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ein  Abgehen  von  dem  ursprünglich  erfassten  Einteilungsgrunde
ist  in  dem  Gedanken  einer  solchen  Kombinationsmöglichkeit  unbedingt ­
  zu  erkennen  —  ganz  abgesehen  davon,  dass  Lotmar  damit ­
  die  Konstruktion  eines  Zwitters  zwischen  zwei  disparaten  Begriffen ­
  unternimmt.
Noch  manche  andere  Stelle  bei  Lotmar  lässt  erkennen,  dass
ihm  der  innere  Formunterschied  doch  das  Wesen  des  Gegensatzes
nicht  erschöpfe,  dass  er  dieses  vielmehr  in  dem  Umstande  erblicke, ­
  ob  die  Vergütung  für  die  Arbeit  schlechthin,  d.  i.  die
Arbeit  samt  ihrem  Erfolg  oder  ob  sie  bloss  für  die  Arbeit  einer
gewissen  Länge  vereinbart  wird.  (So  S.  336  und  340.)
Obgleich  für  viele  einzelne  Behauptungen  Lotmars  die  genauere ­
  Darstellung  im  II.  Bande  abgewartet  werden  muss,  geht
doch  aus  dem  bisher  von  ihm  mitgeteilten  zur  Genüge  hervor,
dass  er  einen  von  der  theoretischen  wie  praktischen  Sozialökonomik ­
  nicht  annehmbaren  Standpunkt  vertritt.  Gegen  denselben  ist,
um  das  spätere  verständlich  zu  machen,  zunächst  folgendes  zu
sagen:
Unbestreitbar  ist  es  vom  Standpunkte  der  Rechtswissenschaft
nicht  nur  zulässig,  sondern  geradezu  naheliegend,  einen  kollektiven
Begriff  »Arbeitsvertrag«  aus  der  Menge  von  einzelnen  Vertragstypen ­
  zu  gewinnen,  die  das  positive  Recht  einer  besonderen  Regelung ­
  unterwirft.  Es  ist  dies  gewiss  nicht  nur  eine  interessante
theoretische,  sondern  auch  zweifellos  praktisch  fruchtbare  wissenschaftliche ­
  Arbeit,  aus  der  für  die  Rechtssprechung  sowohl,  als
auch  für  die  Fortbildung  des  Rechts  sehr  belangreiche  Gesichtspunkte ­
  gewonnen  werden  können.  Ja  man  wird  sogar  weitergehen ­
  und  zugeben  können,  dass  auch  für  die  theoretische  Oekonomik
  manches  Ergebnis  der  juristischen  Denkarbeit  sehr  gut  verwertbar ­
  sein  wird.  Streng  logische  Begrififsbildung,  wie  sie  gerade ­
  die  Rechtswissenschaft  fördert,  kann  ja  an  und  für  sich  schon
mindestens  hinsichtlich  der  Systematik,  aber  auch  bezüglich  jeder
eingehenderen  Untersuchung  irgendwelcher  Kausalzusammenhänge
den  ökonomischen  Disziplinen  nur  förderlich  sein.
So  ist  die  Existenz  des  Begriffes  Arbeitsvertrag  in  einem  weiteren ­
  Sinne  gewiss  auch  für  die  Sozialethik  ein  wertvoller  Gewinn
der  juristischen  Dialektik 1 ).  Und  in  diesem  Sinne  ist  das  wissen1) ­
  An  der  Entwicklung  des  kollektiven  Arbeitsvertragsbegriffes  wird  schon  längere
Zeit  gearbeitet.  Besonders  beteiligt  daran  sind  Förster  (Preuss.  Privatrecht  1869),
Windscheid,  namentlich  aber  W.  Endemann,  so  vor  allem  in  seinem  Aufsatze  in  Con ­