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Gegenstandes  von  der  Form  des  Vertrages  in  diesem  Sinne,  das
ist  von  der  Lohnbemessungsmethode,  abhängig  ist,  und  das  wird
wenigstens  bezüglich  der  Grösse  der  Vergütung  nicht  verneint  werden ­
  können.  Denn  die  Vertragsbestimmung,  ob  Zeit  oder  Leistungserfolg ­
  der  Arbeit  Grundlage  für  die  Lohnbemessung  bilden
soll,  ist,  das  bestreitet  Lotmar  natürlich  selbst  nicht,  von  grösster
Bedeutung  für  die  Vertrags-M  a  t  e  r  i  e,  und  deshalb  kann  ihr  auch
nicht  ein  bloss  formaler  Charakter  zugeschrieben  werden.
Ist  dies  vom  Standpunkte  der  wirtschaftstheoretischen  Erwägung ­
  aus  gegen  Lotmar's  Argumentation  einzuwenden,  so  ist
m.  E.  auch  vom  Standpunkte  der  rechtswissenschaftlichen  Terminologie ­
  aus  gegen  diese  Verwendung  des  Begriffes  Vertragsform
zu  bedenken,  dass  unter  Formen  des  Vertrages  das  Element
Schriftlichkeit,  Mündlichkeit  oder  im  weiteren  noch  besondere  andere ­
  äussere  Erfordernisse  wie  z.  B.  Notarietät,  bücherliche  Eintragung ­
  und  dgl.  verstanden  werden.  In  dieser  Hinsicht  scheint  sich
allerdings  in  der  Praxis  eine  Differenzierung  der  Vertragsform  nach
der  Bemessungsmethode  in  der  Weise  anzubahnen,  dass  für  die
sogenannten  Akkordverträge,  wie  Bernhard  berichtet 1 ),  Schriftlichkeit ­
  der  Vereinbarung  mit  wachsendem  Erfolg  von  den  Arbeitern ­
  gefordert  wird.  Aber  die  besondere  Form  ist  natürlich
ein  sekundäres  Moment,  nichts  dem  Wesen  des  Stück-  oder  Akkordlohnes ­
  Eigentümliches.  Lotmar  hebt  wohl  hervor  (S.  336),
dass  er  eine  »innere«  Form  meine,  nicht  eine  äussere;  innere  Form
bedeute  dann  eben  die  innerhalb  des  Arbeitsverhältnisses  liegende
Beziehung  von  Arbeit  und  Entgelt.  Diese  Verwendung  des  Ausdruckes ­
  Form  führt,  abgesehen  von  der  Willkürlichkeit,  mindestens
zu  Unklarheiten.
Eine  weitere  Auseinandersetzung  mit  Lotmar's  rechtswissenschaftlicher ­
  Behandlungsweise  des  Unterschiedes  von  Zeit-  und
Akkordlohnvertrag  fällt  übrigens  unter  die  Betrachtungen  der
rechtlichen  Tragweite  dieser  Unterscheidung,  welche  im  II.  Abschnitt
noch  eingehender  zu  erörtern  sein  wird.
Hier  muss  jedoch  zunächst  noch  im  Anschluss  an  die  übliche
Unterscheidung  von  Zeitlohn  einerseits,  »Stück-  oder  Akkordlohn«
anderseits  gegen  die  eingebürgerte  Verwendung  des  Wortes  »Akkord« ­
  Einsprache  erhoben  werden.  Sowohl  gegen  die  Gleichstellung ­
  von  Stück-  und  Akkordlohn  als  auch  gegen  die  Verwen-)

  Bernhard,  Die  Akkordarbeit  in  Deutschland.  Leipzig  1903.  S.  213  f.