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Weiter  muss  hier  noch  gegen  die  Auffassung,  dass  Gewinnbeteiligung ­
  eine  besondere  Lohnform  sei,  grundsätzlich  Stellung
genommen  werden.  Dass  in  einem  gegebenen  Falle  zwischen  der
Lohnbemessungsmethode  (also  der  Tatsache,  dass  der  Lohn  nach
derZeit  oder  nach  dem  Leistungserfolg  bemessen  wird)  einerseits  und
dem  Bestehen  einer  besonderen  Gewinnbeteiligungsvereinbarung
anderseits  irgend  ein  ökonomischer  ursächlicher  Zusammenhang,
irgend  eine  Abhängigkeit  beider  von  einander  besteht,  wird  kaum
jemals  nachgewiesen  werden  können.  Die  Gewinnbeteiligung  hat
in  der  Theorie  wie  in  der  Praxis  von  dem  Problem  des  Lohnes  als
des  vertragsmässig  vereinbarten  Arbeitsentgeltes  unbedingt  getrennt ­
  zu  bleiben.  Der  Anteil  am  Gewinn  ist  etwas  unter  allen
Umständen  Zweifelhaftes  und  bringt  das  Moment  des  Risikos  in  die
Einkommensverhältnisse  des  Arbeiters,  das  dem  nackten  Arbeitsentgelt ­
  des  Arbeitslohnvertrages  nicht  anhaften  darf.  Deshalb
gerade  wird  aber  auch  bei  allen  Arbeitsverhältnissen,  die  mit  der
Gewinnbeteiligungsverabredung  zu  Gunsten  der  Arbeiter  abgeschlossen ­
  werden,  vom  ökonomischen  Standpunkt  aus  nie  auf  die
völlig  selbständige  und  von  der  Gewinnbeteiligungszusage  gänzlich
unabhängige  Lohnbestimmung  verzichtet  werden  können.
Die  Verbindung  der  Gewinnbeteiligungszusicherung  mit  dem
Arbeitslohnverhältnis  ist  rechtlich  entweder  unverbindlich  und  dann
ein  schenkungsartiges  Zugeständnis  des  Unternehmers  oder,  wenn
vertragsmässig  vereinbart  und  durch  Kontrollmassregeln  sichergestellt, ­
  ein  von  dem  reinen  Arbeitsvertrag  m.  E.  absolut  zu  unterscheidendes ­
  gesellschaftsähnliches  Verhältnis,  das  mit  Crome  als
partiarisches  Geschäft  zu  bezeichnen  ist 1 )  und  formell  juristisch
sich,  sofern  es  eben,  das  sei  wiederholt,  vertragsmässig  zugesichert
ist,  als  ein  Zusatzvertrag  darstellt 2 ),  niemals  aber  als  eine  Form
des  Lohnes  oder  des  Arbeitsvertrages.
Zufolge  dieser  ökonomisch  sehr  relevanten  Sonderstellung  des
reinen  Arbeitslohnverhältnisses  gegenüber  der  Gewinnanteilsvereinbarung, ­
  die  neuestens  auch  in  der  rechtstheoretischen  Behandlung
des  Verhältnisses  ein  Analogon  gefunden  hat 3 ),  wird  auch  bei

1)  Gerade  der  Standpunkt  Crome's  (Die  partiarischen  Rechtsgeschäfte  nach  römischem ­
  und  heutigem  Reichsrecht,  Freiburg  1897),  dass  die  Partiarqualität  bei  einem
Rechtsgeschäfte  auch  eine  bloss  teilweise  sein  kann,  entspricht  vollständig  der
ökonomischen  Morphologie  des  Verhältnisses.  A.  a.  O.  S.  24.
2)  Nach  Crome  »als  Effekt  einer  besonderen  Geschäftsklausel«.
3)  Eben  bei  Crome  passim,  insbes.  S.  142  und  215  ff.