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ökonomischen  Gesichtspunkten  Rechnung  trägt,  auf  nichts  weniger
hinaus  als  auf  ein  umfassendes  Sonderrecht  für  das  Werklohnverhältnis; ­
  er  kommt  zu  keinem  anderen  Standpunkte  gegenüber  den
einzelnen  Rechtsfragen  in  Werklohn-  wie  in  Zeitlohnverhältnissen.
Auch  alle  Entscheidungen,  die  Bernhard  über  die  strittigen
Fragen  der  Lohnbemessung  bei  Unzulänglichkeit  der  Akkordeinheit, ­
  d.  h.  im  Falle  die  Akkordarbeit  bei  Auflösung  des  Vertrages
nicht  fertiggestellt  ist,  fällt 1 ),  auch  alle  diese  Entscheidungen  ergeben ­
  sich  m.  E.  durch  Analogie  aus  dem  Falle  einer  Zeitlohnverabredung, ­
  die  vor  dem  Ablaufe  der  Dauer,  für  welche  sie  rechtskräftig ­
  getroffen,  aufgelöst  wird  (§§  626—628  BGB.);  es  gilt  vielleicht ­
  gerade  nur  das  eine  Prinzip  festzuhalten,  dass,  wenn  vor
Fertigstellung  der  Akkordeinheit  der  Arbeiter  ausscheidet,  nicht
ein  beliebiger  (etwa  der  ortsübliche)  Zeitlohnsatz  den  vereinbarten
Akkordlohnsatz  ersetzen  darf  oder  kann,  dass  vielmehr  mit  dem
Einflüsse  der  Bemessungsmethode  auf  die  Arbeitsintensität  gerechnet ­
  werden  muss.
Alles,  was  aus  den  Rechtsstreitigkeiten,  insbesondere  den  vor
den  Gewerbegerichten  verhandelten,  für  die  besondere  rechtliche
Stellung  des  Werklohnverhältnisses  zu  gewinnen  ist,  ist  die  spezifisch ­
  ökonomische  Tatsache,  dass  das  Arbeitseinkommen  des
Werklöhners  ausserordentlich  abhängig  ist  von  verschiedenen  Umständen ­
  in  der  Betriebsorganisation  der  betreffenden  Unternehmung
in  den  wirtschaftlichen  Mitteln  des  Unternehmers  u.  dergl.  2  3 ).  In
all  dem  kann  man,  wie  Bernhard  gleichfalls  anzunehmen  scheint s ),
in  der  Hauptsache  nur  ökonomisch  wichtige  Zusammenhänge
erkennen,  und  gerade  weil  z.  B.  der  Unternehmer  das  unbedingte ­
  Direktionsrecht  auch  dem  sogenannten  Akkordarbeiter  genau ­
  wie  dem  Zeitlöhner  gegenüber  behält,  tritt  diese  Abhängigkeit ­
  des  Arbeiters  in  seinem  Einkommen  vom  wirtschaftlichen
Milieu,  in  das  er  in  dem  Betrieb  des  Unternehmens  getreten  ist,
hervor.
Mit  dem  modernen  Arbeitsverhältnis  tritt,  auch  wenn  die
Entgeltbemessung  nach  dem  Arbeitserfolg  geschieht,  immer  die
volle  Bindung  der  Arbeitskraft  eines  Individuums
durch  das  Arbeitsverhältnis  für  eine  bestimmte  Zeit  ein 4 );
1)  Bernhard  a.  a.  O.  S.  226.
2)  Ebenda  S.  217,  223.
3)  Ebenda  S.  211  f.
4)  Dass  die  Auffassung  in  England  hierin  eine  andere  zu  sein  scheint,  geht  aus