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III.
Tatsächliches  zur  Beurteilung  der  Stellung  des  Werklohnarbeiters. ­

Wurde  im  vorstehenden  schon  die  Anschauung  vertreten,  dass
eine  einheitliche  Grundlegung  für  die  Fortbildung  des  Arbeitslohnverhältnisses ­
  im  engeren  Sinne,  als  des  spezifischen  Vertragsverhältnisses ­
  der  unselbständigen  Arbeiter,  notwendig  werde,  so
kann  zur  Bekräftigung  dieser  Anschauung  auch  auf  Tatsachen  hingewiesen ­
  werden,  die  dieselbe  rechtfertigen.
Wenn  der  Unterschied  zwischen  Zeitlohn-  und  Werklohnverhältnis ­
  in  einem  anderen  Vertragselement  zu  suchen  wäre,  als  in
dem  der  Bemessungsweise  des  Entgeltes,  dann  läge  es  wohl  eigentlich ­
  nahe,  dass  auch  in  demfor  malen  Akte  der  Vertragsschliessung ­
  selbst  schon  eine  gewisse  Differenzierung  platzgreift. ­
  Das  ist  nun,  wenn  man  die  Dinge  nimmt,  wie  sie  sich
wirklich  abspielen,  nicht  der  Fall.  Wenn  Bernhard  hervorhebt 1 ),
dass  die  Schriftform  für  den  Akkordvertrag  üblich  sei  —  eine
wesentliche  Eigentümlichkeit  kann  natürlich  auch  er  darin  nicht
erblicken  —  und  darauf  Gewicht  legt,  dass  daran  festgehalten
werde,  so  tut  er  dies  im  Hinblicke  auf  seine  Forderung  einer
»Regelung  der  Akkordarbeit«.  Aber  Arbeitslohnverträge  i.  e.  S.
werden  geschlossen,  ohne  dass  dabei  stets  von  vornherein  über
die  Lohnbemessung  eine  spezielle  Vereinbarung  getroffen  würde.
Ein  Unterschied  in  der  Lohnvertragsvereinbarung  besteht  nicht:
der  Setzer,  der  in  einer  Druckerei  Aufnahme  findet,  wird  als
solcher  aufgenommen,  oft  genug,  ja  sogar  in  der  Regel  ohne
besondere  Verständigung  darüber,  ob  seine  Leistung  »im  gewissen ­
  Gelde«  entlohnt  werden  wird,  oder  nach  Massgabe  der
Satzleistung  (»im  Berechnen«),
Das  Fehlen  einer  solchen  Vereinbarung  über  die  Lohnbemesi) ­

  Bernhard  a.  a.  O.  S.  212  ff.