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ein  Tatbestand,  dem  übrigens  nicht  nur  die  Rechtsprechung,  sondern ­
  auch  das  positive  Recht  ausdrücklich  da  und  dort  Rechnung
trägt;  so  beispielsweise,  indem  es  den  Arbeitsherrn  veranlasst,
für  ausreichende  Beschäftigung  des  Werklöhners  Sorge  zu  tragen  1 ),
und  damit  offenbar  der  ökonomischen  Voraussetzung  eines  solchen ­
  Arbeitsverhältnisses,  dass  nämlich  die  Einkommenshöhe  des
Arbeiters  nur  von  seiner  Leistungsintensität  abhängt,  entsprechend ­
  Nachdruck  verleiht.
Hier  ist,  wenn  von  Arbeitszeit  der  Stücklöhner  die  Rede  ist,
nicht  etwa  eine  Lieferzeit  gemeint  2 ),  sondern  Arbeitszeit  im
engeren  Sinne.  Nur  für  die  Heimarbeiter  sind  allerdings  andere
Verhältnisse,  das  Fehlen  einer  Arbeitszeit  im  engeren  Sinn  zu
konstatieren.  Wer  wollte  aber  leugnen,  dass  es  sich  gerade  im
Zusammenhang  damit  bei  diesen  um  ein  eigenartiges  Zwitterverhältnis ­
  zwischen  Selbständigkeit  und  Unselbständigkeit  handelt,
dass  die  Mischung  verschiedener  sonst  charakteristischer  Qualitäten ­
  für  die  Kategorisierung  dieser  Arbeitsverhältnisse  in  ökonomischer ­
  und  deshalb  auch  in  juristischer  Hinsicht  Schwierigkeiten
bietet?  Es  sind  also  Ausnahmsverhältnisse,  die  in  der  Gesetzgebung ­
  ebenso  sehr  einer  besonderen  Behandlung  bedürften,  wie
sie  z.  B.  dem  Gesindeverhältnisse  zu  teil  geworden  sind,  obwohl
die  ökonomischen  Grundlagen  und  Voraussetzungen  des  Arbeitsverhältnisses ­
  an  und  für  sich  keine  anderen  sind.  Man  mag  vom
spezifisch  formalrechtlichen  Standpunkt  aus,  wie  Lotmar  dies  zu
tun  geneigt  scheint  (S.  338,  aber  auch  S.  470  ff.),  die  Beeinflussung
des  Arbeiters  hinsichtlich  der  Zeiträume,  innerhalb  deren  er  die
Arbeit  zu  verrichten  hat,  für  nebensächlich  im  Wesen  des  Vertrages ­
  auffassen,  ökonomisch  ist  darin  ein  ziemlich  relevantes  Symptom ­
  zu  erblicken,  ökonomisch  gehört  eine  solche  Einschränkung
dei  absoluten  Freiheit  des  Arbeiters  zu  den  die  Natur  des  Arbeitsverhältnisses ­
  ebenso  mit  bestimmenden  Umständen  wie  die
dem  Report  on  Standard  piece-rates  of  wages  and  sliding  scales  1900  S.  X  (Board
of  trade,  Labour  departm  ent)  hervor,  wo  die  Anschauung  geäussert  wird,  dass  nur  die
Durchführung  einer  bestimmten  Arbeit  Inhalt  des  piece—wage-agreement  sei,  also
Werkvertragscharakter  im  Sinne  unseres  B.G.B.  vorliege.  Inwieweit  diese  Auffassung
de  lege  lata  in  England  berechtigt  ist,  bin  ich  zur  Zeit  nicht  in  der  Lage  zu  konstatieren. ­

1)  So  §  124  Z.  4  der  Reichsgewerbeordnung.
2)  Lotmar  a.  a.  O.  S.  470  ff.,  treffliche  Ausführung  en,  die  aber  wieder  das  spezifische ­
  Werklohnverhältnis  des  unselbständigen,  insbesondere  Fabrikarbeiters  zu  wenig
berücksichtigen.
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