Plenarversammlung
des  Badischen  Handelstags  erwählt  auf  vier  Jahre  einen  Vorort.
Dieser  soll  alles  tun,  um  die  Zwecke  des  Badischen  Handelstags ­
  zu  sichern  und  zu  verwirklichen,  speziell  die  Plenarversammlungen ­
  formell  und  materiell  vorbereiten  und  die  Beschlüsse ­
  des  Badischen  Handelstags  ausführen,  insbesondere  die
beschlossenen  Denkschriften  und  Eingaben  ausarbeiten.  Die  Plenaiversammlung
  findet  regelmäßig  alle  zwei  Jahre  statt.  Außerdem
ist  sie  alljährlich,  wenn  die  Tagesordnung  des  Deutschen  Handelstags ­
  bekannt  ist,  einzuberufen.  Auf  Antrag  von  vier  Mitgliedskammern ­
  muß  sie  stets  innerhalb  von  vier  Wochen  stattfinden.  Der
Vorstand  der  jeweils  zum  Vorort  gewählten  Kammer  leitet  die
Verhandlungen.  Bei  der  Beschlußfassung  hat  jede  Kammer  eine
Stimme.  Die  Kosten  werden  unter  die  Kärntnern  nach  Maßgabe
ihrer  Steuerkapitalien  verteilt.

Kostendeckung*

Badischer
Handelstag-')

  cf.  S.  16.
        <pb n="38" />
        BO

Hamburg.

Die  alte
Kommerz-Deputation.


Heutige
kaufmännische
Interessenvertretung. ­


Der  ehrbare
Kaufmann.

Die  Freie  und  Hansestadt  Hamburg  hat  schon  seit  dem
Jahre  1665  in  der  Kommerzdeputation  (einem  frei  gewählten
Ausschuß  der  im  sog.  „Ehrbaren  Kaufmann“  vereinigten  Seebandel ­
  treibenden  Kaufleute)  eine  Handelsvertretung  besessen.
Die  Kommerzdeputation  erlangte  auf  die  Staatsbehörden  größeren
Einfluß  und  übernahm  die  Verwaltung  der  Börse.  Während  der
französischen  Zeit  durch  eine  Chambre  de  commerce  vorübergehend ­
  abgelöst,  wurde  ihr  bei  der  Reorganisation  der  Hamburger ­
  Verfassung  im  Jahre  1814  die  Vertretung  in  einigen  staatlichen ­
  Verwaltungsdeputationen,  etwas  später  die  Besetzung  des
Handelsgerichts  zugewiesen.  Der  „Ehrbare  Kaufmann“  wurde  als
die  rechtmäßige  Vertretung  des  Hamburger  Handelsstandes  anerkannt. ­
  Die  Berechtigung  zum  Besuche  seiner  Versammlungen
wurde  gesetzlich  festgestellt;  sie  wurde  auf  Kaufleute  und
Fabrikanten,  die  im  großen  Geschäfte  treiben,  beschränkt.
Nach  Einführung  der  neuen  Hamburger  Verfassung  vom
Jahre  1860  wurde  1863  die  Tätigkeit  der  Kommerzdeputation
neu  geregelt.  Es  wurde  ihr  eine  später  wiederholt  geänderte  Anzahl ­
  von  Sitzen  in  verschiedenen  Verwaltungsdeputationen  und
auch  in  der  Bürgerschaft  zugestanden,  die  Kosten  ihrer  Geschäftstätigkeit ­
  wurden  der  Staatskasse  auferlegt,  endlich  wurde  der
Kammer  die  Anstellung  zweier  Sekretäre  gestattet.  Drei  Jahre
später  erhielt  die  Kommerzdeputation  die  Bezeichnung  Handelskammer. ­

Als  die  Begründung  des  Deutschen  Reiches  im  Jahre  1871
in  Hamburg  eine  Revision  der  Staatsverfassung  notwendig  machte,
wurde  im  Anschluß  daran  auch  die  kaufmännische  Interessenvertretung ­
  Hamburgs  einer  Revision  unterzogen.  Das  Gesetz
betr.  die  Handelskammer  und  die  Versammlung  eines  Ehrbaren
Kaufmanns  vom  23.  Jan.  1880,  welches  die  Zahl  der  Kammermitglieder ­
  erhöhte,  sie  in  Sektionen  gliederte  usw.,  ist  noch  heute
in  der  Hauptsache  die  gesetzliche  Grundlage  der  beiden
Institutionen.
Der  Ehrbare  Kaufmann  ist  eine  freie  Korporation.  Zur
Eintragung  in  das  von  der  Handelskammer  geführte  Mitgliedsregister ­
  sind  unter  der  Voraussetzung  der  hamburgischen  Staatsangehörigkeit ­
  die  in  das  Hamburger  Handelsregister  eingetragenen ­
  Geschäftsinhaber,  die  vorzugsweise  Geschäfte  im  großen
betreiben,  und  die  Vorstände  der  in  Hamburg  domizilierenden
Aktiengesellschaften  berechtigt.  In  Hamburg  ansässige  Inhaber
auswärtiger  Firmen  sowie  Personen,  die  nach  Aufgabe  ihres
Geschäftsbetriebes  in  Hamburg  wohnen,  können  auf  Grund  eines
Handelskammerbeschlusses  ebenfalls  als  Mitglieder  des  Ehrbaren
Kaufmanns  eingetragen  werden.  Mindestens  einmal  im  Jahre,  im
Dezember,  tritt  die  Versammlung  des  Ehrbaren  Kaufmanns  zu-
        <pb n="39" />
        31

sammen.  In  dieser  finden  die  Wahlen  zur  Handelskammer  statt.
Gleichzeitig  gibt  die  Handelskammer  einen  Bericht  über  die
Tätigkeit  im  abgelaufenen  Jahre.
Wählbar  zur  Handelskammer  sind  alle  Mitglieder  des  Ehrbaren ­
  Kaufmanns,  welche  30  Jahre  alt,  seit  drei  Jahren  in
Hamburg-  ansässig  und  nicht  Senatsmitglieder  sind.  Die  Handelskammer ­
  besteht  aus  24  Mitgliedern,  von  denen  alljährlich  vier
auf  sechs  Jahre  gewählt  werden.  Die  Neuwahlen  erfolgen  auf
Grund  eines  sog.  Waklaufsatzes;  d.  h.  die  Handelskammer  schlägt
drei  Kanditaten  vor,  von  denen  einer  seitens  der  Wahlversammlung
gewählt  werden  muß.  Die  Wahl  erfolgt  nach  allgemeinem
gleichen  Wahlrecht  und  durch  einfache  Stimmenmehrheit.  Das
Mandat  muß  angenommen  werden;  es  geht  ebenso  wie  die
Mitgliedschaft  im  Ehrbaren  Kaufmann  durch  Verurteilung
wegen  eines  Vergehens  oder  Verbrechens,  durch  Entmündigung ­
  oder  Zahlungseinstellung  verloren.  Die  Sitzungen  sind
nicht  öffentlich.  Alljährlich  wählt  die  Handelskammer  einen
Präses  und  einen  Stellvertreter  desselben.  Der  Präses  darf  nicht
länger  als  vier  Jahre  hintereinander  sein  Amt  bekleiden.  Alljährlich ­
  bildet  die  Handelskammer  zur  Beratung  der  wichtigsten
Gegenstände  und  zur  Besorgung  der  laufenden  Geschäfte  13
ständige  Ausschüsse.  Seit  1900  hat  sie  ferner  eine  Industriekommission ­
  eingesetzt,  zu  der  sie  sechs  ihrer  Mitglieder  entsendet
und  18  außerhalb  der  Handelskammer  stehende  Vertreter  bestimmter ­
  Branchen,  welche  von  den  betreffenden  Eachvereinen
benannt  werden,  von  der  Kommission  selbst  berufen  läßt.  Dieser
werden  alle  industriellen  Prägen,  soweit  sie  die  Handelskammer ­
  beschäftigen,  zur  Aeußerung  vorgelegt.  Für  besondere
Fragen  setzt  sie  Spezialkommissionen  ein.  Die  Geschäftsordnung
wird  von  der  Handelskammer  selbst  bestimmt.  Auch  ernennt  sie
ihre  Angestellten  und  Hilfsarbeiter  selbständig.
Die  Aufgabe  der  Handelskammer  ist  die  Vertretung  der
Interessen  des  Handels,  speziell  des  Großhandels,  und  der  Schifffahrt. ­
  Die  Handelskammer  richtet  alle  Anträge  an  die  Deputation ­
  für  Handel  und  Schiffahrt  und  ist  verpflichtet,  dieser
auf  Wunsch  Gutachten  zu  liefern.  Kur  in  dringenden  Fällen
verkehrt  die  Kammer  ausnahmsweise  unmittelbar  mit  dem  Senat.
Neben  ihrer  allgemeinen  Aufgabe  der  Wahrung  von  Handelsund ­
  Schiffahrtsinteressen  besitzt  die  Handelskammer  wichtige
politische  Hechte.  Ihre  gegenwärtigen  und  früheren  Mitglieder
gehören  einem  Wahlkörper  an,  welcher  40  Vertreter  in  die  Bürgerschaft ­
  zu  wählen  hat.  Die  Handelskammer  selbst  hat  Anteil  an
der  unmittelbaren  Staatsverwaltung,  indem  sie  in  die  aus  Senatsuiitgliedern
  und  Bürgern  gebildeten  Deputationen  Vertreter  entsendet. ­
  Sie  ist  zurzeit  vertreten  in  den  Deputationen  für  Handel
und  Schiffahrt,  für  indirekte  Steuern  und  Abgaben,  für  das

Handelskammer. ­

Organisation,

Aufgaben  und
Rechte.
        <pb n="40" />
        32

Kostendeckung:.

Gewerbekammer. ­


Zusammensetzung-. ­


Geschäftsführung. ­


Auswandererwesen,  und  für  die  Verwaltung  des  Gewerbeschulwesens ­
  und  in  der  Beratungsbehörde  für  das  Zollwesen.
Die  Handelskammer  besitzt  ferner  ein  Schiedsgericht  für
streitige  Handelssachen  und  speziell  für  Streitigkeiten  zwischen
Schiffern  und  Warenempfängern  ein  ober-  und  ein  unterelbisches
Schiedsgericht.  Sie  übt  über  die  Hamburger  Börse  die  polizeiliche ­
  und  finanzielle  Verwaltung  aus.  Sie  hat  eine  Hinterlegungsstelle ­
  für  die  Vollmachten  Hamburger  Bevollmächtigter  deutscher
und  ausländischer  Versicherungsanstalten  eingerichtet.  Sie  ernennt ­
  und  beaufsichtigt  die.  im  §  36  der  Gewerbeordnung  bezeichneten
  Personen 1 )  und  hat  für  sie  Vorschriften  und  Gebührentaxen ­
  erlassen.  Ferner  ernennt  sie  nautische  Sachverständige.
Sie  ist  in  den  preußischen  Bezirkseisenbahnräten  zu  Altona  und
Hannover  vertreten.  Für  eine  Anzahl  von  Branchen  hat  sie  die
Usancen  aufgestellt.  Sie  besitzt  eine  sehr  bedeutende  Bibliothek,
die  weltberühmte  Kommerz-Bibliothek.
Die  Kosten  der  Handelskammer  werden  durch  einen  Staatszuschuß, ­
  durch  Einnahmen  aus  der  Börsenverwaltung  und  durch
Gebühren  für  ihre  sonstige  Verwaltungstätigkeit  gedeckt.  Die
Jahresrechnung  geht  mit  einer  Vermögensbilanz  zu  Beginn  jeden
Jahres  an  den  Senat.
Neben  der  Handelskammer  wurde  durch  Gesetz  vom  18.  Dez.
1872  eine  Gewerbekammer  für  die  Interessen  des  Gewerbestanden ­
  geschaffen,  welche  durch  Gesetz  vom  2.  April  1900  die
Rechte  und  Pflichten  einer  durch  Reichsgesetz  vorgeschriebenen
Handwerkskammer  für  das  hamburgische  Staatsgebiet  übernahm
und  sich  etwa  gleichzeitig  eine  neue  Geschäftsordnung  gab.
Durch  Gesetz  sind  die  hamburgisohen  Gewerbetreibenden  in
15  Gruppen  eingeteilt,  von  denen  eine  jede  einen  Vertreter  zur
Gewerbekammer  wählt.  Wahlberechtigt  und  wählbar  sind  alle
Gewerbetreibenden,  welche  die  Wahlberechtigung  resp.  Wählbarkeit ­
  zur  Bürgerschaft  besitzen.  Die  Mandate  müssen  angenommen
werden  und  gelten  für  fünf  Jahre;  alljährlich  scheiden  drei  Mitglieder ­
  aus.  Es  wird  auf  Grund  von  Wählerlisten,  welche  die
Kammer  führt,  durch  Stimmzettel  mit  relativer  Stimmenmehrheit
nach  allgemeinem  gleichen  Wahlrecht  gewählt.
Die  Kammer  wählt  aus  ihrer  Mitte  jährlich  einen  Vorsitzenden ­
  und  dessen  Stellvertreter.  Das  Amt  eines  Vorsitzenden
darf  nur  vier  Jahre  hintereinander  von  einer  Person  bekleidet
werden.  Die  Kammer  ernennt  einen  Sekretär  für  die  Führung
der  laufenden  Geschäfte.  Der  Senat  bestätigt  ihn  und  erteilt
ihm  seine  Dienstinstruktion.  Die  Sitzungen  der  Kammer  sind
nicht  öffentlich;  bei  Anwesenheit  von  8  Mitgliedern  sind  sie
beschlußfähig.  Bei  der  Abstimmung  über  Fragen,  die  nur  das
Handwerk  berühren,  dürfen  sich  nur  die  dem  Handwerk  ungehörigen ­
  Kammermitglieder  beteiligen.
.*)  Vergl,  S.  16.
        <pb n="41" />
        33

Die  Aufgabe  der  Gewerbekammer  ist  es,  die  Interessen  des
Gewerbes  zu  fördern,  insbesondere  durch  Erteilung  von  Gutachten ­
  und  Anregungen  an  die  Behörden.  Die  Gewerbekammer
hat  die  Befugnis,  fünf  ihrer  Mitglieder  in  die  Bürgerschaft  abzuordnen. ­
  Zwei  ihrer  Mitglieder  gehören  der  Verwaltung  der
allgemeinen  Gewerbeschule  an.  Endlich  hat  die  Kammer  die
Aufgabe,  für  alle  gewerbliche  Zweige  Sachverständige  zu  ernennen ­
  und  von  dem  Präses  der  Deputation  für  Handel  und  Schifffahrt ­
  vereidigen  zu  lassen.
Die  der  Kammer  erwachsenden  Kosten  werden  von  der
Staatskasse  getragen.
Durch  Gesetz  vom  29.  Febr.  1904  hat  auch  der  Kleinhandel
eine  Interessenvertretung  erhalten;  im  September  1904  wurde  eine
Detaillistenkammer  konstituiert.  Diese  ist  der  Deputation
für  Handel  und  Schiffahrt  unterstellt,  deren  Vorsitzender  alle
Akten  der  Kammer  einzusehen  und  alle  Auskünfte  von  ihr  zu
fordern  berechtigt  ist.  Nur  in  dringlichen  Fällen  darf  die  Kammer
direkt  mit  dem  Senate  verkehren.
Der  Detaillistenstand  ist  zum  Zweck  der  Wahlen  nach  den
einzelnen  Geschäftszweigen  in  18  Gruppen  eingeteilt,  deren  jede
ein  Mitglied  für  die  Kammer  wählt.  Die  Kammer  führt  eine
Wählerliste;  in  sie  kann  sich  auf  nehmen  lassen,  wer  das  hamburgischc
  Bürgerrecht  besitzt,  seit  fünf  Jahren  vorzugsweise
Kleinhandel  treibt  und  weder  Mitglied  des  Ehrbaren  Kaufmanns
noch  zur  Gewerbekammer  wahlberechtigt  ist.  Wählbar  zur
Detaillistenkammer  sind  alle  wahlberechtigten  Detaillisten,  die
zur  Bürgerschaft  wählbar  sind.  Die  Wahlen  finden  auf  sechs
Jahre  statt;  jährlich  werden  drei  Kammermitglieder  gewählt.
Die  Mandate  müssen  angenommen  werden.  Für  die  Wahlen  gilt
das  allgemeine,  gleiche,  geheime  Stimmrecht;  einfache  Mehrheit
entscheidet.
Die  Detaillistenkammer  erwählt  alljährlich  einen  Vorsitzenden
und  dessen  Stellvertreter.  Ein  Kammermitglied  darf  nicht  öfter
als  viermal  hintereinander  Vorsitzender  sein.  Zur  Geschäftsführung ­
  stellt  die  Kammer  das  nötige  Personal  mit  dem  Sekretär
an  der  Spitze;  die  Anstellung  des  letzteren  erfordert  die  Bestätigung ­
  der  Deputation  für  Handel  und  Schiffahrt.  Die
Sitzungen  der-  Detaillistenkammer  sind  beschlußfähig,  wenn  die
Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Sie  sind  nicht  öffentlich.
Zur  Bearbeitung  verschiedener  Fragen  ernennt  die  Kammer  aus
ihrer  Mitte  zeitweilige  und  ständig©  Ausschüsse.  Außerdem  besitzt ­
  sie  zwecks  näherer  Fühlungnahme  mit  den  verschiedenen
Fachvereinen  seit  Beginn  des  Jahres  1906  14  ständige  Fachausschüsse, ­
  in  welche  sie  Vertreter  der  einzelnen  Branchen  zur
Mitarbeit  mit  der  Kammer  heranzieht.
Die  Aufgabe  der  Detaillistenkammer  besteht  in  der  Förderung
der  Interessen  des  Kleinhandels  durch  Erstattung  von  Gutachten
3

Aufgaben.

Kosten.

Detailliste  nkamraer.


Zusammensetzung, ­


Geschäftsführung. ­


Aufgaben.
        <pb n="42" />
        34

Kostendeckung.

Geschichte.

Handels  -
vertretun  g.
Kaufmannskonvent.


an  die  Behörden  und  Anbringung  von  Anregungen  und  Vorschlägen ­
  bei  diesen.  Die  Detaillistenkammer  hat  auch  die  Aufgabe, ­
  nach  Bedarf  Sachverständige  zu  ernennen  und  vereidigen
zu  lassen;  sie  ist  befugt,  auf  Ersuchen  von  Parteien  Schiedsgerichte
zu  bestellen.  Sie  entsendet  jährlich  ein  Mitglied  in  die  Deputation ­
  für  Handel  und  Schiffahrt  und  zwei  Mitglieder  in
die  Verwaltung  des  Gewerbeschulwesens.
Die  Ausgaben  der  Detaillistenkammer  werden,  soweit  sie
nicht  durch  die  Gebühren  für  Eintragungen  in  die  Listen  der
Wahlberechtigten  gedeckt  sind,  von  der  Staatskasse  bestritten.

Bremen.
Bis  zum  Jahre  1849  bestand  in  der  Freien  Hansestadt  Bremen
die  uralte  Einrichtung  des  Collegium  Seniorum  oder  der  Aelterleute
  als  Vorstand  der  bremischen  Kaufmannschaft.  In  diesem
Jahre  wurden  als  „Staatsanstalten  zur  Förderung  des  Handels  und
der  Schiffahrt  sowie  der  Interessen  der  Kaufmannschaft“  der  Kaufmannskonvent ­
  und  die  Handelskammer  geschaffen.  Gleichzeitig
wurden  für  die  Vertretung  des  Gewerbes  der  Gewerbekonvent  und
die  Gewerbekammer  begründet.
Zum  Kaufmannskonvent  gehörten  die  selbständig  etablierten
Börsenmitglieder,  die  zum  Senat  gehörten  oder  für  die  Bürgerschaft ­
  wählbar  waren.  Die  Handelskammer,  welche  zunächst
den  alten  Namen  Collegium  Seniorum  weiterführte,  war  ein
24  Mitglieder  starker  Ausschuß  aus  dem  Kaufmannskonvent.  Alljährlich ­
  wurden  zwei  Mitglieder  auf  12  Jahre  gewählt.  Die
Kammer  wachte  über  den  Gang  von  Handel  und  Schiffahrt,
verwaltete  die  Börse  und  hatte  Anspruch  darauf,  über  alle  Handelsund ­
  Schiffahrtsgesetze  gehört  zu  werden.  Sie  verkehrte  rmmittelbar
  mit  dem  Senat.  Mit  ihm  zusammen  bildete  sie  eine  Reihe
von  wirtschaftlichen  Verwaltungsbehörden.  Ihre  Kosten  bestritt
der  Staat.
In  der  Folgezeit  erhielten  Kaufmannskonvent  und  Handelskammer ­
  das  Recht  zur  Wahl  für  die  Bürgerschaft,  und  das
Recht,  die  Konventsmitglieder  zu  besteuern.  Das  Gebiet  des
Konvents  wurde  auf  den  ganzen  bremischen  Staat  (die  Städte
Bremen,  Bremerhaven  und  Vegesack  und  das  Landgebiet)  erstreckt,
die  Amtsdauer  der  Handelskammermitglieder  auf  18  Jahre  ausgedehnt. ­
  Durch  das  Gesetz  vom  1.  Jan.  1894  wurde  die  Verfassung ­
  des  Kaufmannskonvents  und  der  Handelskammer
wiederum  neu  geregelt.
Der  Kaufmannskonvent  ist  danach  eine  Korporation
der  Börsenmitglieder.  Zu  ihm  gehören  mit  dem  Rechte  jederzeitigen
Austritts  diejenigen  Mitglieder  der  Bremer  Börse,  welche  ent-
        <pb n="43" />
        35

weder  Senatsmitglieder  sind  oder  die  Wählbarkeit  zur  Bürgerschaft ­
  besitzen  und  selbständige  Kaufleute,  Vorstände  von  Aktiengesellschaften ­
  und  Genossenschaften  oder  Geschäftsführer  einer
G.  m.  b.  H.  sind  oder  gewesen  sind.  Der  Kaufmannskonvent
entsendet  42  Vertreter  in  die  Bürgerschaft.  Bei  Erlaß  von  Regulativen ­
  für  den  Handels-  und  Schiffahrtsverkehr  und  die  dazu
gehörigen  Hilfsgeschäfte  sowie  bei  Feststellung  der  erforderlichen
Taxen  ist  neben  der  Handelskammer  der  Kaufmannskonvent  zu
befragen.  Die  Sitzungen  des  Kaufmannskonvents,  die  regelmäßig
im  März  und  Dezember  stattfinden,  sind  nicht  öffentlich.  Sie
werden  geleitet  von  einem  alljährlich  vom  Konvent  dazu  bestimmten ­
  Kammermitgliede.  Auf  dem  Märzkonvent  ist  die  Jahresrechnung ­
  der  Kammer  zu  prüfen.  Im  Dezember  sind  die  Wahlen
vorzunehmen.  Der  Kaufmannskonvent  wählt  auf  Grund  eines  allgemeinen ­
  gleichen  Wahlrechts  die  Handelskammer.
Die  Handelskammer  besteht  aus  24  Mitgliedern,  von
denen  jährlich  die  drei  amtsältesten  Mitglieder  und  außerdem  die
Mitglieder  ausscheiden,  die  18  Jahre  im  Amte  sind.  Wählbar  sind
alle  Mitglieder  des  Kaufmannskonvents,  soweit  sie  nicht  Senatsmitglieder ­
  sind.  Die  Handelskammer  hält  allwöchentlich  eine
Sitzung  ab.  Sie  wählt  sich  jährlich  einen  Vizepräsidenten;  der
Vizepräsident  des  Vorjahres  wird  Präsident.  Sie  stellt  zwei
Syndici  an,  deren  Gehalt  im  Wege  der  Gesetzgebung  festgestellt
und  aus  der  Staatskasse  bezahlt  wird.  Zur  Bearbeitung  der  im
Plenum  zu  erledigenden  Fragen  und  zur  Führung  bestimmter
Verwaltungszweige  besitzt  die  Handelskammer  23  aus  ihren  Mitgliedern ­
  gebildete  Ausschüsse  und  vier  Deputationen,  welche  aus
Mitgliedern  der  Handelskammer  und  des  Kaufmannskonvents
bestehen.  Eine  besondere  Stellung  nimmt  der  Industrierat  ein,
welcher  aus  vier  Handelskammermitgliedern  und  zwölf  industriell
tätigen  Konventsmitgliedern  besteht  und  die  Handelskammer
über  die  Angelegenheiten  der  Industriezweige  berät,  welche  in
Bremen  von  den  Mitgliedern  des  Kaufmannskonvents  betrieben
werden.
Die  Aufgabe  der  Handelskammer  ist,  die  Interessen  von
Handel  und  Schiffahrt  durch  sorgfältige  Beobachtung  des  Geschäftsgangs ­
  und  durch  tatsächliche  Mitteilungen,  Gutachten  und
Anträge  zu  fördern.  Alle  Handel  und  Schiffahrt  berührenden
Gesetze  sollen  ihrem  Gutachten  unterbreitet  werden.  Sie  hat
Anteil  an  der  Staatsverwaltung,  indem  sie  mit  dem  Senat  zusammen ­
  acht  Verwaltungsbehörden,  Behörden  für  Handels-  und
Schiffahrtswesen,  für  Eotsenwesen,  für  Auswandererwesen  usw.
bildet.  Sie  besitzt  ferner  eine  bedeutende  eigene  Verwaltung.
Sie  besitzt  ein  nicht  unbedeutendes  Vermögen  und  mehrere  Stiftungen ­
  sowie  ein  Geschäftsgebäude  mit  Bibliothek  und  Archiv.
Sie  übt  die  rechtliche  und  finanzielle  Verwaltung  der  Börse  aus.
Sie  hat  eine  Zollgarantiekasse  zur  Erleichterung  und  Beschleuni-3*


Handelskammer. ­

Zusammensetzung- ­
  und
Organisation.

Aufgaben.
        <pb n="44" />
        36

Kostendeckung 1 .

G  e  werbe  -
Vertre  tun  g.

Gewerbekonvent.


Gewerbekammer. ­


gung  der  Zollabfertigung  von  aus  dem  Auslande  eingehenden
Gütern  und  ein  Nach  weisungsbureau  für  Auswanderer  begründet.
Sie  ernennt  Börsenmakler,  Revisoren  von  Aktiengesellschaften.
Sie  ist  endlich  im  Vorstand  des  Museums  für  Natur-,  Völkerund
  Handelskunde,  im  Preußischen  Bezirkseisenbahnrate  zu
Hannover,  im  Oldenburgischen  Eisenbahnrate  und  in  der  Weserschiffahrtskommission ­
  vertreten.
Die  Kosten  der  Handelskammer  werden  aus  den  Zinsen  des
vom  Collegium  Seniorum  übernommenen  Vermögens  und  durch
Staatszuschuß  gedeckt.  Von  der  Befugnis,  seine  Mitglieder  zu
Beiträgen  heranzuziehen,  hat  der  Kaufmannskonvent  noch  keinen
Gebrauch  gemacht.
Zur  Vertretung  des  bremischen  Gewerbes  besteht  seit  1849
der  Gewerbekonvent  und  die  Gewerbekammer.  Das  für
sie  zuletzt  maßgebende  Gesetz  von  1894  ist  durch  das  Gesetz  vom
27.  April  1906  abgelöst  worden,  das  der  Industrie  eine  stärkere
numerische  Vertretung  und  Einflußnahme  sicherte  und  das  Verhältnis ­
  zwischen  Handels-  und  Gewerbekammer  ordnete.
Der  Gewerbekonvent  besteht  aus  270  Mitgliedern,  und  zwar
180  Vertretern  des  Handwerks  und  90  Vertretern  der  Fabrikbetriebe. ­
  Wahlberechtigt  und  wählbar  ist,  wer  ein  Gewerbe  seit
einem  Jahre  ausübt  und  die  zur  Wahl  in  die  Bürgerschaft  erforderlichen ­
  Eigenschaften  besitzt.  Die  Zahl  der  Gewerbekonventsmandate ­
  ist  auf  die  Städte  Bremen,  Bremerhaven  und  Vegesack
und  das  Landgebiet  Bremen  entsprechend  verteilt.  Die  Gewerbekammer ­
  bestimmt  für  Stadt-  und  Landgebiet  Bremen  vor  jeder
Wahl  für  beide  Abteilungen  Gewerbegruppen,  von  denen  jede
ein  oder  mehrere  Gewerbe  umfaßt  und  eine  Anzahl  von  Konventsmitgliedern
  wählt.  In  der  Abteilung  der  Eabrikbetriebe
haben  die  Unternehmer,  welche  seit  mindestens  einem  Jahre  hundert ­
  oder  mehr  Arbeiter  beschäftigen  einen  gesetzlichen  Anspruch
auf  die  Mitgliedschaft  des  Gewerbekonvents;  die  übrigen  Mitglieder ­
  werden  für  sechs  Jahre  auf  Grund  von  Wahllisten  nach
allgemeinem  gleichen  Wahlrecht  gewählt.  Alle  zwei  Jahre  tritt
ein  Drittel  aus.
Der  Konvent  ist  dazu  berufen,  über  Angelegenheiten,  welche
die  Interessen  des  bremischen  Gewerbewesens  berühren,  zu  beraten. ­
  Er  tritt  im  Mai  und  November  zu  ordentlichen  Versammlungen ­
  zusammen;  außerordentliche  finden  auf  Wunsch  der
Gewerbekammer  oder  auf  Antrag  von  30  Mitgliedern  statt.  Der
Vorsitzende  der  Gewerbekammer  präsidiert  den  Versammlungen
des  Gewerbekonvents.  Jedes  Mitglied  hat  das  Recht  Anträge  zu
stellen.  Der  Gewerbekonvent  wählt  die  Gewerbekammer.
Die  Gewerbekammer  -  besteht  aus  27  Mitgliedern  des  Gewerbekonvents, ­
  von  denen  die  Vertreter  des  Handwerks  18,  die
der  Eabrikbetriebe  9  wählen.  Die  Wahl  kann  in  der  Regel  nicht
abgelehnt  werden.  Die  Gewerbekammer  stellt  ihre  Geschäfts-
        <pb n="45" />
        37

Ordnung  selbst  fest.  Sie  wählt  alljährlich  einen  Präsidenten  und
dessen  Stellvertreter.  Sie  stellt  einen  Sekretär  nebst  dem  nötigen
Personal  an;  das  Gehalt  der  Beamten  wird  von  Senat  und
Bürgerschaft  festgesbellt.  Die  Gewerbekammer  hält  regelmäßig©
Sitzungen  ab.  Bei  Angelegenheiten,  welche  nur  das  Handwerk
oder  nur  das  Fabrikwesen  betreffen,  dürfen  nur  die  Vertreter
des  Handwerks  oder  die  der  Pabrikbetriebe  abstimmen.
Die  Gewerbekammer  ist  berufen,  die  Interessen  des  Gewerbes ­
  und  der  Industrie  zu  fördern,  insbesondere  durch  Abgabe ­
  von  Gutachten  und  Anregungen.  Sie  soll  zu  diesem  Zwecke
die  Entwicklung  des  Gewerbewesens  sorgfältig  verfolgen  und
kann  hierzu  die  Mitwirkung  des  bremischen  statistischen  Amtes
beanspruchen.  Heber  alle  in  Gewerbeangelegenheiten  zu  erlassende
Gesetze  soll  die  Gewerbekammer,  eventuell  auch  der  Gewerbekonvent, ­
  zu  einem  Gutachten  herangezogen  werden.  Mit  beratender ­
  Stimme  ist  der  Kammer  der  Direktor  des  bremischen
Gewerbemuseums  beigeordnet;  der  Senat  ist  außerdem  befugt,
ihr  Techniker  oder  der  Industrie  kundige  Personen  beizuordnen.
Zur  Erleichterung  des  geschäftlichen  Verkehrs  zwischen  dem
Senat  und  der  Gewerbekammer  und  zu  gemeinsamer  Beratung
über  gewerbliche  Angelegenheiten  besteht  die  Behörde  für  Gewerbeangelegenheiten. ­
  Diese  wird  aus  der  Gewerbekommission
des  Senats  und  drei  bis  fünf  jährlich  von  der  Gewerbekammer
aus  ihrer  Mitte  gewählte  Mitglieder  gebildet.  Uebrigens  steht
der  Gewerbekammer  auch  frei,  direkt  mit  dem  Senat  zu  verkehren. ­
  Die  Gewerbekammer  ist  auch  an  der  Verwaltung
des  Gewerbemuseums  beteiligt.  Der  Gewerbekonvent  bildet  endlich ­
  wie  der  Kaufmannskonvent  einen  besonderen  Wahlkörper
zur  Wahl  für  die  Bürgerschaft.
Die  Gewerbekammer  verfügt  über  einen  jährlichen  Staatsbeitrag ­
  von  3500  Mk.,  welcher  vorzugsweise  zur  Anschaffung
von  Büchern  usw.  und  zur  Unterstützung  von  Ausstellungen  usw.
verwendet  wird.  Die  Besoldung  der  Kammerbeamten  erfolgt,
wie  erwähnt,  durch  den  Staat.
Das  Hinübergreifen  der  Interessen  der  Großindustrie  in  die
des  Großhandels,  der  Interessen  des  Handwerks  in  die  des  Kleinhandels ­
  haben  zu  Kompetenz-  usw.  Streitigkeiten  geführt.  Es  ist
neuerdings  bestimmt  worden,  daß  die  Inhaber  fabrikmäßiger  Betriebe, ­
  welche  Mitglieder  der  bremischen  Börse  sind,  die  Vertretung
ihrer  Handelsinteressen  bei  der  Handelskammer,  die  Vertretung
ihrer  gewerblichen  Interessen  bei  der  Gewerbekammer  finden
sollen.  Sie  können  beiden  Konventen  angehören.  Der  Industriebeirat ­
  bei  der  Handelskammer  bleibt  bestehen.  Wenn  der  Senat
über  die  gleiche  Angelegenheit  Gutachten  von  beiden  Kammern
erfordert,  hat  er  dies  bei  der  Anfrage  jeder  Kammer  gegenüber
zum  Ausdruck  zu  bringen.  Ferner  hat  ein  Gesetz  vom  5.  April
1906,  welches  die  Errichtung  einer  Kammer  für  den  Kleinhandel

Kostendeckung 1 .

Verhältnis  der
Gewerbekammer ­
  zur
Handelsund ­
  zur
Detaillistenkammer. ­
        <pb n="46" />
        38

MM

ammer  für
leinhandel

Geschichte  der
Handelskammer. ­


bestimmt,  festgesetzt,  daß  Gewerbetreibende,  die  Ladeninhaber
sind,  dieser  Kammer  angehören  können,  ohne  das  Wahlrecht  zum
Gewerbekonvent  zu  verlieren.
Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  5.  April  1906  ist  in  Bremen
zur  Förderung  der  Interessen  des  Kleinhandels  und  des  Gast-  und
Schankwirtschaftsgewerbes  eine  Kammer  für  Kleinhandel
errichtet.  Diese  ist  berufen,  auf  alles,  was  zu  ihrem  gesetzlichen
Wirkungskreise  gehört  und  den  von  ihr  vertretenen  Berufskreisen ­
  dienlich  sein  kann,  fortwährend  ihr  Augenmerk  zu  richten.
Sie  hat  den  Behörden  Gutachten  zu  erstatten  und  statistische
und  andere  Erhebungen  zu  machen.  Sie  darf  zu  ihren  Beratungen
Sachverständige  mit  beratender  Stimme  zuziehen.
Zur  Wahl  sind  diejenigen  25  Jahre  alten  Personen  berechtigt, ­
  welche  seit  zwei  Jahren  bremische  Staatsangehörige  sind,
das  Wahlrecht  zur  Bürgerschaft  besitzen  und  vorzugsweise  Kleinhandel ­
  treibende  Kaufleute  oder  Gast-  oder  Schankwirte  sind.
Die  im  bremischen  Staate  vertretenen  Geschäftszweige  sind  für
die  Wahl  in  18  Gruppen  geteilt,  deren  jede  ein  Kammermitglied
wählt.  Alle  zwei  Jahre  wählen  sechs  Gruppen.  Die  Mandate
dauern  sechs  Jahre;  es  besteht  keine  Annahmepflicht.  Die  Kammer
führt  ein  Verzeichnis  aller  Wahlberechtigten.  Es  gilt  das  allgemeine, ­
  gleiche  und  geheime  Wahlrecht.  Die  Kammer  wählt
einen  Vorsitzenden,  welcher  sie  nach  außen  hin  vertritt.  Vom
Senat  kann  der  Kammer  ein  Beamter  zur  Protokollführung  und
zur  Verrichtung  anderer  Aufgaben  beigegeben  werden.  Dieser
erhält  Anstellung,  Dienstvorschrift  und  Besoldung  vom  Senat.
Die  Kammer  für  Kleinhandel  kann  sich  eine  Geschäftsordnung
geben,  welche  vom  Senat  zu  genehmigen  ist.  Die  Kammer  verkehrt ­
  in  der  Kegel  nicht  mit  dem  Senate  selbst,  sondern  mit
der  Handelskommission  des  Senats.

Lübeck.
In  der  Freien  und  Hansestadt  Lübeck  wurde  durch  Gesetz
vom  18.  Juni  1853-  eine  Handelskammer  begründet  als  ein  Ausschuß ­
  der  Kaufmannschaft  von  Lübeck.  Diese  erhielt  eine  ähnliche ­
  Verfassung  wie  die  Korporationen  der  Kaufmannschaften  in
Preußen;  wer  das  Gewerbe  eines  Kaufmanns  ausüben  wollte,
war  zum  Eintritt  in  die  Kaufmannschaft  verpflichtet.  Die  Kaufmannschaft ­
  war  Kechtsnachfolgerin  der  bisherigen  verschiedenen
kaufmännischen  Kollegien,  deren  Vermögen,  Archive,  Stiftungen
usw.  sie  übernahm.  Nach  der  Einführung  der  Gewerbefreiheit
im  Jahre  1866  wurde  1867  eine  Kevidierte  Lübeckische  Kaufmanns-Ordnung ­
  erlassen;  die  Hauptänderung,  welche  diese  brachte,
bestand  darin,  daß  die  Zugehörigkeit  zur  Kaufmannschaft  keine
        <pb n="47" />
        39

Eechtsprivilegien  mehr  verlieh,  die  Mitgliedschaft  also  ganz  freiwillig ­
  war.
Die  Kaufmannschaft  ist  jetzt  eine  freie  Vereinigung
Lübeckischer  Bürger,  die  das  Handelsgewerbe  selbständig  betreiben. ­
  An  ihrer  Spitze  steht  eine  H  a  n  d  e  l  s  k  a  m  m  e  r,  welche
aus  20  Personen  besteht.  Diese  leitet  alle  Angelegenheiten
der  Kaufmannschaft  und  verwaltet  ihr  Vermögen  unter
Prüfung  durch  die  Kaufmannschaft,  die  in  ihrer  Dezemberversammlung ­
  den  Voranschlag  und  in  ihrer  Juni  Versammlung ­
  die  Jahresrechnung  zur  Genehmigung  vorgelegt  erhält.
Unter  den  besonderen  Befugnissen  und  Aufgaben,  die  der  Handelskammer ­
  durch  die  Lübeckische  Landesgesetzgebung  übertragen
sind,  sind  hervorzuheben:  die  Anstellung  des  Lagerhaus-Inspektors, ­
  der  Wäger  usw.  und  die  Mitwirkung  bei  der  Anstellung
anderer  für  den  Handel,  die  Schiffahrt  und  die  Industrie  erforderlichen ­
  Beamten  (Auktionatoren,  Sachverständige,  Dispacheure
usw.),  die  vom  Senate  oder  einer  Verwaltungsbehörde  angestellt
werden,  ferner  die  Sammlung  und  Bearbeitung  des  statistischen
Materials  über  Handel,  Schiffahrt  und  Industrie  Lübecks,  die
Veranstaltung  von  Missionen  zu  kommerziellen  Zwecken.  Der
Handelskammer  ist  die  Aufsicht  über  die  Börse  zu  Lübeck  (Fondsund ­
  Produktenbörse)  übertragen  worden,  sowie  deren  rechtliche  und
finanzielle  Verwaltung,  ferner  die  Verwaltung  eines  Lagerhauses,
mehrere]'  Lagerschuppen,  einer  Reihe  von  Kränen,  von  fünf
Bugsierdampfern  für  den  Schleppdienst  auf  der  Trave  zwischen
Lübeck  und  Travemünde,  und  von  drei  Kanalschleppschiffen  für
den  Schleppbetrieb  auf  dem  Elbe  -  Travekanal.  Sie  vertritt
ferner  alle  allgemeinen  Interessen  des  Handels  und  die  kommerziellen ­
  Interessen  der  Industrie  Lübecks,  während  zur  Wahrnehmung ­
  der  anderen  Interessen  der  Industrie  die  Gewerbekammer  (wie
in  Bremen)  berufen  ist.  Ueber  alle  Handel,  Schiffahrt  oder
Industrie  berührenden  Gesetze  muß  das  Gutachten  der  Handelskammer ­
  eingeholt  werden.
Die  Kosten  der  Handelskammer  werden  aus  den  der
Kaufmannschaft  gehörigen  oder  ihr  zur  Verwaltung  übertragenen
Anstalten  und  Einrichtungen  bestritten.  Es  werden  seitens
der  Kaufmannschaft  keine  Mitgliedsbeiträge,  wohl  aber  Eintrittsgelder ­
  erhoben.  Die  Wahlen  zur  Handelskammer  erfolgen
in  einer  Versammlung  der  Kaufmannschaft  auf  Grund  des
allgemeinen  gleichen  Wahlrechts.  Die  Handelskammer  selbst
hat  bei  der  Wahl  ihrer  Mitglieder,  unbeschadet  der  Wahlfreiheit ­
  der  Kaufmannschaft  ein  Wahl  vorschlagsrecht  von  drei
Personen  für  jedes  ausscheidende  Mitglied,  und  bei  der  daneben
gesondert  stattfindenden  Wahl  ihres  Präses  ein  für  die  Kaufmannschaft ­
  verbindliches  Vorschlagsrecht  von  gleichfalls  drei
Personen.  Die  Wahl  des  Präses  unterliegt  der  Bestätigung
durch  den  Senat,  diejenige  der  Mitglieder  bedarf  nur  der

Heutige
Verfassung.
        <pb n="48" />
        40

Gewerbekammer.


D  eutscher
Handelstag.
Entstehung.

Anzeige  an  ihn.  Die  Mitglieder  werden  auf  sieben  Jahre,
der  Präses  und  seine  beiden  Stellvertreter  auf  zwei  Jahre  gewählt; ­
  von  den  Mitgliedern  scheiden  jährlich  drei  aus,  die  (ebenso
wie  der  Präses  und  seine  Stellvertreter)  erst  nach  Ablauf  eines
Jahres  wieder  wählbar  sind.
Zur  Vertretung  der  Interessen  der  Gewerbe  und  derjenigen
der  Industrie  auf  gewerblichem  und  technischem  Gebiete  besteht
in  Lübeck  eine  besondere  Gewerbekammer.  Nach  der  Ordnung ­
  vom  18.  Juli  1898  setzt  sie  sich  aus  18  Mitgliedern  zusammen,
und  zwar  aus  12  Vertretern  des  Handwerks  und  6  Vertretern
der  Industrie,  welche  auf  sechs  Jahre  gewählt  werden;  alle  zwei
Jahre  treten  vier  Vertreter  des  Handwerks  und  zwei  Vertreter
der  Industrie  aus;  die  Ausscheidenden  können  sogleich  wieder
gewählt  werden.  Für  jedes  zu  erwählende  Mitglied  hat  die
Gewerbekammer  einen  Vorschlag  von  zwei  Personen,  unbeschadet
der  Wahlfreiheit  der  Wähler,  aufzustellen.  Die  Wahl  erfolgt
auf  Grund  von  Wahllisten  in  zwei  Wahlhandlungen  getrennt  für
die  Vertreter  des  Handwerks  und  für  diejenigen  der  Industrie.
Die  zwölf  Vertreter  des  Handwerks  werden  gewählt  von  den
Handwerkerinnungen,  welche  im  Lübeckischen  Staate  ihren  Sitz
haben,  und  von  denjenigen  Vereinigungen,  welche  in  Lübeck  die
Förderung  der  gewerblichen  Interessen  des  Handwerks  verfolgen
und  mindestens  zur  Hälfte  aus  Handwerkern  bestehen;  die  sechs
Vertreter  der  Industrie  werden  von  denjenigen  Gewerbetreibenden
gewählt,  welche  im  Lübeckischen  Staate  einem  industriellen  Betriebe ­
  selbständig  oder  als  Betriebsleiter  vorstehen.  Wählbar  sind
solche  Personen,  welche  u.  a.  das  Lübeckische  Bürgerrecht  besitzen,
das  dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  im  Lübeckischen
Staate  ein  Gewerbe  mindestens  drei  Jahre  betreiben  oder  betrieben
haben,  und,  soweit  es  sich  um  Vertreter  des  Handwerks  handelt,
die  Befugnis  zur  Ausbildung  von  Lehrlingen  besitzen.  Die  Gewerbekammer ­
  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden  und
einen  stellvertretenden  Vorsitzenden,  von  denen  einer  dem  Handwerk ­
  und  der  andere  der  Industrie  angehören  soll,  sowie  einen
Kassenführer  auf  je  zwei  Jahre;  von  diesen  Wahlen  ist  dem  Senate
Anzeige  zu  machen.  Zur  Bestreitung  der  Ausgaben  der  Gewerbekammer ­
  wird  ein  Betrag  aus  der  Staatskasse  bewilligt  und  dessen
Höhe  jährlich  durch  das  Staatsbudget  festgestellt.  Sie  hat  alljährlich ­
  über  ihre  Wirksamkeit  dem  Senate  Bericht  zu  erstatten
und  damit  eine  Eechnungsablage  zu  verbinden.

Deutscher  Handelstag  und  andere  Vereinigungen.
Im  Mai  1858  traten  in  Berlin  auf  Veranlassung  der  Aeltesten
der  Kaufmannschaft  von  Berlin  und  der  Vorsteher  der  Kauf ­
        <pb n="49" />
        41

mannschaft  von  Stettin  die  Vertreter  von  12  preußischen  amtlichen
Handelsvertretungen  zusammen,  um  über  die  Schaffung  einheitlicher ­
  Usancen  im  Produktenhandel  zu  beraten.  Die  Versammlung
beschloß,  zur  Beratung  aller  gemeinsamen  Fragen  sollten  künftig
alljährlich  Konferenzen  der  preußischen  Handelskammern  und
Korporationen  stattfinden.  Der  so  entstandene  preußische  Handelstag ­
  tagte  zum  ersten  Male  im  Jahre  1860.
Die  Initiative  zur  Gründung  eines  allgemeinen  deutschen
Handelstages  ging  aber  von  den  badischen  Handelskammern  aus.
Auf  dem  im  Jahre  1860  abgehaltenen  Badischen  Handelstag
wurde  dessen  Vorort  Heidelberg  beauftragt,  einen  allgemeinen
deutschen  Handelstag  anzuregen.  Dieser  trat  im  Jahre  1861,  zunächst ­
  unter  Mitbeteiligung  österreichischer  Kammern,  zusammen.
Seitdem  hat  der  deutsche  Handelstag  mehrfache  Wandlungen  erlebt. ­
  Seit  1899  umfaßt  er  alle  deutsche  Handelskammern  und  auf
Gesetz  beruhenden  Korporationen,  sowie  eine  Reihe  freier  Vereine;
seine  jetzt  geltende  Verfassung  ist  vom  9.  Jan.  1901.
Der  Deutsche  Handelstag  stellt  eine  freie  Vereinigung  der
in  ihm  vertretenen  Körperschaften  dar  und  steht  in  keinerlei
Abhängigkeitsverhältnis  zur  Regierung.  Er  hat  die  Aufgabe,  die
Interessen  der  Industrie  und  des  Handels  zu  fördern.  Als  Mitglieder ­
  beizutreten  sind  alle  Handelskammern,  Handels-  und  Gewerbekammern ­
  und  kaufmännischen  Korporationen  berechtigt,
welche  gesetzlich  anerkannte  Vertreter  von  Industrie  und  Handel
sind.  Für  Bezirke,  welche  keine  auf  Gesetz  beruhenden  Vertretungen
besitzen,  können  Vereine,  die  als  geeigneter  Ersatz  anzusehen
sind,  aufgenommen  werden.  Außerdem  können  Fachvereine,  welche
für  einen  wichtigen  Handels-  oder  Industriezweig  von  erheblicher
Bedeutung  sind  und  keinen  lokalen  Charakter  tragen,  Mitglied
werden.
Die  Vollversammlung  des  Deutschen  Handelstages  besteht
aus  den  Delegierten  der  Mitgiiedskörperschaften  und  den  dem
Ausschüsse  angehörenden  Personen.  In  der  Regel  tagt  sie  einmal
jährlich.  Auf  schriftlichen  Antrag  von  mindestens  25  Mitgliedern
muß  sie  binnen  sechs  Wochen  berufen  werden.  Bei  Abstimmungen
hat  jedes  Mitglied,  wenn  es  sich  um  die  Wahlen  zum  Ausschuß
handelt,  eine  Stimme.  Im  übrigen  verfügen  die  Mitglieder  je  nach
der  Höhe  der  von  ihnen  geleisteten  Jahresbeiträge  über  1—7
Stimmen.  Die  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  entscheidet;
hei  Satzungsänderungen  ist  Zweidrittelmehrheit  notwendig.
Die  Vorbereitung  der  Verhandlungen  im  Plenum  des  Deutschen ­
  Handelstages  liegt  in  den  Händen  des  Ausschusses.  Der
Ausschuß  besteht  zurzeit  aus  etwa  50  Mitgliedern.  Alle  Mitglieder ­
  des  Deutschen  Handelstages,  welche  1000  Mk.  oder  mehr
Jahresbeitrag  bezahlen,  entsenden  in  den  Ausschuß  einen
Vertreter;  die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  von  Berlin
und  die  Handelskammer  zu  Berlin  entsenden  zwei  Vertreter.

\

Mitgliedschaft.

Vollversammlung. ­


Ausschuß.
        <pb n="50" />
        42

Vorstand.

/

Ständige
Kommissionen.

Geschäftsführung. ­


Kostendeckung.

Ferner  wählt  die  Vollversammlung  des  Deutschen  Handelstages
24  Angehörige  von  Körperschaften,  welche  Mitglieder  des  Deutschen ­
  Handelstages  sind,  in  den  Ausschuß;  die  Hälfte  von  ihnen
scheidet  mit  jeder  ordentlichen  Vollversammlung  aus.  Außerdem
kann  der  Ausschuß  sich  noch  durch  die  Zuwahl  von  8  Personen
verstärken.  Der  Ausschuß  hat  das  Recht,  dringliche  und  für  die
Vollversammlung  nicht  geeignete  Angelegenheiten  selbständig  zu
erledigen;  er  beschließt  über  die  Aufnahme  neuer  Mitglieder,
stellt  die  Jahresbeiträge  fest  und  wählt  den  Vorstand  sowie  die
ständigen  Kommissionen.
Der  Vorstand  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses
und  seinen  beiden  Stellvertretern,  sowie  vier  weiteren  Mitgliedern
des  Ausschusses.  Er  soll  mindestens  viermal  im  Jahre  vom  Vorsitzenden ­
  einberufen  werden,  die  Verhandlungen  des  Ausschusses
vorbereiten  und  die  vorliegenden  Fragen  beraten.  Der  Vorsitzende
des  Ausschusses  präsidiert  ihm  und  ist  zugleich  Präsident  des
Deutschen  Handelstages.  Der  Präsident  vertritt  den  Handelstag
nach  außen  hin  und  darf  in  dringlichen  oder  minder  wichtigen
Angelegenheiten  selbständig  vorgehen.
Wie  den  Vorstand  setzt  der  Ausschuß  nach  jeder  ordentlichen ­
  Vollversammlung  ständige  Kommissionen  für  bestimmte
Gruppen  von  Beratungsgegenständen  zusammen.  Diese  Kommissionen ­
  bestehen  aus  Ausschußmitgliedern  und  Vertretern  von
Handelstagsmitgliedern.  An  ihren  Sitzungen  darf  der  Vorstand
teilnehmen.  Sie  haben  über  ihre  Verhandlungen  dem  Ausschuß
Bericht  zu  erstatten.  Solcher  Kommissionen  gibt  es  zurzeit  sechs,
1.  für  Verkehr,  2.  für  Geld,  Bank  und  Börse,  3.  für  Patent-,
Muster-  und  Zeichenschutz,  4.  für  Steuern,  Zölle  und  Außenhandel, ­
  5.  für  Kleinhandel  und  6.  für  Sozialpolitik.
Die  Geschäftsführung  wird  unter  der  Leitung  des  Präsidenten
von  einem  vom  Ausschuß  erwählten  Generalsekretär  besorgt.
Der  Generalsekretär  nimmt  an  den  Sitzungen  der,  Vollversammlung, ­
  des  Ausschusses,  des  Vorstandes  und  der  Ständigen  Kommissionen ­
  teil.  Dem  Generalsekretär  steht  eine  Anzahl  von  fachwissenschaftlich ­
  gebildeten  und  sonstigen  Beamten  zur  Seite.
Mit  ihrer  Hilfe  gibt  er  im  Aufträge  des  Handelstages  eine  Zeitschrift ­
  für  die  zur  Vertretung  von  Handel  und  Gewerbe  gesetzlich
berufenen  Körperschaften  unter  dem  Titel  „Handel  und  Gewerbe“
heraus.  Ebenfalls  im  Aufträge  des  Deutschen  Handelstages  gibt
dis  Handelskammer  Leipzig  durch  ihren  Syndikus  ein  „Jahrbuch
der  deutschen  Handelskammern  und  sonstigen  amtlichen  Handelsvertretungen“ ­
  heraus,  das  über  die  Geschichte,  die  Verfassung
und  die  Personalien  aller  deutschen  Handelsvertretungen  in  ausgezeichneter ­
  Weise  Auskunft  gibt.
Die  Kosten  des  Deutschen  Handelstages  werden  durch  Beiträge ­
  der  ihm  angehörenden  Körperschaften  gedeckt.  Diese  sind
nach  ihrer  Bedeutung  und  Leistungsfähigkeit  in  18  Klassen  ein-
        <pb n="51" />
        43

geteilt,  die  Mitglieder  der  untersten  Klasse  zahlen  Jahresbeiträge
von  50  Mk.,  die  der  obersten  solche  von  3000  Mk.
Neben  dem  Deutschen  Handelstag  gibt  es  in  Deutschland  eine
Anzahl  lokaler  Handelskammerverbände.  Der  sächsische  Handelskammertag ­
  und  der  badische  Handelstag  sind  bereits  oben
erwähnt.  Neben  ihnen  ist  besonders  der  hessische  Handelskammertag ­
  zu  nennen,  der  1881  als  freie  Vereinigung  ins
Leben  gerufen  wurde,  aber  im  Jahre  1902  als  Zwangsorganisation ­
  auf  unmittelbar  gesetzlicher  Grundlage  neu  errichtet ­
  wurde.  In  Preußen  gibt  es  eine  Reihe  freier  Handelskammervereinigungen, ­
  die  Freie  Vereinigung  ostdeutscher
Handelskammern,  die  Vereinigung  der  Posensehen  und  "Westpreußischen
  amtlichen  Handelsvertretungen,  den  Verband  Brandenburgischer
  Handelskammern,  den  von  der  Regierung  ins  Leben
gerufenen  Ausschuß  der  Handelskammern  im  Regierungsbezirk
Liegnitz,  den  Verband  mitteldeutscher  Handelskammern,  die  Vereinigung ­
  hannoverscher  Handelskammern,  die  Vereinigung  der
Handelskammern  des  niederrheinisch-westfälischen  Industriebezir-ks,
  die  Vereinigung  nassauischer  Handelskammern  und  die
Vereinigung  der  Handelskammern  des  südwestpreußischen  Industriegebiets. ­
  Die  Bildung  eines  bayrischen  Handelskammertages
ist  geplant.  Eine  besondere  Stellung  nimmt  der  Ständige  Ausschuß
der  Vereinigung  hannoverscher  Handelskammern,  der  Landwirtschaftskammer ­
  und  der  Handwerkskammern  der  Provinz  Hannover ­
  ein,  welche  den  Ausgleich  der  wirtschaftlichen  Gegensätze
der  beteiligten  Interessengruppen  durch  vertrauliche  Aussprachen
zum  Zwecke  hat.

Ha  ndwerkska  mmern.
Das  Deutsche  Reich  als  solches  hat  sich,  wie  oben  bemerkt,
mit  der  selbständigen  Regelung  des  eigentlichen  Handelskammer ­
  wesens  nicht  beschäftigt.  Dagegen  hat  es  die  Vertretung ­
  des  Handwerks  durch  die  Novelle  zur  Gewerbeordnung
vom  26.  Juli  1897  reichsrechtlich  geordnet.  In  den  Hansestädten, ­
  Bayern,  Württemberg  und  Sachsen  hatte  es  schon  vordem
in  den  sogen.  Gewerbekammern  Handwerksvertnetungen  gegeben.
Jetzt  wurde  die  Schaffung  von  Handwerksvertretungen  in  allen
Bundesstaaten,  welche  solche  noch  nicht  besaßen,  angeordnet.  Die
neuen  Handwerkskammern  oder  die  bestehenden  Gewerbe-  oder
Handels-  und  Gewerbekammern,  welche  die  Rechte  und  Pflichten
von  Handwerkskammern  übernehmen  würden,  wurden  einem
einheitlichen  Rechte  unterstellt.  Ihre  Beaufsichtigung  wurde  den
Landeszentralbehörden  übertragen,  welche  ihre  Bezirke  bestimmen
und  ihre  Statuten  genehmigen  müssen.

Andere  Vereinigungen. ­


Handwerkskammern. ­
        <pb n="52" />
        44

Zusammensetzung. ­


Gesellen-Ausscbüsse.


Rechte  und
Pflichten  der
Kammern.

Die  Mitglieder  der  Handwerkskammern  werden,  alle  drei
Jahre  zur  Hälfte,  auf  sechs  Jahre  gewählt,  und  zwar  teilweise
von  den  Handwerksinnungen  des  Bezirks,  teilweise  von  denjenigen ­
  Gewerbevereinen  oder  sonstigen  Vereinen,  welche  das
Gewerbe  fördern  und  zur  Hälfte  ihrer  Mitgliederzahl  aus  Handwerkern ­
  bestehen.  Di©  Landesbehörde  bestimmt  die  Verteilung
der  Mandate  auf  die  wahlberechtigten  Innungen  und  Vereine.
Wählbar  sind  alle  30  Jahre  alten,  zum  Amte  eines  Schöffen
wählbaren  Handwerker,  welche  seit  drei  Jahren  im  Kammerbezirk ­
  ihr  Handwerk  ausüben  und  die  Befugnis  zur  Anleitung
von  Lehrlingen  besitzen.  Die  Handwerkskammern  haben  das
Recht,  aus  ihrer  Mitte  Ausschüsse  zu  bilden  und  bis  zu  einem
Fünftel  ihrer  statuarischen  Mitgliederzahl  Personen  als  Kammermitglieder ­
  hinzu  zu  wählen.
Den  Handwerkskammern  stehen  Gesellenausschüsse  zur  Seite.
Die  Mitgliederzahl  derselben  und  ihre  Verteilung  auf  die  Gesellenausschüsse, ­
  die  bei  den  Innungen  der  Bezirke  bestehen,  wird  von
der  Behörde  festgesetzt.  Die  Gesellenausschüsse  müssen  von  der
Kammer  bei  dem  Erlaß  von  Vorschriften,  welche  das  Lehrlingswesen ­
  betreffen,  bei  der  Abfassung  von  Gutachten  und  Berichten,
welche  die  Verhältnisse  der  Gesellen  angehen,  und  bei  Entscheidungen ­
  über  Beanstandungen  von  Beschlüssen  der  Prüfungsausschüsse ­
  gehört  werden.
Die  gewöhnlichen  Aufgaben  der  Handwerkskammern  sind
folgende:  Sie  übernehmen  die  Regelung  des  Lehrlingswesens  und
überwachen  die  Durchführung  der  hierfür  geltenden  Vorschriften.
Sie  sollen  die  Staats-  und  Gemeindebehörden  durch  Erstattung
von  Gutachten  unterstützen  und  ihrerseits  aus  eigener  Initiative
Anträge  und  Vorschläge  anbringen,  sowie  regelmäßige  Jahresberichte ­
  erstatten.  Sie  sollen  endlich  Prüfungsausschüsse  zur
Abnahme  der  Gesellenprüfung  einsetzen  und  Ausschüsse,  welche
über  die  Beanstandungen  der  Beschlüsse  dieser  Prüfungsausschüsse
entscheiden,  bilden.
Die  Handwerkskammern  haben  darüber  hinaus  das  Recht,
Anstalten  und  Einrichtungen  zur  Förderung  des  Gewerbes  und
des  Wohles  von  Gesellen  und  Lehrlingen  zu  gründen,  zu  unterhalten ­
  und  zu  unterstützen;  von  diesem  Rechte  machen  sie  besonders ­
  durch  Gründung  und  Unterstützung  von  Schulen,  Meisterkursen ­
  und  durch  Pflege  des  Genossenschaftswesens  Gebrauch.
Gesetze,  welche  die  Handwerksinteressen  berühren,  sollen  ihnen
zur  Begutachtung  vorgelegt  werden.  Die  Vorgesetzte  bundesstaatliche ­
  Behörde  ernennt  einen  Kommissar.  Dieser  muß  zu
allen  Voll-  und  Ausschußversammlungen  eingeladen  werden  und
hat  das  Recht,  alle  Akten  einzusehen  und  gesetzwidrige  Beschlüsse ­
  zu  sistieren.  Die  Innungen  und  Innungsausschüsse  des
Kammerbezirks  sind  verpflichtet,  den  von  den  Kammern  innerhalb ­
  ihrer  Zuständigkeit  gefaßten  Beschlüssen  zu  gehorchen.
        <pb n="53" />
        45

Die  Kammern  können  Verstöße  gegen  die  von  ihnen  erlassenen
Vorschriften  mit  Geldstrafen  bis  zu  20  Mk.  bedrohen;  die  Verhängung ­
  der  Strafen  erfolgt  auf  ihren  Antrag  durch  die  unteren
V  erw  altungsbehörden.
Die  Kosten  der  Kammern  werden  von  den  Gemeinden  ihres
Bezirks  getragen;  die  Verteilung  auf  die  einzelnen  Gemeinden
verfügt  die  höhere  Verwaltungsbehörde.  Die  Gemeinden  dürfen
ihre  Beiträge  auf  die  einzelnen  Handwerksbetriebe  umlegen.
Haushaltungspläne,  Anleihen  usw.  der  Handwerkskammern  unterliegen ­
  der  behördlichen  Bestätigung.
Auf  Grund  des  erwähnten  Gesetzes  sind  in  allen  deutschen
Bundesstaaten  Handwerkskammern  errichtet  worden,  wo  bisher
nicht  ähnliche  Einrichtungen  bestanden.  Bayern  und  Meiningen
haben  die  Pflichten  der  Handwerkskammern  den  Handels-  und
Gewerbekammern  übertragen,  die  drei  Freien  Städte  und  Sachsen
ihren  Gewerbekammern.
Bald  nach  der  Begründung  der  Handwerkskammern  regte
sich  bei  den  alten  und  neuen  Vertretungen  des  deutschen  Handwerks ­
  der  "Wunsch  nach  einer  Vereinigung  zum  Zweck  gegenseitiger ­
  Unterstützung  bei  ihren  Arbeiten.  Auf  Einladung  von
25  Kammern  trat  am  15.  Kov.  1900  der  erste  deutsche  Handwerksund ­
  Gewerbekammertag  in  Berlin  zusammen  und  gab  sich  eine
feste  Organisation.
Die  Aufgabe  des  Deutschen  Handwerks-  und  Gewerbeka|mmertag~,
  welcher  ebenso  wie  der  Deutsche  Handelstag  eine
freie  von  der  Regierung  unabhängige  Vereinigung  darstellt,  ist,  die
gemeinsamen  Interessen  des  deutschen  Handwerkerstandes  zu
wahren,  insbesondere  eine  möglichst  einheitliche  Durchführung
der  das  Handwerk  betreffenden  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung ­
  anzubahnen  und  die  Bedürfnisse  und  Wünsche  des
deutschen  Handwerkerstandes  durch  gemeinsame  Beratung  und
durch  Eingaben  zum  Ausdruck  und  zur  Kenntnis  der  Organe
der  Reichs-  und  Staatsbehörden  zu  bringen.
Der  Deutsche  Handwerks-  und  Gewerbekammertag  tritt  zur
Ausübung  dieser  Funktionen  alljährlich  zusammen.  Ihn  leitet
und  vertritt  ein  auf  zwei  Jahre  gewählter  Vorort,  welcher  die
Versammlungen  vorbereitet,  die  Versammlungsbeschlüsse  ausführt
und  die  laufenden  Geschäfte  versieht.  Gleich  dem  Vorort  wird
auf  zwei  Jahre  ein  Ausschuß  gewählt,  der  aus  dem  Vorort  und
sieben,  möglichst  sich  über  das  ganze  Reich  verteilenden  Kammern
besteht.  Diesem  kommt  es  zu,  den  Kammertag  zu  berufen,  die
Tagesordnung  festzustellen  und  Berichterstatter  zu  ernennen.  Die
Kosten  der  Geschäftsführung  werden  auf  die  einzelnen  Kammern
gleichmäßig  verteilt.

Kostendeckung.

Handwerksund ­

Gewerbekammertag. ­


Aufgabe.

Organisation.
        <pb n="54" />
        46

Geschichte  der
österreichischungarischen

Handelskammern. ­


Politische
Stellung  der
Handelskammern ­
  in
Oesterreich.

Oesterreich-Ungarn.
Bis  in  die  Mitte  des  19.  Jahrhunderts  fehlten  im  größten
Teile  Oesterreich-Ungarns  Interessenvertretungen  von  Handel  und
Gewerbe.  Nur  die  lombardisch-venezianischen  Provinzen  des
Kaisertums  besaßen  aus  der  Napoleonischen  Zeit  her  Handelskammern, ­
  welche  die  italienische  Regierung  im  Jahre  1811  als
Regierungsorgane  zur  Aufsicht  über  Handel  und  Industrie  gegründet ­
  hatte.  In  den  anderen  Ländern  der  österreich-ungarischen
Monarchie  lag  die  Verwaltung  der  Handels-  und  Gewerbeinteressen ­
  ganz  in  den  Händen  der  Regierungsbehörden,  welche
durch  eine  Reihe  von  Vereinen  mit  Rat  unterstützt  wurden.
Diese  in  jener  Zeit  aus  der  eigenen  Initiative  der  Geschäftswelt
heraus  entstandenen  Vereine  erlangten  einigen  Einfluß  auf  die
Gesetzgebung  und  Verwaltung.  Die  durch  die  Entstehung  der
Eisenbahnen,  den  Niedergang  des  Kleingewerbes  usw.  hervorgerufenen ­
  wirtschaftlichen  Wandlungen  einerseits,  die  durch  die
politischen  Wirren  des  Jahres  1848  hervorgerufenen  Neuerungen
in  der  Staatsverfassung  und  -Verwaltung  (wie  besonders  die  Errichtung ­
  eines  besonderen  Ministeriums  für  Handel  und  Gewerbe)
andererseits,  weckten  hei  den  Staatsbehörden  das  Bedürfnis  nach
der  Mitarbeit  der  Geschäftswelt  an  der  Fürsorge  für  Handel  und
Gewerbe.  Noch  im  Jahre  1848  wurde  durch  einen  provisorischen
Ministerialerlaß  die  Errichtung  von  Handelskammern  an  allen
wirtschaftlich  wichtigen  Orten  vorgeschrieben,  auf  Grund  dessen
aber  nur  zu  Wien  eine  Kammer  errichtet  wurde.  Im  Jahre  1850
wurde  der  Erlaß  durch  ein  ebenfalls  provisorisches  Gesetz  ersetzt,
welches  in  Oesterreich  26,  in  Ungarn  und  Lombardei-Venetien
je  17  Handelskammern  errichtete  und  die  Befugnisse  der  Kammern
gegenüber  dem  Gesetze  von  1848  nur  unwesentlich  änderte.  In
kurzer  Zeit  kam  die  Konstituierung  sämtlicher  Kammern  zustande.
Bei  der  Neugestaltung  der  österreich-ungarischen  Monarchie
nach  den  Ereignissen  des  Jahres  1866  erfolgte  auch  eine  Neuorganisation ­
  des  Handelskammerwesens,  welche  für  Ungarn  durch
Gesetz  vom  30.  April  1868  und  in  wesentlich  anderer  Weise  für
Oesterreich  durch  Gesetz  vom  29.  Juni  1868  bestimmt  wurde.  Das
ungarische  Gesetz  ist  noch  heute  unverändert  in  Kraft,  während
das  für  die  österreichische  Reichshälfte  durch  das  Gesetz  vom
30.  Juni  1901  eine  kieine,  nur  vorübergehende  Abänderung  der
Mandatsdauer  erfuhr.

Oesterreich.
Die  österreichischen  Handelskammern  unterscheiden  sieh  von
denen  Ungarns  und  der  meisten  europäischen  Staaten  durch  ihre
wichtigen  politischen  Befugnisse  und  Aufgaben.  Sie  wirken  nicht
nur  auf  die  Parlamente  und  Verwaltungsbehörden  von  außen  her
ein,  sondern  sind  selbst  in  ihnen  vertreten.
        <pb n="55" />
        47

Der  österreichische  Eeichsrat  besteht  aus  dem  Herrenhause
und  dem  Abgeordnetenhause.  Für  das  letztere  hat  jedes  Kronland
eine  bestimmte  Anzahl-  Abgeordnete  zu  wählen.  Es  bestehen  fünf
Wählerklassen;  der  große  Grundbesitz,  die  Städte,  Märkte  und
ländlichen  Industrialorte,  die  Handels-  und  Gewerbekammern,
die  Landgemeinden  und  die  allgemeine  Wählerklasse  entsenden
je  eine  bestimmte  Zahl  von  Vertretern  in  den  Eeichsrat.  Die
Handels-  und  Gewerbekammern  wählen  allein  21  Abgeordnete.  In
einigen  Ländern  wählen  sie  mit  den  Städten  gemeinsam  9  Abgeordnete, ­
  die  Städte  wählen  für  sich  allein  109  Vertreter.  Es
stehen  im  Abgeordnetenhause  den  139  Abgeordneten  der
Städte  usw.  und  der  Handels-  und  Gewerbekammern  214  Vertreter ­
  des  Großgrundbesitzes  und  der  Landgemeinden,  sowie  72
Vertreter  der  allgemeinen  Wählerklasse,  welche  meist  agrarische
Interessen  verkörpern,  gegenüber,  so  daß  die  Zusammensetzung
des  Parlaments  nicht  ohne  weiteres  als  für  die  Handelsinteressen
günstig  gelten  kann.  Immerhin  ist  es  aber  interessant,  daß  die
Handels-  und  Gewerbekammern  als  solche  in  der  Gesetzgebung  des
Eeiches  vertreten  sind.
Ebenfalls  vertreten  sind  die  Kammern  in  den  Landtagen  der
Kronländer.  Diese  besitzen  „Autonomie“,  üben  die  Gesetzgebung
in  wichtigen  Fragen  selbständig,  in  anderen  Angelegenheiten
unter  Beobachtung  der  vom  Eeichsrat  festgestellten  Grundsätze
und  haben  wirtschaftliche  Selbstverwaltungsaufgaben.  Die  Landtage ­
  werden  ebenfalls  meist  von  fünf  Wählerklassen  gewählt;
die  Zahl  der  von  den  Handels-  und  Gewerbekammern  gewählten
Abgeordneten  ist  verschieden.  So  entsenden  die  Kammern  beispielsweise ­
  in  den  Landtag  von  Mederösterreich  (insgesamt  78
Abgeordnete)  4,  von  Böhmen  (insgesamt  242  Abgeordnete)  15,
von  Galizien  (insgesamt  161  Abgeordnete)  3  Abgeordnete.  Dem
Landtag,  dem  beschließenden  Organ  der  Kronländer,  steht  als
Verwaltungsorgan  der  Landesausschuß  gegenüber,  der  aus  einem
Vorsitzenden  und  4—8  Mitgliedern  besteht,  welche  teils  von  den
Landeskurien,  teils  vom  Landtagsplenum  gewählt  werden.  Den
Handels-  und  Gewerbekammern  ist  also  nicht  nur  in  der  Gesetzgebung, ­
  sondern  auch  fn  der  Zentralverwaltung  der  Länder  eine
Vertretung  ermöglicht.
In  Böhmen,  Galizien,  Tirol  und  Steiermark  existieren  als
Bindeglieder  zwischen  der  Landesverwaltung  und  den  Kommunen
die  Bezirke.  Auch  in  den  Vertretungen  und  Ausschüssen  dieser
Selbstverwaltungskörper  haben  die  Handels-  und  Gewerbekammern
Sitze.
Die  Vertretung  der  Kammern  in  den  Parlamenten  hat  unzweifelhaft ­
  zur  Hebung  ihres  Ansehens  und  ihres  Einflusses
wesentlich  beigetragen.  Andererseits  werden  auch  die  Klagen
darüber  nicht  unberechtigt  sein,  daß  durch  sie  politische,  besonders ­
  nationale  Streitpunkte  in  die  Kammern  hineingeworfen

Reichsrat.

Landtag.

Bezirk.
        <pb n="56" />
        48

Handelskammern ­
  und
G  e  werbeförderung.


werden,  welche  die  ruhige,  vorurteilslose  Erledigung  der  volkswirtschaftlichen ­
  Aufgaben  erschweren.  Die  jetzt  geplante  Einführung
des  allgemeinen  Wahlrechts  zum  Reichsrat  wird  den  Handelsund ­
  Gewerbekammern  ihr  vornehmstes  politisches  Recht,  die
Vertretung  im  Abgeordnetenhause,  zwar  nehmen,  ihren  Einfluß
und  ihr  Ansehen  aber  kaum  vermindern.  Sie  streben  übrigens
eine  Wahlvertretung  im  Herrenhause  an.
Nicht  weniger  charakteristisch  als  die  politischen  Rechte
ist  für  die  Handels-  und  Gewerbekammern  Oesterreichs  das  Maß.
in  dem  sie  der  Vertretung  und  Förderung  des  Handwerks  und
des  kleinen  Handels  obliegen.  Sie  sind  in  dieser  Beziehung  ein
Organ  der  staatlichen  Mittelstandsfürderung,  die  als  ihre  Hauptmittel ­
  die  Gewerbegenossenschaften  und  den  Befähigungsnachweis
betrachtet.
Die  Gewerbegenossenschaften  führen  ihren  Ursprung  zurück
auf  die  zahlreichen  aus  dem  Mittelalter  überkommenen  Zünfte,
Innungen  und  Kaufmannsgremien.  Diese  waren  bis  zur  Mitte
des  19.  Jahrhunderts  sehr  zurückgegangen  an  Mitgliederzahl,
Vermögen  und  Leistungen.  Die  Gewerbeordnung  von  1859  versuchte ­
  eine  universelle  Organisation  aller  Handels-  und  Gewerbetreibenden ­
  und  ihrer  Hilfsarbeiter  durchzusetzen;  die  alten
Korporationen  und  die  Behörden  sahen  in  diesem  Versuch  aber
in  gleicher  Weise  einen  Eingriff  in  ihre  Kompetenzen  und
arbeiteten  ihm  entgegen.  Erst  seitdem  durch  eine  Gesetzesnovelle
des  Jahres  1883  die  Großindustrie  von  der  Beteiligung  an  den
Zwangsgewerbegenossenschaften  befreit  und  gesonderte  Gesellenverbände ­
  eingerichtet  wurden,  entstanden  in  großer  Zahl
Gewerbegenossenschaften.  Ihre  Zahl  betrug  1894,  seit  welcher
Zeit  die  Organisationstätigkeit  langsamere  Fortschritte  machte,
5317;  ihnen  zur  Seite  standen  3196  „Gehilfenversammlungen“.
Nach  dem  Gesetze  sind  alle  Verbände  unter  den  Angehörigen
gleicher  oder  verwandter  Gewerbe  aufrechtzuerhalten,  und,  wo
keine  vorhanden  sind,  sollen  sie  von  der  Gewerbebehörde  nach
Anhörung  der  Handels-  und  Gewerbekammer  des  Bezirks  eingerichtet ­
  werden.  Die  Gewerbegenossenschaften  haben  die  Aufgabe,
für  geregelte  Beziehungen  zwischen  Unternehmern  und  Gehilfen
zu  sorgen  und  für  Zwistigkeiten  Schiedsgerichte  zu  bestellen,
das  Lehrlingswesen  zu  überwachen  und  Eachlehranstalten  zu
gründen  und  zu  fördern,  durch  Gründung  von  Krankenkassen  für
erkrankte  Gehilfen  zu  sorgen  und  jährliche  Berichte  über  ihre
Tätigkeit  zu  erstatten.  Weiterhin  wird  von  ihnen  erwartet,  daß
sie  die  Errichtung  von  Vorschußkassen,  Rohstofflagern,  Verkaufshallen, ­
  die  Einführung  gemeinschaftlichen  Maschinenbetriebs  usw.
anregen  und  fördern.  Die  Handels-  und  Gewerbekammern,  welche
berechtigt  sind,  jederzeit  Auskünfte  und  Gutachten  von  den  Genossenschaften ­
  zu  erfordern,  werden  in  mancher  Hinsicht  durch
diese  entlastet.  Andererseits  wird  ihnen  durch  die  Genossen-
        <pb n="57" />
        49

4

schäften,  durch  die  Fragen  ihrer  Begründung,  der  Zugehörigkeit
und  Beitragspflicht  einzelner  Betriebe  ein  weiter  Kreis  von
Arbeiten  zugewiesen.  Jedenfalls  verleiht  die  Zwangsorganisation
des  gesamten  Kleinhandels  und  Kleingewerbes  der  Tätigkeit  der
Handels-  und  Gewerbekammern  Oesterreichs  ein  besonderes
Gepräge.
Eine  noch  größere  Mitarbeit  der  Kammern  verlangt  die  Durchführung ­
  des  Prinzips  des  Befähigungsnachweises.  Durch  eine  Reihe
von  Verordnungen,  zuletzt  durch  eine  solche  vom  24.  Sept.  1905,
ist  ein  Verzeichnis  von  54  „handwerksmäßigen  Gewerben“  aufgestellt,
  deren  Ausübung  an  den  Nachweis  der  Befähigung  gebunden ­
  ist.  Dispensationen  vom  Zwang  des  Befähigungsnachweises ­
  erfordern  Befürwortung  durch  die  Handels-  und  Gewerbe-,
kammern.  Die  Fragen,  welche  gewerbliche  Verrichtungen  die
Angehörigen  eines  Gewerbes  nach  Herkunft  und  Gebrauch  ausüben ­
  dürfen,  ohne  die  „Berechtigung“  eines  anderen  Gewerbes
zu  verletzen  usw.,  stellen  an  die  begutachtende  Tätigkeit  der
Kammern  hohe  Ansprüche.
Das  dritte  Charakteristikum  der  österreichischen  Handels-  verwaitungsund
  Gewerbekammern  ist  der  verhältnismäßig  weite  Umfang  von
eigentlichen  Verwaltungsaufgaben,  die  in  anderen  Ländern  von
lokalen  Staatsbehörden  wahrgenommen  zu  werden  pflegen.  Die
Handels-  und  Gewerbekammern  führen  ein  öffentliches  Register
der  Aktiengesellschaften,  bei  dem  alle  auf  die  Errichtung  usw.
der  Gesellschaften  bezüglichen  Urkunden  ausliegen,  sowie  Register ­
  aller  übrigen  Firmen,  die  gleichfalls  der  Oeffentlichkeit
zugänglich  sind.  Sie  verwalten  ein  Marken-  und  Musterregistrierungsamt. ­
  Sie  stellen  schließlich  Ursprungszertifikate  für  den
W  arenexport  aus  und  fertigen  für  Handlungsreisende  zur  ermäßigten ­
  Beförderung  von  Musterkoffern  Legitimationskarten
aus.  Diese  ihnen  gesetzlich  übertragenen  Verwaltungspflichten
zusammen  mit  den  ihnen  als  Interessenvertretungen  zustehenden
Aufgaben  zwingen  die  Kammern  zur  Unterhaltung  eines  umfangreichen ­
  Personals,  das  auch  kleine  Kammern  nicht  entbehren
können.
Neben  ihren  politischen  Rechten,  ihren  Aufgaben  bei  der  Ä . u f &amp;lt; S,täf™d
Förderung  des  Kleingewerbes  und  ihrer  Tätigkeit  bei  der  Ver-  Befugnisse,
waltung  von  Handel  und  Gewerbe  haben  die  Kammern  alle  in
anderen  Ländern  üblichen  Befugnisse  und  Aufgaben  wirtschaftlicher ­
  Interessenvertretungen.  Sie  haben  das  Recht,  aus  eigener
Initiative  den  Ministerien  oder  Landesbehörden  Vorschläge  zu
unterbreiten.  Sie  haben  das  gesetzlich  gewährleistete  Recht,
alle  Handel  und  Gewerbe  berührenden  Gesetzentwürfe  vor
ihrer  Vorlage  an  die  gesetzgebenden  Körperschaften  zu
prüfen.  Vor  der  Errichtung  öffentlicher  Anstalten,  wie
der  Börsen,  Lagerhäuser  und  Wägeanstalten,  muß  ihr  Gutachten ­
  eingeholt  werden;  bei  der  Veranstaltung  von  Aus-
        <pb n="58" />
        5-0

Organisation.

verkaufen  sind  sie  zu  befragen.  Sie  sind  vertreten  in  den
Eisenbahnbeiräten,  dem  Zollbeirat,  im  Beirat  für  die  indirekte
Besteuerung,  in  der  Landeskommission  für  die  Erwerbssteuer,  in
den  Schulausschüssen  für  das  gewerbliche  und  kommerzielle  Fortbildungsschulwesen.
  Sie  machen  Vorschläge  für  die  Ernennung
von  Maklern,  Börsenschiedsrichtern,  von  Handelsgerichtsbeisitzem,
gerichtlichen  Sachverständigen,  Zwangsverwaltern,  Revisoren  für
Aktiengesellschaften,  von  Zensoren  für  die  Filialen  der  österreichisch-ungarischen ­
  Bank.  Sie  haben  Schiedsgerichte  für  die
Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  Handels-  und  Gewerbeangelegenheiten. ­
  Die  Kammern  sind  verpflichtet,  alljährlich  über
ihre  Tätigkeit  und  über  den  Gang  von  Handel  und  Industrie  dem
Handelsminister  zu  berichten.  Alle  fünf  Jahre  haben  sie  über  die
wirtschaftliche  Entwicklung  ihres  Bezirkes  einen  statistischen
Bericht  zu  erstatten.
Neben  diesen  offiziellen  Befugnissen  und  Aufgaben  widmen
sich  die  Kammern  freiwilligen  Aufgaben.  Sie  gründen  und  unterhalten ­
  Handels-  und  Gewerbeschulen  (z.  B.  Brünn,  Olmütz,  Innsbruck), ­
  schaffen  Gewerbebeförderungsinstitute  und  Museen  (z.  B.
Reichenberg,  Prag,  Graz,  Innsbruck,  Bozen),  unterhalten  Exportbureaus ­
  (Eeichenberg,  Pilsen,  Prag  und  Wien).  Sie  gewähren
für  gewerbliche,  kommerzielle  und  gemeinnützige  Zwecke  finanzielle ­
  Beihilfen,  veranstalten  oder  unterstützen  Ausstellungen,
Märkte  und  Kongresse,  je  nach  der  finanziellen  Leistungsfähigkeit ­
  der  Kammern  und  den  Bedürfnissen  ihrer  Bezirke.
Jede  Kammer  zerfällt  meist  in  eine  Handels-  und  eine  Gew
 r erbesektion;  der  Bergbau  wird  meist  zur  letzteren  gerechnet,
in  einigen  Orten  besteht  für  ihn  eine  dritte  Sektion.  Jede
Kammer  besteht  aus  16—48  wirklichen  Mitgliedern  und
beliebig  vielen  vom  Kammerplenum  gewählten  korrespondierenden. ­
  Letztere  haben  nur  beratende  Stimme.  Der  Handelsminis'ter
  bestimmt  im  Einverständnis  mit  den  Kammern  die
Zahl  der  wirklichen  Mitglieder  und  ihre  Verteilung  auf  die
einzelnen  Sektionen.  Die  Mitglieder  werden  alle  drei  Jahre  zur
Hälfte  auf  sechs  Jahre  gewählt;  eine  vom  Minister  bestimmte
Zahl  von  ihnen  hat  am  Sitz  der  Kammer  ihren  Wohnort,  die
übrigen  wohnen  an  anderen  Orten  des  Bezirkes.  Die  Wahlberechtigten, ­
  alle  im  Vollgenuß  der  bürgerlichen  Rechte  stehenden
Handel-  und  Gewerbetreibenden  des  Bezirks  mit  einem  bestimmten
Erwerbssteuerzensus,  sind  je  nach  der  Höhe  ihrer  Erwerbssteuer
in  Wahlklassen  geteilt.  Jede  Klasse  hat  nach  einer  vom  Handelsminister ­
  genehmigten  Wahlordnung  eine  bestimmte  Zahl  von
Kammermitgliedern  zu  wählen,  jedoch  in  der  Weise,  daß  Kleinhandel ­
  und  Kleingewerbe  in  der  Kammer  wohl  vertreten,  andererseits ­
  doch  wieder  nicht  von  vorwiegendem  Einfluß  sind.  Nur
Inländer  sind  wählbar;  in  Triest  jedoch  darf  höchstens  ein  Drittel
der  wirklichen  Kammermitgliederzahl  Ausländer  sein.
        <pb n="59" />
        51

Jede  Handels-  und  Gewerbekammer  wählt  alljährlich  einen
Präsidenten  und  einen  Vizepräsidenten,  welche  vom  Minister  bestätigt ­
  werden  müssen;  Der  Präsident  ist  der  gesetzliche  Vertreter ­
  der  Kammer;  er  ist  für  die  Beobachtung  der  gesetzlichen
Bestimmungen  und  die  Vollziehung  der  Kammerbeschlüsse  verantwortlich. ­
  Er  kann  einen  Kammerbeschluß,  dessen  Vollziehung
er  nicht  glaubt  verantworten  zu  können,  sistieren,  muß  ihn  jedoch ­
  sodann  dem  Handelsminister  vorlegen.  Er  fertigt  alle  Erlässe ­
  und  Mitteilungen  unter  Mitzeichnung  des  Sekretärs  aus.
Der  Sekretär  muß  fachwissenschaftlich  gebildet  sein.  Er  wird
zur  Besorgung  der  laufenden  Geschäfte  von  der  Kammer  erwählt
und  erhält  das  erforderliche  Hilfspersonal.  Da  die  Handels-  und
Gewerbekammern  Organe  zur  Befragung  öffentlicher  Angelegenheiten ­
  darstellen,  sind  die  von  ihnen  ernannten  Sekretäre  Beamte
der  öffentlichen  Verwaltung.  Die  Sekretäre  erhalten  ihre  Geschäftszuweisung ­
  vom  Präsidenten.
Die  Kammersitzungen  finden  in  der  Regel  monatlich  einmal, ­
  nötigenfalls  öfter  statt.  Die  Beratung  ist  in  der  Regel
auf  das  Sitzungsprogramm  zu  beschränken;  dringliche  Gegenstände ­
  können  aber  jederzeit  verhandelt  werden.  Die  Sitzungen
sind  meist  öffentlich,  die  Protokolle  der  öffentlichen  Sitzungen
werden  gedruckt.  Die  Kammer  ist  beschlußfähig,  sobald  die
Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Zur  Vorberatung  und  Berichterstattung ­
  werden  für  bestimmte  Fragen  Ausschüsse  gebildet. ­

Der  Handelsminister  delegiert  zu  den  Sitzungen  einen  Kommissär, ­
  welcher  jederzeit  das  Wort  erhält,  aber  nicht  stimmberechtigt ­
  ist.
Infolge  der  umfangreichen  Tätigkeit  der  österreichischen
Handelskammern  ist  ihr  Kostenaufwand  recht  erheblich.  Sie  entwerfen ­
  jährlich  einen  vom  Minister  zu  genehmigenden  Voranschlag ­
  und  legen  jährlich  Rechnung  über  ihre  wirklichen  Ausgaben. ­
  Soweit  der  Betrag  des  genehmigten  Voranschlags  nicht
durch  eigene  Einkünfte  der  Kammern  gedeckt  wird,  wird  er  zu
der  direkten  Staatssteuer  auf  den  Bergbau-,  Gewerbe-  und  Handelsbetrieb ­
  zugeschlagen  und  mit  ihr  zugleich  für  die  Kammer  erhoben. ­
  Soweit  die  Kammern  nicht  eigene  Räumlichkeiten  zur  Verfügung ­
  haben,  ist  die  Gemeinde  des  Kammersitzes  verpflichtet,
unentgeltlich  Räumlichkeiten  herzugeben.  Die  Kammern  erfreuen
sich  weitgehender  Portofreiheiten.
Schon  in  den  1860er  Jahren  wurde,  wenn  auch  vergeblich,
die  Errichtung  einer  Handelskammer  für  die  ganze  Monarchie
angeregt.  Doch  gelang  es  im  Jahre  1873  in  Wien  einen  Handelskammertag ­
  zur  Beratung  wirtschaftspolitischer  Fragen  von  allgemeinem ­
  Interesse  zustande  zu  bringen.  Drei  Jahre  später  wurde
für  die  Abhaltung  von  Handelskammertagen  eine  neue  Geschäftsordnung ­
  festgestellt.  Bis  1906  wurden  im  ganzen  sieben  Handels-4*


Geschäftsführung ­
 1

K  os  t  en  au  fwand.

Handelskammertag. ­
        <pb n="60" />
        52

Zentralstelle. ­


Die  Handelsund ­
  Gewerbekammern
  in
Ungarn.

Aufgaben.

kammertage  abgehalten,  auf  welchen  besonders  Geld-  und  Bankwesen, ­
  Eisenbahnwesen,  Gewerbeordnung,  Handelsverträge,
Kranken-  und  Unfallversicherung  und  Reform  der  direkten  Personalsteuern ­
  verhandelt  würden.
Die  Vorbereitung  des  neuen  autonomen  Zolltarifs  machte
jedoch  1900  ein  intensiveres  Zusammenwirken  der  österreichischen
Handelsvertretungen  wünschenswert.  Mit  dem  Zentralverband
der  Industriellen  Oesterreichs  veranstaltete  die  Handels-  und  Gewerbekammer ­
  Wien  gemeinsam  Enqueten.  Im  folgenden  Jahre
vereinigten  sich  die  österreichischen  Kammern  mit  dem  Zentralverband ­
  der  Industriellen  zur  Gründung  der  „Zentralstelle  der
Handels-  und  Gewerbekammern  und  des  Zentralverbandes  der
Industriellen  Oesterreichs  zur  Vorbereitung  der  Handelsverträge“.
Die  Präsidien  der  Kammern  von  Brünn,  Graz,  Lemberg,  Prag,
Eeichenberg,  Triest  und  Wien  und  des  Zentralverbandes  bilden
einen  Ausschuß,  welcher  die  Zentralstelle  nach  außen  hin  vertritt ­
  und  ihre  Beschlüsse  ausführt.  Der  Sitz  ist  in  Wien,  ihr
Bureau  befindet  sich  hei  der  Wiener  Handels-  und  Gewerbekammer. ­
  Nach  dem  Verhältnis  des;  Budgets  tragen  die  Kammern
zur  Deckung  der  Kosten  bei.  Die  Zentralstelle  hat  von  den
Sekretären  ihrer  Körperschaften  in  gemeinsamer  Arbeit  einen
ausführlich  begründeten  Entwurf  eines  autonomen  Zolltarifs  anfertigen ­
  und  veröffentlichen  lassen,  der  die  Gesetzgebung  wesentlich ­
  beeinflußt  hat.  Die  Zentralstelle  hat  sodann  weitere  Arbeiten ­
  zur  Vorbereitung  von  Handelsverträgen  übernommen  und
sich  auch  sonstigen  Arbeiten  von  allgemeinem  Interesse  zugewandt ­
  (z.  B.  der  Unfallversicherung).  Ihre  Publikationen  füllten
1906  schon  25  Hefte.  Die  ursprünglich  nur  als  zeitweilig  gedachte ­
  Institution  entschloß  man  sich,  von  ihrem  Nutzen  überzeugt, ­
  dauernd  zu  machen.  Ende  März  1906  wurde  der  Titel
der  Zentralstelle  in  „Handelspolitische  Zentralstelle  der  vereinigten ­
  Handels-  und  Gewerbekammern  und  des  Zentral  Verbundes
der  Industriellen  Oesterreichs“  umgewandelt.  Sie  übernahm  gleichzeitig ­
  die.  Aufgabe  einer  periodischen  Berichterstattung  über  die
Wirkung  der  handelspolitischen  Gesetzgebung  auf  Handel  und
Industrie.
Ungarn.
Die  ungarischen  Handels-  und  Gewerbekammern  unterscheiden
sich  von  den  österreichischen  dadurch,  daß  sie  keine  politischen
Wahlrechte  besitzen,  daß  sie  nicht  im  Dienste  einer  staatlichen
Kleingewerbeförderung  stehen,  und  daß  der  Kreis  ihrer  Verwaltungsaufgaben ­
  enger  ist.  Im  übrigen  sind  ihre  Aufgaben,
Organisation  und  Geschäftsführung  trotz  mancher  Verschiedenheiten ­
  im  einzelnen  ähnlich  wie  bei  den  österreichischen  Kammern.
Die  ungarischen  Handels-  und  Gewerbekammern  haben  ihre
Vorgesetzte  Behörde,  das  Ministerium  für  Ackerbau,  Handel  und
        <pb n="61" />
        53

Industrie,  auf  Befragung  und  aus  eigener  Initiative  mit  Gutachten ­
  und  Ratschlägen  zu  unterstützen.  Zur  Förderung  von
Handel  und  Gewerbe  treten  sie  auch  mit  den  provinzialen  Landesbehörden ­
  (den  Jurisdiktionen)  und  mit  Körperschaften  und  Privaten, ­
  auch  miteinander  in  Verbindung.  Sie  haben  alle  zur  Handelsund ­
  Gewerbestatistik  notwendigen  Daten  zu  sammeln  und  alljährlich ­
  dem  Minister  einen  Bericht  über  Entwicklung  von  Handel
und  Gewerbe  ihrer  Bezirke  zu  erstatten.  Sie  sollen  über  die  bei
ihnen  deponierten  Warenstempel,  Muster  und  Modelle  ein  Register
führen,  Ursprungszeugnisse  ausstellen  und  Auskünfte  über  lokale
Handelsgewohnheitsrechte  erteilen.  Die  Prüfung  und  Anstellung
von  Sensalen  ist  ihnen  übertragen.
Zahl  und  Sitze  der  Kammern  bestimmt  der  Minister.  Jede  Organisation,
Kammer  besitzt  eine  Handels-  und  eine  Gewerbeabteilung.  Die
Mitgliederzahl  beträgt  in  Budapest  48,  sonst  32;  jeder  Abteilung
gehört  die  Hälfte  der  Mitglieder  an.  Innere  Mitglieder,  die  am
Sitz  der  Kammer  wohnen,  und  auswärtige,  die  im  Kammerbezirk
wohnen,  sind  in  beiden  Abteilungen  in  gleicher  Anzahl.  Außerdem ­
  ernennt  die  Kammer  an  beliebigen  Orten  korrespondierende
Mitglieder  mit  nur  beratender  Stimme.  Alle  Wahlen  gelten  für
fünf  Jahre.  Aktiv  und  passiv  wahlberechtigt  sind  alle  im  Vollgenuß ­
  der  Bürgerrechte  befindlichen  Personen,  die  seit  einem  Jahr
im  Kammerbezirk  Handel  oder  Gewerbe  treiben.
An  der  Spitze  der  Kammern  stehen  ein  Präsident  und  zwei  Geschäfts-Vizepräsidenten,
  die  auf  fünf  Jahre  gewählt  und  vom  Minister
bestätigt  werden.  Der  Präsident  leitet  die  Geschäftsführung  der
Kammer  und  unterzeichnet  mit  dem  Sekretär  alle  Ausgänge.  Die
beiden  Kammerabteilungen  verhandeln  die  zu  ihrem  Ressort  gehörenden ­
  Gegenstände  unter  ihren  Vizepräsidenten.  Beschlüsse
werden  nur  in  den  gemeinschaftlichen  Sitzungen  gefaßt.  Diese
finden  in  der  Regel  monatlich  statt  und  sind  öffentlich;  Beschlußfähigkeit ­
  ist  erreicht,  wenn  12  stimmberechtigte  Mitglieder
anwesend  sind.  Den  Beschlüssen  ist  auf  das  Verlangen  des  vierten
Teils  der  Anwesenden  auch  das  Minoritätsvotum  anzuschließen.
Der  Minister  für  Ackerbau,  Industrie  und  Handel  ist  berechtigt, ­
  zu  Plenar-  und  Abteilungssitzungen  einen  Kommissar
zu  entsenden,  der  jederzeit  das  Wort  ergreifen  darf,  aber  kein
Stimmrecht  besitzt.
Soweit  die  Kosten  der  Handels-  und  Gewerbekammern  nicht  Kostenaufwand,
aus  eigenen  Einnahmen  gedeckt  werden,  werden  sie  auf  die  wahlberechtigten ­
  Handels-  und  Gewerbetreibenden  ihrer  Bezirke  nach
dem  Verhältnis  der  von  diesen  gezahlten  Einkommen-  und  Personal-Erwerbssteuer
  umgelegt  und  mit  dieser  zusammen  erhoben.  Die
Kammern  haben  dem  Minister  Jahres  Voranschlag  und  Schlußrechnung ­
  vorzulegen.  Sie  genießen  für  ihre  amtliche  Korrespondenz
P  ostportofreiheit.
        <pb n="62" />
        54

Italien.

Zentralverwaltung:, ­


Ursprung 1  der
Handelskammern. ­


Oberster
Hand  elsund

G  ewerberat

Stellung-  des
Handels-  und
Gewerberats.

Nach  der  Verfassung  des  Königreichs  Italien  werden  die
gesamten  wirtschaftlichen  Interessen  des  Landes  durch  ein  einziges
Ministerium  wahrgenommen,  das  Ackerbau-,  Gewerbe-  und  Handelsministerium. ­

Diese  Häufung  der  Geschäfte  in  einem  einzigen  Ressort
machte  von  Anfang  an,  seit  der  Begründung  des  Wirtschaftsministeriums ­
  im  Jahre  1860,  das  Bedürfnis  nach  freiwilliger
Mitarbeit  des  Handels-  und  Gewerbestandes  an  der  Verwaltung
der  ökonomischen  Interessen  fühlbar.  Seit  den  Zeiten  der
französischen  Herrschaft  hatte  es  in  Italien  Handels-  und  Gewerbekammern ­
  gegeben.  Diese  wurden  im  Jahre  1862  neu  organisiert;
das  ganze  Land  wurde  in  Kammerbezirke  eingeteilt.
Ebenfalls  nach  französischem  Vorbilde  schuf  sich  bald  darauf
Italien  ein  Bindeglied  zwischen  seiner  Zentralstaatsbehörde,
dem  Ministerium,  und  den  Vertretungen  von  Handel,  Gewerbe
und  Schiffahrt.  Im  Jahre  1869  wurde  beim  Ackerbau-,  Gewerbeund
  Handelsministerium  ein  „oberster  Handels-  und  Gewerberat“
errichtet,  der  aus  Mitgliedern  der  Staatsregierung,  wie  des  Handelsund ­
  Gewerbestandes  besteht  und  über  die  gesetzgeberischen  und
administrativen  Bläne  der  Regierung,  wie  über  die  Vorschläge
der  Handelskammern  sein  Gutachten  abgibt,  auch  aus  eigener
Initiative  Maßregeln  zur  Förderung  der  nationalen  Industrie  und
des  Gewerbes  vorschlägt.  Er  bestand  anfangs  aus  zwei  Sektionen,
je  einer  für  Handel  und  Gewerbe;  im  Jahre  1870  trat  als  dritte
die  Sektion  der  Zölle  hinzu,  deren  Aufgabe  die  Feststellung  von
Gutachten  über  die  Auslegung,  Durchführung  und  Abänderung
der  Zolltarife  und  Zollreglements  .  ist.  Der.  Rat  besteht  aus  20
aus  den  erfahrensten  Vertretern  des  Handels-  und  Gewerbestandes ­
  ausgewählten  Personen  und  den  ersten  Verwaltungsbeamten
  aller  Ressorts,  welche  in  Beziehung  zum  Wirtschaftsleben ­
  stehen,  also  besonders  des  Ackerbau-,  und  Handelsministeriums, ­
  der  Ministerien  der  Finanzen  und  der  öffentlichen
Arbeiten.  Letztere  gehören  dem  Rate  von  Amtswegen  an.  Die
ernannten  Mitglieder  sind  unbesoldet  und  haben  eine  dreijährige ­
  Amtszeit;  alljährlich  scheidet  ein  Drittel  von  ihnen  aus.
Der  Handels-  und  Gewerberat  berät  entweder  in  Generalversammlungen, ­
  welche  der  Minister  einberuft  und  abhält,  oder  in  Sektionssitzungen, ­
  die  von  deren  Präsidenten  einberufen  und  abgebalten
werden.  Zur  Beratung  von  wirtschaftlichen  Fragen,  welche  auch
die  Landwirtschaft  berühren,  wird  der  Handels-  und  Gewerberat
zugleich  mit  einem  Ackerbaurat  einberufen,  mit  dem  er  sodann
einen  gemeinsamen  Beratungskörper  bildet.
Der  oberste  Handels-  und  Gewerberat  stellt  eine  Verbindung ­
  dar  zwischen  Staatsverwaltung  und  Interessenvertretung,
doch  nicht  in  dem  Sinne,  daß  er  _  eine  notwendige  Zwischen-
        <pb n="63" />
        55

Instanz  wäre.  Vielmehr  vollzieht  sich  der  Verkehr  zwischen
Regierung*  und  Handelskammer  ganz  direkt;  der  oberste  Handelsund ­
  Gewerberat  ist  nur  ein  Organ  des  Staates,  das  mit  Hinzuziehung ­
  hervorragender  Vertreter  der  Handels-  und  Gewerbeinteressen ­
  arbeitet.
Die  Handelskammern  wurden  durch  das  noch  heute  geltende
Gesetz  vom  6.  Juli  1862  für  das  ganze  Reich  eingesetzt  und
traten,  wo  solche  seit  der  Zeit  der  französischen  Herrschaft  vorhanden ­
  waren,  an  die  Stelle  älterer  Handels-  und  Gewerbevertretungen. ­
  Ihre  Zahl  ist  etwas  größer  als  die  der  Provinzen,
'nämlich  76;  ihre  Geschäftsbezirke  schließen  sich  im  wesentlichen ­
  der  Provinzialeinteilung  an.  Die  lokalen  und  provinziellen
wirtschaftlichen  Bedürfnisse  werden  von  ihnen  wahrgenommen.
Die  Zahl  der  Kammermitglieder  soll  9  bis  21  betragen,  von
denen  zwei  Drittel  am  Ort  der  Kammer  wohnen  müssen.  Sie
werden  mit  relativer  Majorität  gewählt.  Aktives  und  passives
Wahlrecht  haben  alle,  die  im  Bezirke  Handel  oder  Gewerbe  treiben
und  im  Genuß  des  Wahlrechts  für  die  Gemeinde-  und  Provinzialwahlen ­
  stehen,  das  an  den  Nachweis  einer  gewissen  Minimalbildung
  geknüpft  ist.  Wahlberechtigt  und  wählbar  sind  ferner
Seekapitäne,  auch  die  Direktoren  von  Aktien-  und  Kommanditgesellschaften, ­
  die  im  Bezirk  domiziliert  sind,  sowie  auch  die
Fremden,  die  mindestens  fünf  Jahre  im  Kammer  bezirk  tätie*
O
sind  und  alle  Eigenschaften  erfüllen,  die  einen  Einheimischen
wahlberechtigt  machen  würden.  Alle  zwei  Jahre  tritt  die  Hälfte
der  Mitglieder  aus.
Das  Amt  des  Präsidenten  und  des  Vizepräsidenten  dauert
dementsprechend  zwei  Jahre.  Der  Präsident  ist  der  gesetzmäßige
Vertreter  der  Kammer,  leitet  die  Verwaltung,  beruft  und  leitet
die  Sitzungen,  unterzeichnet  die  Korrespondenzen  und  alle  Aktenstücke ­
  und  bescheinigt  im  Namen  der  Kammer  Unterschriften
von  Kaufleuten.  —  Die  Handelskammerversammlungen  sind  beschlußfähig, ­
  sobald  wenigstens  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend ­
  ist.  Ist  auch  diese  nicht  erschienen,  so  muß  der  Präsident
eine  neue  Versammlung  ansetzen,  die  unter  allen  Umständen
beschlußfähig  ist.  Mitglieder,  die  ohne  Grund  sechs  Monate  hindurch ­
  bei  den  Sitzungen  fehlen,  verlieren  ihr  Mandat.  Die  Handelskammer ­
  beschließt  mit  absoluter  Majorität.  Ueber  ihre  Sitzungen
sind  Protokolle  aufzunehmen,  welche  veröffentlicht  werden  müssen.
—  Zur  Erledigung  oder  Bearbeitung  der  laufenden  Geschäfte
stellen  die  Kammern  einen  Sekretär  an  und  geben  ihm  nach  Bedarf ­
  Hilfspersonal  bei;  die  Stellen  und  die  Gehälter  (nicht  die
Personen)  unterliegen  der  Bestätigung  durch  den  Minister  für
Ackerbau,  Handel  und  Gewerbe.
Die  Kosten  der  Geschäftsführung  decken  die  Kammern,
welche  eignes  Vermögen  besitzen  dürfen,  aus  den  Erträgnissen
desselben,  aus  den  Ueberschüssen  der  von  ihnen  verwalteten

Handelskammern. ­

Zahl
und  Bezirke.

Zusammensetzung ­
  und
Wahl.

Geschäftsführung. ­


Finanzen.
        <pb n="64" />
        5G

Tätigkeit.

Beratende
Tätigkeit.

V  erwaltungsaufgaben.


Fakultative
Aufgaben.

Anstalten  und  durch  eine  Taxe  auf  die  von  ihnen  ausgestellten
Zertifikate.  Außerdem  dürfen  sie  eine  Abgabe  auf  alle  Seeversicherungen, ­
  Ladepolicen  und  ähnliche  kommerzielle  Verträge
legen,  Zuschläge  auf  die  im  Kammerbezirk  bestehenden  Erwerbssteuern ­
  einziehen  und,  wenn  diese  nicht  vorhanden  sind,  die
Handels-  und  Gewerbetreibenden  verhältnismäßig  besteuern.  Zur
Erhebung  der  Steuern  ist  die  Genehmigung  des  Ministers  erforderlich. ­
  In  Wirklichkeit  beziehen  die  meisten  Kammern  ihre
Einkünfte  aus  ..den  Zuschlägen  zur  Erwerbssteuer,  die  anderen
aus  einer  besonderen  Besteuerung  der  Handels-  und  Gewerbetreibenden, ­
  und  nur  zwei  oder  drei  aus  Abgaben  auf  Seeversicherungen ­
  usw,  —  Die  Verwendung  der  eingehenden  Gelder  unter]  iegt
der  Genehmigung  des  Ministers,  dem  Voranschläge  und  Rechnungsabschluß ­
  vorgelegt  werden  müssen.
Das  Gesetz  gibt  den,  italienischen  Handelskammern  große
Bewegungsfreiheit.  Es  legt  ihnen  die  Pflicht  auf,  den  Behörden
beratend  und  gutachtend  zur  Seite  zu  stehen,  überträgt  ihnen
zahlreiche  Verwaltungsgeschäfte  und  gibt  ihnen  neben  diesen
Pflichtaufgaben  ein  weites  Feld  für  fakultative  Betätigung.
Zur  Beratung  der  Regierung  müssen  sie  ihr  jederzeit  auf
Verlangen  Gutachten  und  Berichte  über  alle  Fragen  des  Handels
und  des  Gewerbes  erstatten.  Neben  diesen  gelegentlichen  Aeußerungen
  haben  sie  alljährlich  einen  schriftlichen,  statistischen  Bericht ­
  über  die  Lage  von  Handel  und  Industrie  im  Kammerbezirk
zu  erstatten  Und  darüber  hinaus  ist  ihnen  aufgetragen,  der  Regierung ­
  auf  Grund  ihrer  Berichte  im  einzelnen  die  Ursachen  bestehender ­
  Mißstände  anzugeben  und  Vorschläge  zu  ihrer  Abhilfe
und  überhaupt  zur  Hebung  von  Handel  und  Industrie  zu  machen.
Der  Umfang  der  ihnen  übertragenen  Verwaltungsgebiete
ist  weit.  Sie  haben  die  Verwaltung  und  die  Aufsicht  der
Handelsbörsen  auszuüben,  sie  können  die  Angelegenheiten  des
Seidenhandels  regeln,  die  Verwaltung  von  Lagerhäusern,
Bergungsmagazinen  und  anderen  Handelsetablissements  besorgen, ­
  sie  stellen  die  Listen  der  zu  Handelssachverständigen
geeigneter  Personen  auf,  die  Listen  für  die  Auswahl  von
Konkursverwaltern,  und  sollen  „in  betreff  der  Makler  und
Sachverständigen  die  bestehenden  staatlichen  Aufsichtsbefugnisse
ausüben“.  Bis  zur  Aufhebung  der  Handelsgerichte  im  Jahre  1888
stellten  sie  auch  die  Listen  der  Handelsgerichtsbeisitzer  auf.
Neben  den  angeführten  Befugnissen  weist  das  Gesetz  die
Kammern  auf  weitere  Aufgaben  hin.  Sie  haben  das  Recht,
zur  Untersuchung  kommerzieller  und  gewerblicher  Fragen
die  Flilfe  Sachverständiger  in  Anspruch  zu  nehmen,  sie
können  sich  mit  andern  Handelskammern  bei  gemeinsamen
Fragen  in  Verbindung  setzen.  Sie  können  selbständig  oder
mit  Unterstützung  des  Ministeriums  Handels-  und  Gewerbeschulen ­
  gründen  und  unterhalten  und  dürfen  für  ihren  Bezirk
        <pb n="65" />
        57

Handels-  und  Gewerbeausstellungen  veranstalten.  Weiter  ist
ihnen  erlaubt,  gegen  eine  Entschädigung  von  J / 2  o/o  des  Verkaufserlöses ­
  freiwillige  öffentliche  Verkäufe  zu  übernehmen.  Sie  haben
endlich  Schiedsgerichte  für  Streitigkeiten  zwischen  Prinzipalen
und  Handelsangestellten  eingerichtet,  Platzusancen  aufgestellt,
Firmenregister  angelegt  und  dadurch  den  Kreis  ihrer  Wirksamkeit
erweitert.
Die  Organisation  der  Handelskammern  und  der  Umkreis  ihrer
Befugnisse  haben  sich  im  wesentlichen  bewährt.  Die  seit  1862
geltenden  Bestimmungen  sollen,  nach  dem  Wunsch  des  Handelsstandes ­
  selbst,  auch  bei  der  jetzt  vorbereiteten  Reform  nur  unwesentlich ­
  abgeändert  werden,  da  das  bestehende  Gesetz  im  wesentlichen ­
  die  Möglichkeit  zu  einer  fruchtbringenden  Tätigkeit  der
Handelskammern  bietet.  Wenn  diese  Tätigkeit  hauptsächlich  noch
auf  die  Wahrung  und  Förderung  lokaler  Interessen  beschränkt  geblieben ­
  ist,  so  wird  die  im  letzten  Jahrzehnt  erfolgte  glänzende
Entwicklung  des  wirtschaftlichen  und  industriellen  Lebens  Italiens
hierin  unzweifelhaft  eine  Aenderung  herbeiführen,  wofür  unverkennbare ­
  Anzeichen  vorliegen.  Der  Einfluß  der  bedeutenderen
Handelskammern  auf  den  Gebieten  des  Börsen-,  Eisenbahn-,  Finanzund
  Zollwesens  ist  in  den  letzten  Jahren  bei  Regierung  und
Parlament  erheblich  gestiegen.  Hierher  gehören  namentlich  auch
die  Bemühungen,  durch  gemeinschaftliches  Arbeiten  der  Handelskammern ­
  größeren  Einfluß  zu  gewinnen.
Schon  früher  fanden  sich  die  Handelskammern,  wenn  auch
nicht  regelmäßig,  so  doch  im  Lauf  von  40  Jahren  siebenmal  zu
Kongressen  zusammen,  um  neue  Ideen  zu  fördern  und  freundschaftliche ­
  Beziehungen  unter  den  Kammern  anzubahnen,  sowie
um  schädlich  erscheinende  gesetzgeberische  Maßnahmen  zu  bekämpfen. ­

Die  Erwägung  indessen,  daß  eine  erfolgreiche  Initiative  nur
herbeigeführt  werden  könne  durch  eine  einheitliche  und  dauernde
Organisation,  rief  im  Jahre  1900  den  Vorschlag  der  Handelskammer ­
  zu  Mailand  hervor,  die  Handelskammern  Italiens
nach  dem  Vorbild  der  englischen  Handelskammervereinigung  und
des  deutschen  Handelstages  zu  einem  ständigen  Verbände  mit
einem  ständigen  Arbeitsbureau  zusammenzuschließen.  Die  Kammern ­
  von  Ankona  und  Vicenza  förderten  den  Gedanken  weiter.
Ein  in  Mailand  zusammengetretener  Kongreß  von  74  Handelskammern ­
  beschloß  fast  einstimmig  am  7.  Juni  1901  seine  Durchführung. ­

Die  Unione  delle  camere  di  commercio  faßt  die  italienischen
Handelskammern  zu  gemeinsamer  Arbeit  an  allen  wirtschaftlichen
Fragen  von  mehr  als  lokalem  Charakter  zusammen.  Sie  will
eine  allgemeine  öffentliche  wirtschaftliche  Meinung  als  die
Resultante  der  Bestrebungen  einzelner  Städte  und  Provinzen
schaffen  und  ihr  zum  Einfluß  auf  die  Gesetzgebung  und  VerLeistungen ­

  der
Kammern.

Handelskammer ­
 ­


Nation  ale
Handelskam ­
  rn  eivereinigung.

Gründung.

Stellung.
        <pb n="66" />
        58

Organisation
und  Tätigkeit.

waltung  verhelfen.  Wie  der  oberste  Handels-  und  Gewerberat
bezweckt  sie,  eine  Verbindung  zwischen  Staatsregierung  und
Handelsstand  herzustellen.  Auch  sie  will  nicht  den  unmittelbaren
Verkehr  zwischen  Einzelkammer  und  Eegierung  hemmen.  "Wie
der  oberste  Handels-  und  Gewerherat  ein  Organ  der  Eegierung
ist,  das  der  Fühlungnahme  mit  der  Praxis  dient,  ist  die  Unione
delle  camere  di  commercio  ein  Organ  der  in  vollster  Selbständigkeit ­
  verbleibenden  Einzelkammern,  das  dazu  dient,  Einfluß  auf
den  Gang  der  Gesetzgebung  zu  gewinnen.
Der  Unione  delle  camere  di  commercio  gehörten  im  Jahre
1906  73  Handelskammern  Italiens  und  13  italienische  Auslands-Handelskammern
  an.  Diese  delegieren  zu  der  einmal  im  Jahre
in  Eom  zusammentretenden  Generalversammlung  eins  oder  auch
zwei  ihrer  Mitglieder,  oft  auch  ihren  Sekretär.  Die  Generalversammlung ­
  berät  über  alle  Fragen  der  Handels-,  Sozial-  und
Steuergesetzgebung,  sowie  des  Verkehrswesens,  widmet  sich  besonders ­
  auch  der  Förderung  internationaler  Wirtschaftsbeziehungen ­
  und  des  italienischen  Exports  und  faßt  Eesolutionen
ab.  Die  Verhandlungen  der  Generalversammlungen  werden  vom
Comitato  esecutivo  vorbereitet.  Dieser  besteht  aus  den  Vertretern ­
  von  25  Kammern,  welche  von  der  Generalversammlung
jährlich  zur  Hälfte  bestimmt  werden.  Der  Comitato  esecutivo
kommt  jährlich  mehrmals  —  etwa  dreimal  —  zu  mehrtägigen
Verhandlungen  zusammen;  zur  Beratung  von  verschiedenen
Fragen  werden  auch  Spezialkommissionen  von  etwa  6  Kammern
eingesetzt,  die  als  Eesultat  ihrer  Arbeiten  der  Generalversammlung
Berichte  vorlegen  und  Eesolutionen  vorschlagen.  Der  Verband
hat  in  Eom  ein  ständiges  Bureau  unter  der  Leitung  eines  Generalsekretärs ­
  zur  Vorbereitung  der  Beratungen  und  zur  Erledigung
der  laufenden  Geschäfte.  Durch  dieses  veröffentlicht  er  die  Verhandlungsberichte ­
  der  Generalversammlung  und  des  Ausschusses,
sowie  die  von  den  Spezialkommissionen  oder  den  Beamten  der
Hauptversammlung  erstatteten  Berichte  (deliberazioni  und  relazioni).
  Er  gibt  durch  das  Sekretariat  ferner  zwei  Zeitschriften
heraus.  Das  „Bolletino  Ufficiale  della  Unione  delle  Camere  di
Commercio“  publiziert  in  einem  ersten  offiziellen  Teile  die  Veröffentlichungen ­
  des  Verbandes,  bringt  die  wirtschaftliche  Gesetzgebung ­
  zur  Kenntnis  und  berichtet  über  Versammlungen,  Vorträge ­
  usw.  In  einem  zweiten,  nicht  offiziellen  Teile  berichtet
es  über  das  politische  und  wirtschaftliche  Leben  des  In-  und
Auslandes.  Seit  dem  April  1904  veröffentlicht  der  Verband  ferner
in  spanischer  Sprache  eine  Zeitschrift:  La  Exportacion  Italiana,
die  zur  Förderung  des  italienischen  Exports  dient,  gratis  abgegeben ­
  wird,  aber  durch  ihre  Annoncen  dem  Verband  Einnahmen ­
  schafft.
        <pb n="67" />
        59

Belgien.
Im  Jahre  1485  wurde  vom  Erzherzog  Maximilian  zur  Vertretung ­
  der  Handelsinteressen  in  Antwerpen  die  erste  belgische
Handelskammer  gegründet.  In  der  Zeit  der  französischen  Herrschaft ­
  erhielt  Belgien  ebenso  wie  Holland  Handelskammern,  die
nach  französischem  Vorbild  lediglich  als  begutachtende  Organe
der  Behörden  gedacht  waren.  Ihre  Mitglieder  wurden  vom  Könige
ernannt.  Nach  der  1830  erfolgten  Trennung  Belgiens  von
Holland  wurden  die  Handelskammern  1841  ■  und  1869  reorganisiert; ­
  doch  blieb  die  Ernennung  der  Mitglieder  durch  den
König  bestehen.  1858  wurde  durch  Gesetz  ein  oberster  Handelsund ­
  Gewerberat  begründet.  Ihm  gehörten  Vertreter  der  belgischen
Handelskammern,  daneben  auch  vom  König  berufene  Mitglieder
an.  Seine  Aufgabe  war  die  Begutachtung  der  von  der  Regierung
ihm  vorgelegten  Fragen  und  die  Stellung  von  Anträgen  für  die
Förderung  von  Handel  und  Industrie.  Die  entstehenden  Kosten
trug  der  Staat.
Eine  Anfang  der  1870er  Jahre  beginnende  Bewegung,  welche
die  Ernennung  der  Handelskammermitglieder  seitens  des  Königs
durch  Wahlen  der  Gewerbetreibenden  ersetzen  wollte,  blieb  resultatlos. ­
  Vielmehr  wurden  im  Jahre  1875  durch  ein  gegen  den
heftigen  Widerstand  einer  großen  Minorität  durchgebrachtes
Gesetz  die  bestehenden  23  Handelskammern  überhaupt  aufgehoben. ­
  Der  oberste  Handels-  und  Gewerberat  blieb  mit  den  notwendigen ­
  Aenderungen  in  seiner  Zusammensetzung  bestehen.
Der  heutige  conseil  superieur  de  l’industrie  et  du  commerce,
der  auf  dem  königl.  Erlaß  vom  15.  Januar  1896  beruht,  ist  in
Belgien  jetzt  das  einzige  offizielle  Organ  zur  Vertretung  der
Interessen  des  Handels  und  der  Industrie.  Er  besteht  aus  einer
großen  Zahl  von  Mitgliedern,  von  diesen  wird  ein  Teil  vom
Könige  ernannt,  die  Mehrzahl  wird  von  den  Handels-  und  Gewerbetreibenden ­
  des  Landes  in  indirekter  Wahl  gewählt.  In  jeder
Provinz  werden  die  Kaufleute  und  Gewerbetreibenden,  welche
mindestens  20  Fr.  Patentsteuer  bezahlen,  nach  der  Art  ihrer
Betriebe  in  Gruppen  eingeteilt,  deren  jede  eine  Anzahl  von  Provinzialdelegierten ­
  zu  wählen  hat.  Die  Provinzialdelegierten  des
ganzen  Landes  werden  wieder  nach  ihrer  Zugehörigkeit  zu  den
verschiedenen  Branchen  in  Gruppen  eingeteilt,  von  denen  eine
jede  eine  bestimmte  Anzahl  von  Mitgliedern  des  conseil  superieur
de  l’industrie  et  du  commerce  wählt.  Der  Conseil  wird  vom
Minister  für  Ackerbau,  Industrie  und  öffentliche  Arbeiten  berufen. ­
  Er  ist  eine  beratende  Körperschaft,  welche  die  Aufgabe
hat,  der  Regierung  Gutachten  über  Gesetzesvorlagen  usw.  zu  erstatten. ­
  Ein  Drittel  der  Mitglieder  kann  die  Einberufung  des
Rates  verlangen.
Neben  dem  offiziellen  Ober-Handels-  und  Industrierat  finden

Frühere
Kammern.

Conseil
superieur  de
l’industrie
et  du
commerce.

Freie  Verein ­
  igung-en.
        <pb n="68" />
        60

Krüssel.

sicli  in  Belgien  eine  größere  Reihe  von  freien  Vereinigungen  der
Handel-  und  Gewerbetreibenden.  Diese  haben  teilweise  schon  zurzeit ­
  der  Handelskammern  bestanden,  zum  Teil  sind  sie  nach  deren
Aufhebung  begründet.  Sie  führen  verschiedene  Bezeichnungen;
meistens  heißen  sie  oder  ihre  leitenden  Ausschüsse  auch  Handelskammern. ­
  Ihre  Verfassungen  und  Zwecke  sind  sehr  verschieden.
Sämtlich  besitzen  sie  keine  vom  Staate  übertragenen  Aufgaben
oder  Befugnisse.  Auch  genießen  sie  vom  Staate  keine  Unterstützung, ­
  sondern  sind  auf  die  Leistungen  ihrer  Mitglieder  angewiesen ­
  ;  jedoch  werden  einige  Kammern  von  Kommunen  subventioniert. ­
  Aus  der  Zahl  dieser  Vereinigungen  .erwähnen  wir
hier  ausführlicher  die  von  Brüssel,  Antwerpen,  Verviers  und  Gent.
Die  Chambre  de  Commerce  de  Bruxelles  (Union  syndicale)
wurde  im  Jahre  1875  zur  Vertretung  der  Interessen  von  Handel
und  Gewerbe  begründet.  Sie  stellt  eine  Zusammenfassung  von
70  Verbänden  (Chambres  Syndicales)  der  verschiedenen  Handelsund ­
  Industriezweige  Brüssels  dar,  deren  Spezialinteressen  sie
durch  Unterstützung  bei  den  Behörden  fördert.  Nur  Mitglieder ­
  solcher  Verbände  können  wirkliche  Mitglieder  der
Union  syndicale  werden.  Außerdem  kennt  die  Union  affiliierte
Mitglieder;  dies  sind  die  Teilnehmer  solcher  Verbände  —  ihre
Zahl  beträgt  jetzt  fünf  —,  die  nicht  in  die  Union  aufgenommen,
aber  mit  ihr  affiliiert  sind.  Alle  wirklichen  Mitglieder  bezahlen
einen  festen  Jahresbeitrag.  Alljährlich  findet  einmal  eine
Generalversammlung  derselben  statt.  In  dieser  berichtet  das
Zentralkomitee  über  die  Arbeiten  der  Union  und  über  ihren
Vermögensstand.  Gleichzeitig  werden  Wahlen  zum  Zentralkomitee ­
  vorgenommen.  Die  Zahl  der  wirklichen  Mitglieder  beträgt
zurzeit  über  4000.
Bei  der  Union  syndicale  bestehen  fünf  sogenannte  Sektionen,
welchen  alle  wirklichen  und  Ehrenmitglieder  der  Union  beitreten
dürfen.  Diese  vertreten  kein  einzelnes  gewerbliches  Interesse,
sondern  haben  die  Aufgaben,  die  Interessen  der  Künste  und  Wissenschaften ­
  (z  B.  Volkswirtschaft  und  Rechtswissenschaft)  in  ihren
Beziehungen  zum  Handel  und  zu  den  Gewerben  zu  fördern.  Jede
Sektion  wählt  ein  Bureau  und  schickt  Delegierte  ins  Zentralkomitee. ­

Das  Zentralkomitee,  der  Repräsentant  und  Verwalter  der
Union,  besteht  aus  Personen,  welche  in  der  Generalversammlung
der  wirklichen  Unionsmitglieder  gewählt  sind,  und  aus  Delegierten ­
  dei  angeschlossenen  Chambres  syndicales,  der  Sektionen
und  der  affiliierten  Assoziationen.  Letztere  haben  jedoch  nur
beratende  Stimme.  Das  Zentralkomitee  wählt  alljährlich  aus
seiner  Mitte  ein  größeres  Bureau  mit  .einem  Präsidenten  an
der  Spitze  Es  verwaltet  mit  dem  Bureau  die  Finanzen
der  Union,  beruft  die  Generalversammlungen  der  Union,  führt
deren  Beschlüsse  aus,  stellt  Beamte  an,  setzt  zur  eingehenden
        <pb n="69" />
        61

Beratung  bestimmter  Fragen  Komitees  und  Ausschüsse  ein,  verkehrt ­
  mit  den  Chambres  syndicales,  Sektionen  und  affiliierten
Assoziationen  und  gibt  eine  wöchentlich  erscheinende  Zeitschrift
heraus.
Trotz  ihrer  organischen  Eingliederung  in  die  Union  syndicale
  sind  die  zur  Vertretung  bestimmter  Gewerbe  begründeten
Chambres  syndicales  selbständig.  Sie  stellen  Syndici  an,  beraten
über  alle  ihr  Gewerbe  berührenden  Fragen,  üben  eine  schiedsrichterliche ­
  Tätigkeit  aus  und  machen  den  Gerichten  Vorschläge
zur  Ernennung  von  Sachverständigen.  Sie  beschäftigen  sich  ferner
mit  allen  Fragen,  welche  ihnen  das  Zentralkomitee  der  Union  zur
Beratung  überweist  und  legen  dem  Zentralkomitee  alljährlich
einen  Bericht  über  den  Stand  ihres  Produktions-  oder  Handelszweigs ­
  vor
Die  in  Antwerpen  zur  Wahrung  der  Interessen  von  Handel,  Industrie ­
  und  Schiffahrt,  insbesondere  zur  Befreiung  des  wirtschaftlichen ­
  Lebens  von  allen  Fesseln,  begründete  Handelskammer  stellt
nicht  wie  die  Handelskammer  zu  Brüssel  eine  Zusammenfassung
von  selbständigen  Verbänden  dar,  sondern  ist  eine  einheitliche  Körperschaft. ­
  Die  Aufnahme  in  die  Kammer  erfolgt  nur  auf  Vorschlag
eines  Kammermitgliedes  durch  geheime  Ballotage  in  der  Generalversammlung. ­
  Durch  Dreiviertelmajorität  können  Mitglieder  ausgeschlossen ­
  werden.  Die  Mitglieder  sind  bei  Vermeidung  einer
Geldstrafe  verpflichtet,  bei  der  ordentlichen  Generalversammlung
zu  erscheinen.  Alljährlich  im  Dezember  muß  eine  Generalversammlung ­
  stattfinden,  in  welcher  ein  Bericht  über  die  finanzielle
Lage  der  Kammer,  über  ihre  Tätigkeit,  Resultate  und  Pläne  erstattet ­
  wird  und  die  Ergänzungswahlen  zum  Zentralkomitee  vorgenommen ­
  werden.  Weitere  Generalversammlungen  sind  auf  Antrag ­
  von  mindestens  zehn  Mitgliedern  zu  berufen.  Die  Zahl  der
Mitglieder  betrug  1905  gegen  1100.
Für  jeden  Zweig  der  Vertretung  der  wirtschaftlichen  Interessen ­
  können  in  der  Regel  auf  Antrag  von  wenigstens  zehn  Personen ­
  besondere  Sektionen  gebildet  werden.  Ihre  Zahl  betrug
im  Jahre  1905  zweiunddreißig.  Jede  Sektion  gibt  sich  eine  Geschäftsordnung ­
  und  wählt  einen  Präsidenten  auf  drei  Jahre.  Ihre
Beschlüsse  unterliegen  der  Genehmigung  des  Zentralkomitees  der
Handelskammer.
Das  Zentralkomitee  führt  die  Geschäfte  der  Kammer  und
verwaltet  ihre  Finanzen.  Es  besteht  aus  21  in  der  Generalversammlung ­
  gewählten  Mitgliedern,  welche  aus  ihrer  Mitte  ein
Bureau  mit  dem  Präsidenten  an  der  Spitze  ernennen,  und  den
Präsidenten  der  32  Sektionen.  Das  Zentralkomitee  hält  monatlich ­
  mindestens  eine  Sitzung  ab  und  beruft  die  Generalversammlungen ­
  ein.  Es  gibt  sich  selbst  eine  Geschäftsordnung  und  ist
befugt,  Beamte  anzustellen.  Bei  17  der  Sektionen  bestehen  Schiedsgerichte ­
  (Chambres  arbitrales).  Das  Zentralkomitee  hat  sich  mit

Antwerpe
        <pb n="70" />
        62

Verviers.

Gent.

F6  d6ration
des
associations.

Ministerium
für  Handel  und
Industrie.

allen  Fragen  des  wirtschaftlichen  Lehens  befaßt,  z.  B.  dem
Eisenbahnwesen,  dem  Zollwesen  und  der  Statistik.  Insbesondere
hat  es  viel  für  Verbesserungen  des  Hafens  von  Antwerpen  getan.
Die  Handelskammer  zu  Verviers,  welche  1902  über  300  Mitglieder ­
  hatte,  besitzt  kein  Zentralkomitee.  Sie  hält  alljährlich
eine  größere  Anzahl  von  Kammerversammlungen  ab  (1901  zehn)
und  wird  von  einem  aus  einem  Präsidenten  und  einem  Vizepräsidenten ­
  bestehenden  Bureau  verwaltet.  Zur  Vertretung  bestimmter ­
  Interessenkreise  bestehen  sechs  Sektionen,  deren  Bureaus
von  Zeit  zu  Zeit  der  Handelskammer  Berichte  erstatten.
Der  in  Gent  bestehende  Cercle  commercial  et  industriel
ist  ein  Klub,  dessen  Mitglieder  zur  täglichen  Unterhaltung  in
den  Klubräumen  Zusammenkommen,  allmonatlich  aber  einmal  sich
zur  Beratung  ihrer  Berufsinteressen  versammeln.
Unter  Wahrung  ihrer  vollen  Handlungsfreiheit  haben  sich
die  wichtigsten  belgischen  Handelsvertretungen  zu  einer  Federation ­
  des  associations  commerciales  et  industrielles  vereinigt,
welche  33  Mitglieder  zählt.  Sie  hat  vdie  Aufgabe,  alle  Fragen
welche  Handel  und  Industrie  zurzeit  beschäftigen,  zu  beraten  und
im  Interesse  von  Handel  und  Industrie  lösen  zu  helfen.  Jede
politische  Tätigkeit  ist  für  sie  ausgeschlossen.  Mitglieder  können
nur  belgische  Handels-  und  Gewerbeverein©  werden,  welche  seit
einem  Jahre  bestehen  und  lediglich  die  Förderung  allgemeiner
Interessen  zum  Ziel  haben.  Der  Aufnahme  geht  eine  Ballotage
voraus,  bei  welcher  die  Majorität  aller  oder  zwei  Drittel  der  anwesenden ­
  Mitglieder  für  die  Aufnahme  stimmen  müssen.  Alle
Jahre  muß  mindestens  eine  Generalversammlung  abgehalten
werden;  tatsächlich  werden  mehrere  Versammlungen  einberufen.
Die  Leitung  der  Föderation  obliegt  dem  Generalkomitee,  das  aus
dem  Präsidenten  der  Vereinigung  und  66  Mitgliedern,  den  Vertretern ­
  der  angeschlossenen  Körperschaften  (fast  immer  der  Präsident ­
  und  der  Sekretär),  besteht  und  seine  Sitzungen  in  der  Hegel
in  Brüssel  abhält.  Hier  besitzt  die  Föderation  auch  ihr  ständiges ­
  Bureau.  Die  Kosten  der  Vereinigung  werden  von  den  Mitgliedskörperschaften ­
  zu  gleichen  Teilen  getragen.

Rußland  und  Finnland.
Seit  dem  Herbste  1905  besteht  in  Rußland  ein  besonderes
Ministerium  für  Handel  und  Industrie,  das  in  seinen  Abteilungen
(entsprechend  den  Departements  der  anderen  Ministerien)  für
Handel  und  Industrie  deren  sämtliche  Angelegenheiten  leitet;
außerdem  bestehen  bei  diesem  Ministerium  noch  eine  besondere ­
  Abteilung  für  Angelegenheiten  der  Handelsschiffahrt  und
Handelshäfen  und  eine  Lehrabteilung  zur  Leitung  der  An-
        <pb n="71" />
        63

gelegenheiten  der  kommerziellen  Lehranstalten.  Alle  Eisenbahnaisgelegenheiten
  wirtschaftlichen  Charakters  (namentlich  das
Tarifwesen)  unterstehen  einem  besonderen  Departement  des  Finanzministeriums, ­
  während  die  technische  Seite  des  Eisenbahn-  und
sonstigen  Verkehrswesens  im  Verkehrsministerium  verwaltet  wird.
Beim  Ministerium  für  Handel  und  Industrie  besteht  ein
Rat  für  Handel  und  Manufakturen,  dessen  Hauptsitz  St.  Petersburg ­
  ist,  der  aber  in  Moskau  eine  besondere  Abteilung
besitzt.  Seine  Mitglieder  werden  vom  Finanzminister  auf
vier  Jahre  unter  den  Gelehrten,  Technikern,  Fabrikanten
und  Kaufleuten  ernannt.  Alle  zwei  Jahre  scheidet  die
Hälfte  der  Mitglieder  aus.  Der  Gehilfe  des  Finanzministers
präsidiert  in  St.  Petersburg;  die  32  Mitglieder  starke  Abteilung
Moskau  wählt  sich  selbst  einen  Präsidenten.  Die  Aufgabe  des
Rats  ist  die  Ermittlung  und  Begutachtung  von  Maßregeln  zur
Hebung  von  Handel  und  Gewerbe.  Insbesondere  begutachtet  der
Rat  Gesuche  um  Privilegien,  die  Verordnungen  über  Einrichtung
von  Fabriken,  Sicherheitsmaßregeln  und  dergl.
Im  Königreiche  Polen  stehen  den  Gouvernementsverwaltungen
zu  Warschau  und  Lublin  beratende  Komitees  für  Gewerbeangelegenheiten ­
  zur  Seite.
Als  eigentliche  Vertretungen  von  Handel  und  Gewerbe
bestehen  in  Rußland  einschließlich  Polens  an  fast  allen  Hauptplätzen ­
  des  Großhandels  und  der  Industrie  Börsenkomitees,  in
der  Gesamtzahl  von  50,  deren  wichtigste  und  hervorragendste
die  von  St.  Petersburg,  Moskau,  Riga,  Warschau,  Kiew,  Odessa,
Libau,  Nischni-Nowgorod,  Rybinsk,  Charkow  und  Baku  sind.
Die  Börsenkomitees  bilden  die  Verwaltungs-  und  Repräsentationsorgano ­
  der  Börsen  (Fonds-  und  allgemeine  Börsen,  in  letzter  Zeit
auch  eine  Anzahl  Spezialbörsen,  wie  Steinkohlen-,  Zucker-,
Eisen-,  Getreide-,  Fleisch-,  Eier-  und  Butterbörsen)  und  werden
von  den  den  Börsenverein  bildenden  ständigen  Besuchern  der
Börse  gewählt,  beschränken  ihre  Tätigkeit  aber  nicht  auf  die
Verwaltung  der  Börsen  und  die  Pflege  des  Börsenverkehrs.
Vielmehr  geben  sie  den  Staats-  und  Kommunalbehürden  Gutachten
und  Ratschläge,  haben  vielfach  in  großem  Umfange  wirtschaftliche ­
  Selbstverwaltungsaufgaben,  nehmen  durch  ihre  Vertreter  an
verschiedenen  Zentral-  und  Lokalverwaitungsbehörden  und  Kommissionen ­
  teil,  setzen  Arbitragekommissionen  ein  und  genießen
in  gewissen  Grenzen  und  mit  spezieller  Genehmigung  der  gesetzgeberischen ­
  Institutionen  des  Reichs  das  Recht  einer  Abgabenerhebung. ­
  Die  Verfassung  und  Organisation  der  Börsenkomitees
ist  nicht  durch  Gesetz  einheitlich  geregelt,  sondern  jedes  Komitee
besitzt  ein  eigenes  Allerhöchst  bestätigtes.  Statut  für  sich.  Die
Einteilung  des  russischen  Volkes  in  feste  Stände,  die  frühere
Einteilung  der  russischen  Kaufmannschaft  in  Gilden  hat  auf  die
Organisation  der  Interessenvertretungen  in  gewissem  Sinne  ein-Rat

  für  Handel
und
Manufakturen.

Börsenkomitees. ­
        <pb n="72" />
        64

gewirkt,  insofern,  als  früher  zur  Mitgliedschaft  in  den  Börsenvereinen ­
  und  zu  den  Wahlen  für  die  Komitees  die  Zugehörigkeit
zur  Kaufmannschaft  erster  oder  an  einigen  Plätzen  auch  zweiter
Gilde  Voraussetzung  war.  Das  ist  durch  das  Gesetz  der  Reichs-Gewerbesteuer
  vom  8.  Juni  1898  anders  geworden,  das  die  früheren
Gildensteuern  für  die  Berechtigung  zur  Ausübung  von  Handel
und  Industrie  aufhob  und  nicht  wie  bisher  die  Handel  treibende
Person,  sondern  Mas  Unternehmen  selbst  besteuerte.  Nach  dem
neuen  Gesetze  werden  Handels-  und  Industrieanstalten  in  eine
Anzahl  Kategorien  eingeteilt,  für  deren  jede  feste  Abgabensätze
aufgestellt  sind;  außerdem  besteht  eine  ergänzende  Gewerbesteuer
in  der  Form  einer  prozentualen  Gewinnsteuer  für  Aktiengesellschaften ­
  und  einer  Hepartitionssteuer  (vom  abgeschätzten  Reingewinne) ­
  für  sonstige  Handels-  und  Industrieanstalten.  Die
Gilden  bestehen  nur  noch  als  Korporationen  für  die  spezielle
Verwaltung  der  rein  ständischen  Interessen  des  Kaufmannstandes.
Eine  politische  Vertretung  des  Handels  und  der  Industrie  ist
durch  das  Gesetz  vom  20.  Februar  1906  bei  der  Reorganisation
des  Reichsrats  den  Börsenkomitees  zugewiesen  worden:  sämtliche ­
  Börsenkomitees  zusammen  entsenden  sechs  Vertreter  für  den
Handel  und  sechs  Vertreter  für  die  Industrie  in  den  Reichsrat.
zwei  Typen.  Der  Hauptunterschied  zwischen  der  Organisation  der  Handelsvertretungen ­
  von  St.  Petersburg  und  Riga,  auf  deren  Darstellung
wir  uns  im  wesentlichen  beschränken  wollen,  besteht  darin,  daß
in  Riga,  der  gesamten  wahlberechtigten  Kaufmannschaft  ein
Kollegium  von  fünfzehn  Mitgliedern  gegenübersteht,  bei  welchem
der  Schwerpunkt  der  gesamten  Tätigkeit  liegt,  während  in
St.  Petersburg  die  Kaufmannschaft  einen  achtzig  Mitglieder
starken  Ausschuß,  die  sog.  Abgeordnetenversammlung,  wählt,
aus  dem  erst  wieder  das  Börsenkomitee,  ein  kleines  Kollegium,
hervorgeht,  und  großer  Ausschuß  und  Komitee  sich  in  die  Gesamttätigkeit
  teilen.
R ^ g r “'  Der  Rigaer  Börsenverein  wird  gebildet  aus  Personen,  die  als
Börsenverein.  Inhaber  von  Handelsgeschäften  I.  Kategorie  oder  von  industriellen
Unternehmen  I.,  II.  und  III.  Kategorie  an  der  Börse  Handel
treiben.  In  seinen  Generalversammlungen  müssen  alle  Mitglieder
bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  anwesend  sein.  Der  Verein  kommt
am  Anfang  des  Jahres  zu  zwei  ordentlichen  Versammlungen  zusammen, ­
  in  denen  das  Budget  bewilligt  wird,  die  Wahlen  zum
Börsenkomitee  vollzogen  werden,  von  letzteren  eiü  Geschäftsbericht ­
  und  eine  Jahresabrechnung  erstattet  wird.  Außerordentliche ­
  Versammlungen  werden  nach  Bedürfnis  abgehalten;  es  können
zu  solchen  alle  Mitglieder  des  Börsenvereins,  oder  auch  nur  die
Angehörigen  bestimmter  Branchen  eingeladen  werden.  Auf  Wunsch
von  40  Mitgliedern  muß  eine  allgemeine  Versammlung  berufen
werden.
        <pb n="73" />
        65

Der  Repräsentant  des  Börsenvereins  ist  das  Börsenkomitee,
bei  dem  der  Schwerpunkt  der  Organisation  liegt.  Er  besteht  aus
15  Mitgliedern  und  5  Suppleanten;  alljährlich  werden  drei  Mitglieder ­
  auf  fünf  Jahre  in  geheimer  "Wahl  gewählt.  Mindestens
ein  Mitglied  muß  Ausländer  sein,  zwei  müssen  in  Handelsbeziehungen ­
  zu  den  inneren  Gouvernements  Rußlands  stehen.
Die  Mitglieder  sind  wiederwählbar,  aber  nur  zur  einmaligen
Annahme  der  Wahl  verpflichtet.  Das  Komitee  ist  im  allgemeinen
dem  Ministerium  für  Handel  und  Industrie  und  in  gewisser
Beziehung  dem  Chef  des  Livländischen  Gouvernements  unterstellt. ­
  verkehrt  aber  mit  den  Zentralbehörden  unmittelbar.  Die
Aufgabe  des  Börsenkomitees  ist  es,  die  Behörden  mit  Gutachten
und  Vorschlägen  zur  Förderung  des  Rigaschen  Großhandels  zu
unterstützen,  die  Gelder  und  Anstalten  des  Börsenvereins  zu
verwalten,  die  Ordnung  des  Hafenverkehrs  und  des  Börsenlebens ­
  zu  überwachen  und  vorkommendenfalls  als  Schiedsrichter
zu  fungieren,  Dispacheure  anzustellen  usw.
Das  Börsenkomitee  wählt  alljährlich  einen  Verwaltungsausschuß, ­
  bestehend  aus  einem  Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten
und  drei  Börsenältesten,  welcher  die  Börsenaufsicht  und  die
ökonomische  Verwaltung  ausübt,  die  dem  Komitee  oder  dem
Börsenverein  vorzulegenden  Fragen  vorbereitet  und  die  Beschlüsse
des  wöchentlich  einmal  tagenden  Komitees  ausführt.  Das  Börsen  -
komitec  bildet  aus  seinen  Mitgliedern  weiter  eine  Reihe  von
Delegationen,  denen  die  Verwaltung  bestimmter  Anstalten  und
Kassen  übertragen  wird  und  denen  die  in  ihr  Ressort  schlagenden
allgemeinen  Fragen  vor  der  Beschlußfassung  im  Plenum  zur
Prüfung  und  Berichterstattung  überwiesen  werden.  Beim  Rigaer
Börsenkomitee  bestehen:  eine  Kanzlei  mit  einem  Kanzleidirektor,
Sekretär,  Buchhalter,  Kassierer  und  dem  erforderlichen  Kanzleipersonal, ­
  ferner  eine  Ingenieurabteilung,  ein  handelsstatistisches
Bureau  und  eine  Eisenbahnabteilung  zur  Auskunfterteilung  an
die  Mitglieder  der  Kaufmannschaft  und  zur  Bearbeitung  der  das
Eisenbahnwesen  betreffenden  Fragen.  Die  Ingenieurabteilung  ist
insbesondere  bestimmt  für  die  Leitung  der  vom  Staate  dem
Börsenkomitee  übertragenen  Baggerarbeiten  zur  Verbesserung  des
Rigaschen  Hafens,  zur  Verwaltung  technischer  Anlagen  im  Hafen
(Schwimmdock,  Lade-  und  Schwimmkräne,  Eisbrecher  usw.),  sowie
zur  Ausführung  von  Bauten  für  Handels-  und  Schiffahrtsbedürfnisse. ­
  Von  der  handelsstatistischen  Sektion  werden  alljährlich ­
  herausgegeben  zwei  statistische  Uebersichten  über  Rigas
Handel  und  Verkehr  und  ein  Jahresbericht  über  Rigas  Handel.
Ferner  gibt  das  Börsenkomitee  ein  täglich  erscheinendes  Handelsblatt, ­
  das  „Rigaer  Börsenblatt“,  und  einen  Bericht  über  seine
Geschäftstätigkeit  heraus.  Vom  Börsenverein  werden  endlich
noch  unterhalten  und  verwaltet  die  Börsenbank,  eine  achtklassige
Kommerzschule,  eine  Seemannsschule  für  Schiffer  weiter  Fahrt,

Börsenkomitee.
Zusammensetzung ­
  und
Aufgaben.

Geschäftsführung. ­
  :

0
        <pb n="74" />
        66

Kostendeckung:.

St.
Petersburg.

Börsenabgeordnete.


Rechte  und
Pflichten.

eine  Heizer-  und  Maschinistenschule,  sowie  ein  Asyl  für  invalide
Seeleute  unter  dem  Hamen  „Seemannshaus  Peter  des  Großen“
und,  gemeinschaftlich  mit  der  Rigaschen  Stadtverwaltung,  ein
Getreideelevator  von  600  000  Pud  (Schwergetreide)  Fassungsraum.
Die  Kosten  für  die  Arbeiten  und  Unternehmungen  des  Börsenvereins ­
  und  des  Börsenkomitees  werden  ans  den  Zinsen  und
Einnahmen  des  Vereinsvermögens,  den  Mitgliedsbeiträgen  und
aus  Ueberweisungen  aus  dem  'Reingewinne  der  Börsenbank  gedeckt. ­
  Zur  Bestreitung  der  Kosten,  welche  die  vom  Komitee
besorgten  Arbeiten  zur  Erhaltung  und  Verbesserung  des  Rigaer
Hafens  und  der  Unterhalt  einiger  dem  Handel  und  der  Schiffahrt
dienender  Anlagen  verursachen,  werden  dem  Börsenverein  alljährlich ­
  gewisse  Summen  aus  den  Handelsabgaben  auf  legislativem
Wege  überwiesen,  die  vom  Staate  von  den  den  Rigaer  Hafen
passierenden  Waren  nach  der  Gewichtsmenge  und  nach  einer  dem
Werte  der  Ware  angepaßten  Skala  erhoben  werden. 1 )
Das  St.  Petersburger  Börsenkomitee  ist  im  Gegensatz  zu
dem  Rigaer  kein  beschließendes,  sondern  ein  ausführendes  und
verwaltendes  Organ  der  Kaufmannschaft.  Die  beschließenden
Funktionen  werden  in  St.  Petersburg  durch  eine  Körperschaft
ausgeübt,  die  zwischen  der  Börsenkaufmannschaft  und  dem  Komitee ­
  steht,  durch  die  Börsenabgeordneten  Versammlung.  Zur  Benutzung ­
  der  St.  Petersburger  Börse  ist  jeder  Kaufmann  berechtigt, ­
  welcher  unter  Beibringung  eines  Gildescheins  sieh  in  das
vom  Börsenkomitee  geführte  Register  der  Börsenbesucher  eintragen ­
  läßt  und  einen  vorgeschriebenen  Beitrag  leistet.  Aus  der
Zahl  der  Börsenbesucher  werden  durch  die  Kaufleute  erster
Gilde  80  Abgeordnete  auf  drei  Jahre  gewählt,  welche  die  Wahl
annehmen  müssen.  Alljährlich  scheidet  der  dritte  Teil  der  Versammlung ­
  aus.  Damit  alle  Zweige  des  St.  Petersburger  Handelslebens ­
  in  der  Abgeordnetenversammlung  vertreten  sind,  ist  die
Kaufmannschaft  in  sieben  Wahlabteilungen  eingeteilt,  deren  jede
eine  bestimmte  Zahl  von  Abgeordneten  wählt.  Die  Wahl  findet
unter  Leitung  des  Vorsitzenden  des  Börsenkomitees  durch  Ballotage
  oder  Stimmbriefe  statt.
Bei  dieser  Abgeordnetenversammlung  liegt  der  Schwerpunkt
der  St.  Petersburger  Handelsvertretung;  sie  ist  deren  beschließendes ­
  Organ.  Ihre  Tätigkeit  besteht  in  der  Aufstellung  von  Bestimmungen ­
  für  den  Börsenbesuch,  in  der  Festsetzung  der  Börsenstunden, ­
  der  Beitrags-  und  Strafgelder.  Sie  beschließt  Bittschriften
an  die  Behörden  und  macht  ihnen  Vorschläge  für  die  Förderung
von  Handel  und  Industrie.  Sie  hat  die  Oberverwaltung  der  der
Börsenkaufmannschaft  gehörigen  Geldmittel  und  Anstalten.  Sie
wählt  das  Börsenkomitee  und  seinen  Vorsitzenden,  ernennt  Makler,
x )  Libau  besitzt  ebenso  wie  Riga  einen  Börsenverein  und  ein  Börsenkomitee. ­
  Dieses  verwaltet  eine  Kommerzschule,  eine  Navigationsschule,
ein  Gildenhaus,  einen  Speicher,-einen  Zollagerplatz,  drei  Schleppdampfer
und  Eisbrecher,  mehrere  Grundstücke,  ja  ein  Theater-Gebäude.
        <pb n="75" />
        67

öffentliche  Notare,  Auktionatoren  und  Dispacheure.  Endlich  prüft
sie  die  ihr  vom  Börsenkomitee  vorzulegenden  Etats  und  Jahresrechnungen. ­

Das  Börsenkomitee  beruft  nach  Bedürfnis  die  Abgeordnetenversammlungen ­
  unter  Angabe  der  Tagesordnung;  auf  Wunsch
von  einem  Fünftel  der  Abgeordneten  ist  es  zur  Berufung  verpflichtet. ­
  Der  Präsident  des  Komitees  präsidiert  auch  der  Abgeordnetenversammlung. ­
  Zu  Ende  und  bei  Beginn  des  am  1.  Mai
umsetzenden  Börsenjahres  müssen  je  eine  Versammlung  zur
Prüfung  des  Etats  und  zur  Vornahme  der  Wahlen  und  zur  Abnahme ­
  der  Kechnung  stattfinden.  Die  Mitglieder  des  Komitees
nehmen  mit  gleichem  Rechte  an  den  Versammlungen  teil.  Die
Versammlungen  sind  beschlußfähig  bei  Anwesenheit  eines  Drittels,
in  wichtigen  Fragen  bei  Anwesenheit  der  Hälfte  der  Mitglieder;
einfache  Majorität  entscheidet.  —  Neben  den  allgemeinen  Versammlungen ­
  der  Abgeordneten  finden  Versammlungen  der  Abgeordneten ­
  aus  bestimmten  Branchen  statt,  in  denen  die  Fragen
behandelt  werden,  die  nicht  die  Allgemeinheit  der  Kaufmannschaft ­
  interessieren.  Die  Abgeordneten  Versammlung  ist  berechtigt, ­
  für  besondere  Zwecke  ständige  oder  zeitweilig  arbeitende
Kommissionen  einzusetzen,  auch  Nichtmitglieder  zur  Arbeit
heranzuziehen.
Die  Abgeordneten  Versammlung  hat  lediglich  eine  beratende
und  beschließende  Punktion;  die  Ausführung  aller  Beschlüsse
steht  dem  Börsenkomitee  zu.  Auch  darf  sie  nur  die  ihr  vom
Börsenkomitee  vorgelegten  Fragen  behandeln;  freilich  muß  das
Komitee  auf  Antrag  von  einem  Fünftel  der  Abgeordneten  jede
Frage  zur  Erörterung  stellen.
Das  Börsenkomitee  wählt  die  Abgeordnetenversammlung  auf
drei  Jahre.  Es  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  einigen
Rörsen  ältesten.  Ein  „Hofmakler“,  ein  Vertreter  der  Regierung,
gehört  ihm  von  amtswegen  an.  Ein  Drittel  der  Mitglieder
dürfen  Ausländer  sein;  zwei  Mitglieder  einer  Firma  dürfen
nicht  gleichzeitig  im  Komitee  sein.  Die  Wahl  zum  Börsenkomiteemitglied ­
  muß  angenommen  werden.
Das  Komitee  hält  wöchentlich  zwei  Sitzungen  ab.  Zur  Beschlußfähigkeit ­
  ist  die  Anwesenheit  des  Präsidenten  und  zweier
Aeltesten  notwendig.  Das  Komitee  ernennt  und  bestellt  zur
Schriftführung  und  zur  Kassen  Verwaltung  Beamte.  Die  Mitglieder ­
  des  Komitees  verteilen  die  Dezernate  nach  eigenem  Ermessen ­
  unter  sich.  Sie  sind  berechtigt,  zur  Verrichtung  von  laufenden ­
  Arbeiten  die  unentgeltliche  Hilfe  von  5—10  Maklern  in
Anspruch  zu  nehmen.  Das  Komitee  ist  ferner  berechtigt,  aus
seiner  Mitte  zeitweilige  und  ständige  Kommissionen  zu  wählen.
Das  Börsenkomitee  hat  alle  Beschlüsse-  der  Börsenabge-■ordneten
  vorzubereiten  und  auszüführen.  Ohne  seinen  Vorschlag
ergeht  kein  Beschluß  der  Versammlung.  Aber  außer  in  den

Geschäftsführung ­
 1 .

Börsenkomitee.

Zusammensetzung- ­
  und
Geschäftsführung-. ­


Rechte  und
Pflichten.
        <pb n="76" />
        68

D  as  übrige
Russland.

Finnland.

Handelsvereine.

laufenden  Geschäften  der  Verwaltung  hat  es  nicht  das  Recht,
Beschlüsse  zu  fassen  und  selbständig  zu  handeln.  Gleichwohl
ist  seine  Tätigkeit  sehr  umfassend.  Ihm  obliegt  die  häusliche
Verwaltung  der  Börse,  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  bei
den  Börsenversammlungen,  ferner  in  Streitfällen  zwischen  den
Börsen  besuehern  eine  Schiedsrichtertätigkeit.  Es  sorgt  für  die
Notierung  der  Kurse  der  Effekten  und  Wechsel,  für  die  Notierung ­
  der  Preise  für  die  an  der  Börse  gehandelten  W  aren,
der  Sätze  für  Versicherungen  und  Erachten.  —  Das  Börsenkomitee ­
  leitet  ferner  die  Wahlen  für  die  Börsenabgeordnetenversammlungen, ­
  macht,  wie  bereits  erwähnt,  der  Versammlung  Vorschläge ­
  für  Eingaben  an  Behörden,  und  für  sonstige  Maßregeln
zur  Pöiderung  von  Handel,  Industrie  und  Schiffahrt  und  stellt
Anträge  bei  den  Staats-  und  Stadtbehörden  auf  Grund  der  Beschlüsse ­
  der  Abgeordnetenversammlung.  Es  hat  endlich  die  Aufgabe, ­
  auf  Verlangen  der  Behörden  Auskünfte  und  Berichte  über
die  Angelegenheiten  von  Handel,  Industrie  und  Schiffahrt  zu
erteilen.  Es  hat  die  Berechtigung,  notwendige  Ausgaben  ohne
Ermächtigung  der  Abgeordneten  vorzunehmen.
Heber  die  Organisation  und  Tätigkeit  der  übrigen  russischen
Börsenkomitees  liegt  uns  sicheres  Material  nicht  vor.  Sie  scheinen
sich  aber  von  den  Komitees  von  St.  Petersburg  und  Riga
nicht  wesentlich  zu  unterscheiden.  Während  der  Unruhen  des
Jahres  1905  ist  das  Börsenkomitee  von  Baku  durch  seine  nachdrückliche ­
  Vertretung  der  gefährdeten  Interessenten  mehrfach
hervorgetreten.
Anders  als  im  eigentlichen  Rußland  sind  die  Vertretungen ­
  von  Handel  und  Gewerbe  in  Pinland  organisiert.
Teils  als  beratende,  teils  als  beschließende  Behörde  dient
dem  Großfürsten  und  Kaiser  hier  ein  Senat,  der  in  ein
Justiz-  und  Oekonomiedepartement  zerfällt.  Letzteres  umschließt
acht  Fachministerien;  eins  derselben,  die  „Handels-  und  Industrieexpedition“, ­
  verwaltet  Handel,  Schiffahrt,  Bergwesen  und  Industrie ­
  in  ihrem  weitesten  Umfang.
Die  Angehörigen  von  Handel,  Großindustrie  und  Handwerk
sollen  in  allen'  Städten  Einlands  zu  drei  Fachvereinen,  eventuell
zu  einem  Verein,  zusammentreten,  zur  Pflege  ihrer  gemeinsamen ­
  Angelegenheiten.  Delegierte  führen  die  Verwaltung  der
Vereine.  Sie  sollen  für  den  Unterricht  der  jugendlichen  Arbeiter
sorgen,  erteilen  Gesellen-  und  Meisterbriefe.  Unter  Mitwirkung
von  Arbeitervertretern  sollen  sie  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern ­
  und  Arbeitern  beizulegen  suchen.  Auf  Verlangen  von
Staatsbehörden  sollen  sie  Gutachten  abgeben.  —  Im  Laufe  der
Zeit  sind  periodische  Zusammenkünfte  von  Vertretern  der  Gewerbe- ­
  und  besonders  der  Handelsvereine  üblich  geworden.  Auf
diesen  werden  gemeinschaftliche  Angelegenheiten  beraten  und
Petitionen  an  die  Regierung  beschlossen.
        <pb n="77" />
        69

Schweiz.
Die  Organisation  der  kommerziellen  und  gewerblichen  Interessenvertretung ­
  in  der  Schweiz  ist  vollkommen  frei  und  von
keinerlei  eidgenössischen  und  kantonalen  Gesetzen  geregelt;
trotzdem  stehen  die  Interessenvertretungen  in  enger  Verbindung
mit  den  kantonalen,  auch  mit  den  eidgenössischen  Behörden.
Bis  zum  Jahre  1848  bestand  in  der  Schweiz  keine  einheitliche ­
  Vertretung  der  wirtschaftlichen  Interessen,  was  in  der
Selbständigkeit  der  einzelnen  Kantone  begründet  war.
Die  in  einigen  Kantonen,  wie  z.  B.  Zürich  und  St.  Gallen,
begründeten  kaufmännischen  Direktorien,  denen  sich  in  Bern  der
Kommerzienrat  anreihte,  übten  zwar  in  ihren  lokalen  Kreisen
für  gewisse  Zweige  die  Funktionen  von  Handelsvertretungen  aus
und  organisierten  sogar  gemeinsam  einen  regelmäßigen  Postdienst.
Es  gelang  ihnen  aber  nicht,  eine  einheitliche  Organisation  in
der  wirtschaftlichen  Interessenvertretung  herbeizuführen.
Letzteres  ist  vielmehr  erst  geschehen  im  Verfolg  der  Umgestaltung ­
  der  politischen  Verhältnisse  der  Schweiz  im  Jahre
1848,  welch©  aus  dem  Staatenbund©  der  Kantone  den  Eidgenössischen ­
  Bundesstaat  hervorgehen  ließ,  und  ebenso  im  Verfolg  der
abgeänderten  Verfassung  der  Eidgenossenschaft  im  Jahre  1874,
welche  eine  Steigerung  der  Kompetenzen  und  der  Tätigkeit  der
Bundesbehörden  hervorrief.
a)  Schweizerischer  Handels-  und  Industrieverein
(Union  suisse  du  commerce  et  de  l’industrie).
Im  Mai  1869  trat  die  Handelskommission  des  Kantons  Glarus
mit  dem  Vorschlag  hervor,  die  Kaufleute  und  Industriellen  der
ganzen  Schweiz  sollten  einen  Verein  zur  Förderung  ihrer  gemeinsamen ­
  Interessen  bilden.  Hauptaufgabe  des  Vereins  sollte  die
Beratung  der  eidgenössischen  Behörden  sein.  Diese  Aufforderung
wurde  an  alle  bekannten  Handels-  und  Industrievereine,  Handelskammern ­
  und  in  den  Kantonen,  wo  solche  nicht  vorhanden  waren,
an  die  Regierungsbehörden  gesandt  und  veranlaßte  einen  lebhaften ­
  Meinungsaustausch,  auf  den  noch  im  Jahre  1869  in  Bern
eine  mündliche  Besprechung  der  Angelegenheit  folgte.  Es  wurde
beschlossen,  eine  den  ganzen  schweizerischen  Handels-  und  Gewerbestand ­
  umfassende  Institution  zu  schaffen,  um  auf.  die
Regelung  des  Zollwesens,  den  Abschluß  von  Handelsverträgen,
das  Eisenbahnwesen  usw.  Einfluß  zu  gewinnen.  Auf  einer  im
März  1870  stattfindenden  zweiten  Delegiertenversammlung  erfolgte ­
  die  definitive  Konstituierung  des  Verbandes  unter  dem
Kamen  „Schweizerischer  Handels-  und  Industrieverein“.  Es  traten
ihm  14  private,  5  amtliche  lokale  Handelsvertretungen  und
2  schweizerische  Fach  vereine  als  „Sektionen“  bei.  Zum  geschäftsführenden ­
  Vorort  des  Vereins  wurde  der  Bernische  Verein  für

Charakteristik
der  schweizerischen ­

Interessenvertretungen. ­


Der
Schweiz  e  -
ris  che
Handels-  und
Industrie-Verein.

Entstehung.
        <pb n="78" />
        70

Verfassung’  und
Aufgaben.

Organe.

Handel  und  Industrie  gewählt;  ihm  zur  Seite  stand  zur  Vorberatung
  der  der  Delegiertenversammlung  vorzulegenden  Fragen
ein  Ausschuß  von  sieben  Mitgliedern.  Die  Vor  Ortschaft  wechselte
in  der  nächsten  Zeit  alle  zwei  Jahre.  Als  sie  1878  auf  die
Kaufmännische  Gesellschaft  Zürich  überging,  entschloß  sich  der
Verband  zur  Errichtung  eines  ständigen  Sekretariats.  Durch
dieses  wurde,  als  Gegengewicht  gegen  den  alle  zwei  Jahre  stattfindenden ­
  Wechsel  des  Vororts  ein  stetiges  Element  in  die  Geschäftsführung ­
  gebracht.  Im  Jahre  1881  wurde  die  Amtszeit
des  Vororts  auf  vier  Jahre  verlängert,  die  Zahl  der  Ausschußmitglieder ­
  wurde  verstärkt.  Im  folgenden  Jahre  wurde  wieder
die  Kaufmännische  Gesellschaft  Zürich  Vorort  des  Schweizerischen
Handels-  und  Industrievereins  und  ist  es  bei  jeder  folgenden
Wahl  wieder  geworden.  Nach  dem  Antritt  der  Vorortschaft
durch  Zürich  schritt  man  zu  einer  weiteren  Ausgestaltung  des
Verbandes  Und  gab  ihm  die  heute  noch  geltenden  Statuten  (1882).
Nach  diesen  Statuten  bilden  die  Vertretungen  des  Schweizerischen ­
  Handels-  und  Industriestandes  unter  dem  Namen  „Schweizerischer ­
  Handels-  und  Industrieverein  (Union  suisse  du  commerce
et  de  l’industrie)“  einen  Verband  zur  gemeinsamen  Vertretung
ihrer  Interessen  und  zur  Begutachtung  aller  ihnen  von  den
Bundeshehörden  vorgelegten  Fragen.  Ihm  können  freiwillige
Vereinigungen,  wie  kantonale  Handelskammern  und  Handelskommissionen, ­
  sowie  auch  Regierungsbehörden  beitreten,  ohne
daß  dadurch  die  Selbständigkeit  der  ersteren  gegenüber  Bundesoder ­
  Kantonsbehörden  geschmälert  wird.  Der  Austritt  steht
ihnen  jederzeit  frei.  Sie  sind  dem  Verband  gegenüber  zur
Leistung  von  Jahresbeiträgen  (200  bis  300  Francs  im  Jahre)
und  zur  Begutachtung  aller  Fragen,  die  der  Vorort  ihnen  vorlegt, ­
  verpflichtet.  Bei  allen  an  die  Bundesbehörden  abgegebenen
Gutachten  können  sie  die  Beifügung  einer  Minoritätsansicht
verlangen.  Der  Verband  ist  dem  Bundesrat  gegenüber  verpflichtet,
Gutachten  über  alle  ihm  vorgelegten  Fragen  abzugeben,  eventuell
Enqueten  zu  veranstalten  und  jährlich  einen  Bericht  über  Handel
und  Industrie  der  Schweiz  abzufassen.  Dafür  erhält  er  einen
jährlichen  fixen  Bundesbeitrag.  Der  Bundesrat  kann  an  den
Sitzungen  der  Schweizerischen  Handelskammer  und  der  Delegiertenversammlung, ­
  von  denen  sogleich  die  Rede  sein  wird,  Abgeordnete ­
  mit  beratender  Stimme  teilnehmen  lassen.
Die  Organe  des  Verbandes  sind  die  Delegiertenversammlung,
der  Vorort  und  die  Schweizerische  Handelskammer.
Die  Delegierten  der  den  Verband  bildenden  Handelsvertretungen ­
  und  Fach  vereine,  der  sog.  Sektionen,  treten  alljährlich
zwecks  Entgegennahme  des  Jahresberichts  und  der  Jahresrechnung
zu  einer  ordentlichen  Generalversammlung  zusammen.  Sie  beschließen, ­
  eventuell  auch  auf  dem  Zirkularwege,  über  die  Aufnahme ­
  neuer  Sektionen.  Bei  den  Abstimmungen  hat  jede  Sektion
        <pb n="79" />
        71

eine  Stimme.  Nach  Erfordernis  finden  außerordentliche  Versammlungen ­
  statt.
Als  „Vorort“  wird  alle  vier  Jahre  eine  der  dem  Verein
ungehörigen  Sektionen  durch  die  Delegiertenversammlung  zur
Präsidialbehörde  des  Verbandes  gewählt.  Diese  Sektion  ernennt
von  sich  aus  ein  Präsidium,  das  in  den  Sitzungen  der
Delegiertenversammlung  präsidiert  und  in  Gemeinschaft  mit
dem  ständigen  Sekretariat  die  Geschäfte  führt.  Als  leitende
und  ausführende  Behörde  besorgt  der  Vorort  alle  administrativen ­
  Angelegenheiten,  vermittelt  die  Beziehungen  zwischen
den  Bundesbehörden  und  dem  Handels-  und  Industriestand,
verarbeitet  die  von  den  Sektionen  eingehenden  Materialien
und  erstattet  über  seine  Tätigkeit  und  den  Gang  des  schweizerischen ­
  Handels  und  der  schweizerischen  Industrie  Bericht.  Die
Unkosten  der  Geschäftsführung  werden  durch  obligatorische  Beiträge ­
  der  Sektionen  und  feste  jährliche  Beiträge  der  Eidgenossenschaft ­
  gedeckt.  (Erstere  betrugen  1902/03  10400  Francs,  der
Bundesbeitrag  betrug  20000  Francs.)
Die  Handelskammer  (Chambre  suisse  de  commerce)  besteht
aus  elf  von  der  Delegiertenversammlung  und  vier  vom  Vorort
auf  vier  Jahre  gewählten  Mitgliedern;  dazu  kommen  die  Delegierten ­
  des  Bundesrats,  welche  jedoch  nur  beratende  Stimme
besitzen.  Die  Sitzungen  der  Handelskammer  werden  von  demselben ­
  Präsidium  geleitet,  das  der  Delegiertenversammlung
präsidiert  und  die  Geschäfte  des  Vororts  führt.  Die  Handelskammer ­
  steht  zwischen  der  Delegiertenversammlung  und
dem  Vorort  und  hat  die  Aufgabe,  „vom  Standpunkt  der
allgemeinen  schweizerischen  Interessen  aus  mitzuwirken  bei
der  Begutachtung  sowohl  der  dem  Verein  von  den  Bundeshehörden
  überwiesenen  als  auch  der  aus  dem  Schoß  des  Vereins ­
  selbst  angeregten  Fragen“.  Sie  ernennt  ferner  die  ständigen
Beamten  des  Vereins  unter  Berücksichtigung  der  Vorschläge  des
Vororts.
Der  Schweizerische  Handels-  und  Industrie-Verein  hat  es,
besonders  seit  seiner  Reorganisation  im  Jahre  1882,  verstanden,
sich  eine  bedeutende  Rolle  im  schweizerischen  Wirtschaftsleben  zu
erobern.  Im  Mittelpunkt  seiner  Arbeiten  haben  seit  Beginn
der  achtziger  Jahre  Fragen  des  Verkehrs,  der  Zollangelegenheiten ­
  und  der  Handelsverträge,  demnächst  des  Münzund
  Banknotenwesens,  sowie  des  Ausstellungswesens  gestanden. ­
  Die  Bundeshehörden  unterbreiten  in  der  Regel  nicht
nur  alle  einschlägigen  Fragen  der  Gesetzgebung  seiner  Begutachtung, ­
  sondern  auch  gewisse  Fragen  der  Verwaltung,  wie  die  der
Besetzung  auswärtiger  Konsulatsposten.  Der  Verein  hat  im  Laufe
der  Jahre  eine  große  Zahl  mehr  oder  weniger  umfangreicher
Publikationen  und  eine  Reihe  von  fortlaufenden  Veröffentlichungen ­
  herausgegeben.  Der  Vorort  erstattet  alljährlich  Bericht

Betätigung.
        <pb n="80" />
        72

Mitglieder

Kantonale
Handelskam ­
  me  rn.
Kaufmännische
Gesellschaft
Zürich.

über  die  von  ibm  behandelten  Geschäfte.  Ferner  liegen
die  Protokolle  des  Ausschusses  (der  Schweizerischen  Handelskammer) ­
  und  der  Delegiertenversammlungen  im  Druck  vor.
Endlich  verfaßt  der  Vorort  alljährlich  einen  „Bericht  über
Handel  und  Industrie  der  Schweiz“.  Dieser  umfaßte  beim
ersten  Erscheinen  1878/79  30  Seiten  und  stellte  in  den  letzten
Jahren  je  einen  Band  von  200  bis  300  Seiten  dar.  In  der
gegenwärtigen  Anordnung  bringt  er:  Statistische  Angaben,  Wirtschaftliche ­
  Zeitfragen,  Bericht  über  Handel  und  Industrie.
Dem  Schweizerischen  Handels-  und  Industrie-Verein  gehörten ­
  bei  seiner  Begründung  14  private  und  5  amtliche  kantonale
und  lokale  Sektionen  an,  sowie  zwei  Fach  vereine.  Die  Zahlen
der  ersteren  sind  mit  kleinen  Schwankungen  unverändert  geblieben ­
  und  betrugen  am  31.  März  1905  15  und  6.  Die  Zahl  der
angeschlossenen  Pachvereine  dagegen  stieg  von  2  im  Jahre  1870
auf  9  im  Jahre  1890  und  30  im  Jahre  1905.  Der  Schweizerische
Handels-  und  Industrie-Verein  hat  belebend  auf  die  Tätigkeit
auch  der  lokalen  Interessenvertretungen  gewirkt;  zwecks  ausreichender ­
  Vertretung  ihrer  Interessen  sind  mehrere  kantonale
Institutionen  neu-  oder  umgeschaffen  worden.
b)  Interessenvertretungen  in  den  Kantonen.
1.  Bei  der  Begründung  des  Schweizerischen  Handels-  und
Industrievereins  war  auch  die  Kaufmannschaft  von  Zürich
hervorragend  beteiligt  gewesen.  Diese  hatte  in  dem  1855
begründeten  Börsenverein  eine  lose  Zusammenfassung.  Ursprünglich ­
  nur  zur  Erleichterung  und  Förderung  des  Börsengeschäfts ­
  errichtet,  sah  sich  dieser  durch  das  dringende  Bedürfnis
einer  Vertretung  der  zürcherischen  Kaufmannschaft  gegenüber
den  Behörden  und  auswärtigen  Korporationen  veranlaßt,  seine
Tätigkeit  auszudehnen.  Seine  Organisation  war  aber  zu  lose,
seine  Finanzen  waren  zu  schwach,  als  daß  er  den  neuen  Aufgaben ­
  hätte  gerecht  werden  können.  Daher  wurde  vom  Vorstand ­
  des  Börsenvereins  selbst  die  Gründung  einer  leistungsfähigeren ­
  Korporation  betrieben,  die  im  November  1873  als
„Kaufmännische  Gesellschaft  Zürich“  zustande  kam.  Neben  ihr
bestand  der  Börsenverein  noch  einige  Jahre  fort,  bis  im  Jahre
1878  die  Kaufmännische  Gesellschaft  auch  die  Funktion  des
Börsenvereins,  die  Sorge  für  den  Börsenverkehr,  übernahm.
Der  Zweck  der  Kaufmännischen  Gesellschaft  Zürich  ist
nach  ihren  zuletzt  im  .Jahre  1900  revidierten  Statuten  die
Förderung  der  Interessen  von  Handel  und  Industrie  mittels  gemeinsamer ­
  Beratungen  und  durch  Vereinigung  zu  gemeinsamem
Handeln.  Alle  dem  Handel  und  der  Industrie  nahestehenden  Personen, ­
  die  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  können
Mitglieder  werden;  der  Jahresbeitrag  beträgt  20  Francs.  Alljährlich ­
  findet  im  April  eine  ordentliche  Generalversammlung
        <pb n="81" />
        73

statt,  in  welcher  Jahresbericht  und  J  ahresrechnung,  sowie  etwaige
sonstige  Fragen  durch  den  Vorstand  vorgelegt  werden  und  die
Wahlen  für  den  Vorstand  stattfinden.  Dieser,  seit  der  neusten
Statutenrevision  als  „Zürcher  Handelskammer“  bezeichnet,  besteht ­
  aus  13—17  Personen,  von  denen  jährlich  ein  Dritteil  in
geheimer  Wahl  gewählt  wird.  Der  Vorstand  wählt  sich  einen
Präsidenten,  einen  Vizepräsidenten  und  einen  Quästor,  die  mit
Hilfe  eines  ständigen  Sekretariats  die  Geschäfte  führen.  Die
Handelskammer  vertritt  die  Gesellschaft  gegenüber  Behörden,
Vereinen  usw.,  insbesondere  auch  gegenüber  dem  Schweizerischen
Handels-  und  Industrie-Verein.  Sie  hat  ferner  einen  jährlichen
„Bericht  über  Handel  und  Industrie  im  Kanton  Zürich“  herauszugeben, ­
  der  viel  Beachtung  gefunden  hat.  Ihr  Bureau  hat  die
Befugnis.  Ursprungszeugnisse  auszustellen,  welche  im  Auslande
unbedingt  anerkannt  werden.
2.  Später  und  in  anderen  Formen  als  in  Zürich  kam  auch
in  Bern  wieder  eine  lokale  Interessenvertretung  zustande.  Die
Nachfolger  des  alten  Kommerzienrats  waren  in  der  ersten
Hälfte  der  1860  er  Jahre  verschwunden.  Gleichzeitig  oder
etwas  später  entstanden  aber  neue,  freie  wirtschaftliche  Vereinigungen, ­
  die  in  manchen  Punkten  die  alten  Institutionen
ersetzten.  Der  Bernische  Verein  für  Handel  und  Industrie,  welcher
sich  1860  als  kantonaler  Verband  von  acht  Handels-  und  Industrievereinen ­
  des  deutschen  Kantonteils  konstituierte,  wurde  lange  von
der  Direktion  des  Innern  als  eine  Handelskammer  betrachtet
und  zu  Gutachten  über  alle  einschlägigen  Fragen  herangezogen.
Er  leistete  Besonderes  in  der  Behandlung  von  Eisenbahn-  und
Transportfragen,  widmete  sich  auch  der  Aufgabe  einer  periodischen
Berichterstattung  über  Handel  und  Industrie.  Neben  ihm  dienten
der  Förderung  der  kantonalen  Wirtschaftsinteressen  ein  kantonaler ­
  Gewerbeverband  (1882  gegründet)  und  eine  Eeihe  anderer
wirtschaftlicher  Vereine.  Die  hierdurch  bedingte  Zersplitterung
der  Kräfte  und  das  Bestreben,  auch  durch  eine  rein  zentrale
Organisation  im  Schweizerischen  Handels-  und  Industrie-Verein
vertreten  zu  sein,  erweckte  im  Jahre  1893  das  Verlangen  nach  der
Errichtung  einer  kantonalen  Industrie-  und  Handelskammer  nach
dem  Vorbilde  anderer  Kantone  und  der  meisten  benachbarten
Länder.  Diese  kam  1897  zustande  und  begann  mit  dem  Jahre
1898  ihre  Tätigkeit.
Die  Kantonale  Bernische  Handels-  und  Gewerbekammer  ist
eine  Zusammenfassung  der  wichtigeren  wirtschaftlichen  Interessen
des  Kantons,  andererseits  aber  ein  Glied  im  Staatsorganismus.  Sie
besteht  aus  15  oder  mehr  Mitgliedern,  welch©  die  Regierung  auf
Grund  unverbindlicher  Wahlvorschläge  der  Vereine  für  eine  vierjährige ­
  Amtsdauer  wählt.  Der  geschäftsleitende  Vorstand  besteht
aus  dem  Präsidenten,  dem  Vizepräsidenten  und  einem  ständigen
Sekretär.  Erster©  werden  von  der  Kammer  erwählt  ;  letzterer

Kantonale
Bernische
Handels-  und
Gewerbekammer, ­
        <pb n="82" />
        74

Andere
kantonale
Handelskammern. ­


Schweizerischer ­

Gewerbe-Verein.


wird  von  der  Direktion  des  Innern  auf  je  vier  Jahre  ernannt
und  ist  verpflichtet,  ihr  auf  Verlangen  direkt  Auskunft  zu  erteilen. ­
  Die  Kammer  hat  die  Aufgabe,  die  Gesamtinteressen  des
Handels,  des  Gewerbes  und  des  landwirtschaftlichen  Handelsverkehrs ­
  wahrzunehmen,  insbesondere  die  Behörden  durch  tatsächliche
  Mitteilungen  und  Anträge,  sowie  durch  Erstattung  von
Gutachten  zu  unterstützen.  Sie  gibt  der  Handelswelt  periodisch
Kenntnis  vom  allgemeinen  Geschäftsgang  von  Handel  und  Gewerbe ­
  und  erteilt  Auskünfte  über  Fragen,  welche  das  Zoll-  und
Transportwesen  usw.  betreffen.  Eigentliche  Verwaltungsbefugnisse ­
  und  -pflichten  besitzt  sie  nicht.
3.  Neben  Zürich  und  Bern  besitzen  Basel,  St.  Gallen  und
Genf  bedeutsame  Handelsvertretungen  mit  ständigen  Sekretariaten.
Die  Basler  Handelskammer  hat  die  Börse  von  Basel  zu  verwalten ­
  und  hatte  im  Jahre  1896  einen  Ausgabeetat  von  37  000
Francs,  d.  i.  3000  Francs  mehr  als  die  Kaufmännische  Gesellschaft
Zürich  aufwandte.  Das  Kaufmännische  Direktorium  in  St.  Gallen
besitzt  den  größten  Etat;  es  verausgabte  1896  106  000  Francs.
Die  Chambre  de  commerce  zu  Genf,  ein  Ausschuß  der  Association
commerciale  et  industrielle  genevoise,  verfügte  über  19  400  Francs.
•Auch  der  Aargauische  und  der  Solothurnische  Handels-  und
Industrieverein  verfügen  über  ständige  Sekretariate.  Ende  der
1870er  Jahre  haben  die  Kantone  mit  Uhrenfabrikation  die
offizielle  Chambre  suisse  de  l’horlogerie  et  des  industries  annexes
gebildet,  welche  ihren  Sitz  zu  La  Chaux-de-Fonds  hat.
Alle  unter  1,  2  und  3  genannten  Vertretungen  sind  Sektionen
des  Schweizerischen  Handels-  und  Industrie  Vereins.
4.  Außerhalb  dieser  Vereinigung  stehen  einige  Chambres  de
commerce  genannte  örtliche  Fabrikanten  Vereinigungen  im  Gebiete ­
  der  Uhrenfabrikation,  welche  ohne  irgend  welchen  behördlichen ­
  oder  allgemein  anerkannten  Charakter  sind.
c)  Schweizerischer  Gewerbe-Verein.
Dem  Schweizerischen  Handels-  und  Industrie-Verein  in
seinen  Zielen  und  seiner  Organisation  sehr  ähnlich  ist  der
Schweizerische  Gewerbe-Verein,  In  ihm  laufen  alle  auf  Erhaltung ­
  und  Förderung  des  Handwerks  gerichteten  Bestrebungen ­
  zusammen.  Schon  in  den  Jahren  1852  bis  1864
hatten  sich  die  Gewerbevereine  der  Schweiz  zusammengeschlossen, ­
  doch  ohne  dauernden  Erfolg.  1879  wurde  der
Schweizerische  Gewerbe-Verein  nach  dem  Muster  des  Handelsund ­
  Industrie-Vereins  gegründet.  Ein  auf  drei  Jahre  gewählter
Vorort  ernennt  einen  leitenden  Ausschuß  von  vier  Mitgliedern.
In  einen,  der  Schweizerischen  Handelskammer  entsprechenden
Zentralvorstand  wählt  der  Verein  acht,  der  Vorort  drei  Mitglieder.
Seit  1886  erhält  der  Verein  die  gleiche  Bundessubvention  wie
der  Handels-  und  Industrie-Verein  und  wird  dadurch  zu  einer
        <pb n="83" />
        größeren  Betätigung  befähigt.  Ein  ständiges  Sekretariat  steht
dem  leitenden  Ausschuß  und  dem  Zentralvorstande  zur  Seite.
Der  Verein  dient  den  Behörden  durch  Erteilung  von  Gutachten
und  Einbringung  von  Anträgen  und  Vorschlägen  aus  eigener
Initiative.  Andererseits  bemüht  er  sich,  in  den  lokalen  Gewerbevereinen ­
  frischeres  Lehen  zu  wecken,  indem  er  Vorträge,  Ausstellungen ­
  usw.  anregt  und  fördert.

Niederlande.
Die  Handelskammern  der  Niederlande  verdanken  ihre  Entstehung, ­
  wie  die  vieler  anderer  Länder,  dem  Vorbilde  Frankreichs.
Während  der  französischen  Zeit  und  während  der  Restauration
des  Jahres  1815  wurden  sie  gegründet  und  erhielten  ihre  bis
1851  geltende  Verfassung.  Die  Mitglieder  wurden  vom  Könige
ernannt,  die  Befugnisse  der  Kammern  waren  rein  konsultativer
Art,  ihre  Bedeutung  war  fast  ausschließlich  lokal.  Im  Gefolge
der  Aenderung  der  Staatsverfassung  von  1848,  welche  für  die
Parlamente  in  Staat,  Provinz  und  Gemeinde,  für  die  Generalstaaten, ­
  die  Provinzialstaaten  und  die  Gemeinderäte,  direkte,  wenn
auch  durch  einen  ziemlich  hohen  Zensus  beschränkte  Wahlen
einführte,  wurde  durch  Königlichen  Beschluß  vom  9.  November
1851  auch  für  die  Handelskammer  die  Wahl  der  Mitglieder  durch
Angehörige  des  Handels-  und  Gewerbestandes  bestimmt;  das
geringe  Maß  der  Befugnisse  und  der  lokale  Charakter  der  Kammern
blieb  unverändert.  Erst  im  Jahre  1896  wurde  durch  Königlichen
Beschluß  vom  4.  Mai  den  Kammern  der  unmittelbare  Verkehr
mit  den  Zentralbehörden  gestattet;  his  dahin  hatten  die  Kammern
außer  in  dringenden  Fällen  nur  durch  Vermittlung  des  Provinzial-Kommissars,
  des  obersten  Staatsbeamten  der  Provinz,  mit  dem
Ministerium  korrespondieren  können.  Gleichzeitig  wurde  der  Kreis
der  wahlberechtigten  und  wählbaren  Personen  erweitert.
Die  niederländischen  Handelskammern,  deren  Zahl  zurzeit
78  beträgt,  werden  durch  Königliche  Verordnung  in  jeder  Gemeinde
errichtet,  deren  Gemeinderat  dies  für  wünschenswert  erachtet.  Es
können  auch  für  mehrere  Gemeinden  auf  ihren  Antrag  gemeinsame ­
  Kammern  errichtet  werden.  Die  Zahl  der  Mitglieder  wird
von  der  Regierung  festgesetzt.  Die  Bestimmung  der  Kammer  ist
es,  an  die  Staats-,  Provinzial-  und  Gemeindeverwaltungen  des
Bezirks,  für  den  sie  errichtet  sind,  auf  Verlangen  und  nach  eignem
Ermessen  Gutachten,  Berichte  und  Vorschläge  abzugeben  zur
Förderung  der  Interessen  von  Handel  und  Industrie.  Zweitens  haben
sie  die  Aufgabe,  den  Interessenten  des  Handels-  und  Gewerbestandes ­
  Mitteilungen  zukommen  zu  lassen,  die  sie  selbst  für
förderlich  halten  (z.  B.  über  Zollverhältnisse  des  In-  und  Aus-Geschichte

  der
Handelskammern. ­


Ihre  Zusammensetzung ­
  und
Aufgaben.
        <pb n="84" />
        7G

landes,  über  Erfindungen  oder  Absatzgelegenheiten  usw.),  oder
deren  Uebermittlung  eine  Behörde  ihnen  aufträgt  (ministerielle
Erlasse  und  dergl.).  Seit  der  Einführung  der  "Wertzölle  sind  die
Kammern  ferner  in  mehreren  staatlichen  ständigen  Kommissionen
vertreten.
Wahlberechtigung  und  Wählbarkeit  zur  Handels-  und
Industriekammer  sind  abhängig  von  der  Wahlbefähigung  zum
Gemeinderat  und  dem  Nachweis  einer  mindestens  einjährigen
Tätigkeit  als  Geschäftsinhaber  oder  Vorsteher  eines  Handelsoder ­
  Industriebetriebs  im  Kammerbezirk.  Der  Bürgermeister  und
die  Stadträte  der  Gemeinde,  für  die  eine  Kammer  errichtet  ist,
stellen  die  Wählerlisten  auf  und  der  Bürgermeister  ist  Vorsteher ­
  des  Wahlbureaus.  Beschwerden  gehen  an  den  Gemeinderat. ­
  Alle  zwei  Jahre  wird  die  Hälfte  der  Mitglieder  auf  vier
Jahre  gewählt.  Alljährlich  werden  ein  Präsident  und  ein
Vizepräsident,  an  einigen  Kammern  auch  ein  Schatzmeister,
gewählt;  ein  ständiger  Sekretär,  der  nicht  Kammermitglied  sein
resp.  "bleiben  darf,  wird  alle  vier  Jahre  gewählt.  Von  allen
Wahlen,  Legitimationsprüfungen  usw.  ist  Bürgermeister  und
Stadträten  Mitteilung  zu  machen.
Kostendeckung.  Die  Kosten  der  Geschäftsführung  trägt  die  Gemeinde,  die
alljährlich  hierfür  in  ihren  Etat  einen  Betrag  einstellt.  Die
Kammer  muß  dem  Gemeinderat  über  die  Verwendung  des  Geldes
Rechnung  legen.  Wenn  die  Kammer  für  mehrere  Gemeinden
errichtet  ist,  teilen  sich  diese  in  die  Unterhaltungspflicht.  Berichte ­
  und  Rechnungslegung  haben  dann  an  die  Gemeinderäte
Q  s  h  aller  beteiligten  Gemeinden  zu  erfolgen.
ftihrung.  Für  die  Regelung  der  Geschäftsführung  erlassen  die  Kammern
Dienstvorschriften.  Diese,  sowie  ihre  Abänderungen  unterliegen
der  Genehmigung  des  Gemeinderats  des  Kammerbezirks.  Umfaßt
der  Kammerbezirk  mehrere  Gemeinden,  muß  die  Dienstvorschrift
vom  Provinzial-Verwaltungsausschuß,  den  Deputiertenstaaten,  genehmigt ­
  werden.  Vom  Gemeinderat  können  die  Kammern  an  die
Deputiertenstaaten,  von  diesen  an  die  Regierung  appellieren.
Die  Plenarsitzungen  der  Handelskammern  finden  an  den  bedeutenderen ­
  Plätzen  in  der  Regel  monatlich  einmal  statt  und
sind  öffentlich.  Die  Beschlußfähigkeit  ist  von  den  Kammern  sehr
verschieden  festgesetzt.  Ueber  die  Verhandlungs-  und  Abstimmungsformen ­
  geben  die  Dienstvorschriften  detaillierte  Bestimmungen. ­

Das  Bureau  der  Kammer  wird  vom  Präsidenten  und  Sekretär,
in  Amsterdam  vom  Präsidenten,  Vizepräsidenten,  Schatzmeister
und  Sekretär  gebildet.  Es  leitet  die  ganze  Geschäftsführung,
bei  einzelnen  Kammern  auch  die  Kassenführung.  Ehe  der  Präsident ­
  die  Eingänge  dem  Plenum  zur  weiteren  Behandlung  vorlegt, ­
  schreibt  er  sie  den  Vorsitzenden  der  ständigen  Kommissionen
zu,  welche  die  Kammern  zur  Vorberatung  verschiedener  Ange-
        <pb n="85" />
        77

legenheiten  alljährlich  auswählen.  (Amsterdam  besitzt  sieben
Kommissionen,  1.  für  den  Jahresbericht,  2.  für  Sachen  der  Hafeneinrichtungen ­
  usw.,  3.  für  finanzielle  und  Steuerangelegenheiten,
4.  für  Industriefragen,  5.  für  Konsulatssachen,  6.  für  das  Postund
  Telegraphenwesen  und  7.  für  das  MäMerwesen.  Haarlem
besaß  1904  drei  Kommissionen  für  Verkehrs-  und  Transportwesen,
für  Marktwesen  und  Ladengeschäft  und  für  Industrie  und  Auslandshandel.) ­
  Die  Kommissionen  erstatten  Berichte  an  die  Kammer
und  legen  ihre  Entwürfe  von  Antwortschreiben  usw.  vor.  Die
Anschauungen  der  Minderheit  müssen  auf  Verlangen  in  die  Berichte ­
  an  die  Kammer  aufgenommen  werden.
Der  Zusammenhang  mit  kommunalen  Interessen  und  Verhältnissen ­
  hat  einer  Ausdehnung  der  Tätigkeit  der  niederländischen
Handelskammern  über  die  einzelnen  Bezirke  hinaus  im  Wege  gestanden. ­
  Sie  werden  von  den  Gemeinden  unterhalten,  vielfach  mit
recht  knappen  Mitteln.  Als  Vertreter  von  Handel  und  Industrie
gegenüber  den  Gemeindeverwaltungen  erfüllen  die  Kammern  wohl
ihren  Zweck.  Wenig  Einfluß  üben  sie  aber  auf  die  Provinzialverwaltungen ­
  aus,  denen  in  Erinnerung  an  die  einstige  bundesstaatliche ­
  Verfassung  der  vereinigten  Niederlande  noch  in  der
Zeit  1815—1848  die  ausschließliche  Sorge  für  Handel  und
Industrie  übertragen  war.  Diese  nehmen  wenig  Rücksicht
auf  die  Kammern  für  Handel  und  Industrie,  welche  in  ausschließlicher ­
  Berücksichtigung  lokaler  Bedürfnisse  vielfach  widersprechende ­
  Wünsche  äußern,  und  befragen  sie  wenig  um  Rat.
Auch  der  Staat  macht  nur  von  der  Hilfe  der  größten  Kammern
häufig  Gebrauch.  Durch  Königliche  Beschlüsse  vom  27.  April  1891
und  12.  Okt.  1892  wurde  eine  besondere  handelspolitische  Kommission ­
  gebildet  zur  Begutachtung  von  Handelsverträgen  und  Gesetzen, ­
  die  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft  betreffen.  Es
wird  darüber  geklagt,  daß  die  Kammern  auf  die  Gesetzgebung
sehr  wenig  Einfluß  haben,  und  daß  zum  Teil  aus  diesem  Grunde
das  Konsulats-  und  Telephonwesen,  das  Handelsrecht  und  die
Schiffahrtsgesetzgebung  in  den  Niederlanden  nicht  auf  der  Höhe
der  Zeit  ständen.
Man  hat  daher  vorgeschlagen,  neben  den  die  kommunalen
Interessen  von  Handel  und  Gewerbe  recht  gut  vertretenden
Kammern  Distriktskammern  zu  schaffen  und  diese  in  einer  Zentralstelle ­
  zusammenzufassen.  Die  Distriktskammern  und  ihre  Zentrale
sollen  eine  wirksame  Unterstützung  der  Landes-  und  Provinzialbehörden ­
  bilden.  Den  städtischen  Kammern  solle  auch  die  Verwaltung ­
  des  Handels-  und  Gewerbewesens  übertragen  werden,  die
Aufsicht  über  Märkte,  Börsen,  die  Ernennung  von  Maklern,
Sachverständigen,  die  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen,  die
Festsetzung  von  Handelsgebräuchen.  Allen  Kammern  müsse  das
Recht  eigenen  Vermögensbesitzes  und  eigener  Einnahmen  gewährt

Belätigitug*.

Re  form  plane.
        <pb n="86" />
        7S

werden,  damit  sie  selbständig  Anstalten  gründen  und  verwalten
könnten,  die  dem  Handel  und  der  Industrie  dienen,  wie  Schulen,
Gewerbemuseen,  Ausstellungen  usw.

Schweden.

Nämnd  und
Handelskammer. ­


Die  N  ämnd
von
Stockholm.

Aufgaben.

Ausschüsse.

Die  Interessen  von  Handel,  Gewerbe  und  Schiffahrt  werden
in  den  größeren  Städten  Schwedens  von  einer  kommunalen  Kommission ­
  für  Handel  und  Schiffahrt,  der  sogenannten  „Handelsund ­
  Schiffahrtsnämnd“,  vertreten,  welcher  alle  amtlichen  Befugnisse ­
  zufallen,  die  anderswo  den  Handelskammern  übertragen
sind.  Daneben  bestehen  in  mehreren  Städten  freiwillige  Handelsvertretungen, ­
  meist  Kaufmannsvereinigungen  genannt,  welche
aus  ihrer  Mitte  in  einigen  Städten  „Handelskammern“  wählen.
Bei  diesen  Vereinigungen  ruht  der  Schwerpunkt  der  kaufmännischen ­
  Interessenvertretung  Schwedens.  Es  gibt  in  Schweden
32  Nämnden  und  17  Kaufmannsvereinigungen,  von  denen  die  zu
Gothenburg,  Malmö,  Boras  und  Lulea  Handelskammern  nach  dem
Muster  der  Stockholmer  gebildet  haben.
Die  Handels-  und  Schiffahrtsnämnd  von  Stockholm  besteht  seit
dem  Jahre  1867  und  erhielt  durch  die  erneute  königliche  Instruktion
vom  8.  Febr.  1901  ihre  heutige  Verfassung.  Sie  besteht  aus
zwölf  von  den  Stadtbevollmächtigten  (dem  Gemeindeparlament)
ausgewählten  Mitgliedern.  Sie  wählt  sich  alljährlich  ihren  Präsidenten, ­
  der  nach  eigenem  Ermessen  oder  auf  Antrag  von  zwei
Mitgliedern  Sitzungen  beruft;  diese  sind  in  der  Regel  beschlußfähig, ­
  sobald  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Die  Geschäftsführung ­
  obliegt  dem  Vorsitzenden;  ihm  steht  ein  Sekretär  zur
Seite.  Die  zur  Besoldung  der  Beamten  und  sonstwie  notwendigen
Geldmittel  werden  durch  die  Stadt  Stockholm  bereitgestellt.
Die  Handels-  und  Schiffahrtsnämnd  zu  Stockholm  hat  Makler,
Notare  und  Schiffsklarierer  anzustellen,  bei  der  Ernennung  von
Dispacheuren  und  Hafenkapitänen  in  Stockholm  durch  Gutachten ­
  mitzuwirken  und  den  Behörden  Auskünfte  in  Fragen  betreffend ­
  Handel,  Schiffahrt  und  Gewerbe  ebenso  wie  über  Handelsgebräuche ­
  zu  erstatten.  Sie  hat  über  die  Ordnung  auf  der  Stockholmer ­
  Börse  zu  wachen  und  die  Zeit  und  den  Ort  der  Börsenversammlungen ­
  und  der  öffentlichen  Auktionen  zu  bestimmen.
Darüber  hinaus  ist  die  Nämnd  ferner  berechtigt,  den  Staats-  und
Kommunalbehörden  Vorschläge  und  Darstellungen  zu  machen  zur
Verbesserung  der  Häfen  und  Schiffahrtswege,  der  Handelsbesteuerung ­
  und  der  Ordnung  auf  den  Verkehrswegen  und  ist  überhaupt
angewiesen,  ihre  Aufmerksamkeit  auf  die  Mittel  zu  richten,  durch
w r elche  Handel,  Industrie  und  Schiffahrt  gefördert  werden  können.
Zur  Beaufsichtigung  der  Tätigkeit  der  Makler  erwählt  die
        <pb n="87" />
        79

Nämnd  jährlich  ein  Komitee  von  sechs  Personen,  von  denen  drei
Nämndmitglieder  sein  müssen.  Zur  Ausübung  der  Aufsicht  über
die  Ordnung  im  sonstigen  Börsenverkehr  bestellt  die  Nämnd
ebenfalls  ein  besonderes  Komitee,  das  aus  drei  ihrer  Mitglieder
besteht.  Einige  Mitglieder  der  Nämnd  fungieren  als  Delegierte  für
das  Hafenwesen  und  sind  in  eiligen  Fällen  befugt,  für  das  Kollegium ­
  selbständige  Anordnungen  zu  treffen.
In  Stockholm  und  anderswo  haben  Handel,  Industrie  und
Schiffahrt  diese  Tätigkeit  der  Handels-  und  Schiffahrtsnämnd
als  ungenügend  zur  Vertretung  ihrer  Interessen  empfunden  und
durch  freie  Vereinigungen  neue  Organe  zur  wirtschaftlichen  Interessenvertretung ­
  geschaffen.  In  neuerer  Zeit  haben  diese  freien
Vereinigungen  vielfach  festere  Organisationen  erhalten  und
Handelskammern  gebildet.
Die  Stockholmer  Kaufmannsvereinigung  ist  im  Jahre  1858
zur  Förderung  der  allgemeinen  Interessen  von  Handel,  Gewerbe ­
  und  Schiffahrt  und  zur  Unterstützung  der  Behörden ­
  in  der  Wahrnehmung  dieser  Interessen  gegründet
worden.  Ihr  können  Großkaufleute  und  Großgewerbetreibende
beitreten,  deren  Firma  einen  jährlichen  Beitrag  yon  100  Kronen
bezahlt.  Die  Mitglieder  verpflichten  sich,  bestimmte  Handelsgebräuche ­
  einzuhalten,  insbesondere  bestimmte  Zahlungs-  und
Kreditbedingungen  zu  befolgen.  Werderf  von  einem  Mitgliede
ehrlose  Handlungen  bekannt,  so  wird  sein  Verhalten  von  einer
besonderen  Jury  geprüft;  nötigenfalls  erfolgt  sein  Ausschluß  aus
der  Vereinigung  durch  die  Generalversammlung.
Alljährlich  findet  eine  ordentliche  Generalversammlung
statt.  Auf  dieser  wird  zur  Leitung  der  Angelegenheiten
der  Vereinigung  für  das  folgende  Jahr  ein  Ausschuß  von
sechs  Mitgliedern  eingesetzt,  die  aus  ihrer  Mitte  einen
Präsidenten  wählen.  Dieser  Ausschuß  hat  über  die  Zwecke
der  Vereinigung  und  über  die  Ausführung  ihrer  Beschlüsse
zu  wachen.  Er  beruft  nach  eigenem  Ermessen  oder  auf
Wunsch  von  mindestens  zehn  Mitgliedern  die  Generalversammlung ­
  zur  Mitteilung  von  wichtigen  Dingen  oder  zur  Fassung
von  Beschlüssen.  Er  ernennt  Personen  in  den  Landorten,
die  dort  die  Interessen  der  Vereinigung  vertreten.  Er  legt
Rechnung  über  die  Mittel  der  Vereinigung.  Er  überwacht
das  Zentralbureau  der  Vereinigung  mit  seinen  Beamten,  das  die
Aufgabe  hat,  den  Mitgliedern  auf  Wunsch  Auskünfte  in  Handelsund
  Verkehrangelegenheiten  zu  erteilen  und  aus  eigener  Initiative
Mitteilungen  zu  machen.  Er  bestellt  einen  juristischen  Vertreter,
welcher  bei  Konkursen  im  Namen  des  Vereins  die  Sachlage  prüft,
den  Verein  vor  Gericht  vertritt,  auch  zu  bestimmten  Zeiten  den
Mitgliedern  der  Vereinigung  Eechtsauskünfte  erteilt.
Die  Kaufmannsvereinigung  wählt  alljährlich  vierzehn  Bevollmächtigte, ­
  welche  mit  den  sechs  Mitgliedern  des  Aus-Stockholmer


Kaufmanns-Vereinigung:.


Ausschuss.

Handelskammer. ­
        <pb n="88" />
        80

Sonstige
Handelskammern ­

Schwedens.

Schusses  zusammen  die  Stockholmer  Handelskammer  bilden.
Jährlich  wird  die  Hälfte  der  Mitglieder  auf  zwei  Jahre  gewählt,
uud  zwar  so,  daß  die  Hauptgeschäftszweige  ihrer  Bedeutung  entsprechend ­
  in  der  Kammer  vertreten  sind.  Die  Handelskammer
erwählt  einen  Präsidenten  und  einen  Vizepräsidenten.  Bei  Anwesenheit ­
  von  11  Mitgliedern  ist  sie  beschlußfähig.  Sie  hat
etwa  monatlich  Plenarsitzungen;  außerdem  findet  eine  große
Zahl  von  Kommissionssitzungen  statt.  Die  Kammer  stellt  für
die  Geschäftsführung  einen  Sekretär  mit  dem  nötigen  Personal
an.  Die  Aufgabe  der  Kammer  ist  es,  den  Behörden  Vorschläge
zur  Förderung  von  Handel,  Industrie  und  Schiffahrt  des  Landes
und  der  Hauptstadt  zu  machen.  Sie  ist  besonders  tätig  auf
den  Gebieten  der  Handelsgesetzgebung,  des  Zollwesens,  der  Verkehrseinrichtungen
  und  des  Handelsschulwesens.  Ferner  sammelt
und  veröffentlicht  sie  die  Daten  für  die  Handels-  und  Gewerbestatistik ­
  Stockholms.  Fragen  von  besonderem,  Gewichte  entscheidet ­
  die  Kammer  nicht  selbst,  sondern  überläßt  sie  der  Beschlußfassung ­
  der  Stockholmer  Kaufmannsvereinigung,  doch
ruht  für  gewöhnlich  der  Schwerpunkt  der  Vereinstätigkeit  hei
der  Handelskammer.
Die  Handelskammer  Stockholm  ist  erst  mit  dem  Jahre  1902
in  Wirksamkeit  getreten,  die  Kammern  zu  Gothenburg,  Malmö,
Boras  und  Lulea  sind  nach  ihr  errichtet.  In  Orebro  und  Norrköping,
ebenso  wie  in  den  Provinzen  Smaland  und  Gefleborg  ist  man
jetzt  dabei,  die  Gründung  von  Handelskammern  vorzubereiten.
Durch  die  Königl.  Verordnung  über  die  erweiterte  Gewerbefreiheit ­
  vom  18.  Juni  1864  ist  den  Gewerbetreibenden  die  Bildung
von  Vereinen  zur  Wahrung  ihrer  Angelegenheiten  gestattet.  Ein
derartiger  Verein  kann  sein  Reglement  behördlicherseits  bestätigen
lassen,  ist  jedoch  hierzu  nicht  verpflichtet.  Die  Interessenten
sind  übereinstimmend  der  Meinung,  daß  eine  eventuelle  Staatsunterstützung
  unter  keinen  Umständen  mit  der  Aufgabe  der  vollen
Unabhängigkeit  der  Kammern  erkauft  werden  dürfe.  Auf  einer
am  1.  Febr.  1906  in  Stockholm  abgehaltenen  Konferenz  der  bestehenden ­
  und  im  Stadium  der  Vorbereitung  befindlichen  Handelskammern ­
  wurde  dieser  Standpunkt  klargestellt.  Gleichzeitig
wurde  ziemlich  übereinstimmend  ausgesprochen,  daß  die  Handelskammern ­
  den  Verhältnissen  jedes  Ortes  anzupassen  wären  und
auf  eine  gleichmäßige  Organisation  verzichtet  werden  müßte.  Für
die  Behandlung  von  Fragen  mehr  allgemeiner  Bedeutung  wurde
der  Zusammenschluß  der  schwedischen  Kammern  zu  einem  Verbände ­
  mit  einem  ständigen  Zentralbureau  in  Stockholm  angeregt.
Zur  Prüfung  des  Vorschlags  wurde  von  der  Konferenz  eine  Kommission ­
  eingesetzt,  über  deren  Arbeitsergebnisse  noch  keine  Mitteilungen ­
  vorzuliegen  scheinen.
        <pb n="89" />
        81

Dänemark.
Wie  der  Detailhandel  in  den  Städten  Dänemarks  von  alters
her  zunftmäßig  organisiert  war,  so  wurden  durch  Verordnung
vom  4.  August  1742  auch  die  Großkaufleute  Kopenhagens,
welche  Besitzer  von  Schiffen  oder  doch  von  Schiffsanteilen
waren,  zwangsweise  in  einer  Sozietät  innungsmäßig  organisiert.
Sie  wählten  unter  sich  seihst  einen  Vorsitzenden  und  zwei
Aelteste  als  Vorstand  der  Sozietät.  Dieser  Vorstand  hatte
in  erster  Linie  die  Versammlungen  der  Sozietät  zu  berufen ­
  und  zu  leiten.  Die  Sozietät  hatte  die  Aufgabe  und  Befugnis, ­
  die  allgemeinen  Interessen  des  Handels  zu  vertreten.  Die
Hegierung  bediente  sich  ihrer,  um  sich  über  verschiedene  Handelsund ­
  Schiffahrtsfragen  zu  orientieren,  z.  B.  ganz  besonders  darüber, ­
  welche  Personen  sich  an  fremden  Plätzen  dafür  eigneten,
als  Konsuln  Dänemarks  Handelsinteressen  zu  vertreten.  Die  Bedeutung ­
  der  Sozietät  stieg  bald;  die  liberale  Zollgesetzgebung
vom  Jahre  1797  war  mit  ihr  Werk.  In  den  Jahren  1808  und
181.1  ging  auch  die,  Aufsicht  über  die  Kopenhagener  Börse  auf
sie  über.
An  die  Stelle  des  Vorsitzenden  und  der  beiden  Aeltesten
trat  im  Jahre  1817  als  Vorstand  ein  Komitee,  welches  seit  1842
von  der  Grosserer-Sozietät  frei  gewählt  wird.  Das  Komitee  übte
seitdem  alle  Rechte  aus,  welche  früher  nur  der  Sozietät  zustanden.
Jeder  Kopenhagener  Kaufmann,  der  die  Gerechtsame  als  Grossist
besitzt,  ist  zum  Eintritt  in  die  Sozietät  verpflichtet  und  muß
einen  Jahresbeitrag  bezahlen,  dessen  Höhe  das  Grosserer-Komitec
bestimmt.  Der  Sozietät  gehören  zurzeit  2700  Mitglieder  an.  Das
Komitee  besteht  jetzt  aus  13  Mitgliedern  und  wählt  sich  einen
Präsidenten;  alljährlich  scheiden  zwei  Mitglieder  aus;  im  März
jeden  Jahres  findet  eine  Wahlversammlung  statt,  in  der  die
Ersatzwahlen  vorgenommen  werden.  Durch  Gesetz  vom  29.  Dez.
1857  -wurde  die  bis  dahin  auf  Verordnungen  beruhende  Verfassung
der  Sozietät  und  ihrer  Komitees  anerkannt  und  geregelt.
Das  Grosserer-Sozietäts-Komitee  hat  neben  der  allgemeinen
Vertretung  der  Handels-  und  Schiffahrtsinteressen  die  Aufgabe,
die  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden,  sowie  auch  in  Prozeßsachen ­
  Privatpersonen  Gutachten  und  Erklärungen,  insbesondere
über  Handelsgebräuche,  abzugeben.  Das  Komitee  verwaltet  die
Börse,  deren  Gebäude  die  Sozietät  1857  vom  Staate  gekauft  hat,
selbständig  und  hält  das  gesetzlich  vorgeschriebene  Maklerexamen
ab.  Es  wählt  zusammen  mit  Vertretern  der  städtischen  Behörden
und  mit  dem  Komitee  der  Sehifferinnung  die  Handelsrichter.  —
In  nahezu  allen  dänischen  Städten  bestehen  freie  Vereinigungen. ­
  welche  sich  zu  vier  Verbänden  zusammengeschlossen  haben.
Diese  Verbände  (für  Jütland,  Fünen,  Laaland-Falster  und  Seeland)
haben  sich  mit  dem  Grosserer-Sozietäts-Komitee  zu  Kopenhagen
6

Grosserer-Sozietät.


Komitee.

Aufgaben  und
Befugnisse.

Andere
Vereinigungen.
        <pb n="90" />
        82

Aeltere
Institutionen.

Handelskammern. ­


zu  einer  Art  von  Handelstag  vereinigt,  welcher  von  Zeit  zu
Zeit  zur  Besprechung  von  Fragen  des  allgemein  dänischen  Handelsinteresses ­
  Zusammentritt.  Sein  ständiger  Ausschuß,  dem  der  Vorsitzende ­
  des  Grosserer-Sozietäts-Komitees  präsidiert,  macht  von
Zeit  zu  Zeit  Eingaben  an  die  Regierung,  wird  auch  bisweilen  von
der  Regierung  um  Erklärungen  gebeten.  Eine  Verpflichtung  für
die  dänische  Regierung,  sich  mit  den  Handelsvertretungen  in
Verbindung  zu  setzen,  besteht  nicht.

Spanien.
Im  9.  Jahrhundert  wurde  in  Barzelona  ein  Consulado  del
Mar  für  die  Förderung  des  Seehandels  gegründet.  Seine  Publikationen ­
  gehören  zu  den  ältesten  Quellen  für  das  Versicherungswesen. ­
  Seit  dem  13.  Jahrhundert  bildeten  sich  an  einzelnen  Orten
Spaniens  zum  Schutz  der  Rechte  des  Handels  und  zur  allgemeinen ­
  Förderung  von  Handel  und  Gewerbe  die  Casas  de
contratacion  y  los  Consulados,  auch  kurz  Consulados  genannt.
Die  Mitglieder  und  der  Vorsitzende  dieser  Behörden  wurden
von  den  Kaufleuten  gewählt;  zur  Führung  der  Geschäfte
ernannten  die  Kollegien  Sekretäre  und  juristische  Berater.
Die  Consulados  hatten  richterliche  und  Verwaltungsfunktionen.
Sie  entschieden  über  Handelsstreitigkeiten,  Havarien  usw.,
z.  T.  bis  zum  Jahre  1868.  Länger  noch  behielten  sie
ihre  Verwaltungsbefugnisse;  sie  übten  die  Hafen-  und  Flußpolizei ­
  aus,  führten  Schiffsregister,  prüften  Lotsen,  bauten
Wege,  gründeten  Handels-  und  Gewerbeschulen  und  erstatteten
den  Behörden  Gutachten  und  Ratschläge  zur  Förderung  von
Handel,  Industrie  und  Schiffahrt.  Im  Mittelalter  und  auch
noch  in  der  neueren  Zeit  leisteten  manche  Consulados,  besonders
die  von  Burgos,  San  Sebastian,  Sevilla  und  Bilbao,  recht  Erhebliches. ­
  Die  Consulados  von  Bilbao  verfaßten  die  Ordenanzas
de  Bilbao,  eins  der  ältesten  Handelsgesetzbücher,  das  sowohl  der
napoleonischen  wie  der  amerikanischen  Gesetzgebung  zum  Vorbild ­
  gedient  hat.
In  den  Kriegen,  die  zu  Beginn  des  19.  Jahrhunderts  in
Spanien  und  seinen  Kolonien  wüteten,  ging  die  Tätigkeit
der  Consulados  zurück.  Der  Staat  suchte  durch  Schaffung
verschiedenartiger  Behörden  Handel  und  Industrie  zu  fördern.
Aber  weder  die  damals  gegründeten  Handelskammern  noch
der  sie  1874  ablösende  Oberste  Rat  für  Ackerbau,  Industrie
und  Handel  mit  seinen  Provinzialkammern  und  Sektionen
stellten  wirtschaftliche  Selbstverwaltungen  oder  Interessenvertretungen ­
  dar.  Ein  Regierungsdekret  vom  2.  April  1886  suchte
in  Anlehnung  an  die  alten,  zum  Teil  noch  bestehenden  Consulados
        <pb n="91" />
        83

wieder  Vertretungen  von  Handel  und  Industrie  zu  schaffen.  Die
nun  eingerichteten  Handelskammern  waren  als  freie  Korporationen
auf  Mitgliederbeiträge  und  Legate  angewiesen  und,  da  das  Interesse ­
  der  Handel-  und  Gewerbetreibenden  für  die  Handelskammern
sehr  gering  war,  finanziell  sehr  schlecht  gestellt.  Ihre  Befugnisse,
ihre  Tätigkeit  und  Erfolge  waren  wenig  bedeutend.
Im  Jahre  1898  (nach  Beendigung  des  Krieges  mit  den  Vereinigten ­
  Staaten  von  Amerika)  wurde  auf  einer  Tagung  der  Handelskammern ­
  in  Zaragossa  eine  gesetzliche  Neuregelung  des  Handelskammerwesens ­
  vorgeschlagen  und  beraten.  Im  wesentlichen  nach
dem  'Programm  von  Zaragossa  wurde  durch  die  Königlichen
Dekrete  vom  21.  Juni  und  13.  Dezember  1901  die  gesetzliche
Neuregelung  der  Handelskammern  vollzogen,  unter  Vermehrung
der  Befugnisse  und  finanzieller  Besserstellung  der  Kammern  und
unter  Wahrung  ihres  Charakters  als  freier  Korporationen.
Nach  der  spanischen  Verfassung  steht  es  den  Handel-  und
Gewerbetreibenden  frei,  beliebig  Vereine  zur  Wahrung  ihrer  Interessen ­
  zu  gründen.  Ein  amtlicher  Charakter  und  die  Ausübung
öffentlich-rechtlicher  Funktionen  steht  den  Vereinen  jedoch  nur
zu,  wenn  sie  sich  die  im  folgenden  beschriebene  Verfassung  geben.
Die  Regierung  bestätigt  alsdann  die  Handelskammern  als  solche
auf  ihren  Antrag  und  weist  ihnen  ihre  Bezirke  an.
Die  Handelskammern  müssen  unbedingt  zu  Rate  gezogen
werden  bei  Projekten  von  Handels-  und  Schiffahrtsverträgen,
bei  Veränderungen  von  Zollverordnungen,  Transporttarifen  und
allen  Abgaben,  welche  Handel,  Industrie  und  Schiffahrt  betreffen,
sowie  bei  der  Errichtung  von  Monopolen.  Bei  der  Frage  nach
der  Geltung  eines  Handelsbrauchs  steht  ihnen  die  Feststellung
zu.  Sie  müssen  weiter  befragt  werden  vor  der  Bildung  neuer
Handelskammern,  vor  der  Gründung  neuer  Börsen,  vor  der  Ernennung ­
  von  Börsen-  und  Wechselagenten  und  Maklern,  vor  der
Errichtung  von  Filialen  der  Staatsbank,  von  Lagerhäusern  und
Auktionshallen,  bei  der  Feststellung  von  Transporttarifen  und
Tarifen  für  Gefängnisarbeit,  bei  der  Vornahme  von  öffentlichen
Arbeiten,  welche  Handel,  Industrie  oder  Schiffahrt  angehen,
endlich  bei  jeder  Reform  des  Handelsgesetzbuchs.
Ferner  dürfen  die  spanischen  Handelskammern  jederzeit  auch
ohne  Erfordern  der  Regierung  den  Erlaß  neuer  Gesetze,  Gesetzesänderungen, ­
  die  Vornahme  öffentlicher  Arbeiten,  die  Veranstaltung ­
  von  Ausstellungen  und  die  Gründung  nationaler  Exportmuseen ­
  und  anderer  dem  Handel  dienenden  Anstalten  vorschlagen.
Sie  haben  die  Aufgabe,  die  Handels-  und  Gewerbetreibenden  zur
Anrufung  von  Schiedsgerichten  in  Streitfällen  zu  veranlassen,
bei  Konflikten  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  vermittelnd
einzuschreiten,  den  Gerichten  Listen  von  Personen,  die  zu  Sachverständigen ­
  geeignet  sind,  zu  liefern,  und  später,  sobald  dafür  die
notwendigen  gesetzlichen  Bestimmungen  getroffen  sind,  Handels-6*


Reorganisation.

Errichtung  der
Handelskammern. ­


Rechte  und
Pflichten.
        <pb n="92" />
        84

Organisation.

Generalversammlung. ­


register  zu  führen,  Ursprungszeugnisse  auszustellen,  bei  der
Legalisierung  der  Bücher  mitzuwirken.  Sie  haben  die  Pflicht,
Aufseher  zur  Ausübung  der  Polizei  über  die  kaufmännischen
und  industriellen  Betriebe  zu  ernennen,  um  dadurch  das  reelle
Geschäft  gegenüber  dem  unreellen  zu  schützen,  sie  haben  Vergehen ­
  gegen  das  Interesse  von  Handel  und  Gewerbe  bei  den  Gerichten ­
  zur  Anzeige  zu  bringen.
Auf  Ersuchen  sollen  die  Kammern  endlich  stets  von  der
Regierung  ermächtigt  werden,  Anstalten  zur  Förderung  des
Handels  zu  gründen  und  zu  unterhalten,  wie  Lagerhäuser,  öffentliche ­
  Auktionshallen,  Versuchsanstalten  für  Waffen,  Handelsmuseen, ­
  Ausstellungen  oder  Bureaus  für  den  Exporthandel.  Sie
können  auch  die  Verwaltung  solcher  Anstalten  übertragen  erhalten, ­
  welche  vom  Staat,  von  der  Provinz,  von  einer  Kommune
oder  von  Privatpersonen  gegründet  wurden,  ebenso  die  Verwaltung ­
  von  Fonds-  und  Warenbörsen.
Zur  Ausübung  aller  dieser  zahlreichen  Befugnisse  können
die  Kammern  Beamte  ernennen,  Grundbesitz  erwerben  und  Anleihen ­
  aufnehmen.  Sie  haben  das  Recht,  mit  den  Ministern  direkt
zu  verkehren  und  werden  vom  Staate  finanziell  unterstützt.  Die
Mitglieder  beitrage  (in  Madrid  30  Peseta  im  Jahr)  bestimmen  sie
ebenso  frei  wie  ihre  Geschäftsordnung.  Sie  sind  berechtigt,  zur
Ausführung  größerer  Arbeiten  mit  anderen  Kammern  in  Verbindung ­
  zu  treten,  auch  gemeinsame  Anleihen  zu  kontrahieren.
Zur  Beratung  allgemeiner  Fragen  können  sie  Handelskammerkongresse ­
  veranstalten.  Der  Minister  für  Ackerbau,  Handel,
Industrie  und  öffentliche  Arbeiten  erhält  von  ihnen  jährlich  Berichte ­
  über  ihre  Tätigkeit,  zugleich  Etats  und  Rechnungen.  Sie
sind  ferner  verpflichtet,  über  ihre  Tätigkeit  den  Mitgliedern
alljährlich  einen  Bericht  zuzustellen.
Mitglied  einer  spanischen  Handelskammer  kann  jeder  Spanier
werden,  der  seit  zwei  Jahren  direkte  Staatssteuern  zahlt,  sich
verpflichtet,  die  statutenmäßigen  Beiträge  zu  entrichten,  und
seit  ein  bis  zwei  Jahren  im  Kammer  bezirk  selbständig  oder  als
Vertreter  einer  Handelsgesellschaft  Handel,  Industrie  oder  Schifffahrt ­
  treibt,  oder  aber  als  Lotse,  Handelslehrer,  kaufmännischer
Sachverständiger,  Industrieingenieur,  Hafenkapitän,  Agent  oder
Makler  usw.  tätig  ist.  Ausländer  können  sich  zum  Eintritt  in
die  Kammer  melden,  wenn  sie  seit  zehn  Jahren  in  Spanien  ansässig ­
  sind  und  Steuern  bezahlt  haben;  doch  darf  höchstens  ein
Zehntel  der  Mitglieder  Ausländer  sein.  Die  Aufnahme  neuer
Mitglieder  in  die  Kammer  wird  auf  Antrag  vom  Vorstand  beschlossen. ­
  Die  Mitglieder  haben  das  Recht,  in  den  Generalversammlungen ­
  Anträge  zu  stellen,  die  Publikationen  des  Vorstandes ­
  zu  beziehen  und  über  Handelsgebräuche  fremder  Plätze,
Handelsgesetze  und  Tarife  vom  Sekretariat  Auskünfte  zu  erhalten.
Jährlich  im  Januar  findet  eine  Generalversammlung  zur
        <pb n="93" />
        85

Besprechung  des  Arbeitsberichtes  über  das  Vorjahr  und  zur
Prüfung  von  Etats  und  Jahresrechnungen  statt.  Außerordentliche ­
  Generalversammlungen  werden  nach  Bedarf  abgehalten;  alle
wichtigeren  Gutachten  für  die  Regierung  und  alle  wichtigen  Unternehmungen ­
  der  Kammer  müssen  vom  Vorstand,  von  den  Abteilungen ­
  und  Komitees  vorbereitet,  aber  von  der  Generalversammlung ­
  der  Kammermitglieder  beschlossen  werden.
Zur  Vorbereitung  und  Bearbeitung  aller  die  Generalversammlung ­
  beschäftigenden  Fragen,  zur  Ausführung  der  Beschlüsse  der
Generalversammlung,  zur  selbständigen  Beschlußfassung  über
die  nicht  überaus  wichtigen  Fragen  und  zur  Erledigung  der
laufenden  Verwaltungsauf  gaben  erwählt  jede  Kammer  einen  Vorstand. ­
  Dieser  besteht  aus  einem  Präsidenten,  ein  oder  zwei  Vizepräsidenten, ­
  einem  Schatzmeister,  einem  Rechnungsführer,  einem
Archivar-Bibliothekar,  einem  Generalsekretär  und  sechs  Beisitzern. ­
  Die  Vorstandsmitglieder  sind  unbesoldet;  alljährlich  wird
ein  Drittel  von  ihnen  neu  gewählt.  Der  Präsident  leitet  im  Vorstand, ­
  wie  in  der  Generalversammlung  die  Verhandlungen,  unterzeichnet ­
  die  Korrespondenz,  weist  die  Gelder  an  und  verfügt
über  die  Beamten.
Bei  jeder  Kammer  bilden  die  Angehörigen  von  Handel,
Industrie  und  Schiffahrt  drei  verschiedene  Abteilungen.  Alle  in
das  Interessengebiet  einer  Abteilung  fallende  Angelegenheiten
werden  vor  der  Beschlußfassung  der  Generalversammlung  der
Handelskammer  von  dem  leitenden  Ausschuß  der  Abteilung,
eventuell  unter  Hinzuziehung  anderer  Mitglieder  der  Kammerahteilung,
  beraten.
Die  Durchberatung  und  Vorbereitung  der  Fragen,  welche
in  das  Interessengebiet  mehrerer  der  drei  Abteilungen  fallen,
erfolgt  in  der  Regel  in  einem  der  ständigen  Komitees.  Diese
bestehen  aus  je  einem  Vorstandsmitglied  als  Vorsitzenden  und
drei  Vertretern  der  drei  Abteilungen.  An  solchen  Komitees  wurden
in  Madrid  im  Jahre  1901  neun  errichtet,  das  Schiedsgerichtskomitee, ­
  das  Komitee  für  das  Verkehrswesen,  das  Komitee  für
den  Export  und  das  Handelsmuseum,  das  Unterrichtskomitee,  das
Komitee  für  Handelsverträge,  das  Komitee  für  Genossenschaftsangelegenheiten, ­
  das  Komitee  für  kaufmännische  Organisation
und  das  kaufmännische  Aufsiohts-  und  Auskunftskomitee.  Bei
■den  meisten  der  Komitees  ist  der  Aufgabenkreis  weiter,  als  es
nach  ihren  Bezeichnungen  erscheint.

Portugal.
Portugal  besaß  seit  1894  in  Lissabon  einige  Jahre  lang  eine
Handels-  und  Gewerbekammer.  Schon  lange  vorher  aber  hatten
freiwillige  Vertretungen  der  Handelsinteressen  bestanden,  die

Vorstand.

Abteilungen.

Ständige
Komitees.

Allgemeines.
        <pb n="94" />
        86

Frühere
Handelskammer ­
  zu
Lissabon.

Tätigkeit.

Associa&amp;lt;?ao
Commercial
do  Lisboa.

Associagao
Commercial
do  Port;0.

Mitglieder.

Direktion.

Associagao  Commercial  von  Lissabon  und  von  Porto,  deren  erstere
im  Jahre  1864,  letztere  1870  für  ihre  erneuerten  Statuten  die
königliche  Genehmigung  erhielten.
Die  Handels-  und  Gewerhekammer  zu  Lissabon  wurde  auf
Grund  des  allgemeinen  Dekrets  vom  10.  Pebr.  1894,  betreffend
Errichtung  von  Handels-  und  Gewerbekammern,  begründet.  Sie
zerfiel  in  drei  Sektionen,  je  eine  für  'den  Großhandel  und  die
Schiffahrt,  für  die  Industrie  und  den  Kleinhandel.  Es  konnten
alle  Kaufleute,  Schiffer  und  Industrielle  aufgenommen  werden,
welche  zwei  Jahre  lang  Gewerbesteuer  bezahlt  hatten.  Der  Jahresbeitrag ­
  betrug  12  Milreis.  Alljährlich  fand  eine  Generalversammlung ­
  statt.
Die  Aufgabe  der  Handels-  und  Gewerbekammer  Lissabons
war  die  Vertretung  der  allgemeinen  Interessen  des  Handels,  der
Schiffahrt  und  der  Industrie,  sowie  die  Begründung,  Unterhaltung
und  Verwaltung  von  Anstalten  und  Einrichtungen,  welche  die
Förderung  des  Handels  bezwecken.  Die  Ausübung  der  meisten
Funktionen  der  Handelskammer  war  einem  von  der  Generalversammlung ­
  gewählten  Verwaltungsrat  übertragen.  Dieser  bestand
aus  zehn  Mitgliedern,  von  denen  alljährlich  ein  Drittel  auf  drei
Jahre  gewählt  wurde.  Präsident  und  Vizepräsident  wurden  alljährlich ­
  von  der  Regierung  ernannt;  sie  mußten  verschiedenen
Sektionen  entnommen  werden.
Vor  einigen  Jahren  ist  die  Handels-  und  Gewerbekammer  als
Vertretung  der  Handels-  und  Gewerheinteressen  wieder  durch  eine
freie  Vereinigung,  eine  Associagao  Commercial,  wie  sie  in  Porto
besteht,  ersetzt  worden.
Die  Associagao  Commercial  do  Porto,  welche  im  Jahre  1834
begründet  wurde,  beruht  noch  jetzt  auf  ihren  Statuten  vom
19.  Februar  1870.  Sie  ist  ein  zur  Vertretung  der  Handelsinteressen ­
  gegründeter  Verein  von  Kaufleuten  Portos  und  seiner
Umgebung.  Ihr  Sitz  ist  seit  1841  das  Börsengebäude  von  Porto.
Als  Mitglieder  können  Kaufleute,  Vertreter  von  Aktiengesellschaften, ­
  Makler  und  Handelsagenten  jeder  Nationalität
aufgenommen  werden,  deren  schriftliches  Aufnahmegesuch,  durch
die  Empfehlung  eines  Korporationsmitgliedes  unterstützt,  die
Genehmigung  der  Direktion  findet.  Die  Mitglieder  zahlen  einen
Jahresbeitrag  von  4,8  Milreis-.  In  gewissen  Fällen  können  sie
aus  der  Korporation  ausgeschlossen  werden.  Sie  haben  das  Recht,
die  Anstalten  und  Einrichtungen  der  Korporation,  insbesondere
das  Lesekabinett  zu  benutzen,  die  Generalversammlungen  zu  besuchen ­
  und  das  Wahlrecht  auszuüben.  Sie  sind  auch  berechtigt,
Personen,  welche  von  außerhalb  nach  Porto  kommen,  für  zwei
Monate  bei  der  Kammer  einzuführen.  Die  Korporation  besaß
am  31.  Dezember  1905  33  Ehrenmitglieder  und  521  ordentliche
Mitglieder.
Die  Rechte  der  Associa^ao  Commercial  werden  von  einer  all-
        <pb n="95" />
        87

jährlich  gewählten  Direktion  ausgeübt.  Diese  besteht  aus  einem
Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten,  zwei  Sekretären,  einem
Schatzmeister  und  zehn  andern  Mitgliedern.  Alle  sind  wieder
wählbar;  fünf  Personen  müssen  alljährlich  wiedergewählt  werden.
Wenn  Mitglieder  der  Direktion  an  der  Ausübung  ihrer  Punktionen ­
  verhindert  sind,  werden  sie  von  den  Korporationsmitgliedern
vertreten,  welche  hei  der  Wahl  zur  Direktion  unter  den  nicht
gewählten  die  höchste  Stimmenzahl  erhielten.
Die  Direktion  hat  die  Aufgabe,  alle  allgemeinen  Fragen  der
Handelsinteressen  zu  beraten  und  zu  fördern,  die  Aufnahme  und
nötigenfalls  den  Ausschluß  von  Mitgliedern  vorzunehmen  und,
unterstützt  durch  die  von  ihr  angestellten  Beamten,  die  Verwaltung
der  Anstalten  und  Einrichtungen  der  Associagao  auszuühen.  Sie
hält  etwa  monatlich  eine  Sitzung  ab  und  setzt  für  die  Beratung
von  Spezialfragen  Kommissionen  ein.  Für  die  Ausübung  bestimmter ­
  Verwaltungsaufgaben  usw.  bestanden  1905  sieben  feste
Kommissionen.
Die  A  ssociagao  besitzt  ein  in  erster  Linie  zur  Benutzung ­
  der  Mitglieder  bestimmtes  Lesekabinett,  das  auch
einige  Würdenträger  von  Porto  umsonst,  andere  Nichtmitglieder
gegen  einen  Jahresbeitrag  von  4,8  Milreis  besuchen  dürfen.  Die
Associa^ao  verwaltet  ferner  das  Börsengebäude,  in  welchem  auch
das  Handelsgericht  und  eine  Handelsschule  ihren  Sitz  haben.  Die
Associagao  versieht  einen  Wetternachrichtendienst  durch  telegraphische ­
  Verbindung  mit  dem  Hafen  Leixoes.  Sie  verwaltet  eine
Desinfektionsanstalt  für  die  Sicherung  der  Hafenquarantäne.  Sie
wendet  endlich  für  die  Verbesserung  der  Einfahrt  in  die  Dueromündung ­
  Arbeit  und  Geldmittel  auf.
Der  Präsident  der  Direktion  beruft  die  Generalversammlungen ­
  der  Associac-ao  unter  Anführung  der  in  der  Versammlung
zu  beratenden  Gegenstände.  Die  Generalversammlungen  sind  bei
Anwesenheit  von  dreißig  Mitgliedern  beschlußfähig.  Sie  haben
die  Direktion  zu  wählen,  ebenso  eine  mit  der  Kontrolle  des  Finanzwesens ­
  betraute  Dreimännerkommission.  Sie  haben  über  außergewöhnliche ­
  Ausgaben  zu  beschließen,  ihrer  Genehmigung,  unterliegen ­
  auch  die  Eeglements  der  von  der  Korporation  geschaffenen
Anstalten.  Sie  beraten  ferner  alle  ihnen  von  der  Direktion  oder
von  besonderen  Kommissionen  vorgelegten  Fragen.  Alljährlich
im  Januar  finden  zwei  ordentliche  Generalversammlungen  statt;
in  der  ersten  wird  von  der  Direktion  ein  Bericht  über  ihre  Tätigkeit ­
  und  über  die  Finanzverwaltung  erstattet,  in  der  zweiten  diskutiert ­
  die  Generalversammlung  den  Bericht  und  nimmt  die  Neuwahl ­
  der  Direktion  vor.  Außerordentliche  Generalversammlungen
müssen  auf  Antrag  von  nur  sieben  Mitgliedern  berufen  werden.

Tätigkeit.

Generalvei
  Sammlung 1 .
        <pb n="96" />
        88

Errichtung-  von
Handelskammern. ­


Befugnisse.

Geschäftsführung. ­


Rumänien.
Rumänien  besitzt  seit  dem  Jahre  1864  Handelskammern  in
den  Städten  Craiova,  Pitesti,  Constanta,  Braila,  Galati,  Bucarest,
Focsani,  Botosani,  Jasi  und  Ploesti.  Diese  sind  durch  das
Gesetz  vom  10.  Mai  1886  neu  organisiert  und  mit  weiteren  Befugnissen ­
  versehen  worden.  In  Rumänien  werden  Handelskammern
an  allen  Orten  errichtet,  wo  es  die  Regierung  für  angebracht
hält.  Die  Regierung  bestimmt  den  Bezirk  der  Kammer  und  ihre
Mitgliederzahl,  welche  zwischen  15  und  35  schwankt.  Wahlberechtigt ­
  sind  alle  Handel-  und  Gewerbetreibenden,  welche
21  Jahre  alt  sind,  der  ersten  bis  vierten  Patentsteuerklasse  angehören ­
  und  im  Besitz  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte
sind.  Wählbar  ist,  wer  25  Jahre  alt  ist,  die  bürgerlichen  rund
politischen  Rechte  besitzt  und  ein  Handels-  oder  Industriegeschäft
betreibt.  Durch  die  Munizipalräte  werden  Wählerlisten  aufgestellt, ­
  die  Kammerhezirke  werden  in  Wahlbezirke  eingeteilt.  Der
Präfekt  beruft  die  Wählerversammlung  ein;  es  wird  geheim  und
nach  Listenskrutinium  gewählt.  Die  Mandate  dauern  drei  Jahre.
Der  Minister  prüft  den  Wahlhergang.  Sodann  werden  die  Kammermitglieder ­
  durch  den  Präfekten  in  ihr  Amt  eingeführt.  Die
Kammer  ist  befugt,  korrespondierend©  Mitglieder  zu  ernennen,
welche  beratende  Stimme  haben.
Die  Handelskammern  stehen  unmittelbar  unter  dem  Minister
für  Handel  und  Gewerbe  und  dürfen  mit  allen  Behörden  schriftlich
verkehren.  Sie  sind  als  Organe  von  Handel  und  Industrie  verpflichtet, ­
  die  Regierung  durch  Abgabe  von  Gutachten  und  Einbringung ­
  von  Anträgen  zu  unterstützen,  und  zwar  sowohl
auf  Erfordern  als  auch  aus  eigener  Initiative.  Sie  sollen
gehört  werden  über  Veränderungen  in  der  Handelsgesetzgebung,
vor  der  Errichtung  neuer  Handelskammern,  neuer  Börsen,  vor
der  Anstellung  neuer  Fonds-  und  Warenmakler,  vor  dem  Erlaß
von  Zoll-  und  Transporttarifen,  vor  der  Errichtung  von  Filialen
der  Nationalbank  usw.  Sie  haben  sich  auf  Erfordern  über  die
Leistungsfähigkeit  von  Unternehmern  öffentlicher  Arbeiten  und
von  Staatslieferanten  zu  äußern.  Die  Verwaltung  der  Börsen  ist
den  Handelskammern  übertragen.  Sie  haben  die  Aufgabe,
statistisches  Material  über  die  Fragen  des  Handels  und  der  Industrie ­
  zu  sammeln;  sie  haben  hierbei  gesetzlichen  Anspruch  auf
die  Unterstützung  von  Behörden  und  Privaten.  Alljährlich  sollen
sie  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  Bericht  erstatten  über
den  Gang  von  Handel  und  Industrie,  sowie  über  ihr©  eigene
Tätigkeit.  Endlich  haben  sie  das  Recht,  Anstalten  und  Einrichtungen. ­
  wie  Lagerhäuser,  Schulen  usw.,  zu  begründen  und  zu
unterhalten  oder  bestehende  Anstalten  auf  Antrag  der  Besitzer
in  Verwaltung  zu  nehmen.
Die  Handelskammer  erwählt  auf  drei  Jahre  einen  Präsidenten
        <pb n="97" />
        89

und  einen  Vizepräsidenten.  Diese  bilden  zusammen  mit  dem
Sekretär  das  Bureau  der  Kammer..  Die  Handelskammer  gibt
sich  selbst  eine  Geschäftsordnung,  welche  der  Genehmigung  der
Regierung  unterliegt.  Die  Regierung  ernennt  einen  Staatskommissar, ­
  der  an  allen  Sitzungen  der  Kammer  teilnehmen  kann.
Diese  sind  öffentlich;  zur  Beschlußfähigkeit  ist  die  Anwesenheit
der  Majorität  der  Handelskammermitglieder  notwendig.  Die
Handelskammern  haben  alljährlich  drei  Sessionsperioden.  Im
Januar,  Mai  und  Oktober  treten  sie  zu  je  mindestens  fünf  Sitzungen
zusammen.
Der  Sekretär  der  Kammer,  für  dessen  theoretische  und  praktische ­
  Vorbildung  bestimmte  Forderungen  aufgestellt  sind,  wird
von  dem  Minister  auf  Vorschlag  der  Kammer  angestellt;  die
Handelskammer  besoldet  ihn.
Je  nach  der  Zahl  der  in  einem  Handelskammerbezirk
(Circonscription)  vereinigten  Distrikte  bestehen  bei  jeder  Handelskammer ­
  lokale  Sektionen.  Die  Sektion  des  Kammersitzes,  die
Zentralsektion,  verfügt  über  die  Räume  und  das  Bureau  der
Handelskammer.  Die  departementalen  Sektionen  halten  in  ihren
Distrikten  Sitzungen  ab  und  vertreten  ihre  lokalen  Spezialinteressen. ­
  Die  Aufsicht  über  Börsen  und  Makler  wird  von  den
Sektionen  ausgeübt,  deren  Kosten  von  der  Handelskammer
getragen  werden.  Die  Sektionen  erstatten  in  der  Januarsession
Jahresberichte  über  ihre  Distrikte.
Die  Kosten  der  rumänischen  Handelskammern  werden  durch
Zuschläge  zur  staatlichen  Gewerbesteuer  gedeckt.  Diese  Zuschläge
werden  mit  in  den  Generalstaatsetat  eingestellt  und  durch  den
Finanzminister  den  Handelskammern  zugeführt.

Türkei.
Soweit  der  Handel  der  europäischen  Türkei  in  den  Händen
von  Ausländern  ist,  findet  er  in  fünf  Auslandshandelskammern
zu  Konstantinopel,  je  einer  englischen,  französischen,  griechischen,
italienischen  und  österreich-ungarischen,  seine  Interessenvertretung.
Durch  das  Kaiserliche  Irade  vom  6.  Sefer  1297  (=  1880)  sind  auch
für  den  türkischen  Handelsstand  mehrere  mit  einer  Reihe  von
öffentlich-rechtlichen  Befugnissen  ausgestattete  Handelskammern
geschaffen  worden.
Die  türkische  Handelskammer  zu  Konstantinopel  besteht  aus
24  Mitgliedern,  von  denen  alljährlich  der  dritte  Teil  auf  drei
Jahre  gewählt  wird.  Die  Wahl  erfolgt  seitens  eines  aus  20  Mitgliedern ­
  bestehenden  Wahlkörpers,  von  denen  der  Minister  für
Handel  und  Ackerbau  zehn  ernennt,  während  zehn  Wähler  von
den  Kaufleuten  des  Bezirks  ausgewählt  werden.  Dieser  Wahlkörper ­
  wählt  die  Mitglieder  der  Handelskammer  in  geheimer

Sektionen.

Kostendeckung:.

Türkische
Handelskammern. ­


Zusammensetzung. ­
        <pb n="98" />
        90

Geschäftsführung ­
 - .

Aufgaben.

Kostendeckung.

Listenwahl  mit  einfacher  Majorität  aus  den  30  Jahre  alten,  fünf
Jahre  ein  Geschäft  betreibenden,  als  rechtschaffen  bekannten
Kaufleuten  aus.  Der  Minister  für  Handel  und  Ackerbau  präsidiert
der  Wahlversammlung.  Die  Handelskammermitglieder  sind  nur
nach  einjähriger  Inaktivität  wiederwählbar.
Die  Handelskammer  zu  Konstantinopel  tritt  einmal  in  der
Woche  zu  einer  Sitzung  zusammen.  Die  Mitglieder  sind  verpflichtet ­
  zu  erscheinen;  die  Sitzung  ist  beschlußfähig,  wenn
zwei  Drittel  der  Mitglieder  anwesend  sind.  Vorbehaltlich  der
Bestätigung  durch  den  Minister  wählt  sich  die  Handelskammer
einen  Präsidenten  und  einen  Vizepräsidenten,  gibt  sich  eine  Geschäftsordnung ­
  und  stellt  einen  Sekretär  mit  dem  notwendigen
Hilfspersonal  an.  Sie  kann  zur  Beratung  einzelner  Prägen  Kommissionen ­
  unter  Heranziehung  von  Nichthandelskammermitgliedern
bilden,  welchen  bis  zu  sechs  Personen  angehören  dürfen.
Die  Handelskammer  zu  Konstantinopel  hat  die  Aufgabe,
auf  Erfordern  oder  aus  eigner  Initiative  dem  Minister  Vorschläge
zur  Förderung  des  türkischen  Handels  zu  machen.  Sie  soll  sich
äußern  über  die  Veränderungen  des  Handelsrechts  und  über
Vorschläge  auf  Abänderung  der  Zolltarife,  über  die  Vornahme
von  öffentlichen  Arbeiten  (Häfen,  Binnenwasserstraßen),  über
die  Anlage  von  neuen  Postlinien,  Telegraphen  und  Eisenbahnen,
über  die  Begründung  neuer  Handelskammern,  Handelsgerichte  und
Börsen,  über  die  Anstellung  neuer  Fonds-  und  Warenmakler  usw.
Ferner  hat  die  Handelskammer  das  Hecht  und  die  Pflicht,
eine  Anzahl  von  Registern  über  die  Kaufleute  des  Bezirks  zu
führen.  Sie  soll  ein  regelmäßiges  „Registre  des  marchandises,
monnaies  et  titres  publics  en  tout  genre,  ainsi  que  de  tous  autres
objet  relatives  aux  operations  commerciales“  führen  und  dem
Handelsminister  auf  Wunsch  Auszüge  liefern.  Daneben  führt  sie
eine  Reihe  von  Spezialregistern,  in  welche  die  Kaufleute  sich
eintragen  lassen  sollen.  Ein  Register  berichtet  über  die  Daten
der  Abreise  und  der  Rückkehr  von  Kaufleuten,  über  erfolgte
Zahlungseinstellungen  und  über  alle  gegen  einen  Kaufmann  wegen
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  erhobenen  Anklagen.  Die
Handelskammer  führt  ein  weiteres  Spezialregister  über  die  Preise
von  Waren,  die  Kurse  von  Geldsorten  und  Papieren,  auf  Grund
dessen  sie  auf  Erfordern  Bescheinigungen  ausstellt.  Sie  führt
ein  Register  über  die  Proteste  wegen  Nichteinlösung  von  Wechseln
und  anderen  Schulddokumenten.  Sie  stellt  auf  Wunsch  Kaufleuten ­
  Bescheinigungen  über  den  Grad  ihrer  Zahlungsfähigkeit
aus.  Endlich  kann  sie  auf  Wunsch  der  vertragschließenden
Parteien  den  Wortlaut  von  Gesellschaftsverträgen  und  allen
anderen  Verträgen,  welche  auf  den  Handel  Bezug  haben,
registrieren.
Bei  der  Führung  des  ersterwähnten  Hauptregisters  werden
die  Kaufleute  nach  dem  Umfang  ihres  Geschäftes  von  der  Kammer
        <pb n="99" />
        91

nach  ihrem  eigenen  Gutachten  in  vier  verschiedene  Klassen  eingeteilt. ­
  Die  Kosten  der  Kammer  werden  durch  eine  Besteuerung
der  Kauileute  gedeckt,  welche  sich  nach  der  erwähnten  Klasseneinteilung ­
  abstuft.  Kaufleute,  welche  es  unterlassen  haben,  sich
registrieren  zu  lassen,  bezahlen  50  °/o  Zuschlag.
Auch  aus  der  Führung  der  Spezialregister  und  der  Ausstellung ­
  von  Bescheinigungen  erwachsen  der  Handelskammer
Einnahmen  aus  Gebühren.

Bulgarien.
Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  20.  Dez.  1894  sind  in  Bulgarien ­
  nach  französischem  und  rumänischem  Muster  vier  Handelskammern ­
  errichtet  worden,  welche  sich  in  Sofia,  Philippope],
Warna  und  Eustschuck  befinden.  Im  Jahre  1899  wurden  sie  in
der  Nationalversammlung  als  überflüssig  und  kostspielig  lebhaft
bekämpft  und  mit  Unterdrückung  bedroht.  Es  wurde  zwar  nicht
ihre  Abschaffung  beschlossen,  doch  wurden  ihre  Etats  auf
10  000  Fr.  im  Maximum  beschränkt.  Dieser  Vorschrift  unterwarf
sich  nur  die  Handelskammer  zu  Philippopel;  die  drei  anderen
stellten  ihre  Tätigkeit  ein.  Im  folgenden  Jahre  jedoch  wurde
die  beschränkende  Gesetzesvorschrift  wieder  beseitigt;  seitdem
sind  wieder  alle  vier  Kammern  in  Aktion.
Die  bulgarischen  Handels-  und  Industriekammern  haben  die
Aufgabe,  die  Gesamtinteressen  von  Handel,  Industrie  und  Gewerbe ­
  zu  vertreten,  der  Eegierung  in  allen  wirtschaftlichen  Angelegenheiten ­
  als  konsultative  Organe  zu  dienen  und  den  Staatsund ­
  Kommunalbehörden  auf  Verlangen  oder  aus  eigener
Initiative  heraus  tatsächliche  Mitteilungen,  Vorschläge  und  Anregungen ­
  zur  Förderung  von  Handel,  Gewerbe  und  Landwirtschaft
zu  unterbreiten.  Die  Kammern  pflegen  von  dem  Minister  für
Handel  und  Agrikultur  zu  Gutachten  über  neue  Handelsverträge,
über  die  Errichtung  von  Börsen,  Handels-  und  Gewerbeschulen  usw.
herangezogen  zu  werden;  doch  steht  ihnen  kein  Hecht  darauf  zu.
Dagegen  sind  den  Handelskammern  eine  Reihe  von  öffentlichrechtlichen
  Funktionen  zugewiesen  worden.  Sie  führen  ein  Register ­
  über  die  Vollmachten  aller  Kommissionäre,  Agenten  und
Repräsentanten  inländischer  und  ausländischer  Firmen,  ferner
Register  aller  fallierten  Firmen  und  aller  protestierten  Wechsel.
Nach  der  Bestimmung  der  neueren  Gesetzgebung  wird  die  Erlaubnis ­
  zur  Abhaltung  öffentlicher  Verkäufe  von  den  Handelskammern ­
  eingeholt;  von  ihnen  werden  die  Legitimationskarten
für  Kaufmannsreisende  ausgestellt;  die  Handelskammern  wachen
über  den  Markenschutz;  sie  sind  endlich  in  den  Komitees  zum
Schutz  der  Frauen-  und  Kinderarbeit  durch  ihre  Sekretäre  vertreten. ­


Die  Handelskain
  mern.
Geschichte.

Aufgaben.
        <pb n="100" />
        92

Handelskammer ­

Philippopel.
Zusammensetzung. ­


Wirksamkeit.

Die  Handelskammern  sind  zurzeit  noch  nicht  gesetzlich  ermächtigt; ­
  Schulen,  Museen,  Informationsbureaus  usw.  zu  gründen,
Kurse  ahhalten  zu  lassen,  Auslandsstipendien  für  Handwerker
zu  gewähren,  Schiedsgerichte  zu  bestellen  usw.  Gleichwohl  haben
sie  auf  diesen  Gebieten  sich  bereits  erheblich  betätigt.  Die
Regierung  hat  sie  bisher  nicht  daran  gehindert;  eine  gesetzliche
Rechtsgrundlage  für  ihre  "Wirksamkeit  ist  aber  noch  nicht  vorhanden. ­

Die  Handels-  und  Industriekammer  zu  Philippopel  (Plovdic)
besteht  aus  32  Mitgliedern,  von  denen  17  der  Stadt  des  Kammersitzes, ­
  15  dem  weiteren  Kammerbezirk  angehören.  Alle  zwei  Jahre
wird  die  Hälfte  von  ihnen  auf  vier  Jahre  in  geheimer  Wahl
gewählt.  "Wahlberechtigt  ist  jeder  Handels-  oder  Gewerbetreibende, ­
  welcher  die  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  besitzt
und  mehr  als  25  Fr.  Patentsteuer  bezahlt.  Die  Wählbarkeit  ist
nur  an  den  Besitz  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  und
ein  Alter  von  25  Jahren  geknüpft.  Die  Wahllisten  werden  von
den  Gemeindebehörden  aufgestellt.
Die  Handels-  und  Industriekammer  Philippopel  zerfällt  in
drei  Sektionen,  je  eine  für  Handel,  für  Industrie  und  für  Agrikultur. ­
  Die  Sektionen  beraten  über  die  in  ihr  Ressort  schlagenden ­
  Angelegenheiten  und  erstatten  der  Kammerversammlung
Bericht.  Aus  Mitgliedern  der  drei  Sektionen  ist  eine  Spezialkommission ­
  zur  Kontrolle  der  Finanzgebarung  der  Kammer  gebildet. ­
  Die  Handelskammer  kann  korrespondierende  Mitglieder
mit  beratender  Stimme  ernennen.
Die  Kammer  arbeitet  teils  in  allgemeinen  Versammlungen
aller  Mitglieder,  teils  in  Versammlungen  der  in  Philippopel  ansässigen ­
  Mitglieder,  den  sogenannten  gewöhnlichen  Versammlungen, ­
  teils  endlich  durch  ihr  Bureau.  Allgemeine  Handelskammerversammlungen ­
  finden  einmal  jährlich  statt  und  dauern
9  oder  10  Tage.  Das  Bureau  besteht  aus  dem  Präsidenten  und  dem
Vizepräsidenten,  welche  von  der  Kammer  auf  zwei  Jahre  gewählt
werden,  und  einem  besoldeten,  von  der  Kammer  angestellten,  vom
Minister  bestätigten  Sekretär,  welcher  auch  der  Chef  der  Kanzlei
ist.  Das  Bureau  bereitet  die  allgemeinen  und  die  gewöhnlichen  Versammlungen ­
  der  Handels-  und  Industriekammer  vor,  führt  ihre  Beschlüsse ­
  aus  und  ist  zu  selbständigem  Vorgehen  im  Sinne  der  von
der  Kammer  vertretenen  Ansichten  berechtigt.
Die  Handels-  und  Industriekammer  hat  seit  der  Zeit  ihres
Bestehens  als  Interessenvertretung  und  konsultatives  Organ  der
Behörden  viel  gearbeitet  und  auch  eigene  Unternehmungen  begonnen. ­
  Sie  ließ  in  Philippopel  und  anderen  Städten  viermonatliche ­
  Handelskurse  abhalten,  veranstaltete  ferner  temporäre  gewerbliche ­
  Kurse  (Fellfärberei,  Töpferei  usw.)  und  landwirtschaftliche ­
  Vorträge  (Seidenbau,  Tabaksortierung,  Mohnbau  usw.).  Seit
1902  besitzt  sie  ein  Informationsbureau,  das  über  alle  Artikel
        <pb n="101" />
        93

und  Firmen,  Märkte,  "Warenpreise,  Zollordnungen,  Handelsverträge, ­
  über  Kreditfähigkeit  usw.  Auskünfte  erteilt.  Seit  1904
besteht  bei  ihr  ein  Museum,  das  der  Vervollkommnung  und  Verbreitung ­
  der  bulgarischen  Industrieprodukte  dient.  Jeder  Handwerker ­
  und  Fabrikant  des  Bezirks  kann  hier  Fabrikate  zum  Verkauf ­
  bringen,  jedoch  nur  neu©  Artikel,  die  bisher  in  Bulgarien
nicht  fabriziert  worden  sind;  er  kann  für  die :  eingelieferte  Ware
Vorschüsse  von  50  °/o  des  Wertes  erhalten.  Durch  Leitfäden,
Modelle  und  Muster  dient  das  Museum  der  Förderung  der  gewerblichen ­
  Kunstfertigkeit.  Seit  1905  existiert  eine  Sammlung  von
Katalogen  für  Maschinen  und  Instrumente,  die  den  Angehörigen
des  Gewerbes,  der  Industrie  und  der  Landwirtschaft  kostenlos
zur  Verfügung  stehen.
Nach  Organisation  und  Wirksamkeit  entsprechen  die  übrigen
bulgarischen  Handels-  und  Industriekammern  im  wesentlichen  derjenigen ­
  von  Philippopel.
        <pb n="102" />
        Amerika.

Geschichte  der
amerikanischen
Handelsvertretungen. ­


Verfassung.
Freie  Korporationen. ­


Verschiedenartigkeit ­
  der
Funktionen  und
Namen.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika. 1 )
Die  älteste  amerikanische  Handelskammer  ist  die  von  New
York,  welche  im  Jahre  1768  gegründet  und  1772  inkorporiert
wurde.  Auch  New  Haven  (Conm),  Charleston,  Philadelphia,  Baltimore ­
  und  Boston  besitzen  schon  seit  einem  Jahrhundert  oder
länger  Handelsvertretungen,  welche  freilich  im  Laufe  der  Zeit  teilweise ­
  Namen  und  Zwecke  mehrfach  gewechselt  haben.  In  den  weiter
westlich  gelegenen  Städten  begann  die  Organisation  der  kaufmännischen ­
  Interessen  gleichfalls  schon  verhältnismäßig  früh.  In  Chicago
wurde  1848  ein  Board  of  trade  begründet;  auch  Detroit,  Milwaukee,
Cincinnati,  St.  Louis,  Toledo,  Minneapolis  u.  a.  schüfen  schon  vor
einem  halben  Jahrhundert  Handelsvertretungen.
Die  amerikanischen  Handelskammern  sind  bei  aller  sonstigen
Verschiedenheit  sämtlich  private  Vereinigungen  von  Handel-  und
Gewerbetreibenden,  welche  in  Form  einer  Charter  vom  Staate
Korporationsrechte  erhalten  haben.  Eine  Chamber  of  commerce
oder  ein  Board  of  trade  besitzt  so  wenig  wie  irgend  ein
Fach  verein  behördlichen  Charakter.  Nur  ausnahmsweise  sind
ihnen  öffentlich-rechtliche  Funktionen  übertragen.  Die  Handelskammer ­
  Boston  übt  die  Kontrolle  über  die  Sortierung  in  den
Kornlagerhäusern  aus,  die  Handelskammer  New  York  hat  die
Kommission,  welcher  die  kommunale  Untergrundbahn  unterstellt
ist,  eingesetzt  und  ernennt  die  Lotsen.  Derartige  offizielle  Befugnisse ­
  sind  aber  selten.  Sie  begründen  nicht  die  Bedeutung
oder  das  Ansehen  der  Kammern,  sondern  sind  eher  nur  als  ihre
Folgen  zu  betrachten.
Im  einzelnen  sind  nun  die  amerikanischen  Handelsvertretungen ­
  außerordentlich  verschiedenen  Charakters.  Sie  führen
ü  Das  Handelskammerwesen  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
ist  ganz  ausserordentlich  vielgestaltig.  Wir  haben  deshalb  darauf  verzichtet, ­
  eine  ausführliche  Schilderung  von  den  Verhältnissen  der  ganzen
Union  zu  geben.  Vielmehr  beschränken  wir  uns  darauf,  wiederzugeben,
was  unser  volkswirtschaftlicher  Beirat,  Prof.  Dr.  Jastrow,  in  seinem  Bericht
über  eine  volkswirtschaftliche  Studienreise  durch  Nord-Amerika  im
Jahre  1904  über  die  Handelsvertretungen  der  von  ihm  studierten  Orte
mitgeteilt  hat.  Zu  diesen  Orten  gehören  nicht  die  Städte  des  Südens
und  des  ferneren  Westens,  obwohl  die  Handelskammern  von  New-Orleans
Oharleston  S.  0.  und  Atlanta,  sowie  die  von  San  Francisco  und  Los  Angeles ­
  einen  bedeutenden  Ruf  besitzen.
        <pb n="103" />
        95

meist  die  Namen  Chamber  of  commerce  oder  Board  of  trade.  In
New  Yorknnd  einer  Reihe  von  anderen  Städten  bezeichnet  Chamber
of  commerce  eine  Vertretung  der  allgemeinen  Handelsinteressen,
während  unter  einem  Board  of  trade  eine  Institution  verstanden
wird,  welche  die  Vertretung  der  Interessen  der  am  Orte  arbeitenden ­
  Mitglieder  zur  Aufgabe,  bisweilen  sogar  nur  ganz  bestimmte ­
  Interessen  der  Mitglieder  (z.  B.  Kreditversicherung)  im
Auge  hat.  In  New  York  nimmt  die  Chamber  of  Commerce  die
großen,  allgemeinen  Handelsinteressen  wahr;  ein  Board  of  trade
and  Transportation  widmet  sich  den  Interessen  des  örtlichen
Handels-  und  Verkehrslebens;  daneben  bestehen  die  Börsenvereine
der  Stock  Exchange,  der  Produce  Exchange,  der  Cotton-Exchange ­
  usw.,  welche  sich  als  Spezial  Vertretungen  ihrer  Branchen
betrachten  und  die  Interessen  ihrer  Mitglieder,  besonders  durch
Ermöglichung  von  Börsenversammlungen  und  Erleichterung  des
Telegraphen-  und  Telephonverkehrs,  fördern.  —  An  manchen  Orten
ist  jedoch  unter  einem  Board  of  trade  auch  eine  Vertretung  der
allgemeinen  Handelsinteressen  zu  verstehen,  wie  in  Chicago  und
Philadelphia;  und  umgekehrt  bezeichnet  Chamber  of  commerce
an  manchen  Orten,  z.  B.  Albany,  eine  Institution,  welche  sich  rein
örtlichen  Interessen  widmet.  Bisweilen  finden  sich  Körperschaften
beider  Bezeichnungen  in  einer  Stadt,  ohne  in  ihrem  Programm
wesentliche  Verschiedenheiten  zu  haben;  neben  ihnen  findet  sich
möglicherweise  dann  noch  eine  Merchants’  Association  mit  ganz
ähnlichem  Programm.  Außer  diesen  Vertretern  allgemeiner  Handel ­
  sin  teressen  gibt  es,  ohne  die  Möglichkeit  genauerer  Abgrenzung,
Körperschaften  zur  Förderung  von  lokalen  Zwecken  oder  auch
von  mehr  oder  weniger  speziellen  Brancheninteressen.
Bei  aller  Verschiedenheit  in  Bezeichnung,  Verfassung  und
Aufgabenkreis  haben  die  Handelsvertretungen  der  Vereinigten
Staaten,  oder  wenigstens  die  größeren  unter  ihnen,  in  der  Regel
eines  gemeinsam,  das  Prinzip  der  beschränkten  Mitgliederzahl.
Die  Folge  dieses  Systems  des  numerus  clausus  ist,  daß  die  Mitgliedschaft ­
  ein  wertvolles  und  kostspieliges  Recht  wird  und  die
Teilnahme  an  den  Handelsvertretungen  nur  den  wohlhabendsten
Kreisen  möglich  ist.  Man  erklärt  dieses  System  zum  Teil  damit,
daß  man  schwächere  Existenzen  fernhalten  müsse,  um  die  Kammer
tatkräftig  zu  erhalten.  An  anderen  Orten  erklärt  sich  der  hohe
Kaufwert  der  Mitgliedschaft  an  der  Chamber  of  commerce  oder
dem  Board  of  trade  dadurch,  daß  mit  ihnen  eine  hohe  Hinterbliebenenversicherung ­
  verbunden  ist.  An  einigen  Orten  ist  die
Mitgliederzahl  nicht  durch  Statut  fest  beschränkt.  Die  Mitgliedschaft ­
  aber  ist  verkäuflich  und  der  Eintritt  in  die  Kammer  ohne
Erwerb  einer  solchen  so  kostspielig,  daß  tatsächlich  nur  soviel
neue  Mitglieder  eintreten  können,  als  alte  Mitgliedschaften  frei
werden.  (In  Chicago  beträgt  das  offizielle  Eintrittsgeld  10  000
Dollar,  ein  Transferable  Certificate  3—4000  Dollar.)

Numerus
clausus.
        <pb n="104" />
        96

Betätigungsgebiete.


Einfluß  auf  die
Gesetzgebung.

Förderung  der
kommunalen
Interessen.

Von  den  verschiedenen  Betätigungsgebieten  der  amerikanischen
Chambers  of  Commerce  und  Boards  of  trade  sind  die  wichtigsten:
die  Einflußnahme  auf  die  Gesetzgebung  und  Verwaltung  des
Staats,  die  Pflege  der  örtlichen,  kommunalen  Interessen  und  die
Versorgung  der  Mitglieder  mit  statistischen  Nachrichten.
Der  Einfluß  der  amerikanischen  Handelsvertretungen  auf
die  Gesetzgebung  und  die  innere  Politik  überhaupt  ist  recht  erheblich. ­
  So  hat  die  Handelskammer  von  New  York  die  Angriffe
auf  die  amerikanische  Währung  abgewehrt,  sie  ist  für  die  Reziprozität ­
  in  Handelsverträgen,  für  internationale  Schiedsgerichte,
für  eine  bessere  Ausbildung  des  Handelsstandes  eingetreten.  Sie
hat  für  die  Erbauung  von  Kanälen,  Eisenbahnlinien  und  für  die
Veranstaltung  anderer  Verkehrseinrichtungen  gearbeitet.  Andere
amerikanische  Kammern  haben  ähnlich  gewirkt.  Doch  gilt  das
nur  von  den  größeren,  von  den  Handelsvertretungen,  welchen
durch  die  Anzahl  und  die  Bedeutung  ihrer  einzelnen  Mitglieder
eine  solche  Stellung  zukommt,  daß  ihre  Wünsche  und  Ansichten
politische  Faktoren  darstellen.  Weniger  die  Gründe,  mit  denen
in  den  Vereinigten  Staaten  eine  Handelsvertretung  für  ein  Gesetz,
für  ein  Unternehmen  eintritt,  bestimmen  den  Erfolg,  als  das
Ansehen,  das  sie  besitzt.  Deshalb  ist  die  wirksame  Einflußnahme
auf  die  Gesetzgebung  auch  im  wesentlichen  den  großen  Kammern
Vorbehalten.  Die  kleineren  sehen  sich  mehr  oder  weniger  auf  die
Förderung  lokaler  Interessen  beschränkt.
Auf  dem  Gebiete  der  Wahrung  der  kommunalen  Interessen
finden  die  mittleren  und  kleineren  Interessenvertretungen  freilich ­
  ein  großes  Arbeitsfeld.  Infolge  des  weitgehenden  Zusammenhangs ­
  des  politischen  Parteilebens  mit  den  Kommunalverwaltungen ­
  steht  in  den  Vereinigten  Staaten  das  Selbstverwaltungswesen ­
  auf  keiner  hohen  Stufe.  Von  den  Handel-  und
Gewerbetreibenden  wurden  die  Folgen  der  kommunalen  Mißstände
am  schwersten  empfunden;  es  ist  natürlich,  daß  ihre  Vertretungen
sich  bemühen,  die  Gemeindeverwaltungen  durch  ihre  Mithilfe  zu
unterstützen  oder  durch  öffentliche  Kritik  zu  ihrer  Pflicht  anzuhalten. ­
  Es  ist  zu  bemerken,  daß  die  sich  vorwiegend  lokalen
Interessen  widmenden  Handelsvertretungen  seltener  dem  Prinzip
des  numerus  clausus  folgen  als  die  großen,  politischen  Zielen
nachgehenden  Kammern.  —•  Die  Handelskammer  zu  Albany,  die
nicht  zu  den  großen  Kammern  gehört,  welche  auf  eine  politische
Rolle  Anspruch  machen  können,  bemüht  sich,  Albanys  Handel
und  Gewerbe  dadurch  zu  fördern,  daß  sie  Fabriken,  welche  neu
begründet  werden,  oder  ihr  Domizil  verlegen,  mit  allen  Kräften
nach  Albany  zieht,  mit  der  Stadt  zusammen  den  Hafen  im  Hudson
verbessert  und  eine  systematische  Propaganda  für  Albany  als
Fremdenstadt  macht.  Indem  sie  Beziehungen  zu  einer  Vereinigung ­
  der  Engroshändler  unterhält,  sucht  sie  Albany  als  Einkaufsstadt ­
  zu  größerer  Bedeutung  zu  verhelfen.  —  Eine  Handels-
        <pb n="105" />
        97

Vertretung  zu  Cincinnati,  die  Merchants’  and  Manufacturers’
Association,  sucht  gleichfalls  ihren  Platz  als  Einkaufsstadt  zu
größerer  Bedeutung  zu  bringen,  indem  sie  Einkäufern  die  Reisekosten ­
  aus  ihrer  Kasse  bezahlt.
Unter  den  Diensten,  die  die  amerikanischen  Handelsvertretungen ­
  ihren  Mitgliedern  unmittelbar  leisten,  nimmt  die  Statistik
den  ersten  Platz  ein.  Einfuhr  und  Ausfuhr  der  einzelnen  Plätze
wie  der  gesamten  Vereinigten  Staaten  werden  den  Mitgliedern
schnell  und  in  einer  den  praktischen  Bedürfnissen  des  Handels
angemessenen  Weise  mitgeteilt.  Ernte-  und  Wetterberichte  werden
so  schnell  und  sicher  wie  möglich  beschafft  und  veröffentlicht.
Dazu  kommt  als  weitere  Betätigung  auf  dem  Gebiete  der  Statistik ­
  die  telegraphische  Uebermittlung  von  Kursen.  Zwar,  die
Handelskammer  von  New  York  überläßt  die;  Uebermittlung  täglicher ­
  Statistik  den  Spezialvertretungen,  da  die  Statistik  nicht  zur
Vertretung  der  allgemeinen  Handelsinteresseü  gehört.  Aber
die  sonstigen  Chambers  of  commerce,  Boards  of  trade  usw.  betrachten ­
  die  tägliche  Statistik  als  einen  der  wichtigsten  Zweige
ihrer  Tätigkeit.  So  laufen  an  der  vom  Chicago  Board  of  trade  unterhaltenen ­
  Produktenbörse  täglich  Berichte  über  Zu-  und  Abfuhr
vom  Chicagoer  Markt,  über  fremde  Kurse,  über  Wetter  und
Ernten  usw.  ein,  die  jedem  bei  der  Börse  Eintrittsberechtigten
zur  Verfügung  stehen.
Schon  frühzeitig  machte  sich  in  den  Vereinigten  Staaten  das
Bedürfnis  nach  einer  Zusammenfassung  der  verschiedenen  Handelsvertretungen ­
  geltend.  Delegierte  von  Vertretungen  verschiedener
Plätze  traten  etwa  seit  der  Mitte  des  19.  Jahrhunderts  aus  verschiedenen ­
  Anlässen  zu  sogen.  Commercial  Conventions  zusammen.
Die  Anregung,  eine  Handelsvertretung  für  gemeinsame  Interessen
mit  einer  einheitlichen  Organisation  zu  schaffen,  ging  von  dem
Bostoner  Board  of  trade  aus.  In  Philadelphia  traten  am  5.  Juni
1868  32  amerikanische  Handelsvertretungen  zum  National  Board
of  trade  zusammen.
Diese  Vereinigung  betrachtet  nach  ihrem  revidierten  Statut
vom  13.  Jan.  1903  als  ihre  Aufgabe:  „die  Wirksamkeit  der
verschiedenen  Handels-  und  Industrievertretungen  in  den  Vereinigten ­
  Staaten  zu  fördern;  im  Vorgehen  in  bezug  auf  Handelsgebräuche ­
  oder  -gesetze  und  insbesondere  in  der  Beratung  und
Meinungsbildung  über  alle  Prägen,  die  die  Finanz-,  Handels-  und
industriellen  Interessen  des  Landes  im  großen  betreffen,  Einheit
und  üebereinstimmung  des  Handels  zu  sichern;  endlich  in  Maßregeln ­
  der  nationalen  Gesetzgebung  und  Verwaltung  gemeinschaftliche ­
  Aktion  herbeizuführen.“  Das  National  Board  of  trade  tritt
in  der  Regel  nur  einmal  im  Jahre  durch  seine  große  Generalversammlung ­
  in  Tätigkeit,  bei  welcher  alle  aktuellen  Fragen  verhandelt ­
  werden.  Die  Versammlungen  finden  im  Dezember  oder
,  7

Pflege  der
Statistik.

N  ati  on  ale
Zusammen*
f  a  s  s  u  n  g.

National  Board
of  Trade.
        <pb n="106" />
        98

Mitglieder

Republik
Mexiko.

Offizielle
Handelskammer. ­


Aufgaben.

Januar,  und  zwar  seit  1892  stets  in  Washington  statt.  Die
Berichte  über  die  Verhandlungen  werden  publiziert.
Unter  den  Leistungen  des  National  Board  of  trade  ist  besonders
zu  erwähnen,  daß  er  zur  Gründung  eines  eigenen  Handelsministeriums ­
  in  der  Union  den  Anlaß  gegeben  hat,  nachdem  bis
dahin  die  Fürsorge  für  die  Interessen  des  Handels  ausschließlich
den  einzelstaatlichen  Negierungen  anvertraut  gewesen  war.
Das  National  Board  of  trade  umfaßte  im  Jahre  1904  38
lokale  Handelsvertretungen  und  10  nationale  Fachverbände.  Es
vertritt  vorwiegend  den  Osten  der  Vereinigten  Staaten;  der
Westen  hält  sich  von  ihm  mehr  zurück.

Mexiko.
In  Mexiko  bestehen  neben  einer  französischen  und  einer  italienischen ­
  Auslandshandelskammer  in  der  Hauptstadt  und  in  den
Hauptplätzen  des  Innern  nationale  Handelskammern,  welche
keinerlei  offiziellen  Charakter  tragen.  Zur  Erleichterung  der
Beziehungen  zwischen  den  einzelnen  Kammern  besteht  in  der
Hauptstadt  Mexiko  eine  Confederation  Mercantil,  in  welcher  die
Handelskammern  des  Landes  sich  durch  zwei  in  der  Stadt  Mexiko
wohnende  Delegierte  vertreten  lassen.  Diese  Delegierten  übermitteln ­
  von  Zeit  zu  Zeit  der  Confederation  Mercantil  lokale
Fragen,  um  deren  weitere  Vermittlung  bei  der  Regierung  dafür
in  Anspruch  zu  nehmen.
Auch  die  Confederation  Mercantil  besitzt  bisher  keinen  offiziellen ­
  Charakter.  Sie  verhandelt  aber  seit  längerer  Zeit  mit
der  Regierung  über  die  Anerkennung  als  amtliche  Handelsvertretung ­
  und  hat  neue  Statuten  entworfen.  Es  soll  begründete
Aussicht  vorhanden  sein,  daß  die  Regierung  mit  geringen  Modifikationen ­
  die  Statuten  akzeptieren  und  der  Confederation  einen
offiziellen  Charakter  erteilen  wird.
Wenn  dies  geschieht,  wird  die  Confederation  Mercantil  als
offizielle  Handelskammer  eine  Korporation  mit  freiwilligem  Beitritt ­
  der  Mitglieder  sein;  sie  soll  sich  von  jeder  Politik  fernhalten.
Der  Statutenentwurf  enthält  folgende  Bestimmungen:
Die  Handelskammer  hat  die  Aufgabe,  in  jeder  Weise
Handel  und  Industrie  zu  fördern  und  die  Regierung  mit
Vorschlägen  und  Anregungen  aller  Art  zu  unterstützen,  besonders
bei  den  gesetzgeberischen  Arbeiten.  Sie  will  ein  Handelsmuseum
mit  einer  permanenten  Warenausstellung  gründen,  und  in  ihrem
Bureau  ihren  Mitgliedern  und  anderen  Interessenten  Informationen
und  Auskünfte  in  Handelsangelegenheiten  erteilen.  Sie  will  auf
eine  Vereinheitlichung  der  Handelsgebräuche  hin  wirken  und  durch
ihren  Verwaltungsrat  auf  Anruf  als  Schiedsgericht  fungieren.
        <pb n="107" />
        99

Mitglieder  dieser  neuen  offiziellen  Handelskammer  können
die  in  Mexiko  ansässigen  Kaufleute,  Bankiers  und  Industriellen
werden,  wenn  ihr  schriftliches  Aufnahmegesuch  auf  Empfehlung
eines  Mitgliedes  durch  den  Verwaltungsrat  genehmigt  wird.  Sie
bezahlen  20  Peso  Eintrittsgeld  und  monatliche  Beiträge  von
2,  4  oder  6  Peso.  Die  Mitglieder  haben  das  Recht,  die  Bibliothek
und  die  sonstigen  Räumlichkeiten  der  Kammer  zu  benutzen,  auch
auf  einen  Monat  Bekannte  bei  der  Kammer  einzuführen.  Sie
sind  verpflichtet,  zu  den  Versammlungen  zu  erscheinen  und
Aemter  anzunehmen,  für  die  sie  gewählt  sind.  Die  Mitgliedschaft
erlischt  im  Palle  des  Bankerotts;  auch  in  anderen  Fällen  kann
der  Verwaltungsrat  Mitglieder  ausschließen.
Im  Februar  jeden  Jahres  findet  eine  ordentliche  Generalversammlung ­
  statt.  In  diesen  werden  vom  Verwaltungsrat  über
seine  Tätigkeit  im  abgelaufenen  Jahre  und  über  die  Finanzverhältnisse ­
  der  Handelskammer  Berichte  erstattet  und  die  Wahlen
zum  Verwaltungsrat  vorgenommen.  Sodann  wird  über  die  auf
die  Tagesordnung  gesetzten  allgemeinen  Fragen  verhandelt.  Auf
Wunsch  des  Verwaltungsrats,  der  Regierung  oder  einer  Anzahl
von  Kammermitgliedern  werden  außerordentliche  Versammlungen
abgehalten.  Zur  Beschlußfähigkeit  ist  die  Anwesenheit  von  zwei
Dritteln  der  Mitglieder  notwendig.
Die  Geschäfte  der  Handelskammer  werden  von  dem  Verwaltungsrat ­
  geführt.  Dieser  besteht  aus  9  Mitgliedern,  von
denen  jährlich  drei  auf  drei  Jahre  gewählt  werden.  Für  jedes
Mitglied  wird  ein  Vertreter  bestellt.  Der  Verwaltungsrat  wählt
sich  einen  Präsidenten  und  einen  Schatzmeister.  Er  hält  allmonatlich ­
  eine  ordentliche  Sitzung  ab  und  ist  beschlußfähig,
wenn  der  Präsident  und  vier  Mitglieder  zugegen  sind.
Mitglieder,  welche  drei  Sitzungen  unentschuldigt  fernbleiben,
werden  durch  ihre  Vertreter  ersetzt.  Der  Verwaltungsrat  fungiert
auf  Anruf  streitender  Parteien  als  Schiedsgericht.  Zur  Besorgung
der  laufenden  Geschäfte  stellt  er  Beamte  an.
Die  Ausgaben  der  Handelskammern  werden  aus  den  Eintrittsgeldern ­
  und  Beiträgen,  aus  Vermögenszinsen  und  Schiedsgerichtssporteln ­
  und  etwaigen  Schenkungen  bestritten.

Brasilien.
In  Rio  de  Janeiro  besteht  eine  französische,  in  Sao  Paulo
eine  italienische  Handelskammer.
Die  Organisation  der  nationalen  kommerziellen  Interessenvertretung ­
  von  Brasilien  wird  durch  das  Kebeneinariderbestehen
von  zwei  Arten  von  Handelsvertretungen  charakterisiert.  Fast
in  allen  einigermaßen  wichtigen  Handelsplätzen  besteht  eine  Junta
7*

Mitglieder,

Generalversammlung. ­


Verwaltungsrat.

Kostendeckung.

Charakteristik
der  Handelsvertretungen. ­
        <pb n="108" />
        100

Uebersicht.

Junta
Oommercial
zu  Rio  de
Janeiro.
Zusammensetzung. ­


Geschäftsführung. ­


Aufgaben.

Commercial,  eine  mit  einer  großen  Zahl  von  öffentlich-rechtlichen
Befugnissen  ausgestattete  Verwaltungsbehörde,  deren  kleine  Mitgliederzahl ­
  von  der  gesamten  Kaufmannschaft  eines  Staates  oder
mehrerer  Staaten  gewählt  wird,  während  die  Regierung  den  Präsidenten ­
  und  den  Sekretär  ernennt.  Gleichfalls  an  allen  wichtigeren
Plätzen  besteht  zur  Vertretung  der  allgemeinen  Handelsinteressen
eine  Korporation  von  Handel-  und  Gewerbetreibenden  unter  der
Bezeichnung  einer  Associagao  Commercial.  Die  Organisation  und
der  Aufgabenkreis  jeder  Institution  ist  in  den  verschiedenen
Städten  fast  gleich.
Nach  unseren  Erkundigungen  bestehen  Junta  Commercial  und
Associagao  Commercial  in  Sao  Paulo,  Bahia,  Maräos  (Amaconas),
Rio  de  Janeiro,  Sao  Luiz  do  Maranhao  und  Maceiö;  nur  eine
Associagao  Commercial  ist  uns  in  Pernambuco,  Santos,  Cearä
und  Para  bekannt,  nur  eine  Junta  Commercial  in  Victoria  und
Juiz  de  Pora.  Bei  dieser  Uebersicht  konnten  die  südbrasilianischen
Staaten  Parana,  Santa  Catharina  und  Rio  Grande  do  Sul  nicht
berücksichtigt  werden.
Die  Junta  Commercial  zu  Rio  de  Janeiro  beruht  auf  einem
Dekret,  betreffend  die  Juntas  und  die  Handelsinspektorien  vom
Jahre  1890.  Ihr  Reglement  ist  bestätigt  durch  das  Dekret  vom
26.  Jan.  1904.  Sie  besteht  aus  sieben  Mitgliedern,  einschließlich
des  von  der  Behörde  ernannten  Präsidenten  und  des  gleichfalls
ernannten  Sekretärs.  Die  Mitglieder  werden  vom  Collegio  Commercial ­
  gewählt.  Dieses  ist  die  Versammlung  aller  eingetragenen
Kaufleute  des  Bezirks,  welche  alle  zwei  Jahre  zur  Wahl  der
Hälfte  der  Juntamitglieder,  deren  Amtszeit  mithin  vier  Jahre
dauert,  einberufen  wird.  Das  Collegio  Commercial  zerfällt  nach
der  alphabetischen  Anordnung  der  Namen  seiner  Mitglieder  in
fünf  Sektionen,  welche  gesondert  unter  dem  Vorsitz  des  Präsidenten ­
  und  vier  anderer  Juntamitglieder  wählen.
Die  Junta  Commercial  hält  in  der  Regel  an  zwei  Tagen  der
Woche  Sitzungen  ab,  welche  von  10  bis  3  Uhr  dauern.  Der
Präsident  kann  weitere  Sitzungen  berufen.  Die  Sitzungen
sind  in  der  Regel  öffentlich.  Die  Reihenfolge  der  Verhandlungsgegenstände ­
  ist  durch  das  Reglement  genau  vorgeschrieben.  —
Für  bestimmte  Amtshandlungen  erhalten  Präsident  und  Sekretär
erhebliche  Gebühren;  auch  unter  die  Mitglieder  der  Junta  wird
ein  Teil  der  Einkünfte  aus  Gebühren  verteilt.  —  Die  Junta  verfügt ­
  über  zehn  besoldete  Beamte.
Die  Junta  Commercial  besitzt  eine  große  Anzahl  von  Verwaltungsbefugnissen, ­
  welche  sich  auf  die  Führung  von  Handelsregistern, ­
  auf  die  Aufsicht  über  Lagerhäuser  und  Makler  und
auf  den  Muster-  und  Markenschutz  beziehen.  Daneben  soll  die
Junta  freilich  auch  bei  den  Behörden  die  Handelsinteressen  vertreten, ­
  insbesondere  in  Sachen  der  Handelsgesetzgebung,  und
statistische  Daten  sammeln.
        <pb n="109" />
        101

Zur  Vertretung  der  allgemeinen  Handelsinteressen  bestellt
eine  Associa^ao  Commercial,  deren  neuestes  Statut  vom  28.  Okt.
1902  die  älteren  Statuten  aus  den  Jahren  1834,  1867  und  1877
ablöste.  Sie  ist  eine  freie  Vereinigung  von  Kaufleuten,  Bankiers,
Industriellen,  Eeedern,  Maklern  aller  Nationalitäten.  Ihre  Aufgabe ­
  ist  die  Vertretung  der  Gesamtinteressen  von  Handel  und
Gewerbe,  insbesondere  durch  Vorstellungen  bei  den  Behörden.  Sie
verwaltet  ein  Börsengebäude  und  eine  Bibliothek  und  sammelt
und  verbreitet  jährliche  Berichte,  statistische  Daten  und  andere
Materialien  zur  Kenntnis  von  Handel  und  Industrie.  Sie  übt
schiedsrichterliche  Funktionen  aus  und  wirkt  für  eine  Vereinheitlichung ­
  von  Handglsgebräuchen.  Sie  will,  soweit  die  Mittel
hierzu  reichen,  endlich  ihre  Mitglieder  oder  deren  Hinterbliebene
in  Notlagen  unterstützen,  insbesondere  durch  Erziehung  ihrer
Kinder.
Die  Organe  der  Associagao  sind  die  Generalversammlung  der
Mitglieder,  ein  engeres  Direktorium  und  ein  weiterer  Beirat;  daneben ­
  bestehen  eine  Finanz-  und  eine  Schiedsgerichtskommission.
Die  Mitglieder  zerfallen  in  verdiente,  in  vom  Beitrag  befreite ­
  und  in  Beitrag  leistende  Mitglieder.  Als  verdientes  Mitglied ­
  wird  von  der  Generalversammlung  bezeichnet,  wer  der  Vereinigung ­
  2000  Milneis  geschenkt  hat,  wer  eine  große  Zahl  von
Mitgliedern  für  die  Vereinigung  gewonnen  oder  sich  sonstwie
um  die  Vereinigung  verdient  gemacht  hat.  Von  der  Beitragsleistung ­
  befreit  ist  Jedes  Mitglied,  das  einmal  500  Milreis  eingezahlt ­
  hat.  Der  Jahresbeitrag  für  die  andern  Mitglieder  beträgt ­
  48  Milreis.  Der  Beirat  kann  auf  Vorschlag  des  Direktoriums
außerdem  im  In-  und  Ausland  Ehren-  und  korrespondierende  Mitglieder ­
  ernennen,  welche  jedoch  in  der  Generalversammlung  keine
Stimme  haben.  Die  ordentlichen  Mitglieder  müssen  im  Staate
Bio  de  Janeiro  wohnen.  Im  Falle  des  Bankrotts  und  in  andern
Fällen  können  sie  ausgeschlossen  werden.  Di©  Aufnahme  erfolgt
durch  das  Direktorium  auf  Grund  einer  Empfehlung.  Die  Mitglieder ­
  dürfen  die  Börse  besuchen  und  die  Bibliothek  benutzen.
Sie  sind  auch  berechtigt,  auf  die  Dauer  von  zwei  Monaten  Fremde
einzuführen.
Alljährlich  findet  im  Juni  oder  Juli  eine  ordentliche  Generalversammlung ­
  statt,  welche  das  Direktorium  wählt,  Rechnung  abnimmt, ­
  über  Statutenänderungen  und  alle  ihr  vom  Direktorium
oder  vom  Beirat  vorgelegten  Sachen  berät  und  beschließt.  Auf
"Wunsch  des  Direktoriums,  des  Beirats  oder  von  mehr  als  30  Mitgliedern ­
  finden  außerordentliche  Generalversammlungen  statt.  Die
Versammlungen  sind  in  der  Regel  bei  Anwesenheit  von  60  Mitgliedern ­
  beschlußfähig.
Die  Geschäfte  der  Associa^ao  Commercial  werden  vom  Direktorium ­
  (Directoria)  geführt.  Dieses  besteht  aus  einem  Präsidenten,
einem  Vizepräsidenten,  zwei  Sekretären,  einem  Schatzmeister  und

Associa«?ao
zu  Rio  de
Janeiro.
Aufgaben.

Mitglieder.

Generalversammlung. ­


Direktorium.
        <pb n="110" />
        102

Beirat.

Kommissionen.

Allgemeines.

Bolsa  de
Commercio  de
Buenos  Aires.

Mitglieder  und
Generalversammlung. ­


vier  anderen  Mitgliedern.  Nur  drei  Mitglieder  dürfen  derselben
Nationalität  angehören.  Einmal  im  Monat  findet  eine  ordentliche ­
  Sitzung  statt,  welche  hei  Anwesenheit  von  fünf  Mitgliedern
beschlußfähig  ist.  Das  Direktorium  beschließt  über  die  Aufnahme
von  neuen  Mitgliedern  und  über  die  Zulassung  von  Nichtmitgliedern ­
  zum  Börsenbesuch  und  macht  dem  Beirat  Vorschläge  betreffs ­
  Ernennung  von  Ehren-  und  korrespondierenden  Mitgliedern.
Es  führt  die  Kassengeschäfte  der  Vereinigung,  stellt  Beamte  an,
sorgt  für  die  pünktliche  Beschaffung  von  Handelsnachrichten,
Büchern,  Preiskuranten  und  Zeitungen  für  die  Bibliothek  und
verwaltet  die  Unterstützungsfonds.  Es  beruft  die  Generalversammlungen, ­
  berichtet  über  seine  Tätigkeit  und  Kassenführung  und
führt  ihre  Beschlüsse  aus.  Ebenso  versammelt  es  den  Beirat,
nimmt  an  seinen  Sitzungen  teil  und  erledigt  seine  Beschlüsse.
Der  Beirat  (Oonselho  deliberativo)  besteht  aus  den  gegenwärtigen ­
  und  den  früheren  Mitgliedern  des  Direktoriums,  den  verdienten ­
  Mitgliedern  und  Repräsentanten  der  Branchen,  die  in  der
Vereinigung  vertreten  sind.  Jede  Branche,  welche  mehr  als  fünf
Mitglieder  in  der  Associagao  Commercial  zählt,  entsendet  auf  zwei
Jahre  einen  Vertreter  in  den  Beirat,  Branchen  von  mehr  als  40  Mitgliedern ­
  entsenden  zwei  Vertreter.  Alle  drei  Monate  finden  ordentliche ­
  Beiratssitzungen  statt,  in  welchen  alle  Fragen,  welche  mit
den  Zwecken  der  Vereinigung  zu  tun  haben,  beraten  werden.
Zur  Prüfung  des  Finanzgebahrens  wählt  die  Generalversammlung ­
  eine  Finanzkommission.  Der  Beirat  erwählt  für  die  Ausübung ­
  der  Schiedsgerichtspflichten  eine  zweite  ständige  Kommission. ­
  Zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  im  Gebäude  der
Vereinigung,  zur  Kontrolle  der  Angestellten  usw.  bestellt  das
Direktorium  allmonatlich  einen  Inspektor,  welcher  aus  der  Zahl
der  Beiratsmitglieder  entnommen  wird.

Argentinien.
In  Argentinien  bestehen  eine  französische,  eine  spanische  und
eine  italienische  Auslandshandelskammer.  Nationale  Handelskammern ­
  gibt  es  nicht.  Doch  fördern  die  in  Buenos-Aires  und
Rosario  de  Santa  Fe  bestehenden  Börsenvereine  und  ihre  Ausschüsse ­
  auch  die  allgemeinen  Interessen  des  Wirtschaftslebens.
Das  vom  26.  Nov.  1904  datierte  Statut  der  Börse  von  Buenos-Aires
  (das  Statut  der  Börse  von  Sante-Fe  beruht  ungefähr  auf
derselben  Grundlage)  bezeichnet  als  Aufgaben  der  Vereinigung
die  Pflege  des  Börsenverkehrs,  die  Vertretung  der  Handelsinteressen ­
  durch  Petitionen  an  die  Behörden  und  die  Errichtung  von
Spezialkammern  für  die  Vertretung  einzelner  Handelszweige.
Mitglieder  der  Vereinigung  können  alle  unbescholtenen  Kaufleute ­
  von  Buenos-Aires  werden.  Die  Mitglieder  haben  das  Recht,
        <pb n="111" />
        103

die  Räumlichkeiten  der  Börsenvereinigung  zu  benutzen,  hier  ihre
Verträge  abzufassen  und  ähnliche  Geschäfte  abzuschließen  und
den  Generalversammlungen  beizuwohnen.  Sie  haben  die  Pflicht,
an  den  Versammlungen  teilzunehmen,  jede  Wohnungsveränderung
anzugeben,  Acniter  anzunehmen  und  Beiträge  zu  zahlen.  Alljährlich ­
  findet  eine  ordentliche  Generalversammlung  statt,  in  der
u.  a.  Rechnungslegung  und  Wahlen  vorgenommen  werden.  Außerordentliche ­
  Generalversammlungen  werden  abgehaiten,  wenn  die
Börsenkammer,  die  Zweidrittelmehrheit  einer  Spezialkammer  oder
200  Mitglieder  der  Börsenvereinigung  es  für  notwendig  halten.
Der  Präsident  der  Börsenkammer  führt  den  Vorsitz,  Abstimmungen
werden  schriftlich  vorgenommen,  Stimmenmehrheit  entscheidet.
Die  Leitung  der  Börsenvereinigung,  die  alleinige  Vertretung
und  die  Ausübung  aller  Punktionen  derselben  obliegt  der  Börsenkammer. ­
  Nur  unterliegt  das  Generalreglement  für  die  gesamte
Geschäftsführung  der  Genehmigung  durch  die  Generalversammlung.' ­
  Die  Börsenkammer  besteht  aus  19  von  der  Generalversammlung ­
  gewählten  Mitgliedern  und  den  Präsidenten  der  13  Spezialkammern, ­
  welche  sich  gemäß  den  Statuten  konstituiert  haben.
Alljährlich  wählt  die  Börsenkammer  ein  Bureau  mit  einem  Präsidenten ­
  an  der  Spitze,  welcher  den  von  der  Generalversammlung
gewählten  Mitgliedern  entnommen  sein  muß.  Die  Kammer  ist
bei  Anwesenheit  von  sechs  Mitgliedern  beschlußfähig.  Sie  hält
wöchentlich  eine  Sitzung  ab.
Die  Börsenkammer  verwaltet  die  Einnahmen  der  Vereinigung,
welche  aus  Eintritts-  und  Beitragsgeldern,  Zinsen,  Schenkungen,
Strafgeldern  und  Schiedsgerichtssporteln  bestehen.  Sie  nimmt
Mitglieder  in  die  Vereinigung  auf,  beruft  Generalversammlungen
und  führt  ihre  Beschlüsse  aus.  Sie  wacht  über  den  gesamten
Börsenverkehr,  läßt  Kurse  veröffentlichen  und  regelt  das  Maklerwesen. ­
  Sie  erstattet  Gutachten;  sie  stellt  Handelsgebräuehe  fest
und  fungiert  als  Schiedsgericht.  Zur  Erledigung  ihrer  Aufgaben ­
  stellt  sie  Beamte  an.
Die  13  bei  der  Börsenvereinigung  bestehenden  Spezialkammern ­
  haben  die  Aufgabe,  die  Interessen  eines  bestimmten  Gewerbes ­
  oder  einer  Gruppe  von  Gewerben  zu  vertreten.  Es  können
ihnen  alle  Mitglieder  der  Börsenvereinigung  angehören,  welche
den  betreffenden  Handels-  oder  Industriezweig  betreiben  und  sich
in  das  Register  der  Spezialkammer  ein  tragen  lassen.  Jede  Spezialkammer ­
  hat  ein  eigenes  Reglement,  welches  der  Genehmigung  der
Börsenkammer  unterliegt.  Die  Art  der  Zusammensetzung,  die
Mitgliederzahl  usw.  ward  durch  dieses  Reglement  geregelt.  Die
Spezialkammern  tagen  im  Lokal  der  Börsenvereinigung.  Sie  sind
verpflichtet,  Beratungsgegenstände,  welche  ihnen  die  Börsenkammer ­
  überweist,  zu  erledigen  und  üben  schiedsrichterliche  Funktionen ­
  aus.  Sie  verfügen  über  eigene  Kassen  und  können  Personal
bestellen.

Börsenkammer.

Spezialkammern, ­
        <pb n="112" />
        104

Allgemeines.

Valparaiso.
Handelskammern. ­


Yerwaltungsrat.

Chile.
Das  Handelskammerwesen  ist  in  Chile  nicht  besonders  gesetzlich ­
  geregelt.  Die  in  Valparaiso  und  Conception  bestehenden
Handelskammern  und  die  in  Santiago  und  Conception  begründeten,
Union  Commercial  genannten,  ähnlichen  Vereinigungen  unterliegen ­
  nur-  den  allgemeinen  Vorschriften  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs ­
  über  juristische  Personen.  Heben  ihnen  besteht  in  Santiago
eine  französische  Auslandshandelskammer.
Das  vom  Minister  für  Ackerbau  usw.  genehmigte  Statut  der
Handelskammer  Valparaiso  datiert  vom  26.  Mai  1884.  Die  Handelskammer ­
  ist  eine  freie  Korporation.  Sie  hat  die  Aufgabe,  die
Behörden  bei  der  Förderung  des  Handels  durch  Vorschlag  geeigneter ­
  Maßregeln  zu  unterstützen  und  ihr  die  Wünsche  des
Handelsstandes  zu  übermitteln.  Sie  hat  ferner  die  Aufgabe,  über
die  Durchführung  der  für  den  Handel  ergangenen  gesetzlichen
Vorschriften  zu  wachen,  die  Handelsgebräuche  festzustellen  und
die  Statistik  des  Handels  und  der  Schiffahrt  zu  treiben.  Endlich
soll  ihr  Verwaltungsrat  in  Handelssachen  auf  Anruf  streitender
Parteien  nach  sorgsamer  Untersuchung  des  Falls  durch  zwei
hierzu  bestellte  Mitglieder  Schiedssprüche  fällen,  gegen  die  es
kein  Eechtsmittel  gibt.
Der  Handelskammer  können  alle  Aktionäre  und  sonstigen
Besucher  der  Handelsbörse  beitreten,  ferner,  wenn  sie  durch  ein
Handelskammermitglied  empfohlen  werden,  alle  Kaufleute,
Fabrikanten,  Bankiers,  Heeder,  Schiffskapitäne  usw.  Sie  müssen
sich  probeweise  sieben  Tage  lang  an  der  Börse  zeigen.  Ueber
die  Aufnahmegesuche  entscheidet  dann  der  Verwaltungsrat.  Die
Mitglieder  bezahlen  als  Eintrittsgeld  17  Pesos,  als  Jahresbeitrag
10  Pesos.  Gesellschaften  zahlen  höhere  Beiträge.  Im  Januar  und
im  Juli  werden  ordentliche  Generalversammlungen  abgehalten,
in  denen  der  Verwaltungsrat  über  seine  Tätigkeit  und  über  die
Finanzen  der  Kammer  Bericht  erstattet  und  in  denen  Beratungen
und  Beschlußfassungen  stattfinden.  Bei  Anwesenheit  von  20  Mitgliedern ­
  ist  die  Kammer  beschlußfähig.  Außerordentliche  Kammerversammlungen ­
  finden  statt,  wenn  es  der  Verwaltungsrat  oder
10  Kammermitglieder  wünschen.  In  der  Januarversammlung
wählt  die  Handelskammer  in  geheimer  Wahl  mit  absoluter
Majorität  den  Verwaltungsrat.
Der  Verwaltungsrat  besteht  aus  15  Mitgliedern.  Er  hat  die
Aufgabe,  alles  zur  Erreichung  der  Ziele  der  Handelskammer
Kotwendige  zu  tun  und  verfügt  über  die  Finanzen  der  Handelskammer. ­
  Er  wählt  alljährlich  einen  Präsidenten,  einen  Vizepräsidenten ­
  und  einen  Schatzmeister  und  kann  zur  Beratung  von
Spezialfragen  besondere  Kommissionen  bilden.  Er  soll  jede  Woche
eine  Sitzung  abhalten,  weitere  Sitzungen  müssen  auf  Antrag  von
drei  Mitgliedern  stattfinden.  Der  Verwaltungsrat  gibt  sich  selbst
eine  Geschäftsordnung.  Er  ernennt  einen  Sekretär  mit  dem  not-
        <pb n="113" />
        105

wendigen  Hilfspersonal.  Der  Sekretär,  der  allen  Kammer-,  Verwaltungsrats- ­
  und.  Kommissionssitzungen  beiwohnen  muß,  leitet
die  Geschäftsführung,  im  Namen  des  Schatzmeisters  auch  die
Kassenführung,  bereitet  alle  Verhandlungen  vor  und  sammelt
statistische  Materialien.
In  Conceptiön  besteht  seit  dem  30.  Aug.  1905  ebenfalls  eine
Handelsbörse  und  Handelskammer“,  welche  wie  die  Handelskammer ­
  zu  Valparaiso  eine  Korporation  mit  freiwilligem  Beitritt ­
  und  freiwilliger  Beitragsleistung  ist.
Seit  dem  Jahre  1901  gibt  es  in  Conceptiön  ferner  eine  Union
Commercial,  deren  jetzt  geltendes  Statut  vom  1.  Jan.  1905  datiert.
Der  Zweck  dieser  Vereinigung  ist,  die  Handelsinteressen  ihrer
Mitglieder  zu  schützen,  besonders  wenn  es  sich  um  Zahlungseinstellungen ­
  und  Bankerotte  von  Firmen  im  Gebiete  der  Republik
handelt.  Sie  hat  sich  deshalb  auch  zur  Aufgabe  gestellt,  über
die  einschlägigen  Fragen  Auskünfte  zu  erteilen.  Die  Jahresbeiträge
der  Mitglieder  sind  sehr  hoch;  sie  betragen  100  Pesos.
Umfassendere  Aufgaben  hat  sich  die  Union  Commercial  von
Santiago  gestellt.  Diese  ist  ein  durch  Verfügung  vom  10.  Nov.
1900  genehmigter,  auf  30  Jahre  abgeschlossener  Verein  von
Personen  beiderlei  Geschlechts.  Ihr  Zweck  ist,  die  Mitglieder
in  allen  Lebenslagen  zu  unterstützen,  insbesondere  jedem  Mitglied, ­
  das  nicht  mehr  imstande  ist,  seinen  Verbindlichkeiten  nachzukommen, ­
  durch  das  moralische  Ansehen  des  Vereins  und  durch
seine  Geldmittel  die  Lösung  seiner  Schwierigkeiten  zu  ermöglichen ­
  oder  zu  erleichtern.  Die  Union  begründet  ferner  zur
Förderung  des  Handels  eine  Musterwarensammlung  und  plant  für
später  die  Errichtung  einer  Handelsschule.  Sie  verfügt  für  die
tägliche  Unterhaltung  der  Mitglieder  über  Klubräume.  Sie  unterstützt ­
  nötigenfalls  kranke  Mitglieder  finanziell.  Auf  Anrufen
übt  sie  auch  eine  schiedsrichterliche  Tätigkeit  aus.  Neben  diesen
aufgeführten  Spezialaufgaben  widmet  sich  die  Union  auch  der
allgemeinen  Vertretung  des  Handels.

Conceptiön.
Handelskammern. ­


Union
Commercial.

Santi  ago.

Kuba.
Der  neben  der  französischen  und  der  internationalen  kammer%u
Auslandshandelskammer  von  Habana  seit  einer  Reihe  von
Jahren  in  Kuba  bestehende  Oentro  General  de  Comerciantes
  e  Industriales  de  la  Isla  de  Cuba,  ein  freier
wirtschaftlicher  Verein,  welcher  seit  fünf  Jahren  auch  eine
monatliche  Zeitschrift  herausgab,  hat  sich  gegen  Ende  des  Jahres
1905  in  die  Camera  de  Comercio,  Industria  y  Navegacion  de
la  Isla  de  Cuba,  deren  Statuten  vom  3.  Jan.  1906  datieren,
umgewandelt.  Diese  Handelskammer  ist  eine  freie  Korporation
von  Kaufleuten,  Industriellen,  Reedern,  Schiffskapitänen,  Direk-
        <pb n="114" />
        10G

Generalversammlung ­
 1 .

»Sektionen.

Verwaltungsrat.

Delegationen.

toren  von  Aktiengesellschaften,  Handelsagenten,  Handelslehrern,
Ingenieuren  usw.  von  ganz  Kuba.  Ihr  Sitz  ist  Habana.  Sie  hat
den  Zweck,  die  gesamten  Interessen  des  Handels,  der  Industrie
und  der  Schiffahrt  von  Kuba  zu  vertreten.
Die  Mitglieder  werden  durch  Beschluß  des  Yerwaltungsrats
auf  genommen;  bei  Bankerotten  und  in  anderen  Fällen  kann  der
Verwaltungsrat  sie  ausschließen.  Die  Mitglieder  sind  verpflichtet,
Jahresbeiträge  zu  bezahlen,  die  Sitzungen  zu  besuchen  und  die  ihnen
übertragenen  Aemter  anzunehmen.  Wenn  sie  von  Habana  abwesend
sind,  können  sie  stimmberechtigte  Vertreter  ernennen.  Sie  haben
das  Eecht,  im  Sekretariat  der  Handelskammer  Auskünfte  über
Handelsangelegenheiten  zu  erhalten.  Wenn  sich  an  einem  Orte
der  Insel  mindestens  12  Kaufleute  usw.  zu  sogen,  Delegationen
zusammenfinden,  können  sie  sich  gemeinschaftlich  als  körperschaftliches ­
  Mitglied  der  Handelskammer  aufnehmen  lassen  und
einen  in  Habana  ansässigen  Vertreter  in  den  Verwaltungsrat  der
Kammer  entsenden.  Diese  auswärtigen  Delegationen  müssen  die
Hälfte  ihrer  Einnahmen  aus  Mitgliederbeiträgen  an  die  Handelskammer ­
  abführen.
Delegationen  können'  in  allen  Orten  Kubas,  mit  Ausnahme
der  in  der  Provinz  Habana  Gelegenen  Orte,  gebildet  werden.  Sie
wählen  sich  zur  Leitung  ihrer  Angelegenheiten  Präsidenten  usw.
nach  Bedarf.
Alljährlich  findet  eine  ordentliche  Generalversammlung  mit
Tätigkeits-  und  Kassenbericht  des  Verwaltungsorts  statt.  Ordentliche ­
  wie  außerordentliche  Generalversammlungen  sind  stets  beschlußfähig. ­

Die  Angehörigen  des  Handels,  der  Industrie  und  der  Schifffahrt ­
  verhandeln  auch  getrennt  in  Sektionen.  Diese  Sektionen
erwählen  sich  jede  ein  Bureau  mit  einem  Präsidenten  und  einem
Sekretär.  Die  Vertreter  der  auswärtigen  Delegationen  nehmen
auch  an  den  Sitzungen  der  Sektionen  teil.
Die  Handelskammer  wird  von  einem  Verwaltungsrat  geleitet,
welcher  in  allen  Dingen  ihr  Vertreter  ist.  Er  besteht  aus  einem
Präsidenten,  drei  Vizepräsidenten,  einem  Generalsekretär,  einem
Schatzmeister  und  acht  Beisitzern,  welche  sämtlich  von  der
Generalversammlung  der  Handelskammer  gewählt  werden  und
wiederwählbar  sind.  Der  Verwaltungsrat  hält  monatlich  regelmäßige ­
  und  nach  Bedarf  außerordentliche  Sitzungen  ab.  Die
Protokolle  der  Sitzungen  werden  in  der  monatlich  erscheinenden
Zeitschrift  der  Handelskammer  auszugsweise  mitgeteilt.
Die  von  den  auswärtigen  Delegationen  in  den  Verwaltungsrat
entsandten  Vertreter  müssen  allen  Sitzungen  beiwohnen  und
haben  gleiche  Hechte  wie  die  von  der  Generalversammlung  gewählten ­
  Beisitzer.  Sie  können  Beschlüsse,  welche  sie  für  gefährlich ­
  halten,  durch  ihr  Veto  hindern.
        <pb n="115" />
        107

Uruguay.
Es  gibt  in  Uruguay  keine  gesetzlichen  Vorschriften  über
die  Bildung  kaufmännischer  Vereinigungen;  nur  bedürfen  Vereinigungen ­
  einer  Anerkennung  durch  die  Staatsgewalt,  wenn  sie
juristische  Persönlichkeit  erlangen  wollen.
Der  Centro  Commercial  zu  Montevideo,  welcher  zugleich  als-Bolsa
  de  Comercio  anerkannt  ist,  ist  in  Uruguay  die  einzige
von  der  Regierung  genehmigte  kaufmännische  Korporation.  Sie
hat  keinen  offiziellen  Charakter,  wird  aber  von  Behörden  und
öffentlichen  Korporationen  vielfach  in  Anspruch  genommen.  Er
verkehrt  direkt  mit  dem  Handelsminister.
Die  italienischen,  spanischen  und  französischen  Kaufleute
besitzen  eigene  Handelskammern.
Der  Centro  Commercial  und  sein  unter  dem  Namen  Handelskammer ­
  gewählter  Ausschuß  haben  die  Aufgabe,  einen  Vereinigungspunkt ­
  für  Beratung  und  Vertretung  aller  Handelsinteressen
und  ein  Organ  zur  Geltendmachung  von  Wünschen,  zur  Abfassung
von  Eingaben  usw.  zu  bilden.  Die  Handelskammer  hat  ferner
über  die  Handelsgebräuche  des  Platzes  zu  wachen,  unterhält  die
geeignet  scheinende  Verbindung  mit  fremden  Börsen,  veröffentlicht ­
  täglich  die  Kursnotierungen  der  öffentlichen  Schuldtitel
Uruguays  und  ist  zugleich  Oberinstanz  in  schiedsrichterlichen
Entscheidungen  des  Ausschusses  der  Börsenmakler,  über  deren
Tätigkeit  sich  in  den  Satzungen  des  Centro  Commercial  ausführliche ­
  Bestimmungen  finden.  In  dem  von  dem  Centro  Commercial
unterhaltenen  Lesesaal  liegen  zur  Benutzung  der  Mitglieder
Zeitungen  und  Telegramme  aus.
Die  Benutzung  der  Institutionen  des  Centro  Commercial  steht
nicht  nur  seinen  Mitgliedern,  sondern  auch  dem  Präsidenten  der
Republik,  den  Ministern,  den  Handelsrichtern,  dem  diplomatischen
und  Konsularkorps  usw.  frei.  Die  Räume  des  Centro  Commercial
sind  täglich  von  8—5  Uhr  geöffnet.
Angehörige  aller  Nationen  können  die  Mitgliedschaft  des
Centro  erwerben.  Ueber  ihre  Aufnahme,  für  welche  Empfehlung
durch  zwei  Mitglieder  Bedingung  ist,  wird  von  der  Handelskammer
ballotiert;  zwei  schwarze  Kugeln  hindern  die  Aufnahme.  Das  Eintrittsgeld ­
  beträgt  10  Pesos,  der  Monatsbeitrag  3  Pesos.  Wegen
Bankrotts,  wegen  Falschmünzerei  und  anderer  Verbrechen  erfolgt
der  Ausschluß  der  Mitglieder.  Alljährlich  im  Januar  treten  die
Mitglieder  zu  einer  ordentlichen  Generalversammlung  zusammen.
Außerordentliche  Versammlungen  können  stattfinden,  wenn  es
der  Präsident,  die  Handelskammer  oder  mindestens  50  Mitglieder
des  Centro  Commercial  für  nötig  erachten.  Die  Vereinigung  ist
beschlußfähig,  wenn  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Die
Generalversammlung  wählt  die  Handelskammer.
Die  Handelskammer  besteht  aus  neun  Mitgliedern,  von  denen

Allgemeines.

Centro
Commercial.

Arbeitsfeld.

Mitglieder  und
Generalversammlung. ­


Handelskammer. ­
        <pb n="116" />
        Centro
Commercial  de
Importadores  y
Mayoristas.

jährlich  fünf  oder  vier  auf  zwei  Jahre  gewählt  werden.  Drei
Kammermitglieder,  darunter  der  Präsident,  müssen  Bürger  der
Bepublik  Uruguay  sein.  Die  Mandate  müssen  angenommen  werden.
Die  Kammer  hält  allwöchentlich  eine  Sitzung  ab;  sie  ist  bei  Anwesenheit ­
  von  fünf  Mitgliedern  beschlußfähig.
Der  Handelskammer  obliegt  die  gesamte  Vertretung  des
Centro  Commercial.  Insbesondere  sorgt  sie  für  Erleichterung
des  Börsenverkehrs  durch  Verbesserung  des  telegraphischen  Nachrichtendienstes ­
  und  durch  Beaufsichtigung  der  Makler.  Sie  ernennt ­
  Kommissionen,  welche  die  Handelsgebräuche  der  verschiedenen ­
  Branchen  feststellen.  Diese,  sowie  richterliche  Entscheidungen ­
  über  Handelsgebräuche  sammelt  und  kodifiziert  sie.  Zwei
Mitglieder  der  Handelskammer  werden  abwechselnd  einen  Monat
mit  der  regelmäßigen  Feststellung  des  landesüblichen  Tagelohnes
beauftragt.  Alle  15  Tage,  einen  Tag  vor  Abgang  der  Paketpost,
werden  die  Sätze  veröffentlicht.  Die  Handelskammer  hat  endlich ­
  schiedsrichterliche  Funktionen.
Vom  Centro  Commercial  zu  unterscheiden  ist  der  Centro
Commercial  de  Importadores  y  Mayoristas.  Letzterer  ist  eine
private  Vereinigung  von  zum  Teil  bedeutenden  Handelsfirmen,
die  im  wesentlichen  den  Platzinteressen  der  Geschäftswelt  von
Montevideo  gewidmet  ist.  Sie  schützt  die  Interessen  ihrer  Mitglieder ­
  bei  Konkursen,  gibt  eine  Vierteljahresrevue  heraus,  hält
einen  Lesesaal,  fördert  den  telegraphischen  Nachrichtendienst  und
unterhält  Beziehungen  mit  Handelskammern  des  Auslandes.
Sie  gibt  Auskunft  an  auswärtige  Firmen  über  die  Marktgängigkeit ­
  von  Waren  und  über  die  besonderen  Anforderungen,  die
etwa  an  Waren  gestellt  werden.

Ecuador.

Handelskammer. ­

Guayaquil.

Aufgaben.

Mitglieder  und
Generalversammlung. ­


In  der  Bepublik  Ecuador  gibt  es  kein  das  Handelskammerwesen ­
  betreffendes  Gesetz.  Die  einzige  in  Ecuador  bestehende,
am  5.  Juni  1889  zu  Guayaquil  begründete  Handelskammer  unterliegt ­
  nur  ihrem  eigenen  Statut  vom  11.  Sept.  1889  und  7.  Mai  1898.
Die  Handelskammer  Guayaquil  soll  den  Behörden  als  beratendes ­
  Organ  dienen.  Sie  soll  sich  zu  allen  Gesetzgebungsplänen
auf  den  Gebieten  des  Handelsrechts  und  des  Zollwesens  äußern,
sowie  zu  allen  Bestimmungen  Stellung  nehmen,  die  das  wirtschaftliche ­
  Leben  berühren.  Sie  gibt  den  Behörden  und  Gerichten
Gutachten  und  Informationen  über  Landwirtschaft,  Schiffahrt
und  Handel.  Ihr  Verwaltungsrat  fungiert  auf  Anruf  als  Schiedsgericht. ­
  Sie  stellt  Handelsgebräuche  fest  und  sammelt  statistische
Nachrichten.
Jeder  selbständige  Kaufmann  oder  Vertreter  eines  kaufmännischen ­
  Geschäfts  von  Guayaquil  kann  Mitglied  der  Handels ­
        <pb n="117" />
        109

kammer  werden,  wenn  seine  Aufnahme  von  zwei  Kammermitgliedern ­
  empfohlen  und  von  dem  Yerwaltungsrat  mit  Dreiviertelmajorität ­
  beschlossen  wird.  Mit  Zweidrittelmehrheit  kann
die  Generalversammlung  ein  Mitglied  ausschließen.  Es  wird  ein
Eintrittsgeld  von  10  Sucre  und  ein  Vierteljahrsbeitrag  von
15  Sucre  erhoben.
Im  Januar  und  Juli  finden  ordentliche  Generalversammlungen
statt,  in  denen  der  Verwaltungsrat  über  seine  Tätigkeit  und  über
die  Kasse  der  Handelskammer  berichtet.  Der  Präsident  des  Verwaltungsrats ­
  präsidiert.  Außerordentliche  Generalversammlungen
finden  statt,  wenn  es  der  Rat  oder  acht  Mitglieder  der  Kammer
wünschen.  In  den  letzten  15  Tagen  jeden  Jahres  wählt  die
Handelskammer  den  Verwaltungsrat,  dessen  Präsidenten,  Vizepräsidenten ­
  und  Schatzmeister.
Der  Verwaltungsrat  besteht  im  ganzen  aus  15  Mitgliedern.
Er  wird  vom  Präsidenten  allmonatlich  zu  Sitzungen  zusammengerufen. ­
  Er  gibt  sich  selbst  eine  Geschäftsordnung,  stellt  einen
Sekretär  nebst  dem  nötigen  Hilfspersonal  an  und  verfügt  über
die  Geldmittel  der  Handelskammer.  Er  ist  berechtigt,  zur  Untersuchung ­
  bestimmter  Fragen  aus  seinen  Mitgliedern  oder  auch
unter  Hinzuziehung  außenstehender  Personen  Kommissionen  einzusetzen. ­


Verwaltungsrat.
        <pb n="118" />
        Yokohama
Foreign
Board  of
Trade.

Japanische
Gilden.

Handelskammern. ­


Asien.
Japan. 1 )
In  Yokohama  haben  sich  die  auswärtigen  Kaufleute  zu  einer
Handelskammer  zusammengeschlossen,  welche  den  Namen  Yokohama ­
  Foreign  Board  of  Trade  führt.  Die  Verwaltung  der
Kammer,  welche  die  Förderung  aller  Handelsinteressen  ihrer
Mitglieder  bezweckt,  obliegt  dem  Komitee,  welches  aus  einem
Vorsitzenden,  einem  Vize  Vorsitzenden  und  sechs  anderen  Mitgliedern ­
  besteht  und  einen  ständigen  Sekretär  besitzt.  Das  Board
of  trade  hat  gegen  hundert  Mitglieder,  welche  einen  Jahresbeitrag ­
  von  35  Yen  bezahlen.  Alljährlich  findet  eine  ordentliche
Generalversammlung  statt.  Bemerkenswert  sind  u.  a.  die  handelsstatistischen ­
  Publikationen  des  Board.
In  der  zweiten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  hat  man  versucht, ­
  die  bestehende  korporative  Verfassung  des  Gewerbes
zu  beseitigen.  Doch  haben  sich  zahlreiche  Verbände  erhalten
und  später  reorganisiert.  Diese  Gilden  (kumiai)  bemühten
sich  um  die  Anerkennung  des  Staates,  um  alle  Gewerbeangehörigen ­
  ihres  Ortes  zum  Anschluß  zwingen  zu  können.
1884  erfolgte  eine  staatliche  Ordnung  der  Frage  in  dem  Sinne,
daß  auf  Wunsch  von  drei  Vierteln  der  Interessenten  zur  Abstellung ­
  von  Mißbräuchen  und  zum  Schutz  gemeinsamer  Interessen ­
  eines  Gewerbes  Gilden  errichtet  werden  können.  Die
Kegierung  bestätigt  die  Statuten;  die  Gilde  als  solche  darf  keine
Geschäfte  betreiben;  alle  Angehörigen  des  Gewerbes  in  dem  betreffenden ­
  Orte  müssen  beitreten.
Auf  Grund  dieses  Gesetzes  haben  sich  einzelne  Gilden  neu
gebildet.  1887  bestanden  schon  45  Gewerbe-  und  68  Handelsgilden.
Die  Zwecke  der  Gilden  sind  im  einzelnen  sehr  verschieden.  Sie
stellen  Usancen  fest,  kontrollieren  die  Qualität  von  Waren,
bilden  Steuergemeinschaften,  Kartelle  usw.  usw.
Neben  den  Gilden  dienen  in  Japan  der  Vertretung  von  Handel
und  Gewerbe  eine  große  Anzahl  von  offiziellen  Handelsvertretungen, ­
  welche  sich  zum  Teil  aus-Vertretern  von  Handelsgilden
x )  Leider  haben  wir  bis  zum  Abschluss  der  Arbeit  trotz  wiederholter
Bemühungen  nähere  Mitteilungen  über  die  Organisation  der  Handelsvertretungen ­
  in  Japan  nicht  erhalten  können,  die  gerade  jetzt  ein  »anz
besonderes  Interesse  darbieten.
        <pb n="119" />
        111

und  ähnlichen  Korporationen  zusammensetzen.  1881  gab  es  20,
1887  34,  1906  etwa  60  Handels-  oder  Handels-  und  Gewerbekammern.
  Das  reformierte  Handelskammergesetz  vom  31.  März
1902  trat  im  Juli  1902  in  Kraft.
Die  Handelskammer  zu  Tokio  wurde  im  Jahre  1891  begründet.
Die  Zahl  der  Handelskammermitglieder  betrug  im  Jahre  1905
69.  Von  diesen  waren  50  von  den  2857  Wählern  des  Kammerbezirks ­
  gewählt.  10  Mitglieder  wurden  vom  Gouverneur  von  Tokio
ernannt.  Die  Einnahmen  der  Kammer  sind  vom  Jahre  1891  bis  1905
von  8662  auf  35  072  Yen  gewachsen.  Die  Handelskammer  gibt
ein  bedeutsames  statistisches  Jahrbuch  heraus.
Es  finden  auch  gemeinsame  Konferenzen  der  japanischen
Handelskammern  statt.

Indien  und  Hongkong.
In  Indien  bestehen  Handelskammern  zu  Bombay,  Caleutta.
Madras,  Karachi,  Cawnpore,  Coconada,  Aden,  Cochin  und  Delhi.
Sie  sind  freie  Vereinigungen.  Ein  Gesetz,  welches  den  Handelskammern ­
  offizielle  Befugnisse  zuweist,  gibt  es  nicht;  doch  beruft
die  Eegierung  gewohnheitsmäßig  in  die  gesetzgeberischen  Körperschaften ­
  Indiens  Vertreter  von  Handel  und  Gewerbe.  Die  Verfassung ­
  der  Handelskammern  Indiens  ist  im  einzelnen  verschieden;
wir  beschränken  uns  auf  eine  Uebersicht  über  die  Handelskammer
zu  Bombay.
Der  Zweck  der  im  Jahre  1836  begründeten  Handelskammer
Bombay,  deren  jetziges  Statut  vom  1.  März  1905  datiert,  ist  es,
ein  freundliches  Einvernehmen  der  Kaufleute  herbeizuführen,
ihre  allgemeinen  Interessen  zu  vertreten,  über  die  Handelsgebräuche ­
  zu  wachen  und  schiedsrichterliche  Funktionen  auszuüben. ­
  Sie  ist  in  dem  Legislative  Council  of  H.  E.  the  Governor
of  Bombay,  im  Bombay  Port  Trust  Board,  im  Bombay
Improvement  Trust  und  in  der  Bombay  Municipal  Corporation
durch  ein  Mitglied  oder  deren  mehrere  vertreten.
Mitglieder  der  Handelskammer  können  alle  am  Handel  interessierten ­
  Personen  werden.  Sie  müssen  ein  durch  Kammermitglieder
unterstütztes  Aufnahmegesuch  einreichen  und  sich  einer  strengen
Ballotage  unterwerfen.  Sie  zahlen  einen  Monatsbeitrag  von  15  Es.
und  für  die  Publikationen  der  Kammer  weitere  20  Es.
Die  Kammer  kann  besonders  verdiente  Männer  zu  Ehrenmitgliedern ­
  ernennen.  Alljährlich  muß  eine  ordentliche  Generalversammlung ­
  stattfinden,  in  welcher  das  abtretende  Generalkomitee
einen  Jahresbericht  abstattet.  Auf  Wunsch  des  Komitees  oder
auf  Ersuchen  von  wenigstens  zehn  Kammermitgliedern  muß  der
Präsident  eine  besondere  Generalversammlung  einberufen.  Alle

Handelskammer ­
  zu
Tokio.

Handelskammertage. ­


Indische
Handelskammern. ­


Handelskammer ­
  zu
Bombay.
Zwecke  und
Rechte,

Mitglieder  und
Generalversammlung. ­
        <pb n="120" />
        112

Generalkornitee.

Handelskammer-



1  Handelskammer ­
  zu
Honkorg;.

Komitee.

wichtigeren  Beschlüsse  des  Komitees  sind  der  Genehmigung  der
Generalversammlung  unterworfen.
Die  Kammerversammlungen  werden  vorbereitet  vom  Generalkomitee. ­
  Dieses  führt  sämtliche  Geschäfte  der  Kammer,  verwaltet
ihr  Vermögen,  stellt  ihre  Beamten  an  und  kontrolliert  sie.  Es
besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  einem  stellvertretenden  Vorsitzenden ­
  und  sieben  anderen  Mitgliedern.  Am  Ende  jeden  Kalenderjahres ­
  wählt  die  Handelskammer  durch  Ballotage  die  beiden
Vorsitzenden.  Die  neugewählten  Vorsitzenden  und  das  abtretende
Komitee  bestimmen  die  übrigen  sieben  Komiteemitglieder,  und
zwar  so,  daß  der  Handel  durch  vier,  das  Bankwesen,  das  Eisenbahnwesen ­
  und  die  Schiffahrt  durch  je  ein  Mitglied  vertreten  sind.
Wenn  das  von  der  Handelskammer  in  den  gesetzgeberischen  Bat
des  Gouverneurs  von  Bombay  gesandte  Mitglied  nicht  bereits
Komiteemitglied  war,  so  wird  es,  solange  es  dieses  Amt  bekleidet,
ex  officio  ein  solches.  Das  Generalkomitee  tritt  seinen  Dienst
unmittelbar  nach  der  Jahresgeneralversammlung  an,  in  welcher
das  alte  Komitee  seinen  Jahresbericht  erstattet  hat.  Es  hält  in
der  Eegel  wöchentlich  eine  Sitzung  ab,  führt  die  Korrespondenz
der  Kammer  mit  den  Behörden  usw.  und  kann  ohne  Genehmigung
der  Kammer  Geldausgaben  bis  zur  Höhe  von  3000  Eupien  für
einen  Zweck  machen.
Im  Januar  1905  hat  zu  Calcutta  eine  Konferenz  der  Handelskammern ­
  von  Indien  und  Ceylon  stattgefunden,  welche  zu  einer
großen  Zahl  von  Fragen  des  allgemeinen  Handelsinteresses
Stellung  nahm.  Diese  Konferenz  war  die  erste  ihrer  Art  in  Indien;
es  ist  aber  anzunehmen,  daß  solche  Konferenzen  zu  einer  dauernden
Einrichtung  werden.
Ebenso  wie  die  indischen  Handelskammern  genießt  die  1861
begründete  Handelskammer  der  englischen  Kolonie  Hongkong  seit
1884  das  Eecht  einer  Vertretung  im  gesetzgeberischen  Eat.  Die
Hongkong  General  Chamber  of  Commerce  hat  die  Aufgabe,  die
Gesamtinteressen  des  Handels  zu  fördern  und  zu  schützen,  insbesondere ­
  durch  Information  der  Behörden,  Handelsgebräuche
festzustellen  und  als  Schiedsrichter  zu  wirken.  Alle  Handelsfirmen ­
  oder  Personen,  welche  am  Handel  mit  Hongkong  oder  China
interessiert  sind,  können  von  dem  Komitee  vorbehaltlich  der
Genehmigung  der  Handelskammer  aufgenommen  werden.  Firmen
zahlen  50  $,  Einzelpersonen  20  $  jährliche  Beiträge.  In  jedem
Februar  findet  eine  ordentliche  Generalversammlung  statt.  In
dieser  erstattet  das  Komitee  Bericht  und  werden  die  Neuwahlen
zum  Komitee  vollzogen.  Zur  Beratung  allgemeiner  Fragen  müssen
auch  Spezialversammlungen  einberufen  werden.
Zur  Leitung  der  Geschäfte  und  zur  Verwaltung  der  Finanzen
wählt  die  Kammer  jährlich  ein  aus  neun  Personen  bestehendes
Komitee,  das  selbst  seine  Präsidenten  wählt.  Der  Vertreter  der
Kammer  im  gesetzgeberischen  Eat  ist  ex  officio  Komiteemitglied.
        <pb n="121" />
        113

Das  Komitee  versammelt  sich  wenigstens  einmal  im  Monat.  Es
kann  Subkomitees  einsetzen;  unter  Genehmigung  der  Kammer
erläßt  es  seine  Geschäftsordnung  und  stellt  den  Sekretär  an.

China.
Die  chinesischen  Kaufleute  haben  sich  seit  alters  zur  Vertretung ­
  gemeinsamer  Interessen  in  Gilden  zusammengefunden.  In
neuester  Zeit  sind  von  dem  neu  geschaffenen  chinesischen  Handelsministerium ­
  Regulative  für  Handelskammern  nach  fremdem  Muster
entworfen  worden,  die  die  Regierung  bestätigt  und  damit  zum
Gesetz  erhoben  hat.  Xach  diesen  sollten  alle  kaufmännischen
Gilden  und  sonstigen  Vereinigungen  sich  in  Handelskammern  umwandeln.
  An  allen'  wichtigsten  Plätzen  sollten  so  Allgemeine
Handelskammern  gebildet  werden;  die  Handelsplätze  zweiten
Ranges  sollten  Zweighandelskammern  erhalten,  welche  unter  der
Kontrolle  der  Allgemeinen  Handelskammern  der  Provinz  stehen.
Als  Sitze  für  Allgemeine  Handelskammern  wurden  einstweilen
Tientsin.  Tschifu,  Shanghai,  Hankow,  Chungking,  Canton  und
Swatow  bezeichnet.
Für  jede  Allgemeine  Handelskammer  werden  ein  Vorsitzender
und  ein  Vizevorsitzender,  für  jede  Zweighandelskammer  wird  ein
Versitzender  ernannt.  Diesen  stehen  gewählte  Kollegien,  die  Directors
  of  the  Chamber,  zur  Seite.  Die  Directors  werden  von  der
Kaufmannschaft  des  Kammerbezirks  unter  den  erfahrensten  und
vertrauenswürdigsten  Kaufleuten  gewählt;  ihre  Zahl  beträgt  bei
den  Allgemeinen  Handelskammern  zwanzig  bis  fünfzig,  bei  den
Zweigkammern  zehn  bis  zwanzig.  Die  Vorsitzenden  und  die  Direktoren ­
  halten  wöchentlich  eine  Sitzung  ab.  Bei  dieser  muss  die
Hälfte  der  Direktoren  anwesend  sein;  die  Vorsitzenden  präsidieren ­
  den  Verhandlungen.  Die  Zweigkammern  werden  ebenso
geleitet  wie  die  Allgemeinen  Kammern.  Sie  haben  die  Pflicht,
den  Allgemeinen  Kammern  vierteljährlich  Berichte  zu  erstatten.
Sie  verkehren  mit  dem  Handelsministerium  in  der  Regel  nur
durch  die  übergeordneten  Allgemeinen  Kammern.
Die  Hauptaufgabe  der  Vorsitzenden  ist  es,  das  Handelsministerium ­
  durch  regelmäßige  Berichterstattung  über  den  Gang
des  Handels  zu  unterstützen  und  alle  Klagen  von  Kaufleuten
genau  zu  untersuchen  und  eventuell  bei  den  Behörden  zu  vertreten. ­
  Ferner  sollen  die  chinesischen  Kaufleute  beim  Ausbruch
von  Streitigkeiten  sich  an  den  Vorsitzenden  wenden,  welcher  den
Streitfall  den  Direktoren  zur  Entscheidung  vorlegt.  Auch  bei
Streitigkeiten  zwischen  chinesischen  und  fremden  Kaufleuten  sollen
die  Handelskammern  auf  die  Anrufung  von  Schiedsrichtern  hinwirken. ­
  Die  Handelskammer  soll  ferner  über  alle  Kaufleute  Re-8


Handelskamm ­
  ern
Chin  as.

Organisation.

Aufgaben.
        <pb n="122" />
        114

Kostendeckung:. ­


H  an  delskaramer
  zu
Shanghai.

Mitglieder  und
Generalversammlung. ­


Komitee.

gistev  führen,  die  Kaufverträge  registrieren  und  Bescheinigungen
über  sic  ausstellen,  sowie  über  die  Buchführung  aller  Kaufleute
wachen.
Die  gesetzlichen  Einnahmen  bestehen  in  den  Gebühren,  welche
die  Kaufleute  für  die  Führung  des  Handelsregisters,  für  die  Ausstellung ­
  von  Zertifikaten  über  kaufmännische  Verträge  und  für
die  Ueberwachung  ihrer  Buchführung  zu  bezahlen  haben.
Auf  Grund  des  Gesetzes  ist  eine  Seihe  von  Handelskammern
entstanden,  von  denen  uns  besonders  die  zu  Shanghai  bekannter
geworden  ist.  Die  Chinese  General  Chamber  of  Commerce  wurde  .1904
als  eine  Vermittlungsstelle  zwischen  den  chinesischen  Kaufleuten
einerseits  und  den  chinesischen  Behörden,  der  Foreign  Merchants'
General  Chamber  of  Commerce,  dem  Konsularkorps  und  der  Stadtverwaltung ­
  andererseits  gegründet.  Sie  ist  dadurch  charakterisiert, ­
  daß  sie  sich  stark  an  fremde  Vorbilder  anlehnt  (sie  ist
wie  die  Handelskammer  von  Hongkong,  deren  Statut  dem  ihren
vielfach  im  Wortlaut  gleicht,  eine  freie  Vereinigung;,  und  daß
sie  auf  der  anderen  Seite  eine  Zusammenfassung  des  Gildenwesens
darstellt.  Als  ihre  Hauptaufgabe  betrachtet  sie  die  Schaffung
und  Ueberwachung  von  Handelsbräuchen  und  ihre  schiedsrichterliche ­
  Tätigkeit.
Durch  das  Komitee  der  Kammer  können  auf  Empfehlung  von
Kammermitgliedern  Personen  aufgenommen  werden,  welche  am
Handel  und  an  der  Schiffahrt  des  Platzes  interessiert  sind.  Sie
bezahlen  mindestens  12  Tis.  Jahresbeitrag;  aber  nur,  wer  100  Tis.
oder  300  Tis.  bezahlt,  ist  für  ein  Subkomitee  oder  für  das  Komitee
wählbar  Alle  Jahre  findet  eine  ordentliche  Generalversammlung
statt;  andere  Versammlungen  muß  der  Präsident  auf  Wunsch
von  mindestens  fünf  Mitgliedern  berufen.
Die  Geschäfte  und  die  Finanzverwaltung  liegen  in  den  Händen
des  Komitees.  Dieses  besteht  aus  den  Vertretern  aller  Kaufmannsgilden ­
  und  einigen  von  der  Kammer  gewählten  Mitgliedern;  die
Gesamtzahl  beträgt  zwölf  bis  sechzehn.  Das  Komitee  wählt  aus
seiner  Mitte  den  Vorsitzenden  und  den  Vizevorsitzenden  der
Kammer.  Es  tritt  monatlich  so  oft  zusammen,  als  es  notwendig
ist,  stellt  einen  Sekretär  an  und  verfaßt  einen  Jahresbericht
über  seine  Tätigkeit.
        <pb n="123" />
        Afrika.

Aegypten.

In  Aegypten  besteht  neben  der  französischen,  italienischen,
griechischen,  englischen,  österreichischen  und  russischen  Auslandshandelskammer, ­
  welche  sämtlich  ihren  Sitz  in  Alexandria  haben,
in  Kairo  eine  internationale  Handelskammer.  Der  Zweck  dieser
am  9.  Mai  1903  begründeten  freien  Vereinigung  ist  die  Förderung
des  Handels  und  der  Industrie  in  Aegypten.  Die  Internationale
Handelskammer  beschäftigt  sich  ausschließlich  mit  Fragen  von
allgemeinem  Interesse;  politische  Fragen  sind  jedoch  ausgeschlossen. ­
  Auf  A^erlangen  von  streitenden  Parteien  übt  die
Handelskammer  auch  eine  schiedsrichterliche  Tätigkeit  aus.
Der  Internationalen  Handelskammer  können  als  Mitglieder
alle  in  Aegypten  oder  im  Sudan  ansässigen  Kaufleute,  Industrielle,
Ingenieure,  Landwirte,  Direktoren  von  Banken  und  Aktiengesellschaften ­
  und  alle  anderen  Personen,  welche  am  Handel  und  an
der  Industrie  des  Landes  interessiert  sind,  angehören.  Außerordentliche ­
  Mitglieder  können  alle  im  Ausland  wohnenden  Personen ­
  oder  Gesellschaften  werden,  welche  sich  um  die  Aufnahme
bewerben.  Die  ordentlichen  Mitglieder  bezahlen  einen  Jahresbeitrag ­
  von  100  Piaster  Tarif,  die  außerordentlichen  einen  solchen
von  12,50  Frcs.  Die  Haftpflicht  der  Mitglieder  beschränkt  sich
auf  die  Beitragsleistung.  Gesuche  um  Aufnahme  sind  schriftlich ­
  beim  Komitee  anzubringen,  das  über  sie  beschließt.  Das
Komitee  ist  berechtigt,  Ehrenmitglieder  und  korrespondierende
Mitglieder,  welche  regelmäßige  Berichte  einsenden,  zu  ernennen.
Alljährlich  im  April  findet  eine  Generalversammlung  statt.
In  dieser  erstattet  das  Komitee  Bericht  über  seine  Tätigkeit;
der  Kassierer  legt  seine  Jahresrechnung  vor.  Gleichzeitig  werden
die  Ergänzungswahlen  zum  Komitee  vorgenommen.  Ferner  wird
über  sonstige  auf  der  Tagesordnung  stehende  Fragen  verhandelt;
Beschlüsse  werden  mit  absoluter  Mehrheit  gefaßt.  Außerordentliche ­
  Generalversammlungen  werden  einberufen,  wenn  es  das
Komitee  für  notwendig  hält  oder  wenn  wenigstens  50  wirkliche
Mitglieder  danach  verlangen.  Es  darf  nur  über  die  auf  die  Tagesordnung ­
  gesetzten  Gegenstände  verhandelt  werden.
Das  Komitee  vertritt  die  Internationale  Handelskammer
gerichtlich  und  außergerichtlich.  In  unvorhergesehenen  Fällen
8*

Imernationale
Handelskammer ­
  zu
Kairo.

Mitglieder.

Generalversammlung. ­


Komitee.
        <pb n="124" />
        116

Kommissionen
und  Lokalausschüsse. ­


Bibliothek  und
Bulletin.

Cape  Town
Chamber  of
commerce,
Aufgaben.

Mitglieder.

handelt  es  nach  bestem  Gutdünken  selbständig'  und  legt  der
nächsten  Generalversammlung  Rechenschaft  ab.  Es  besteht  aus
24  unbesoldeten  Mitgliedern,  von  denen  alljährlich  die  Hälfte
auf  zwei  Jahre  von  der  Generalversammlung  in  geheimer  Abstimmung ­
  mit  absoluter  Majorität  gewählt  wird.  Dem  Komitee
dürfen  nicht  mehr  als  sechs  Mitglieder  einer  und  derselben
Nationalität  angehören.  Das  Komitee  tritt  monatlich  mindestens
einmal  zusammen.  Die  Verhandlungen  werden  in  französischer
Sprache  geführt  doch  sind  Dokumente  in  jeder  anderen  Sprache
zugelassen.
In  der  ersten  Komiteesitzung  nach  der  alljährlichen  ordentlichen ­
  Generalversammlung  wählt  das  Komitee  aus  seiner  Mitte
einen  aus  sechs  Personen  bestehenden  Ausschuß  mit  dem  Präsidenten ­
  an  der  Spitze.  Der  Ausschuß  erledigt  die  Korrespondenzen ­
  der  Internationalen  Handelskammer,  besorgt  die  Abfassung,
Drucklegung  und  den  Versand  der  Bulletins  und  aller  sonstigen
Dokumente  und  verwaltet  die  Finanzen.  Der  Ausschuß  ernennt
einen  besoldeten  Sekretär  und  die  sonstigen  Angestellten  und
bestimmt  deren  Gehälter.
Das  Komitee  beschäftigt  sich  mit  allen  Fragen,  welche  den
Handel  und  die  Industrie  in  Aegypten  interessieren.  Es  kann
aus  seiner  Mitte  Kommissionen  zum  Studium  spezieller  Fragen
ernennen  und  nötigenfalls  den  Rat  außenstehender  Personen
einholen.  Es  kann  in  den  wichtigsten  Städten  Aegyptens  Lokalausschüsse ­
  einsetzen.  Die  Mitgliederzahl  und  die  Befugnisse  dieser
Ausschüsse  werden  vom  Komitee  bestimmt.  Ihre  Beschlüsse  binden
das  Komitee  nicht.
Die  Internationale  Handelskammer  unterhält  eine  Bibliothek,
deren  Benutzung  allen  Handelskammermitgliedern  gestattet  ist.
Sic  gibt  ferner  ein  Bulletin  mensuel  de  la  chambre  de  commerce
internationale  heraus,  das  über  die  Verhältnisse  der  Kammer
eingehend  berichtet  und  reichhaltige  statistische  Mitteilungen
macht.

Britisch-Sftdafrika.
Zur  Vertretung  der  Gesamtinteressen  des  Handels  der  Kolonie
Kapland  besteht  in  Kapstadt  die  Cape  Town  Chamber  of  Commerce ­
  (incorporated).  Sie  ist  eine  freie  Vereinigung  und  hat
die  Aufgabe,  den  Handel  durch  Informationen  und  Anregungen,
die  sie  den  Behörden  und  den  Handeltreibenden  gibt,  sowie  durch
die  Feststellung  von  Handelsbräuchen  und  durch  eine  schiedsrichterliche ­
  Tätigkeit  zu  fördern.
Alle  Personen,  Firmen  oder  Handelsgesellschaften,  welche
am  Handel  der  Kolonie  interessiert  sind,  können  Mitglieder  der
Handelskammer  werden.  Sie  müssen  ein  schriftliches  Aufnahme ­
        <pb n="125" />
        117

gesuch  einreichen.  Die  nächste  Generalversammlung  beschließt
durch  Ballotage  über  die  Aufnahme;  zwei  Drittel  der  Anwesenden ­
  müssen  für  sie  stimmen.  Personen,  welche  nur  die
Bibliothek  benutzen  wollen,  müssen  sich  einem  ähnlichen  Verfahren ­
  unterziehen.  Ehrenmitglieder  werden  vom  Verwaltungskomitee ­
  ernannt.  Die  Mitglieder  haben  ihren  Austritt  schriftlich ­
  anzuzeigen.  Gegen  ihren  Willen  kann  durch  eine  besondere
Versammlung  der  Handelskammer  ihr  Ausschluß  durch  Zweidrittelmehrheit ­
  bestimmt  werden.  Die  Mitglieder,  welche  in  Kapstadt ­
  oder  höchstens  25  Meilen  entfernt  wohnen  (1900:  159),  zahlen
Jahresbeiträge  von  6  Lstrl.  6  sh.  Mitglieder,  welche  in  größerer
Entfernung  vom  Kammersitz  wohnen  (1900:  12),  sowie  Personen,
welche  nur  die  Kammerbibliothek  benutzen  wollen  (1900:  45),
zahlen  die  Hälfte.
Die  Handelskammer  zu  Kapstadt  hält  monatlich  eine  Generalversammlung ­
  zur  Beratung  und  Beschlußfassung  über  alle  Fragen
des  Handelsinteresses  ab.  In  der  als  Jahres-GeneralVersammlung
bezeichneten  Versammlung  erstattet  das  Verwaltungskomitee  Berichte ­
  über  seine  Tätigkeit  und  über  den  Vermögensstand  der
Gesellschaft.  Sie  wie  die  Spezialgeneralversammlungen  sind  öffentlich; ­
  zur  Beschlußfähigkeit  genügt  die  Anwesenheit  von  zehn
Mitgliedern.
Mit  der  Geschäftsleitung  der  Kammer,  sowie  mit  der  Vorbereitung ­
  ihrer  Generalversammlungen  und  der  Ausführung  ihrer
Beschlüsse  ist  das  Verwaltungskomitee  beauftragt.  Dieses  besteht
aus  einem  Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten,  einem  Schatzmeister ­
  und  sieben  Mitgliedern,  welche  von  der  Generalversammlung ­
  auf  Grund  von  Vorschlagslisten  auf  ein  Jahr  gewählt  werden.
Komiteemitglieder,  die  viermal  unentschuldigt  bei  einer  Sitzung
fehlen,  die  in  Zahlungsschwierigkeiten  geraten  oder  aus  anderen
Gründen  des  Mandats  unwürdig  erscheinen,  werden  ausgeschlossen.
Das  Komitee  verwaltet  die  Gelder  der  Handelskammer  und  stellt
einen  Sekretär  mit  Hilfskräften  an.
In  seiner  ersten  Sitzung  nach  der  Jahresgeneralversammlung
ernennt  das  Verwaltungskomitee  ständige  Ausschüsse  für  die
Behandlung  bestimmter  Angelegenheiten.  Diese,  sowie  jederzeit
zu  ernennende  Spezialausschüsse,  zählen  fünf  bis  sieben  Mitglieder.
Der  Präsident  und  der  Vizepräsident  der  Kammer  sind  ex  officio
Mitglieder  in  allen  Ausschüssen,  führen  in  ihnen  jedoch  nicht
den  Vorsitz.  Alle  Beschlüsse  von  Ausschüssen  bedürfen  der  Bestätigung ­
  durch  die  Kammer.  —
In  Transvaal  besteht  zur  Vertretung  der  bergbaulichen  und
verwandten  Interessen  zu  Johannisburg  die  Transvaal  Chamber
of  Mines.  Ihr  neues,  vom  15.  Mai  1902  datiertes  Statut  ist  in
ihrem  (dreizehnten)  Jahresbericht  über  das  Jahr  1902  publiziert.
Sie  hat  die  Aufgabe,  alle  Interessen  der  Minenindustrie  von
Transvaal  zu  fördern,  insbesondere  durch  Beeinflussung  der  VerGeneral ­

 ­


Verwaltungskomitee.


Ständige
Ausschüsse.

Transvaal
Chamber  of
Mines.

Aufgaben.
        <pb n="126" />
        118

Mitglieder.

Generalversammlungen ­


Exekutivkomitee. ­


waltung  und  Gesetzgebung.  Sie  pflegt  weiter  in  umfassender
Weise  die  Statistik  und  übt  schiedsrichterlich©  Funktionen  aus.
Endlich  unterhält  sie  eine  Bibliothek  und  ein  Museum,  welches
alle  Artikel  enthalten  soll,  die  für  die  Minenindustrie  von
Interesse  sein  können.
Die  Minenkammer  unterscheidet  ordentliche,  außerordentliche ­
  und  Ehrenmitglieder.  Als  ordentliches  Mitglied  kann  jede
Firma  oder  Gesellschaft,  welche  an  der  Minenindustrie  Transvaals
interessiert  ist,  auf  ihren  schriftlich  ausgedrückten  Wunsch  durch
Beschluß  des  Exekutivkomitees  auf  genommen  werden.  Jedes
ordentliche  Mitglied  bestimmt  durch  Erklärung  an  den  Kammersekretär ­
  eine  Person,  die  es  in  der  Kammer  vertritt.  Die  Zahl
der  ordentlichen  Mitglieder  betrug  1902  gegen  150.  Sie  bezahlen
je  105  Lstrl.  jährlichen  Beitrag.  Die  Mitgliedschaft  einer  Firma
erlischt  durch  Zahlungseinstellung  oder  Liquidation.  Auch  in
bestimmten  anderen  Fällen  können  Mitglieder  durch  Beschluß  der
Generalversammlung  ausgeschlossen  werden.  Als  außerordentliches
Mitglied  (Associate  member)  kann  vom  Exekutivkomitee  aufgenommen ­
  werden,  wer  in  Transvaal  ansässig  ist  und  ein  unmittelbares ­
  Interesse  an  der  Minenindustrie  hat.  Das  Exekutivkomitee
ist  auch  berechtigt,  auf  die  Dauer  eines  Jahres  Personen,  die
sich  um  die  Kammer  verdient  gemacht  haben,  zu  Ehrenmitgliedern
zu  ernennen.  Die  Jahresbeiträge  betragen  für  die  außerordentlichen ­
  Mitglieder,  deren  es  1902  nur  vier  gab,  3  Lstrl.  3  sh.
Stimmrecht  besitzen  nur  die  ordentlichen  Mitglieder;  die  außerordentlichen ­
  und  Ehrenmitglieder  haben  nur  beratende  Stimme.
Generalversammlungen  sollen  mindestens  einmal  im  Monat
stattfinden.  Sie  leitet  der  Präsident  des  Exekutivkomitees;
sie  sind  bei  Anwesenheit  von  zehn  Mitgliedern  beschlußfähig.
In  der  Januarversammlung  erstattet  das  Exekutivkomitee  des
Vorjahrs  Bericht  über  die  Kammertätigkeit  und  über  das  Kammervermögen; ­
  ferner  wird  die  Neuwahl  des  Exekutivkomitees  vorgenommen. ­

Das  Exekutivkomitee  besteht  aus  einem  Präsidenten,
zwei  Vizepräsidenten  und  12  anderen  Mitgliedern.  Sie
werden  auf  Grund  schriftlich  eingereichter  Vorschläge  durch
Balle  tage  gewählt.  Sie  sind  wiederwählbar,  dürfen  aber
nur  zweimal  hintereinander  ihre  Aemter  bekleiden.  Das
Komitee  soll  monatlich  wenigstens  eine  Sitzung  abhalten;
bei  Anwesenheit  von  fünf  Mitgliedern  ist  es  beschlußfähig. ­
  Das  Komitee  ernennt  aus  seiner  Mitte  Subkomitees  und
kann  an  anderen  Orten  zur  Wahrung  der  von  der  Kammer  zu
Johannisburg  vertretenen  Interessen  Einzelpersonen  oder  Komitees
als  Vertreter  der  Kammer  bestellen.  Das  Exekutivkomitee  vertritt
die  Kammer  gegenüber  den  Behörden,  führt  die  sämtlichen  Geschäfte ­
  der  Kammer,  verwaltet  insbesondere  Bibliothek  und
Museum  und  stellt  die  Beamten  der  Kammer  an.
        <pb n="127" />
        119

Französisch-Afrika.
Die  französische  Kolonie  Algier  besitzt  eine  Reihe  von
Handelskammern,  so  in  Algier,  Bougie,  Bone  und  in  Oran.  Diese
unterstehen  vollständig  der  französischen  Gesetzgebung  über  die
Handelskammern,  jedoch  mit  den  geringen  Abweichungen,  daß
die  Etats  und  Rechnungen  der  algerischen  Kammern  zur  Prüfung
an  den  Generalgouverneur  und  nicht  an  den  französischen  Handelsminister ­
  gehen,  und  daß  die  Handelskammern,  wenn  sie  direkt
mit  den  französischen  Ministern  korrespondieren,  hiervon  ihrem
Gouverneur  und  Generalgouverneur  Mitteilung  zu  machen  haben.
Weitere  Handelskammern  oder  Chambres  eonsultatives  besitzt
Frankreich  in  anderen  afrikanischen  Kolonien.  Es  finden  sich
solche  in  Saint-Louis,  Dakar  und  Goree  (Senegal),  in  Rufisque
und  Grand-Bassam  (Pfefferküste),  in  Tananariva,  Majunga,  Tamatave,
  Earafangana,  Fianarantsoa,  Tulear,  Diego-Suarez,  Nossi-Be,
  St.  Marie  (Madagaskar)  und  auf  Reunion.

Auslandshandelskammern  in  Afrika.
Neben  den  oben  erwähnten  Auslandshandelskammern,  welche
in  Alexandrien  ihren  Sitz  haben,  gibt  es  in  Afrika  noch  eine
Reihe  anderer  Auslandshandelskammern.  Es  finden  sich  in  Tunis
eine  englische  und  eine  italienische  Handelskammer,  in  Marokko
die  spanische  Handelskammer  zu  Tanger  und  zu  Port  Louis  auf
Mauritius  eine  französische  Kammer.

Algier.

Das  übrige
Afrika.

Auslands-Handels
 ­
        <pb n="128" />
        Australien.

Australische
Handelskammern. ­


In  Melbourne  gibt  es  eine  niederländische  und  eine  österreichische, ­
  in  Sydney  eine  französische  Handelskammer.  Daneben
bestehen  in  Australien  eine  Reihe  von  nationalen  Handelskammern,
welche  zum  Teil  auf  eine  lange  Wirksamkeit  zurüokblicken;  die
Handelskammer  zu  .Adelaide  wurde  1840,  die  zu  Sydney  1851  begründet. ­
  Die  Kammern  sind  freie  Vereinigungen  und  haben  den
Zweck,  die  allgemeinen  Handelsinteressen  in  jeder  Weise  zu  fördern,
die  Statistik  und  das  kaufmännische  Bildungswesen  zu  pflegen
und  als  Schiedsrichter  zu  wirken.  Ihre  Organisation  ist  im
ganzen  der  der  englischen  Kammern  sehr  ähnlich,  aber  im  einzelnen ­
  verschieden.  Während  z.  B.  bei  der  Handelskammer  zu
Perth  der  Schwerpunkt  der  Tätigkeit  bei  dem  Komitee  allein
liegt,  teilt  sich  in  Sydney  das  ihm  entsprechende  Council  mit
acht  Sektional-Komitees  in  die  Hauptarbeit  und  das  General-Komitee
  von  Adelaide  wird  von  nur  zwei  Sektional-Komitees  und
von  drei  ständigen  Subkomitees  unterstützt.  Auch  die  Mitgliederzahlen ­
  sind  sehr  verschieden;  die  Handelskammer  zu  Adelaide
hatte  1905  135  Mitglieder,  die  zu  Sydney  1901  doppelt  so  viele.
Die  Mitgliederbeiträge  betragen  etwa  2  Guineen.  Wie  die  finanziellen ­
  Hilfsmittel  ist  auch  der  Tätigkeitsumfang  der  einzelnen
Kammern  sehr  verschieden.  In  Sydney  fanden  im  Jahre  1900/01
acht  Generalversammlungen  der  Kammer  und  28  Sitzungen  des
Council  statt  Dazu  kommt  dann  noch  eine  große  Anzahl  von
Sitzungen  der  Sektional-Komitees  und  anderer  Ausschüsse.  Als
ein  besonderer  Zweig  der  Tätigkeit  der  australischen  Handelskammern ­
  ist  das  Bestreben  zu  erwähnen,  durch  Vertreter  in
London  die  regen  Wechselbeziehungen  zwischen  Mutterland  und
Kolonie  zu  fördern  und  zu  erleichtern.

Handelskammer- ­



Seil  einigen  Jahren  besitzen  die  australischen  Handelskammern ­
  eine  Vereinigung  zur  Wahrung  der  allgemeinen  australischen ­
  Handelsinteressen.  Im  Juli  1900  regte  die  Handelskammer
Sydney  den  Plan  zur  Gründung  einer  australischen  Handelskammer
zu  London  an  und  setzte  zur  Förderung  ihres  Planes  eine  besondere ­
  Kommission  nieder.  Diese  gab  bald  ihre  Aufgabe  als
vorläufig  unausführbar  auf,  schlug  aber  dem  Kammer-Council
die  Begründung  einer  australischen  Handelskammervereinigung
vor.  Mit  Rücksicht  auf  die  kurz  zuvor  erfolgte  Zusammenschließung ­
  der  australischen  Kolonien  zum  Commonwealth  of
        <pb n="129" />
        121

Australia  trat  das  Council  dem  Plane  näher.  Es  erwartete,  daß
das  Föderalparlament  auch  für  den  Handel  wichtige  Gesetze  erlassen ­
  werde,  und  daß  deshalb  die  Handelskammern  gemeinsam
ihre  Handelsinteressen  vertreten  müßten.  Die  Handelskammer
Sydney  lud  Vertreter  der  anderen  Kammer  zu  einer  Vorversammlung
  ein.  Diese  fand  am  9.  Januar  1901  in  Sydney  statt.  Man
vereinbarte  für  die  neue  Vereinigung  ein  Statut  und  wählte  den
Präsidenten  der  Handelskammer  zu  Sydney  zum  Vorsitzenden  der
neuen  Vereinigung.  Dieser  berief  die  erste  Tagung  des  General
Council  of  the  Chambers  of  Commerce  of  the  Commonwealth  of
Australia.  im  Mai  1901  nach  Melbourne  ein,  wo  der  Präsident
der  dortigen  Handelskammer  den  Vorsitz  erhielt.  Seitdem  findet
alljährlich  eine  große  Jahresversammlung  statt,  im  Jahre  1905
am  11.  April  in  Sydney.
Auch  auf  Neu-Seeland  befindet  sich  seit  1870  zu  Auckland
eine  Handelskammer.  Diese  ist  eine  freie  Vereinigung  und  hat
jetzt  gegen  250  Mitglieder,  die  im  Jahre  1905  zwei  Generalversammlungen ­
  abhielten.  Die  Geschäftsführung  liegt  in  den
Händen  des  Council,  das  aus  einem  Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten ­
  und  neun  Mitgliedern  besteht,  sechs  ständige  Komitees
bildet  und  1905  16  Sitzungen  abhielt.

Auckland.
        <pb n="130" />
        Pass  &amp;amp;  Garleb  G.  m.  b.  H.,  Berlin  W.  35.
        <pb n="131" />
        zdb  Entsäuerung
2  6.  Nov,  2010
        <pb n="132" />
        113

8

Das  Komitee  versammelt  sich  wenigstens  einmal  im  Monat.  Es
kann  Subkomitees  einsetzen;  unter  Genehmigung  der  Kammer
erläßt  es  seine  Geschäftsordnung  und  stellt  den  Sekretär  an.

China.
Die  chinesischen  Kaufleute  haben  sich  seit  alters  zur  Vertretung ­
  gemeinsamer  Interessen  in  Gilden  zusammengefunden.  In
neuester  Zeit  sind  von  dem  neu  geschaffenen  chinesischen  Handelsministerium ­
  Regulative  für  Handelskammern  nach  fremdem  Muster
entworfen  worden,  die  die  Regierung  bestätigt  und  damit  zum
Gesetz  erhoben  hat.  Nach  diesen  sollten  alle  kaufmännischen
Gilden  und  sonstigen  Vereinigungen  sich  in  Handelskammern  umwandeln. ­
  An  allen  wichtigsten  Plätzen  sollten  so  Allgemeine
Handelskammern  gebildet  werden;  die  Handelsplätze  zweiten
Ranges  sollten  Zweighandelskammern  erhalten,  welche  unter  der
Kontrolle  der  Allgemeinen  Handelskammern  der  Provinz  stehen.
Als  Sitze  für  Allgemeine  Handelskammern  wurden  einstweilen
Tientsin,  Tschifu,  Shanghai,  Hankow,  Chungking,  Cauton  und
Swatow  bezeichnet.
Für  jede  Allgemeine  Handelskammer  werden  ein  Vorsitzender
und  ein  Vizevorsitzender,  für  jede  Zweighandelskammer  wird  ein
Versitzender  ernannt.  Diesen  stehen  gewählte  Kollegien,  die  Directors
  of  the  Chamber,  zur  Seite.  Die  Directors  werden  von  der
Kaufmannschaft  des  Kammerbezirks  unter  den  erfahrensten  und
vertrauenswürdigsten  Kaufleuten  gewählt;  ihre  Zahl  beträgt  bei
den  Allgemeinen  Handelskammern  zwanzig  bis  fünfzig,  bei  den
Zweigkammern  zehn  bis  zwanzig.  Die  Vorsitzenden  und  die  Direktoren ­
  halten  wöchentlich  eine  Sitzung  ab.  Bei  dieser  muss  die
Hälfte  der  Direktoren  anwesend  sein;  die  Vorsitzenden  präsidieren ­
  den  Verhandlungen.  Die  Zweigkammern  werden  ebenso
geleitet  wie  die  Allgemeinen  Kammern.  Sie  haben  die  Pflicht,
den  Allgemeinen  Kammern  vierteljährlich  Berichte  zu  erstatten.
Sie  verkehren  mit  dem  Handelsministerium  in  der  Regel  nur
durch  die  übergeordneten  Allgemeinen  Kammern.
Die  Hauptaufgabe  der  Vorsitzenden  ist  es,  das  Handelsministerium ­
  durch  regelmäßige  Berichterstattung  über  den  Gang
des  Handels  zu  unterstützen  und  alle  Klagen  von  Kaufleuten
genau  zu  untersuchen  und  eventuell  bei  den  Behörden  zu  vertreten. ­
  Ferner  sollen  die  chinesischen  Kaufleute  beim  Ausbruch
von  Streitigkeiten  sich  an  den  Vorsitzenden  wenden,  welcher  den
Streitfall  den  Direktoren  zur  Entscheidung  vorlegt.  Auch  bei
Streitigkeiten  zwischen  chinesischen  und  fremden  Kaufleuten  sollen
die  Handelskammern  auf  die  Anrufung  von  Schiedsrichtern  hinwirken. ­
  Die  Handelskammer  soll  ferner  über  alle  Kaufleute  Re-Handels

 ­

Chin  as.

Organisation.

Aufgaben.
        <pb n="133" />
        ﻿
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
