eines  Staatsbetriebes  heute  noch  als  privatrechtliches  Vertragsinstrument ­
  erfassen,  dem  Wesen  nach  liegt  doch  eine  neuartige
Organisation  des  Arbeitsverhältnisses  vor,  die  aber  freilich  nur
für  ein  beschränktes  Gebiet  von  Arbeitsverhältnissen  wird  Anwendung ­
  finden  können.
Jedenfalls  geht  es  schon  nicht  an,  alle  Arbeitsverhältnisse,
die  auf  einer  für  Lebenszeit  geschlossenen  Rechtsvereinbarung
fussen,  in  gleicher  Weise  zu  beurteilen;  immer  spielt  die  Frage
der  Fundierung  der  Rechtsansprüche  aus  dem  Vertragsverhältnisse ­
  eine  gewisse  Rolle,  und  deshalb  ist  das  lebenslängliche
Dienstverhältnis  beim  Staat,  bei  einer  Gemeinde  oder  einer  sonstigen ­
  wirtschaftlichen  Zwangsgemeinschaft  anders  zu  beurteilen
als  ein  Arbeitsvertrag  ohne  Kündigungsrecht  auf  Seite  eines
privaten  Arbeitgebers,  der  erst  dann  der  ersteren  Kategorie  von
Dienstverhältnissen  gleichwertig  würde,  wenn  nach  den  Prinzipien
der  Wahrscheinlichkeitsrechnung  der  Anspruch  auf  Fortdauer  des
Arbeitsverhältnisses  sozusagen  versicherungstechnisch  sichergestellt
würde.  Genau  genommen  ist  nur  die  Dauer  des  Dienstverhältnisses, ­
  was  Ad.  Wagner  ja  ganz  deutlich  hervorhebt,  das  rein  j  ur
  i  s  t  i  s  c  h  wesentliche  Merkmal  dieser  neuartigen  Arbeitsverhältnisse. ­
  Das  ist,  um  auf  den  Ausgangspunkt  der  Untersuchungen
zurückzukommen,  natürlich  auch  kein  blosses  Formelement  und
demzufolge,  wenn  also  auch  von  jeder  materiellen  Folgewirkung
dieses  Zeitumstandes  abgesehen  wird,  handelt  es  sich  nicht  um
eine  besondere  Form  des  Lohnes  oder  des  Arbeitsvertrages.
Also  in  der  Lehre  von  den  Lohnformen  hat  dieses  Problem  auch
keinesfalls  Platz,  vielmehr  wird  es  immer  dringender,  dass  die
Systematik  der  Lehre  vom  Arbeitsvertrag  oder  richtiger  vom  Arbeitseinkommen ­
  und  den  Arbeitskosten  der  rechtlichen  Grundlage
des  Arbeitsverhältnisses  eine  besondere  und  eingehendere  Erörterung ­
  zu  teil  werden  lässt.
Fassen  wir  das  gesagte  zusammen,  so  folgt  daraus  für
die  Systematik:
1.  dass  die  Lehre  von  den  sogenannten  Lohnformen  auf
die  Erörterung  des  Gegensatzes  von  Natural-  und  Geldform ­
  des  Lohnes  zusammenschrumpft;
2.  dass  die  Kategorisierung  von  Zeitlohn  und  sog.  Akkordlohn, ­
  zu  welch  letzterer  Kategorie  Stücklohn  und  die  besonders  zu
behandelnden  Akkordverhältnisse,  aber  nicht  auch  weitere  Sondervereinbarungen ­
  zu  rechnen  sind  (gleitende  Lohnskalen,  gewisse  Prä ­