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wohl  nur  die  in  einem  gewissen  Gegensatz  zum  Inhalt  stehende
äussere  Erscheinung  gemeint  sein.
Es  handelt  sich  daher  darum,  den  Begriff  »Lohnform«  enger
zu  ziehen,  als  dies  bisher  geschehen  ist,  und  ihn  auf  Eigentümlichkeiten ­
  des  Arbeitslohnverhältnisses,  wie  es  Zeit-  und  Stück-  oder
sonstige  Akkordlöhnung  sind  ,  also  auf  die  Kategorisierung  der
Lohnerscheinungen  in  diesem  Sinne  nicht  auszudehnen.
Etwas  anderes  ist  es  gewiss,  wenn  vom  juristischen  Standpunkt ­
  aus  von  »Formen  des  Arbeits  v  e  r  t  r  a  g  e  s«  gesprochen
wird,  wie  dies  Lotmar  tut,  der  ausdrücklich  Zeit-  und  Akkordlohn
als  Grundformen  des  Arbeitsvertrages  bezeichnet 1 ).  »Formendes
Arbeitsvertrages«  ist  natürlich  etwas  von  Form  des  Lohnes,  also
des  Entgeltes  gänzlich  Verschiedenes.  Auch  Lotmar  fühlt  übrigens ­
  das  Bedürfnis,  das  Wesen  des  Begriffes  »Form«  hervorzuheben ­
  und  so  offenbar  den  Gegensatz  zu  den  die  Materie  des
Arbeitsvertrages  betreffenden  Elementen  desselben  zu  betonen,
wenn  er  seine  Bezeichnungsweise  damit  begründet,  dass  »das,  was
jedem  von  ihnen  (seil.  Zeit-  und  Akkordlohn)  wesentlich  und  eigentümlich ­
  ist,  was  sie  also  und  was  allein  sie  von  einander  unterscheidet, ­
  nicht  durch  die  Materie  des  Arbeitsvertrages  bedingt
ist«  2 ).
Diese  Verwendung  des  Begriffs  Form  ist,  wie  gesagt,  zweifellos ­
  an  sich  anders  zu  beurteilen,  berechtigt  aber  ist  die  Terminologie
doch  auch  hier  nicht.  Lotmar  fährt  in  der  Begründung  der  Bezeichnung ­
  »Formen  des  Arbeits  Vertrages«  fort:  »denn  was  zunächst
die  Vergütung  für  sich  anlangt,  so  ist  die  Form  des  Arbeitsvertrages
unabhängig  von  der  Grösse  der  Vergütung,  unabhängig  davon,  dass
die  Vergütung  absolut  oder  relativ  bestimmt  ist,  und  endlich  auch
unabhängig  von  ihrem  Gegenstände«.  Darnach  wäre  also  das
Charakteristische  für  das  Formelement  des  Vertrages  in  der  Unabhängigkeit ­
  desselben  vom  materiellen  Inhalt  des  Vertrages  zu
suchen!?  —  So  liegen  die  Dinge  jedoch  nicht,  denn  es  handelt
sich  um  das  Vorhandensein  des  gerade  entgegengesetzten  Kausalzusammenhanges. ­
  Allerdings  ist  die  Bemessung  des  Lohnes
nach  Zeit  oder  Leistung,  also  nach  Lotmar  die  Vertragsform  unabhängig ­
  von  der  Grösse  der  Vergütung,  aber  die  Fragestellung
hat  vielmehr  zu  lauten:  ob  die  Vergütung  hinsichtlich  Grösse  und
1)  Lotmar,  Der  Arbeits  vertrag  nach  dem  Privatrecht  des  Deutschen  Reiches.
I.  Bd.  Leipzig  1902.  S.  339.
2)  Ebenda  S.  332.
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