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sung  ist  freilich,  das  muss  eingeräumt  werden,  eigentlich  erst
möglich  geworden  mit  der  Abschliessung  der  Individualverträge
auf  der  Basis  eines  kollektiven  Tarifvertrages.  Wenigstens  muss
in  anderen  Fällen  als  das  Normale  die  Vertragschliessung  mit
einer  Vereinbarung  über  einen  Zeitlohnsatz  oder  über  einen
oder  mehrere  Werklohnsätze  vermutet  werden.  Dieses  »oder«
kann  aber  (und  das  ist  immer  häufiger  zu  beobachten)  zu  einem
»und«  werden.  Und  in  der  Tat  haben  zahlreiche  Unternehmungen
die  Aufnahme  von  Arbeitskräften  in  der  Weise  geregelt,  dass
von  vorneherein  bei  der  Aufnahme  von  Arbeitern  neben  Werklohnsätzen ­
  ein  Zeitlohnsatz  vereinbart  wird.  Ich  verweise  zur
Illustrierung  dieses  auf  den  im  Anhang  II*)  eingehender  dargelegten ­
  Fall  der  Lohnvereinbarung  in  einem  grossen  deutschen
Eisen-  und  Stahlwerk.
Mit  dieser  Vielseitigkeit  der  Vertragsschliessung  bezüglich
der  Lohnbemessungsmethode  steht  übrigens  auch  die  Frage  in
einem  gewissen  Zusammenhang,  ob  der  Zeitlohner  zu  Arbeiten
im  Werklohn  verhalten  werden  kann  und  umgekehrt  der  ursprünglich ­
  zu  Arbeiten  im  Werklohn  aufgenommene  zu  Zeitlohnarbeiten.
Im  allgemeinen  wird  man  freilich  die  Frage  dahin  beantworten
können,  die  Möglichkeit  eines  solchen  Wechsels  in  der
Lohnbemessungsmethode  hänge  von  der  konkreten  Vereinbarung ­
  ab.  Aber  diese  Antwort  entspricht  nicht  mehr  ganz
dem  derzeitigen  Stande  der  Rechtsanschauung  der  Interessenten.
Diese,  die  wir  vor  allem  in  den  Gewerbegerichtsentscheidungen
sich  spiegeln  sehen,  geht  immer  mehr  darauf  hinaus  ,  dass  ein
solcher  Wechsel  in  der  Lohnbemessung  vom  Arbeitgeber  ohne
weiteres  vorgenommen  werden  kann  ;  eine  Auffassung  der  Sachlage, ­
  der  um  so  mehr  Berechtigung  zuzusprechen  ist,  als  die  Lohnbemessungsmethode ­
  in  der  ganz  überwiegenden  Zahl  der  Fälle
heute  im  engsten  Zusammenhänge  mit  der  Natur  der  betreffenden
Arbeitsaufgaben  steht.  Und  man  wird  davon  ausgehend  sogar
sagen  müssen,  dass  auch  das  positive  Recht  diese  Rechtsanschauung ­
  unterstützt,  insofern  §  121  der  Gewerbeordnung  wohl  auch
darauf  hinweist,  dass  die  Ablehnung  einer  Arbeit  wegen  der  damit ­
  zusammenhängenden  Lohnbemessungsweise  seitens  des  Arbeiters ­
  nicht  ohne  weiteres  zulässig  sein  kann 1  2 ).
1)  Anhang  II.  Ich  verweise  auch  auf  die  fesselnde  Darstellung  der  »Denkwürdigkeiten ­
  und  Erinnerungen  eines  Arbeiters«,  Berlin  1903,  insbes.  »Im  Stahlwerk«.
2)  Einen  ganz  besonderen  Grund  für  die  Stellungnahme  der  Arbeiter  gegen  eine