17

türlich  gebührend  Rücksicht  zu  nehmen,  wie  die  Arbeit  zu  leisten
ist,  ob  durch  Eintritt  in  den  Dienst  des  Arbeitgebers  oder  ob  in
ganz  oder  wenigstens  teilweise  die  eigene  Verantwortlichkeit  des
Arbeitenden  mit  sich  bringender  Weise  oder  ohne  solche«  a ).
Wenn  darauf  Rücksicht  genommen  werden  soll,  dann  darf  aber
nicht  die  Zufälligkeit  der  Entgeltbemessung  nach  dem  Leistungserfolg ­
  die  Grundlage  dafür  bilden,  dass  ihrer  ganzen  wirtschaftlichen ­
  Natur  nach  grundverschiedene  Arbeitsverhältnisse  den  gleichen ­
  gesetzlichen  Normen  unterworfen  werden.
Es  ist  eben  nicht  dasselbe  Verhältnis,  wenn  »A  gegen
Vergütung  ihm  übergebene  Baumwolle  verspinnen,  d.  h.  in  Garn
verändern  oder  ihm  übergebene  Tabakblätter  wickeln,  d.  h.  in
Cigarrenwickel  verändern  oder  mit  seinem  Wagen  den  Transport
des  B  nach  N  ausführen  soll«  1  2 ),  auch  dann  nicht,  wenn  die  dem  A
zugesagte  Vergütung  in  allen  Fällen  in  gleicher  Weise,  sei  es
nach  Zeit  oder  nach  der  Leistung  bemessen  wird,  und  es  ist  unrichtig, ­
  den  Transport  mit  dem  Wagen  des  Transportierenden,
also  mit  kapitalistischen  Erwerbsmitteln  auf  eigenes  Risiko  mit
der  ohne  eigenes  Risiko  seitens  des  Arbeiters  durchgeführten
Spinn-  und  Wickelarbeit  auf  eine  und  dieselbe  Stufe  zu  stellen
und  an  beide  Kategorien  von  Arbeitsverhältnissen  dieselben  Rechtswirkungen ­
  knüpfen  zu  wollen.
Sofern  der  Standpunkt  des  positiven  Rechtes  für  eine  solche
Identifizierung  wesentlich  verschiedener  Arbeitsverhältnisse  Anhalt
bietet,  so  ist  das  zu  bedauern;  das  auf  ökonomische  und  soziale
Tatsachen  gestützte  und  deshalb  zwingende  Urteil  kann  de  lege
ferenda  wie  auch  vom  wirtschaftstheoretischen  Standpunkt  aus
dem  keine  Rücksicht,  sondern  eben  nur  Kritik  zu  teil  werden
lassen.
Der  sehr  lehrreiche  Versuch,  ein  besonderes  »Akkordrecht«  zu
konstruieren,  den  Bernhard  unternommen  hat 3 ),  war  theoretisch
gerade  im  Hinblicke  auf  die  juristische  Literatur  vollkommen  gerechtfertigt. ­
  Dass  das  Resultat  etwas  dürftig  ist,  scheint  mir  für
meine  Auffassung  zu  sprechen.  Die  Bernhard'sehen  Untersuchungen
laufen  nämlich,  da  er  den  tatsächlichen  Verhältnissen  und  damit
1)  Endemann  a.  a.  O.  S.  706.  Ueber  Lotmar’s  Stellung  zu  Endeman  n  vgl.
Lotmar  a.  a.  O.  S.  14.
2)  Lotmar  a.  a.  O.  S.  337.
3)  Bernhard  a.  a.  O.  Vierter  Abschnitt:  Die  rechtliche  Ordnung  der  Akkordarbeit. ­

Zeitschrift  für  die  ges.  Staatswissensch.  Ergänzungsheft  14.

2