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schuhe,  des  Hauseigentümers  für  die  Vermittlung  eines  Hypothekendarlehens ­
  u.  s.  w.,  und  ich  halte  dafür,  dass  es  Verwirrung
in  die  wirtschaftstheoretische  Kategorisierung  bringen  muss,  wenn
der  Preis,  den  der  Passant  auf  der  Strasse  dem  selbständig  gewerbtreibenden
  Stiefelputzer  für  das  Stiefelreinigen  zahlt,  ein  Akkordlohn ­
  im  gleichen  Sinn  sein  soll,  wie  etwa  der  Lohn,  den  der
Setzer  für  je  1000  Lettern  vom  Druckereibesitzer  erhält.  Nicht
nur  für  die  Wirtschaftstheorie  scheint  mir  derartiges  nicht  unbedenklich, ­
  sondern  auch  für  die  Rechtsprechung  —  doch  das  gehört ­
  schon  auf  ein  anderes  Gebiet 1 ).
Geführt  hat  hiezu  dieser  kollektive  Begriff  Arbeitsvertrag,  der
alle  gesetzlichen  Typen  umfasst,  und  für  ihn  bahnt  Lotmar  auch
die  Systematisierung  nach  dem  »inneren  Formunterschied«  an.
Dass  für  diesen  umfassenden  Komplex  von  Vertragstypen  eine
solche  Kategorisierung  in  dem  Sinne  gerechtfertigt  werden  kann,
d.  h.  dass  die  verschiedenen  gesetzlichen  Typen  darnach  auseinandergehalten ­
  werden,  ob  die  Entgeltbemessung  nach  Zeit  oder  nach
dem  Leistungserfolg  geschieht,  auch  speziell  für  juristische  Zwecke,
das  ist  nicht  zu  bestreiten.  Wogegen  aber  Einspruch  erhoben
werden  muss,  ist  die  Auffassung  und  eventuell  daran  anschliessend
eine  Judikatur  des  Inhaltes,  dass  zwei  verschiedene  Rechtsgrundlagen ­
  vorliegen  sollen,  je  nachdem  der  unselbständige  Lohnarbeiter
seinen  Lohn  nach  dem  Zeitausmass  oder  nach  dem  Arbeitserfolg
bemessen  erhält.
Ist  auch  anzuerkennen,  dass  der  Werklohnvertrag  (Akkord)
nicht  als  mit  dem  Werkvertrag  kongruent,  sondern  vielfach  als
unter  den  Dienstvertrag  fallend  angesehen  wird,  so  genügt  das
für  die  Klarstellung  dieser  Arbeitsverhältnisse  i.  e.  S.  noch  nicht.
Vielmehr  ist  geradezu  die  Sonderstellung  derjenigen  Kategorien
von  Arbeitsverhältnissen  notwendig,  bei  welchen,  wit  Lotmar  selbst
sagt,  die  arbeitnehmende  Partei  keine  andere  Leistung  gegen  Entgelt ­
  zu  bieten  hat  und  für  den  Streit  der  Interessen  nicht  mit  dem
vollen  Rüstzeug  ausgestattet  ist.  Diese  Sonderstellung  mag  vielleicht ­
  juristisch  technisch  schwer  erreichbar  sein,  indem  ich  dafür
eintrete,  berufe  ich  mich  aber  auf  einen  juristischen  Standpunkt,
den  auch  Lotmar  einzunehmen  erklärt,  nämlich  auf  denjenigen
Endemanns,  der  sagt,  »mit  der  vermeintlichen  Scheidung  von
Dienst-  und  Werkvertrag  ist  nicht  auszukommen;  darauf  ist  nai)

  Lotmar  selbst  erkennt  dabei  übrigens  auch  die  Unzulänglichkeit  ausschliesslich ­
  juristischer  Systematik  gegenüber  einer  Reihe  tatsächlicher  Verhältnisse  (S.  12  f.).