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zeitaufwande  unabhängig  gemacht  wird.
3.  Die  Zeitausnützung  bietet  insofern  ein  Element,
durch  welches  dem  Arbeiter  ein  ökonomischesRisiko  aufgelastet  werden ­
  kann,  als  a)  willkürliche  Pausen  und  Unterbrechungen
dem  in  Werklohn  stehenden  Arbeiter  zur  Last  fallen  und  b)  die
Intensität  der  Arbeit  nicht  immer  ausschliesslich  vom  Willen  oder
der  Ausdauer  des  Arbeiters  abhängt,  sondern  von  andern  Umständen, ­
  wie  insbesondere  z.  B.  von  Regulierungen  an  Maschinen,
von  irgend  welchen  Gehilfen  bei  der  betreffenden  Arbeit  selbst,  auch
von  der  Leistungsfähigkeit  des  Vorarbeiters,  noch  mehr  unter
Umständen  aber  auch  von  dem  Fortgange  des  Arbeitsprozesses
in  den  Vorstadien,  von  der  Qualität  der  vorgeleisteten  Arbeiten
u.  dgl.  m.
Kann  und  muss  der  erste  Fall  ungenügender  Ausnützung  der
Arbeitszeit  vom  rein  ökonomischen  Standpunkt  aus  als  ein  solcher ­
  angesehen  werden,  bezüglich  dessen  die  Risikoabwälzung
vom  Unternehmer  auf  den  Arbeiter  im  grossen  und  ganzen  als
richtiger  Vorgang  zu  beurteilen  ist,  so  wird  die  Abwälzung  im
zweiten  Fall,  wenn  auch  vielleicht  nicht  als  wirtschaftlich  schlechthin ­
  bedenklich,  so  doch  jedenfalls  als  unbillig,  ungerecht  bezeichnet ­
  werden  müssen.  Der  Fall  ist  eben  nicht  anders  zu  beurteilen,
als  wenn  ein  Unternehmer  eine  Leistung  zu  bestimmtem  Preise
übernimmt  und  durch  ausserhalb  seines  Wollens  und  Könnens
liegende  Umstände  gezwungen  wird,  seine  wirtschaftlichen  Kräfte
für  die  Arbeit  auf  längere  Zeit  zur  Verfügung  zu  stellen,  als  dies
andernfalls  notwendig  gewesen  wäre;  auch  er  wird  vom  Arbeitsbesteller ­
  eine  Entschädigung  über  den  ursprünglich  vereinbarten
Preis  hinaus  beanspruchen.  So  kommt  es  denn  auch,  dass  von
den  Werklohnarbeitern  oft  derartige  Hemmungen  in  ihrem  Arbeitsfortgange
  zum  Gegenstand  von  Klagen  gemacht  werden,
die  freilich  meist  nur  den  Erfolg  haben,  dass  der  Unternehmer
andere  Arbeitskategorien  dafür  haftbar  macht,  ein  Erfolg,  der  von
der  Arbeiterschaft  natürlich  nicht  beabsichtigt  -werden  kann,  weil
dadurch  Uneinigkeit  unter  die  Arbeiterschaft  gebracht  wird,  daher ­
  ein  neues  Argument  gegen  die  Werklohnbemessung.
4.  Handelt  es  sich  bei  dem  unter  3.  besprochenen  Umstand
um  die  Eventualität,  dass  die  Arbeitskraft  des  Lohnarbeiters  einige
Zeit  hindurch  aus  irgend  einem  Grunde  brach  gelegt  wird,  so  ist
weiter  noch  die  Möglichkeit  ins  Auge  zu  fassen,  dass  der
Zeitaufwand,  der  zur  Erzielung  der  der  Lohnbemessung
Zeitschrift  für  die  ges.  Staatswissensch.  Ergänzungsheft  14,  7