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Der  Umstand,  dass  doch  eigentlich  der  Uebergang  vom  vereinbarten ­
  Zeitlohnsatz  zu  einem  Werklohnsatz  eine  besondere
Vereinbarung  über  die  Höhe  desselben  notwendig  macht,  erweist
sich  nach  der  Judikatur  der  Gewerbegerichte  nicht  als  Hindernis ­
  dafür,  dass  auch  ohne  klare  Willensübereinstimmung  hierüber
das  Arbeitsverhältnis  zu  Recht  besteht.  Ist  der  Stücklohnsatz,
den  der  Arbeitgeber  zugesteht,  zu  niedrig,  so  genügt  gewissermassen
  der  Protest  des  Arbeiters,  dass  der  betreffende  Lohnsatz
ihm  zu  niedrig  sei,  im  übrigen  aber  habe  er  das  Arbeitsverhältnis ­
  fortzusetzen  und  die  Niedrigkeit  des  Lohnsatzes  (selbstverständlich ­
  offenbar  in  Beziehung  zum  Zeitlohnsatz)  im  Rechtswege
geltend  zu  machen  1 ).
Genau  genommen  schliesst  ja  übrigens  anderseits  schon  das
Fehlen  fortlaufender  Gelegenheit  zu  Werklohnarbeit  nach  dem
Stande  der  Gesetzgebung  eine  Berechtigung  des  Arbeitgebers
zum  Wechsel  der  Lohnbemessungsmethode  in  sich,  da  zufolge
§  124  Z.  4  GO.  der  Arbeitgeber  nicht  riskieren  kann,  wenn  er  gerade ­
  nicht  über  »Stücklohnbeschäftigung  verfügt«,  den  Arbeiter
überhaupt  nicht  zu  beschäftigen,  er  muss  also  in  dem  Fall,  will  er
das  Ausscheiden  des  Arbeiters  verhüten,  zum  Zeitlohn  übergehen.
Die  Möglichkeit  der  subsidiären  Anwendung  der  Lohnbemessung
nach  Zeit  kann  also  wohl  kaum  de  lege  lata  vermieden  werden  2 ).
Mit  dem  grundsätzlichen  Standpunkte,  dass  der  Arbeiter  einen
Wechsel  in  der  Lohnbemessungsmethode  hinnehmen  und  ebenso
im  Verlauf  des  Vertragsverhältnisses  eine  Arbeit  im  Werklohn
übernehmen  muss,  auch  dann,  wenn  die  Gefahr  einer  zu  niedrigen
Entlohnung  besteht 3 ),  damit  ist  auch  weiterer  Boden  auf  dem  Gebiete ­
  der  Tatsachen  für  die  Stellungnahme  zu  einem  allgemeineren
juristischen  Probleme  gewonnen,  nämlich  zur  Abgrenzung  der

Veränderung  in  der  Lohnbemessung  erwähnen  Webb’s  Theorie  und  Praxis  Bd.  I.
S.  268  Note  17.
1)  Vgl.  Das  Gewerbegericht,  VIII.  Jahrg.  Nr.  67.  Im  Zusammenhang  damit
Unger,  Entscheidungen  des  Gewerbegerichtes  zu  Berlin  1898  Nr.  6,  ebenso  Entscheidungen ­
  österreichischer  Gewerbegerichte  Nr.  343,  387,  388,  634,  635  in  der  Sammlung ­
  der  sozialen  Rundschau  des  österr.  Handelsministeriums.
2)  Unger  a.  a.  O.  Nr.  3  vgl.  die  Begründungen  zum  II.  und  III.  Streitfall  »Gewerbegericht« ­
  V.  Jalirg.,  Sp.  51—53.
3)  Dass  diese  Rechtsanschauungen  erst  im  Werden  begriffen  sind,  erhellt  aus  den
Widersprüchen,  die  in  den  Entscheidungen  zu  beobachten  sind.  Die  österreichische  Gewerbegerichts-Judikatur
  liess  ab  und  zu  hierin  einen  anderen  Standpunkt  erkennen.  Vgl.
z.  B.  Entscheidung  687  in  der  Sammlung  der  Sozialen  Rundschau  (Wien  1904,  März).