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beitserfolg  in  das  Entgeltsverhältnis  nicht  einbezogen,  er  ist  darin
nicht  als  zu  Entgeltendes  eingeschlossen.  Das  Entgeltverhältnis
nimmt  von  ihm  Umgang«  (S.  331).  »Es  enthält  demnach  der
Tatbestand  des  Zeitlohnvertrages  ein  Mehr  gegenüber  dem  des
Akkordes,  nämlich  die  Bestimmung  der  Vergütung  für  einen  Zeitabschnitt« ­
  (S.  337).
Die  Eigenartigkeit  der  Lotmarxsehen  Auffassung  des  Gegensatzes ­
  besteht  darin,  dass  also  seiner  Ansicht  nach  »erst  durch
das  Hinzutreten  einer  gewissen  Bestimmung  der
Arbeitsvertrag  zum  Zeitlohn  vertrag  wird«.  Der  Unterschied ­
  in  den  Grundformen  sei  also  rein  auf  die  Tatbestände  gestellt ­
  (S.  341  f.),  wie  sie  das  Leben  liefert.
Die  Römer  haben,  so  meint  Lotmar,  die  tatbeständliche  Differenz ­
  in  dem  Gegensatz  von  locatio  operis  und  locatio  operarum
  erfasst 1 ),  der  deutsche  Gesetzgeber  aber  sei,  »wo  er  den
Anlauf  nimmt,  generelle  Typen  aufzustellen,  wo  er  als  in  beiden  indifferent ­
  den  Dienstvertrag  und  den  Werkvertrag  definiert,  über  eine
unvollständige  Scheidung  von  Akkord  und  Zeitlohnvertrag  nicht
hinausgekommen«  (S.  343).  Nur  an  der  Mangelhaftigkeit  der  gesetzlichen ­
  Definitionen  für  die  beiden  Typen  Dienst-  und  Werkvertrag ­
  liege  es,  dass  jeder  Werkvertrag  auch  ein  Dienstvertrag
sei,  und  nur  den  Werkvertrag  auf  »Akkordform  zu  beschränken«
sei  dem  Gesetzgeber  gelungen;  dagegen  auch  den  Dienstvertrag
auf  die  Zeitlohnform  zu  beschränken  oder  zu  unterscheiden,  »welcher
Teil  (des  Akkordes)  dem  Dienst-,  welcher  dem  Werkvertrag  angehört«, ­
  habe  der  Gesetzgeber  unterlassen,  wozu  noch  der  Mangel
des  Gesetzes  komme,  dass  »der  Akkord  als  Dienstvertrag  der  von
der  Akkordform  geforderten  Regelung  entbehren«  müsse  (S.  343).
Lotmar's  Standpunkt  ist  also  folgender:
Der  Unterschied  von  Zeitlohn  und  Akkord-  recte  Werklohn
wurzelt  nicht  im  Gesetz,  ist  ein  bloss  tatbeständlicher;  aber  eigentlich ­
  sind  es  zwei  Vertragstypen  (nur  nicht  de  lege  lata  des  deutschen
Reichsrechtes),  denn  der  Unterschied  fällt  ja  mit  locatio  operis
und  locatio  operarum  zusammen.  Konsequent  gedacht  ist  es  nur,
dass  aus  dem  Unterschied  eine  Reihe  wichtiger  Rechtsfolgen  sich
ergeben,  das  kann,  wenn  verschiedene  Verträge  zugrunde  liegen,
wohl  nicht  anders  sein.
Erinnert  man  sich  dem  gegenüber  aber,  dass  Zeitlohnvertrag

1)  A.  a.  O.  S.  341.