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sind  bei  Zeitlöhnung  vor  allem  im  Falle  einer  stundenweisen  Lohnbemessung ­
  von  Wert,  wenn  der  Arbeiter  sich  ein  gewisses  Mindestmass ­
  von  Beschäftigung  oder  von  Lohn  für  eine  grössere
Zeiteinheit  Zusagen  lässt.  Und  parallel  hat  der  Werklöhner  ein
Interesse,  und  zwar  noch  viel  regelmässiger,  neben  den  Werklohnsätzen ­
  einen  Mindestbetrag  an  Lohneinkommen  sich  für  eine  Zeiteinheit ­
  (Tag-  oder  Wochenverdienst)  zu  sichern.  Derartige  Nebenvereinbarungen ­
  können  selbstverständlich  auch  im  Wege  kollektiver ­
  Vertragschliessung  Zustandekommen  1 ).  Aber  dadurch  wird
das  Wesen  und  der  Zweck  dieser  Lohn-  oder,  um  deutlicher  zu
sein,  Verdienstminimierung  nicht  verändert  und  ist  wohl
getrennt  zu  halten  von  denjenigen  ausschliesslich  im  Wege  von
kollektiven  Vertragsschlüssen  möglichen  Minimallohnvereinbarungen,
die  grundsätzlich  und  allgemein  für  irgend  ein  Geltungsgebiet  (fachlich, ­
  örtlich  oder  dergl.)  Minimal  lohnsätze  schaffen;  also  Minimalsätze ­
  für  die  Zeiteinheits-  wie  für  die  Werklöhne,  als  Grundlage ­
  der  Lohnbemessung  2 ).
Die  Minimalverdienstvereinbarungen  haben  in  der  Werklohnbemessung ­
  eine  ganz  besondere  Wichtigkeit  erlangt.  Die  Minimallohnvereinbarung ­
  ist  und  bleibt  dann,  gleichviel  ob  auf  individueller ­
  oder  kollektiver  Vertragsschliessung  fussend,  immer  Sicherung ­
  gegen  die  Gefahren  der  verschiedenen  Eventualitäten  ökonomischen ­
  Risikos,  die  mit  der  Werklohnbemessung  vom  Arbeiter
übernommen  werden.  Der  Zweck  der  »absoluten«  Minimallohnfestsetzung, ­
  wie  man  die  Normierung  der  Mindestlohn  sätze  auch
nennen  könnte,  ist  Schutz  der  Arbeiter  gegen  die  Konjunktur  des
Arbeitsmarktes;  dieser  Zweck  tritt  hier  bei  den  Werklohnnebenverabredungen
  völlig  zurück  gegenüber  dem  Zwecke  des  Schutzes
gegen  das  Risiko.
Das  Problem  dieser  Mindestverdienstvereinbarungen  ist  kein
leichtes.  Es  spielt  die  schwierige  Frage  herein,  ob  der  zuzusichernde ­
  Mindestverdienst  der  ortsübliche  Zeitlohn  für  die  be
treffende  Arbeitskategorie  sein  darf.  Es  scheint  aufs  erste  ganz

1)  So  ist,  um  ein  klassisches  Beispiel  anzuführen,  für  den  Fall  der  Nebenvereinbarung
  zum  Zeitlohn  bei  dem  berühmten  Dockerausstand  in  London  die  Verdienst-Minimierung
  durch  Verpflichtung  zu  täglich  vierstündiger  Beschäftigung  bei  6  Pence
Stundenlohn  vereinbart  worden.  (Webb-Bernstein,  Geschichte  des  Trade-Unionismus
S-  343-)
2)  Ich  selbst  habe  diesen  Unterschied  zwischen  Minimalverdienst  und  Minimallohnsatz ­
  in  meiner  »Lohnpolitik  und  Lohntheorie«  noch  zu  wenig  herausgearbeitet