204 Die Einstellung und Entlassung der Arbeiter. § 15. Wer im Akkordverhältnis gestanden hat, tritt ohne ausdrückliche Erklärung seines Meisters nicht in Stundenlohnverhältnis. § 16. An den Lohntagen werden nur die Markbeträge ausgezahlt; die Pfennigbeträge dagegen dem nächsten Verdienst hinzugerechnet. § 17. Vom Lohn werden in Abzug gebracht: die gesetzlichen Versicherungsbeiträge, Auslagen für Werkzeuge und Lebensmittel, Schadenersatzleistungen und Strafgelder. § 18. Einwendungen gegen die Lohnberechnung sind spätestens am Tage nach deren Mitteilung mittags 12 Uhr bei dem betreffenden Lohnbeamten zu erheben, wenn sie noch bei der nächsten Lohnzahlung berücksichtigt werden sollen. Von der Richtigkeit des ihm übergebenen Geldbetrages hat sich jeder bei Emp fang zu überzeugen. Spätere Beanstandungen eines Fehlbetrages werden nicht mehr berücksichtigt. § 19. Abgegangene Arbeiter haben die Auszahlung ihres Lohnes erst bei dem nächsten Lohnzahlungstermin zu beanspruchen und zwar nur an der Fabrikkasse. Sie haben erst Anspruch auf Auszahlung des verdienten Akkordlohnes, wenn die ordnungsmäßige Revision ergeben hat, daß die Akkordarbeit abgeliefert und fehlerfrei ist. 5. Verhalten bei Ausführung der Arbeit. § 20. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, seinen Vorgesetzten in bezug auf die Arbeit und alle Einrichtungen der Fabrik Gehorsam zu leisten, und die ihm zugewiesenen Arbeiten und Aufträge gewissenhaft auszuführen. § 21. Erkennbare Fehler, die sich im Material oder in der vorherigen Bearbeitung zeigen sollten, hat der Arbeiter dem Meister anzuzeigen, ehe er an dem betreffenden Stück fortarbeitet. Wer dies unterläßt, hat keinen Anspruch auf Lohn für seine Arbeit an dem fehlerhaften Stück. Wer ein ihm anvertrautes Stück verdirbt, auch anders als ihm angegeben oder sonst fehlerhaft bearbeitet, erhält dafür keinen Lohn und hat außerdem den Wert des Stückes zu ersetzen. Auf die imbrauchbar gewordenen Stücke hat der Arbeiter keinen Anspruch. Wer Stücke, die er selbst als Ausschuß erkennt, oder die von der Kundschaft oder von unseren eigenen Werkstätten als Ausschuß bezeichnet sind, zerstört, beiseite schafft oder unkenntlich macht oder veranlaßt, daß dies geschieht, verzichtet auf den Nachweis, daß er für den Ausschuß verantwortlich ist. § 22. Der Arbeiter erhält Lohn nur für Arbeiten, welche dem Meister abgeliefert und von ihm oder dem Revisor als richtig abgenommen sind. § 23. Materialien und Werkzeuge dürfen, auch wenn sie den Arbeitern gehören, ohne Erlaubnisschein nicht aus der Fabrik entfernt werden. Jeder Arbeiter kann beim Eintritt in die Fabrik oder beim Verlassen derselben angehalten werden, um sich wegen etwa unrechtmäßig mit sich geführter Gegenstände auszuweisen.