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lieren,  dagegen  wird  die  Wesensgleichheit  des  Werklohnverhältnisses ­
  mit  dem  Zeitlohnverhältnisse
für  die  Kategorie  der  wirtschaftlich  unselbständigen  Arbeiter  (der
gewerblichen  Arbeiter,  des  Gesindes,  der  landwirtschaftlichen  Arbeiter ­
  u.  dgl.)  immer  klarer 1 ).
Damit  scheint  mir  aber  dann  doch  die  Erkenntnis  gewonnen
werden  zu  können,  dass  der  Arbeitslohnvertrag  in  jenem  engeren
Sinne,  dass  mit  demselben  alle  jene  Arbeitsverhältnisse  erfasst
sein  sollen,  bei  welchen  der  Arbeitnehmer  bei  vollem  Verzicht
auf  Selbständigkeit  wirtschaftlich  ausschliesslich  auf  die  Verwertung ­
  seiner  Arbeitskraft  angewiesen  ist,  kein  solcher  sein
kann,  durch  den  ein  ökonomisches  Risiko  bei
Eingehung  des  Rechtsverhältnisses  für  den  Arbeitnehmer
begründet  wird.  Wie  wichtig  es  ist,  diesen  Gedanken  der
Risikoüberwindung  für  den  Arbeiter  auch  in  der  juristischen  Formulierung ­
  des  Arbeitsverhältnisses  herauszuarbeiten,  erhellt  aus
der  Entwicklung  der  realen  Verhältnisse,  d.  h.  aus  der  Fortbildung
der  Lohnvertragsgrundsätze,  die  im  folgenden  noch  zu  erörtern
sein  wird.
i)  Bezeichnend  ist  gerade  auch  Neumann’s  Interpretation  des  §  616:  Anspruch
auf  Vergütung  bestehe  auch  für  Stücklöhner  fort,  solange  die  Verhinderung  der  Diensterfüllung ­
  dauert,  und  zwar  werde  der  durchschnittlich  zu  verdienende  Stücklohn  zu
bezahlen  sein.  A.  a.  O.  zu  §  616,