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Gesetzgebung  ist  unverkennbar  auf  dem  Wege,  die  Lohnsicherung
auszubauen.
Es  wird  vielleicht  zugegeben  werden  müssen,  dass  Hugo  Sinzhenner*)
  de  lege  lata  etwas  zu  optimistisch  urteilt,  indem  er  im
deutschen  Reichsrecht  bestimmte  Prinzipien  der  Lohnsicherung,
als  vom  Gesetzgeber  planmässig  entwickelt,  erkennen  zu  können
glaubt.  Aber  Sinzheimer's  Gedankengang  gibt  jedenfalls  auch
einem  in  der  Masse  der  Arbeiterschaft  und  der  sozialökonomisch
Denkenden  immer  mehr  Boden  gewinnenden  Urteil  Ausdruck,
wenn  er  von  der  ökonomischen  Zweckbestimmung  des  Lohnes
und  damit  von  der  Tatsache  ausgeht,  dass  der  Lohn  das  einzige
Mittel  zur  Erhaltung  der  Existenz,  der  Persönlichkeit  des  Arbeiters
ist,  und  es  gerade  heraussagt,  dass  diese  Tatsache  es  sei,  die  dem
Lohn  im  Unterschied  von  allen  anderen  Gegenleistungen  einen  besonderen ­
  Charakter  gibt 1  2 ).  Sinzheimer  unterscheidet  dabeizwei  Wege,
auf  welchen  gesetzlich  die  Zweckbestimmung  des  Lohnes  zum
Ausdruck  gebracht  werden  könnte  :  Lohnregulierung,  d.h.
autoritative  Festsetzung  des  Lohnes  in  einer  das  Existenzminimum
übersteigenden  Höhe,  und  Lohnsicherung,  wenn  die  Gesetzgebung ­
  sich  damit  bescheide,  nur  dafür  zu  sorgen,  dass  der  Lohn
dem  Arbeiter  in  der  ganzen  bedungenen  Höhe  auch  zukommt,
unberührt  von  jedem  Eingriff,  woher  immer  ein  solcher  kommen
mag.  Aus  dieser  Alternative  erhellt  deutlich,  dass  Sinzheimer
nur  die  autoritäre  Lohnpolitik  des  positiven  Rechts  im  Auge  hat,
die  für  wirtschaftliche  Fragen  natürlich  nicht  ausreicht.  Es  gibt
eben  noch  andere  Massregeln  der  Lohnpolitik  zum  Zwecke  der
Lohnsicherung,  wobei  allerdings  der  Begriff  der  Lohnsicherung
einen  etwas  weiteren  Inhalt  erhält;  aber  gerade  diese  Massregeln,

1)  Hugo  Sinzheimer,  Lohn  und  Aufrechnung,  Berlin  1902,  S.  2  ff.
2)  Es  mag  j  uristisch  bedenklich  sein,  wie  Wermert  in  der  Besprechung  des
Sinzheimer’sehen  Buches  (Jahrb.  f.  Nationalök.  u.  Statistik  III.  F.  Bd.  XXVII.  S.  712)
hervorgehoben  hat,  bei  der  Interpretation  einer  gesetzlichen  Bestimmung  die  Existenz
eines  Zweckgesetzes  zu  präsumieren,  wo  ein  solches  nicht  vorliegt,  »weil  man  dadurch
den  Weg  für  eine  prätorianische  Auffassung  der  Gesetze  ebnen  und  der  richterlichen
Omnipotenz  ausserordentlich  Vorschub  leisten  würde.«  Vom  Standpunkt  der  Wirtschaftspolitik ­
  muss  eine  solche  Interpretation  unbedingt  erwünscht  erscheinen,  die
einem  da  und  dort  im  positiven  Recht  auftauchenden  sozialökonomisch  wertvollen
Gedanken  zu  weiterer  Geltung  verhilft.  Die  moderne  Wirtschaftsordnung  mit  ihren
schroffen  sozialen  und  ökonomischen  Gegensätzen  braucht  eine  prätorische
Auffassung  der  Gesetze  und  eine  prit  torische  Fortbildung  des
positiven  Rechts  im  Wege  der  Rechtsprechung  nur  allzu  dringend!