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düng  des  Ausdrucks  Akkord  bloss  für  die  nach  Massgabe  der
Leistung  zu  entrichtenden  Löhne  sprechen  Gründe.  Was  das  letztere ­
  anlangt,  ist  hervorzuheben,  dass  auch  die  Zeitlöhnung  akkordiert,
  d.  h.  der  Wurzel  des  Wortes  nach  vereinbart  wird,  dass  also
gar  kein  Anhaltspunkt  an  und  für  sich  dafür  vorliegt,  den  Ausdruck ­
  in  einem  so  engen  Sinne  zur  Bezeichnung  eines  ganz  bestimmten ­
  Verhältnisses  zu  gebrauchen,  zumal  eben-  mit  dieser  Bezeichnung ­
  das  Eigentümliche  des  Arbeitsverhältnisses  gar  nicht
erfasst  wird.  Für  die  Beibehaltung  dieser  Terminologie  kann  nur
der  tief  wurzelnde  Sprachgebrauch  geltend  gemacht  werden;  gegen ­
  diesen  anzukämpfen  wäre  denn  auch  von  vornherein  ein  vergebliches ­
  Beginnen  1 ).
Allein  auch  der  Spachgebrauch  ist  in  neuerer  Zeit  nicht  so
ganz  sicher  geblieben  2  3 ),  denn  während  man  bis  vor  kurzem  Stücklohn ­
  und  Akkord  tatsächlich  zu  identifizieren  pflegte,  wird  die  Unterscheidung ­
  beider  immer  gebräuchlicher;  mit  der  Entwicklung
der  Tatbestände  geht  auch  eine  Differenzierung  der  Begriffe  Hand
in  Hand.  In  einem  sehr  lesenswerten  Aufsatze  hat  Ed.  Bernstein ­
  8 )  jüngst  die  Differenzierung  der  Ausdrücke  systematisch  zu
fassen  unternommen.  »Stücklohn  und  Akkordlohn  sind  beide  zunächst ­
  Werk  lohn  und  in  ihrer  speziellen  Bestimmtheit  je  Abarten ­
  oder  Unterformen  von  ihm«.  Akkordlohnarbeit  soll  überall
da  vorliegen,  wo  Arbeiten  an  einzelne  Arbeiter  oder  Gruppen  von
Arbeitern  im  Gedinge  vergeben  werden,  d.  h.  Vergebung  meist
mit  Zuhilfenahme  einer  dritten  Mittelsperson.  Dieses  Vergeben
der  Arbeit  an  Zwischenpersonen  in  Verding,  die  dann  darauf
achten,  dass  der  Arbeiter  die  Zeit  nicht  vertrödelt,  bezeichnet
man  vielfach  und  gerade  in  Interessentenkreisen  als  Akkord 4 ).
Für  den  Stücklohn  gibt  Bernstein  keine  weitere,  den  Gegensatz
zum  Akkord  besonders  kennzeichnende  Definition.  Aber  mit  der
Sonderstellung  der  sozusagen  vermittelten  Arbeitsverhältnisse  folgt
er  dem  Sprachgebrauch,  der  jedenfalls  auch  Anspruch  auf  Berücksichtigung ­
  erheben  kann  5  * ).
ij  Aehnlich  auch  Lotmar  a.  a.  O.  S.  331,  Note,  der  den  Ausdruck  Akkord  durch
»Werklohnvertrag«  eigentlich  ersetzen  möchte.
2)  Eine  noch  viel  freiere  Verwendung  des  Ausdrucks  »Akkord«  bei  Bernhard
a.  a.  O.  S.  226,  Note.
3)  Sozialistische  Monatshefte  1904  I.  Bd.  S.  271,  Die  Bedeutung  der  Lohnformen.
4)  In  diesem  Sinne  unterscheidet  auch  die  österreichische  Gewerbeordnung  §  77.
5)  Bemerkenswert  ist,  dass  Bernhard  a.  a.  O.  dieser  Differenzierung  im  Sprachgebrauch ­
  keine  Rechnung  trägt.