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so  kommen  für  beide  auch  bezüglich  der  Haftung  dieselben  Grundsätze ­
  zur  Anwendung.  Auch  in  der  Judikatur  der  Gewerbegerichte
hat  sich,  soweit  ich  sehe,  —  meine  Beobachtungen  erstrecken
sich  allerdings  nur  auf  die  deutsche  und  österreichische  Rechtsprechung ­
  —  bisher  eine  andere  Auffassung  nicht  bemerkbar  gemacht, ­
  was  ja  übrigens  zu  dem  ganzen  Grundzug  der  gewerbegerichtlichen ­
  Judikatur  über  das  Werklohnverhältnis  in  vollem
Einklang  steht.  Eine  Differenzierung  in  der  Haftung  für  Schaden
könnte  nur  insofern  erkannt  werden,  als  der  Werklöhner  im  Falle
des  Misslingens  einer  Arbeit  nicht  allein  für  den  Materialschaden
sondern  gewiss  auch  mit  seinem  Werklohn  aufzukommen  hat,
während  beim  Zeitlöhner  unter  Umständen  von  einer  Kürzung  des
Lohnes  schon  wegen  der  Schwierigkeit,  das  Ausmass  des  durch
das  Missraten  verwirkten  Lohnes  festzustellen,  abgesehen  werden
dürfte,  er  also  meist  nur  für  Materialschaden  herangezogen  werden ­
  wird.
Aber  es  bleiben,  abgesehen  von  dem  Problem  der  Haftung,
noch  andere  Momente,  bezüglich  deren  das  Risiko  des  Arbeiters  in
Frage  kommen  kann  und  tatsächlich  auch  kommt.  Einige  solche
hat  Bernhard  behandelt 1 ),  es  sind  aber  nur  mittelbar  ökonomische; ­
  ausser  den  von  ihm  hervorgehobenen  kommen  noch  andere
in  Betracht.  Wir  haben  dann  folgende  Faktoren  zu  beachten:
1.  Abhängigkeit  des  Arbeitserfolges  vom  Material,
2.  Abhängigkeit  des  Arbeitserfolges  vom  Werkzeug  (Maschinen), ­

3.  Einfluss  der  Zeitausnützung  und  im  Zusammenhang  damit
4.  Abhängigkeit  von  anderen  ausserhalb  des  Willens  des  Arbeiters ­
  liegenden  Faktoren,  die  den  Zeitaufwand  des  Arbeiters ­
  erhöhen,
5.  Abhängigkeit  des  ökonomischen  Ergebnisses  des  Arbeitsverhältnisses ­
  von  der  Richtigkeit  der  Kalkulation  über  das
Kraft-  und  Zeiterfordernis.
I.  Die  Qualität  des  zu  ver-  oder  bearbeitenden  Materiales
kann  in  ausserordentlich  hohem  Ausmasse  den  Erfolg  der  Werklöhnerarbeit ­
  beeinträchtigen.  Gerade  der  schon  erwähnte  Fall
des  Bergarbeitsverhältnisses  bietet  ein  drastisches  Beispiel  dafür,
in  welchem  Masse  die  Gefahr  ökonomischer  Schädigung  vom  Ar1) ­
  Bernhard  a.  a.  O.  Dritter  Abschnitt,  I.  Kapitel,  passim,  insbes.  S.  145  ff.
B.  bringt  manche  wertvolle  Bemerkung  und  Beobachtung,  aber  in  einer  wenig  glücklichen ­
  Systematik.