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selbstverständlich,  dass  die  üblichen  Zeitlöhne  sehr  wohl  als  Mindestverdienst ­
  neben  dem  Werklohnvertrag  in  Aussicht  gestellt,
bezw.  gefordert  werden  können.  Anders  denken  darüber  die  Gerichte, ­
  denn  derartige  Nebenabreden  wurden  kürzlich  wiederholt
als  »wider  die  guten  Sitten«  verstossend  bezeichnet  und  deshalb
den  betreffenden  richterlichen  Entscheidungen  nicht  zu  Grunde
gelegt x ).  Der  Standpunkt  ist  zwar  im  Kern  verfehlt,  gleichwohl  ist
eine  Schwäche  einer  solchen  Vereinbarung  nicht  zu  übersehen:  der
Arbeitgeber  verlässt  sich  auf  den  Anreiz,  der  in  der  Werklohnverabredung ­
  liegt,  und  unterlässt  im  Hinblicke  darauf  die  Kontrollierung
  des  Arbeiters,  was  bei  Bauhandwerkern  nicht  selten
eine  grosse  Rolle  spielt.  Ist  der  gesicherte  Mindestzeitverdienst
hoch  genug,  dann  wirkt  gar  oft  die  Möglichkeit,  auf  Grund  des
Werklohnvertrages  einen  höheren  Verdienst  zu  erzielen,  nicht,  und
es  kann  auf  diese  Weise  einer  Vernachlässigung  der  Pflichten  des
Werklöhners  zweifellos  Vorschub  geleistet  werden.
Nicht  auf  allen  Gebieten  industrieller  Arbeit  ist  dieses  Bedenken ­
  aber  ein  so  schwerwiegendes.  Zumeist  wird  auch  schon  die
Differenz  zwischen  dem  nach  Werklohnbemessung  erreichbaren
Verdienst  einerseits  und  dem  üblichen  Zeitlohnsatz  anderseits  eine
so  ausgiebige  sein,  dass  der  Sporn  zu  intensiver  Anspannung  der
Kräfte,  der  in  der  Höhe  der  Werklohnsätze  steckt,  genug  wirksam
sein  dürfte.  Aber  es  kann  nicht  darauf  verzichtet  werden,  gerade
den  strebsamen  Werklöhner  vor  der  Gefahr  eines  Minderverdienstes
im  Vergleich  mit  dem  in  mässigem  Tempo  arbeitenden  Zeitlöhner
zu  schützen.  Deshalb  muss  auch  trotz  aller  Schwierigkeiten  das
Problem  dieses  einfachsten  Mittels  zur  Verwirklichung  des  Schutzes
des  Werklöhners  im  Auge  behalten  und  studiert  werden.
Neben  diesem  Problem  steht  das  nicht  minder  wichtige,  aber
auch  fast  noch  weniger  spruchreife  Problem  des  Schutzes  der  Werklöhner ­
  hinsichtlich  der  Festhaltung  der  von  den  Arbeitgebern ­
  einmal  zugestandenen  Wer  k  loh  nsätze.
  Die  Vorgänge,  um  die  es  sich  hier  handelt,  spielen  sich
Tag  für  Tag  ab.  Z.  B.  liess  die  Betriebsleitung  einer  Dynamomaschinen ­
  herstellenden  grossen  Unternehmung-gewisse  Dreharbeiten
an  einer  Dynamokategorie  im  Zeitlohn  bei  Taglohnsätzen  von  4  Mk.
ausführen.  Die  Arbeit  an  einer  Maschine  erforderte  2 1 / 2  Tage.
Die  Betriebsleitung  entschliesst  sich,  etwa  veranlasst  durch  die

1)  Vgl.  »Das  Gewerbegericht«,  IX.  Jahrg.,  Entscheidung  Nr.  18  und  36.