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dieser  Seite  her  das  immer  stärkere  Bestreben  der  Unternehmer,
Stücklohnberechnung  einzuführen«.  Und  in  der  ihm  eigenen,  sehr
massvollen  Weise  knüpft  er  die  Bemerkung  an:  »Es  ist  sehr  naheliegend ­
  und  nicht  immer  ungerecht,  die  stete  Wiederkehr  mit  der
Brandmarkung  der  »Profitgier«  der  Fabrikanten  abzutun.  Aber
für  die  Erkenntnis  der  steigenden  Zunahme  dieser  Versuche  hat
diese  Erklärung  keinen  höheren  Wert,  als  die  Zurückführung  des
Widerstandes  der  Arbeiter  gegen  die  Stückarbeit  auf  eine  ihnen
angeblich  angeborene  Faulheit  und  Begehrlichkeit«.
Dieses  Risiko  der  fehlerhaften  Lohnberechnung,  das  genau
genommen  immer  besteht,  so  oft  der  Unternehmer  eine  Leistung
im  Auge  hat,  während  er  die  Kosten  nach  der  Zeit  berechnet,
also  bei  allen  Zeitlohnverhältnissen,  dieses  Risiko  einzuschränken,
muss  der  Unternehmer  bestrebt  sein.  Dieses  Bestreben  liegt  im
Wesen  des  rationell  wirtschaftenden  Unternehmertums.  Indem
ich  vorhin  von  einer  Abwälzung  sprach,  habe  ich  schon  angedeutet, ­
  dass  das  Risiko  nicht  ganz  verschwindet,  vielmehr  wenigstens ­
  zum  Teil  wieder  erscheint,  und  zwar  auf  Seite  des  Arbeiters,
dessen  Arbeit  nicht  nach  Zeiteinheiten,  sondern  nach  der  Leistung
bemessen  wird.
Wenn  von  dem  Risiko,  das  mit  der  Werklöhnung  verbunden
ist,  gesprochen  wird,  so  soll  damit  nicht  etwa  an  Vorgänge  und
Zustände  gedacht  werden,  wie  sie  z.  B.  B.  und  ,S.  Webb  in  ihrer
Systematik  des  englischen  Gewerkschaftswesens  für  englische x )
und  ähnlich  neuestens  Pieper  für  deutsche  1  2 )  Kohlenbergwerksunternehmungen ­
  anführen,  die  nicht  mehr  immer  als  innerhalb  der
Grenzen  des  Strafgesetzes  stehend  kategorisiert  werden  können.
Vielmehr  braucht  man  hier  nur  jene  Nachteile  der  im  Werklohn
Arbeitenden  im  Auge  zu  behalten,  die  sich  tatsächlich  und  rechtlich
als  nichts  anderes  darstellen,  denn  als  ökonomisches  Risiko,  das
aus  ihrem  Arbeitsvertragsverhältnisse  für  sie  entspringt..
Und  worin  kommt  nun  eigentlich  das  Risiko  auf  Seite  des
Werklöhners  zur  Erscheinung?  Ein  Unterschied  in  dem  Ausmass
an  Haftung  für  eine  Schädigung  des  Arbeitgebers,  die  auf  die
Arbeit  speziell  des  Werklöhners  zurückzuführen  ist,  ist  nicht  begründet, ­
  auch  de  lege  lata  nicht  feststellbar.  Da  Zeit-  und  Werklohnverhältnis ­
  beide  auf  den  Bestimmungen  des  Dienstvertrages  fussen,
1)  Webb  a.  a.  O.  S.  276.
2)  Pieper,  Lorenz,  Die  Lage  der  Bergarbeiter  im  Ruhrrevier.  Stuttgart  1903  S.  65  ff.
und  90  ff.