schaftliche  Unternehmen  Lotmars  ,  den  Arbeitsvertrag  nach  dem
Privatrecht  des  Deutschen  Reiches  systematisch  zu  untersuchen
und  darzustellen,  für  die  politische  Oekonomik  von  besonderer  Bedeutung ­
 1 ),  auch  wenn  die  rechtswissenschaftliche  Systematik  Kategorien ­
  von  Arbeitsverhältnissen  aufstellt,  durch  welche  nach
ökonomischer  Morphologie  Gleichartiges  getrennt  und  Ungleichartiges ­
  zusammengefasst  wird  —  und  das  ist,  wie  gleich  zu  zeigen
sein  wird  ,  ja  auch  in  Lotmars  Arbeit  geschehen.  Allein  diese
juristische  Systematik  reicht  nicht  nur  nicht  aus  für  die  Bedürfnisse ­
  der  ökonomischen  Theorie,  sondern  sie  läuft  diesen  in  mancher ­
  Hinsicht  geradezu  zuwider.  Die  Erklärung  für  diese  eigentlich ­
  wenig  erfreuliche  Tatsache  ist  unschwer  zu  finden,  man  hat
sie  in  der  Verschiedenheit  der  Be-obachtungsobjekte  der  beiden
Disziplinen  zu  suchen.  In  der  Sozialökonomik  kommen  bei  allen
wirtschaftlichen  Beziehungen  die  Menschen  mit  ihrer  ganzen  wirtschaftlichen ­
  Persönlichkeit  in  Betracht,  während  für  die  juristische
Betrachtungsweise  stets  die  Rechtsbeziehung  in  der  Hauptsache
isoliert,  losgelöst  von  dem  Komplex  anderer  wirtschaftlicher  Interessen ­
  der  Parteien  Gegenstand  der  Untersuchung  sind.
Daraus  darf  nicht  ohne  weiteres  auf  einen  Vorwurf  gegen  die
formal  juridische  Forschungsweise  geschlossen  werden,  und  auch
ich  bin  weit  entfernt  »in  dem  hierin  sich  äussernden  Formalismus
der  juristischen  Begriffsbildung«  einen  Zug  des  »unsozialen  Charakters ­
  des  geltenden  Privatrechtes  oder  der  bestehenden  Rechtspflege« ­
  erblicken  zu  wollen  2 ).  Gewiss,  spezialisierte  Rechtsnormen ­
  und  unbefangene  sich  an  die  Norm  bindende  Rechtsprechung
tun  not,  nicht  aber  unformale,  positive  Begriffe,  ich  stimme  Max
Weber  darin  voll  zu.  Aber  wir  können  uns  nicht  dazu  verstehen,
vom  ökonomischen  Gesichtspunkt  aus  es  für  richtig  zu  halten,
wenn  Lotmar  als  gleichmässig  zu  beurteilende  nebeneinander  stellt:
die  Vergütung  des  Theaterbesuchers  für  die  Lohengrinaufführung,
des  Zechenbesitzers  für  hundert  Hektoliter  Kohlenförderung,  des
Handschuhfabrikanten  für  das  Schneiden  eines  Dutzend  Handrad’s

  Jahrb.  1896  »Die  rechtliche  Behandlung  der  Arbeit«  (S.  641—708),  in  dem  er
auch  von  seinem  Standpunkte  aus  die  von  mir  oben  im  Text  berührte  Tatsache  feststellt,
  dass  »zwischen  Rechts-  und  Wirtschaftslehre  noch  ein  tiefer  Zwiespalt  der  Ansichten ­
  über  Arbeit  bestehe«.  (S.  706.)
1)  Die  beste  Würdigung  des  hervorragenden  Werkes  von  diesem  Gesichtspunkte
m.  W.  bei  M.  Weiter,  Archiv  f.  soz.  Gesetzgebung  XVII.  Bd.  S.  723  ff.
2)  M.  Weber  a.  a.  O.  S.  725.