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Wichtigkeit  einer  Aufgabe,  die  zum  Teil  auch  der  Judikatur  als
dem  sozusagen  prätorischen  Recht  und  im  weiteren  der  Legislative, ­
  aber  damit  auch  der  wissenschaftlichen  Interpretation  zufällt, ­
  beleuchtet  werden  müssen  ,  eine  Aufgabe,  die  auch  die
Fortbildung  des  Arbeitslohnvertrages  in  dem  mehrerwähnten  engeren ­
  Sinne  betrifft:  das  ist  die  Verminderung  des  Risikos ­
  des  Arbeiters  und  in  erster  Linie  des  hierin  in  der  Tat
ungünstiger  gestellten  Werklohnarbeiters.  Dem  muss  aber  noch
einiges  bezüglich  der  ökonomischen  Stellung  des  Werklöhners
Charakteristische  vorausgeschickt  werden.
Der  im  vorangehenden  Abschnitte  zuletzt  ausgesprochene  Gedanke, ­
  dass  der  Arbeitslohnvertrag  aus  der  Natur  der  Umstände
heraus,  unter  denen  er  zustande  zu  kommen  pflegt,  derart  gestaltet
sein  muss,  dass  nur  ein  Minimum  an  ökonomischem  Risiko  aus
ihm  für  den  Arbeiter  resultiert,  der  Gedanke  ist  zum  grösseren
Teile  ein  Problem  de  lege  ferenda.  Das  positive  Recht  trägt
demselben  noch  recht  wenig  Rechnung.  Aber  als  Ausgangspunkt
für  eine  Fortbildung  des  Arbeitsvertragsrechtes  in  dieser  Richtung
sind  in  der  Tat  bedeutsame  und  mindestens  auch  juristisch  nicht
zu  vernachlässigende  Ansätze  in  den  Erscheinungen  des  realen
Lebens  zu  beobachten.
Für  eine  richtige  Erfassung  dieses  Problemes  eines  ökonomischen ­
  Risikos  sind  allerdings  die  Motive,  die  für  die  Entwicklung ­
  des  modernen  Werklohnwesens  massgebend ­
  waren  und  immer  dieselbe  noch  fördern,  von  einigem  Belang. ­

Gewiss  ist  die  Stücklohnung  nichts  an  sich  neues,  ja  im  Ge-Auflösung
  des  Vertragsverhältnisses  zu  vollständigem  Lohnverlust  führen  würde.  Hierin
ist  nun  allerdings  auch  eine  Verschiedenheit  in  der  Situation  des  Werklöhners  gegenüber ­
  dem  Zeitlöhner  nicht  abzuleugnen.  Die  fortlaufende  Vorauszahlung  von  Taglohn ­
  bei  einem  auf  längere  Dauer  geschlossenen  Arbeitsverhältnis  kann  dem  Gesetz
gegenüber  wohl  auch  schon  als  besonderes  Entgegenkommen  des  Arbeitgebers  betrachtet ­
  werden,  so  dass  bei  vorzeitiger  Auflösung  des  Verhältnisses  der  Arbeiter,  wenn
er  nicht  schon  Beträge  ausgezahlt  erhalten  hat,  nach  §  614  sogar  um  seinen  Lohn
kommen  könnte,  weil  die  Dienste  noch  nicht  zu  Ende  geleistet  sind;  beim  Werklohnverhältnisse ­
  liegen  die  Dinge  insofern  noch  ungünstiger,  u.  z.  auch  dann,  wenn
nicht  die  spezifischen  Werkvertragsbestimmungen  (§  641)  in  Anwendung  kommen,  als
die  Lohnzahlungen  von  Tag  zu  Tag  oder  wöchentlich  bis  zur  Fertigstellung  der  Arbeitsaufgabe ­
  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  tatsächlich  als  Vorschuss  aufgefasst
werden  könnten,  als  ein  Darlehen  oder  dergl.  Hier  wirkt  die  Judikatur  längst  überaus
mildernd,  und  muss  es,  weil  es  an  Normen  für  den  Arbeitslohnvertrag  i.  e.  S.  fehlt.
(Vgl.  hiezu  Das  Gewerbegericht  VIII.  Jahrg.  Entsch.  Nr.  38.)