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Unfreiwilligkeit  des  Arbeitsortes  und  sonstiger  aus  dem  Direktionsrecht ­
  des  Arbeitgebers  resultierenden  Bedingungen,  unter  welchen
sich  die  Arbeitsleistung  abspielt 1  2 ).
Gewiss  ist  darin  eine  Wandlung  in  den  Dingen  zu  beobachten ­
  ;  es  ist  aber  eben  das  moderne  Arbeitsverhältnis  mit  seinen
gegenwärtig  überwiegenden  Erscheinungsformen  im  Auge  zu  behalten. ­
  Um  die  Tendenz  der  Entwicklung  zu  kennzeichnen,  sei
hier  kurz  auf  eine  ganz  interessante  Verschiedenheit  der  bezüglichen ­
  Umstände  in  einem  bestimmten  Industriezweige  aufmerksam ­
  gemacht  (vgl.  Anhang  I).  Es  zeigt  die  österreichisch-alpenländische
  Sensenindustrie  in  den  alten  Hammerwerksbetrieben
langperiodige  Zeitlöhnung  für  quantitativ  ziemlich  gleichmässige
und  genau  begrenzte  Arbeit,  wobei  das  seitens  des  Arbeiters  zur
Verfügung  zu  stellende  Zeitquantum  in  der  Hauptsache  von  den
Betriebsverhältnissen  (Wasserkraft),  vielfach  aber  von  seiner  Geschicklichkeit ­
  abhängt;  auf  der  anderen  Seite  in  neueren  fabrikmässigen
  modern  eingerichteten  Grossbetrieben  vielfach  Stücklöhnung ­
  mit  ganz  bestimmter  Fabrikarbeitszeit,  wobei  besonders
hervorzuheben  ist,  dass  zufolge  der  Arbeitsorganisation  das  Arbeitsquantum ­
  des  einzelnen  Arbeiters  nicht  ganz  proportional  mit
seiner  Geschicklichkeit  steigen  kann,  der  Arbeiter  vielmehr  in  das
allgemeine  Produktionstempo  des  Betriebes  sich  einfügen  muss.
Mehr  als  bei  dem  nach  Zeit  gezahlten  Arbeiter  des  alten  Hammerwerks ­
  tritt  für  den  nach  dem  Arbeitserfolg  gelohnten  Arbeiter
des  modernen  Betriebes  die  Verdingung  für  eine  bestimmte  Arbeitszeit ­
  in  die  Erscheinung.
Wo  ein  solches  zeitliches  Sichzurverfügungstellen  platzgreift,
geht  auch  die  Selbständigkeit  in  der  Verwendung  und  der  Verwertung ­
  der  Arbeitskraft  für  den  Arbeiter  verloren.  Kommt  dann
noch  in  Rücksicht,  was  Neumann' 1 )  teilweise  richtig  hervorgehoben
hat,  dass  für  den  Werklöhner  eine  Verpflichtung  bezüglich  des  wirtschaftlichen ­
  Erfolges  nicht  besteht,  so  dass  also  auch  die  Beziehung ­
  des  Werklöhners  zum  Arbeitsprodukt  eine  nur  sehr  lose
genannt  werden  kann,  so  wird  die  Analogie  zur  locatio
conductio  operis  wohl  immer  mehr  an  Halt  ver1) ­

  Vgl.  auch  Bernhard  a.  a.  O.  S.  220  f.  und  230.
2)  Neumann,  Handausgabe  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  I.  Berlin  1903,  bemerkt ­
  zu  §612,  die  Vergütung  (für  Stücklohn)  würde  nur  geschuldet,  wenn  die  Arbeit
einen  gewissen  Erfolg  gehabt  hat:  der  Unterschied  zum  Werkvertrag  liegt  darin,  dass
eine  Verpflichtung  diesen  Erfolg  herbeizuführen  nicht  besteht.