38

Akkorden  unter  Umständen  für  die  beteiligten  Arbeiter  eine  Ausgleichung ­
  im  Risiko  nur  untereinander  bewirkt  wird,  nicht  eine
Entlastung  von  demselben.
Auf  alle  Fälle  bleibt  die  Zurückwälzung  des  Risikos,  welches
vom  Arbeitgeber  auf  den  Arbeiter  abgewälzt  ist,  ein  besonderes
Problem.  An  der  Beschäftigung  mit  diesem  Problem  fehlt  es
nicht,  ja  man  ist  schon  weit  mehr  in  dasselbe  eingedrungen,  als
man  meinen  dürfte.  Wieder  sind  es  in  erster  Linie  Entscheidungen ­
  der  Gewerbegerichte,  die  hier  heranzuziehen  sind,  wo  es
gilt,  den  Ideen  nachzuspüren,  die  die  Fortbildung  des  Arbeitsvertragsverhältnisses ­
  leiten.  Es  ist  dort  ja  freilich  zunächst  immer ­
  nur  der  einzelne  Fall,  der  die  Unbilligkeit  und  Härte  einer
solchen  Gefahrübertragung,  wie  sie  beim  Werklohnverhältnis  vor
sich  geht,  zum  Bewusstsein  bringt.  Wo  aber  die  entsprechende
Kraft,  natürlich  auch  die  Möglichkeit,  unter  halbwegs  annehmbaren ­
  Verhältnissen  die  Geltendmachung  der  Interessen  aufzunehmen, ­
  vorhanden  ist,  wo  also  nicht  alles  an  Unbilligkeit  ohne
weiteres  hingenommen  wird,  —  und  das  ist  ja  schon  dank  der
Gewerkvereinsorganisation  vielfach,  bei  uns  überwiegend  der  Fall
—  dort  gelangt  denn  auch  in  einer  Reihe  von  Gesichtspunkten
wieder  eine  Beurteilung  der  Dinge  zur  Geltung,  die  unverkennbar
die  Benachteiligung  des  Werklöhners  durch  die  oben  besprochenen
Gefahren  ablehnt.
So  wie  eine  Reihe  von  Gewerbegerichten  bisher  schon  Entscheidungen ­
  in  dem  Sinne  gefällt  haben,  dass  der  Arbeitgeber
für  eine  Schädigung  des  Arbeiters  aufzukommen  hat,  wenn  dieser
durch  die  Qualität  des  Materiales  oder  auch  der  Werkzeuge  (Maschinen) ­
  im  Fortgang  seiner  Arbeit  aufgehalten  wird  *),  so  ist  auch
zu  erwarten,  dass  in  absehbarer  Zeit,  falls  nicht  die  Gesetzgebung
darin  zuvorkommen  sollte,  zunächst  die  Rechtsprechung  dem  Arbeitgeber ­
  die  Verantwortung  für  solche  Schädigungen  des  Werklöhners ­
  auflasten  wird,  die  überhaupt  aus  nicht  im  Willen  oder
groben  Verschulden  desselben  liegenden  Momenten  resultieren.
Wiederholt  haben  Gewerbegerichte  gelegentlich  einer  Entscheidung
über  das  vorzeitige  Verlassen  der  Betriebsstätte  wegen  zu  geringen
Werklohnsatzes  ausgesprochen,  dass  der  Arbeiter  die  Pflicht  gel) ­
  Vgl.  »Das  Gewerbegericht«  VI.  Jahrg.  Nr.  72,  auch  Unger  a.  a.  O.  Nr.  3,
Fall  I—III,  auch  die  den  §  124  Z.  4  G.O.  betreffenden  Entscheidungen  sind  mit
heranzuziehen.  Entscheidungen  österreichischer  Gewerbegerichte  a.  a.  O.  Bd.  I.
Nr.  97  Bd.  III.  368  und  Bd.  IV.  601.