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und  Akkord  Formen,  und  zwar  Grundformen  eines  und  desselben
Vertrages,  des  Arbeitsvertrages,  sein  sollen  ,  so  scheint  darin
doch  ein  gewisser  Widerspruch  vom  rein  juristischen  Standpunkt
eingeflossen  zu  sein,  denn  der  Gegensatz  zwischen  locatio  operarum
  und  locatio  operis  greift  in  das  Wesen  der  Rechtsgrundlagen
der  Parteibeziehungen  ein  und  hebt  sich  jedenfalls  weit  über  den
blossen  »inneren  Formunterschied«  im  Verhältnis  von  Entgelt ­
  zur  Leistung,  der  nach  Lotmar  das  Wesen  des  Unterschiedes
ausmachen  soll.  Während  also  in  einer  Hinsicht  Lotmar  auch
seinerseits  den  Unterschied  in  dem  Verhältnis  des  Entgelts
zur  Leistung  d.  i.  mit  anderen  Worten  in  der  Bemessungsweise
für  das  Entgelt  erkennt,  behauptet  er  anderseits  eine  Verschiedenheit ­
  in  den  Rechtsgrundlagen,  nichts  anderes  also,  als  dass  das
Objekt  des  Vertragsverhältnisses  in  beiden  Fällen  ein  verschiedenes ­
  sei.
Dieses  Abgehen  vom  erstmaligen  Einteilungsgrund  zeigt  auch
ein  anderer  Zusammenhang.  Lotmar  nimmt  Kombinationen  von
Zeit-  und  Akkordlohnverhältnissen  an,  u.  z.  dort,  wo  eine  Lohnvereinbarung ­
  derart  getroffen  wird,  dass  der  Lohnbetrag  mit  der
Zahl  der  Arbeitsergebnisse  zunimmt  und  nebenbei  eine  Naturalvergütung ­
  läuft,  wie  namentlich  bei  landwirtschaftlichen  Arbeitsverhältnissen; ­
  diese  Vergütung  erweise  sich  dadurch  als  Zeitlohn,
dass  sie  von  jener  Zunahme  der  Arbeitsergebnisse  unberührt
bleibe  1 ).
Lotmar  hat  noch  nicht  ausgeredet,  denn  er  verweist  auf
die  erst  im  II.  Bande  folgenden  Ausführungen  über  die  Einzelheiten ­
  der  »Grundformen«  wie  auch  über  diese  Kombination.  Aus
diesem  Grunde  ist  auch  eine  eigentliche  Diskussion  verfrüht.  Allein
i)  A.  a.  O.  S.  719—721.  Geht  man  von  der  Anschauung  aus,  dass  das  Wesentliche
des  Gegensatzes  von  Zeit-  und  Akkordlohn  in  der  Bemessungsmethode  und  in  sonst  nichts
liegt,  dann  ist  die  Annahme  einer  Kombination  von  beiden  einfach  logisch  zu  verurteilen ­
  ,  denn  es  können  niemals  in  diesem  Sinne  zwei  Massstäbe  zu  der  Messung
einer  Grösse  verwendet  werden.  Zur  Klarstellung  dieses  angeblich  kombinierten  Verhältnisses ­
  bedarf  es  einer  solchen  Kombinationsannahme  aber  gar  nicht.  Im  gegebenen ­
  Fall  wird  sich  zumeist  unschwer  erkennen  lassen  ,  ob  man  es  mit  einem  Zeitlohn, ­
  mit  Prämien  oder  mit  einem  Werklohn  zu  tun  hat,,  als  dessen  Bestandteil  die
Naturalvergütung  einerseits  mit  Rücksicht  darauf  geleistet  wird,  dass  der  Arbeitserfolg
mindestens  den  Wert  der  Naturalleistungen  erreicht,  und  anderseits  mit  Rücksicht  auf
die  Notwendigkeit  eines  Minimums  von  Entgelt,  das  wegen  der  wirtschaftlichen  Lage
des  Arbeiters  unabhängig  vom  Arbeitserfolg  unter  allen  Umständen  geleistet  werden
müsste.  Das  Bewusstsein  einer  »Kombination«  von  Zeit-  und  Werklohn  wird  den  Parteien ­
  bei  Verbindung  von  Stücklohn  mit  Naturalvergütung  kaum  eigen  sein.