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miensysteme  etc.),  dass  diese  Kategorisierung  der  Lohnverhältnisse
einfach  von  dem  Gesichtspunkte  der  Bemessungsmethode
des  Lohnes  ausgeht,  also  zunächst  ein  ganz  besonderes  wirtschaftstheoretisches ­
  Problem  ist,  das  um  so  mehr  der  Verselbständigung
und  Vertiefung  bedarf,  als  man  auf  dem  Wege  der  Deduzierung
rechtlicher  Konsequenzen  aus  der  Unterscheidung  der  verschiedenen ­
  Bemessungsmethoden  Gefahr  läuft,  die  charakteristischen
wirtschaftlichen  Momente  aus  dem  Auge  zu  verlieren 1 );
3.  dass  an  Stelle  der  gebräuchlichen  Ausdrücke  Stücklohn
und  Akkordlohn  bei  Berücksichtigung  des  Sprachgebrauches  und
der  tatsächlichen  Verhältnisse  ein  beiden  übergeordneter  Begriff
dem  Begriff  Z  e  i  11  o  h  n  gegenübergestellt  werden  muss,  wofür
sich  der  von  Bernstein  gewählte  Ausdruck  Werklohn  empfiehlt ­
  2 );
4.  dass  die  Gewinnbeteiligung  eine  ökonomisch  und  rechtlich ­
  von  dem  Lohnverhältnisse  völlig  disparate  Beziehung  zwischen
Unternehmer  und  Arbeiter  ist,  also  ganz  gewiss  keine  Lohnform.
5.  dass  bei  der  sogenannten  S  t  ab  i  1  i  s  i  e  ru  ng  neuartige
Rechtsgrundlagen  für  das  Arbeitsverhältnis  entwickelt  werden, ­
  durch  welche  die  Organisation  der  Arbeit  in  ihrem  Wesen
voraussichtlich  eine  Umgestaltung  erfahren  wird  und  da  und  dort
tatsächlich  auch  schon  erfährt,  deren  Tragweite  mit  den  Wirkungen
einer  Aenderung  der  Vertragsform  natürlich  nicht  mehr  auf  eine
Stufe  gestellt  werden  kann.

1)  Inwieweit  diese  Kategorisierung  mit  einer  rechtlichen  Hand  in  Hand  geht,  in
wieweit  sie  auf  einer  juristischen  Differenzierung  der  Arbeitsverträge  fusst,  ist  im  II.  Abschnitt ­
  zu  untersuchen.
2)  Das  Bedenken  Lotmar's  gegen  den  Ausdruck  Werklohn,  an  den  er,  wie  erwähnt, ­
  selbst  denkt,  ist,  scheint  mir,  nicht  zu  schwer  zu  nehmen.  Der  Theoretiker,
und  auf  den  kommt  es  hier  zunächst  an,  wird  Werklohn  vertrag  von  Werkvertrag  auseinanderzuhalten ­
  wissen.  Lotmar's  Argument  für  den  Ausdruck  »Akkord«  berücksichtigt ­
  die  tatsächliche  Differenzierung  im  Sprachgebrauch  doch  zu  wenig.  A.  a.  O.  S.  331.