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Gewinnbeteiligungsverhältnissen  niemals  auf  eine  selbständige  gesunde ­
  Lohnpolitik  verzichtet  werden  dürfen,  innerhalb  der  das
Problem  der  Lohnbemessung  eine  besondere  Rolle  spielt.
Endlich  ist  noch  einer  besonderen  Kategorie  von  Arbeitsverhältnissen ­
  zu  gedenken,  deren  Eigentümlichkeit  sie  auch  zu
einer  besonderen  sogenannten  Lohnform  machen  soll:  Es  ist  das
Problem  der  Stabilisierung  oder  Etatisierung  der  Arbeitsverhältnisse. ­
  Darüber  kann  kein  Zweifel  bestehen,  dass  die  Dauer
des  Vertragsverhältnisses  diesem  einen  ganz  besonderen  Charakter
verleihen  kann,  dass  schon  die  Gestaltung  des  Kündigungsrechtes,
die  Vertragsauflösungsbedingungen  schlechthin  von  grosser  Tragweite ­
  für  die  materiellen  Interessen  der  beiden  Parteien  und  insbesondere ­
  des  Arbeiters  aber  auch  schon  für  den  ganzen  Verlauf
des  Vertragsverhältnisses  sind  oder  wenigstens  sein  können.
Die  rechtliche  Sicherung  des  Arbeitsvertragsverhältnisses  für
längere  Dauer  hat  nun  gewiss  nicht  bloss  ökonomische,  besondere
materielle  Wirkungen  für  die  Vertragsparteien,  vielmehr  ist  es  in
der  Tat  nicht  ausgeschlossen,  dass  durch  diese  Stabilisierung  auch
für  ein  Zurücktreten  des  rein  wirtschaftlichen  Interesses  sozusagen
Bahn  gebrochen  wird.  Ich  meine  den  Gedanken,  den  in  ähnlicher ­
  Weise  zuerst  meines  Wissens  Steinbach  entwickelt  hat'),
dass  auf  dem  Wege  der  Stabilisierung,  der  Existenzsicherung  das
ethische  Moment  beruflicher  Pflichterfüllung  gegenüber  dem
wirtschaftlichen  des  rechtsgeschäftlichen  Erwerbes  in  den  Vordergrund ­
  treten  müsse.  Allein  das  ist  ein  Entwicklungsvorgang,  der
sich  nur  sehr  allmählich  zu  weiterer  Anerkennung  durchringen
wird,  und  fürs  erste  stehen'  wir  noch  in  den  Anfängen  einer  solchen ­
  Erhebung  des  sozialen  Bewusstseins,  weshalb  wir  denn  auch
ganz  offen  bekennen  müssen,  dass  die  Stabilisierung  der  Arbeitsverhältnisse ­
  noch  ausschliesslich  unter  dem  Schlagworte  der  Existenzsicherung ­
  steht.  Neben  diesem  materiellen  Moment  kommt
aber  allerdings  auch  ein  formalrechtliches  in  Betracht:  die  privatrechtliche ­
  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses  wird  durch  eine
öffentlich-rechtliche  ersetzt.  Mag  das  positive  Recht  immerhin  da
und  dort  auch  das  öffentliche  Arbeiterstatut  einer  Gemeinde  oder

i)  Steinbach  hat  den  Gedanken  verschiedentlich  und  wiederholt  ausgesprochen
und  vertreten.  So  »Erwerb  und  Beruf«  Wien  1896  S.  24  u.  50  f.  »Die  Moral  als
Schranke«.  Wien  1898  S.  54—62,  »Rechtsgeschäfte  der  wirtschaftlichen  Organisation«
Wien  1897  S.  8  ff.,  endlich  »Genossenschaftliche  und  herrschaftliche  Verbände  in  der
Organisation  der  Volkswirtschaft«  Wien  1901  S.  30.  ff.