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der  Arbeitskraft  selbst,  was  bei  der  Zeitlohnbemessung  ein  Element ­
  der  Unsicherheit  in  die  Kalkulation  des  Arbeitgebers  bringt.
Auch  in  dieser  Richtung  tritt  also  eine  Entlastung  des  Risikos
des  Arbeitgebers  ein,  sobald  das  Mass  der  Geschicklichkeit  und
Anpassungsfähigkeit  des  Arbeiters  bei  der  Lohnbemessung  voll
zur  Geltung  kommt.  Man  könnte  darnach  freilich  meinen,  diese
Unsicherheit  und  damit  das  Risiko  werde  daher  mit  der  Werklohnbemessung ­
  aus  der  Welt  geschafft,  da  ja  der  Arbeiter  seine
Qualitäten  und  das  Ausmass  seiner  Leistungsfähigkeit  kennen
müsse.  Allein  das  gilt  wohl  nur  cum  grano  salis.  Die
Leistungsfähigkeit  eines  Menschen  ist  nichts  absolutes,  sie  ist  eine
fassbare  Grösse  immer  erst  in  Relation  zu  einer  Arbeitsaufgabe.  Und
deshalb  schon  ist  auch  für  den  Arbeiter  selbst  zufolge  der  oft  genug ­
  vorliegenden  Unfähigkeit,  die  Arbeitsaufgabe  ganz  zu  durchdringen, ­
  seine  Leistungsfähigkeit  auch  für  ihn  eine  unbestimmte
Grösse,  mit  der  er  aber  rechnen  muss,  wenn  er  die  Forderung
eines  bestimmten  Werklohnsatzes  aufstellt.  Bei  Stücklöhnung  trifft
das  freilich  zumeist  weniger  zu  als  beim  Akkord  und  bei  diesem
freilich  umso  mehr,  je  mehr  Individuen  zu  einer  Akkordgruppe
zusammen  geschlossen  sind.  Man  kann  also  auch  in  dieser  Beziehung ­
  wohl  als  generelle  Erscheinung  annehmen,  dass  das  Risiko, ­
  das  der  Arbeitgeber  bei  Zeitlöhnung  trägt,  nicht  wegfällt  beim
Uebergang  zur  Werklöhnung,  sondern  wenigstens  zum  grossen  Teile
auf  die  Schultern  der  Werklohnarbeiter  abgewälzt  wird,  da  diese
bei  der  Vereinbarung  des  Werklohn-(Akkord-)satzes  die  Gefahr  unrichtiger ­
  Einschätzung  der  eigenen  Kräfte  und  damit  der  Unterschätzung ­
  des  erforderlichen  individuellen  Zeitaufwandes  voll  und
ganz  auf  sich  nehmen.