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Pflichten  des  Arbeiters,  insofern  daraus  erhellt,  dass  diese  Abgrenzung ­
  durchaus  nicht  für  den  Werklöhner  zufolge  der  Beziehung ­
  zum  Arbeitserfolg  eine  wesentlich  andere  ist  als  beim
Zeitlohnverhältnisse,  sondern  dieselbe,  die  des  Dienstlöhners.
Höchstens  insofern  könnte  diese  Pflichtabgrenzung  als  ein  spezifisch ­
  den  Werklohn  betreffendes  Problem  bezeichnet  werden,  als
es  bei  dieser  Lohnbemessungsmethode  unter  gewissen  Umständen
häufiger  aktuell  wird.
Ist  in  all  dem  schon  ein  gewisses  Fortschreiten  in  der  Rechtsanschauung ­
  gegenüber  dem  Arbeitsverhältnisse  sozusagen  neben
dem  positiven  Recht  zu  erkennen,  so  lässt  sich  in  anderer  Beziehung ­
  auch  eine  Entwicklung  über  dieses  hinaus  beobachten,
man  stösst  gerade  auch  wieder  in  der  Rechtsprechung  auf  Aeusserungen
  des  Rechtsgefühles,  die  sozusagen  in  ihren  Grundlagen
etwas  von  dem  Charakter  des  prätorischen  Rechtes  an  sich  tragen.
Die  Ausführungen  des  vorstehenden  II.  Abschnittes  decken  sich
ihrem  Hauptinhalte  nach  mit  den  Auffassungen,  die  in  der  Judikatur ­
  allem  Anschein  nach  mehr  und  mehr  Raum  gewinnen.  Darnach ­
  können  die  Bestimmungen  des  BGB.  über  den  Werkvertrag
auf  den  »Arbeiterakkordvertrag«  überhaupt  keine,  jedenfalls  keine
direkte,  höchstens  zum  Teil  eine  analoge  Anwendung  finden,  weil
der  Werkvertrag  stets  einen  selbständigen  Unternehmer  voraussetzt. ­
  Damit  ist  das  ganze  Gebiet  des  Werklohn  Verhältnisses  unter
die  Normen  des  Dienstvertrages  des  Zivilrechts  subsumiert,  und
mithin  auch  in  der  Praxis  offenbar  dem  Gedanken  Bahn  gebrochen, ­
  dass  grundsätzlich  rechtliche  Verschiedenheiten  in  der  Beurteilung ­
  von  Arbeitsverhältnissen  je  nach  der  Verschiedenheit  der
Entgeltbemessung  nicht  platzgreifen  können.  Darin  erschöpft
sich  aber  noch  nicht  die  Fortschrittlichkeit  der  gewerbegerichtlichen
Judikatur,  sie  geht  heute  schon  weiter  und  sucht  sich  über  die
Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts,  soweit  sie  kann,  hinwegzuhelfen ­
  überall  dort,  wo  diese  sich  als  Härten  für  den  unselbständigen, ­
  auf  den  Lohnerwerb  angewiesenen  Berufsarbeiter  erweisen. ­
  Auf  Einzelheiten  dieser  Seite  der  Rechtsprechung  ist  in
diesem  Zusammenhang  nicht  einzugehen 1 ).  Wohl  wird  noch  die
i)  Man  ist  sich  kaum  bewusst,  wie  oft  die  Judikatur  Gelegenheit  hat,  über
eminent  tief  einschneidende  Bestimmungen  des  positiven  Rechts  sich  hinwegzusetzen.
Namentlich  die  §§  614  und  641  B.G.B.  geben  hiezu  Anlass,  indem  der  Umstand,
dass  die  Lohnzahlung  gesetzlich  erst  nach  Ablauf  der  Dienste,  bezw.  nach
Abnahme  des  Werkes  eintreten  muss,  für  den  Arbeiter  sehr  häufig  bei  vorzeitiger