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der  Gewerkschaft  als  Vertreterin  der  Arbeiter  bei  Normierung  der
Tarifsätze,  2.  Verbürgung  des  von  der  Gewerkschaft  anerkannten
Normalzeitlohnes  als  Mindestlohn  bei  Stück-  oder  Prämienarbeit ­
  und  3.  Stetigkeit  der  Tarifsätze  bei  gleichbleibenden ­
  technischen  Vorbedingungen.
Tatsächlich  haben  Unternehmungen  der  Maschinenbauindustrie, ­
  die  ein  Zeitprämiensystem  haben,  wie  Bernstein  berichtet,
sich  darauf  eingelassen  und  sich  verpflichtet:
1.  Zeitlohnsatz  in  allen  Fällen  zu  bezahlen,  also  Mindestlohn,
2.  Ueberzeitarbeit  und  Nachtschichten  nach  den  bereits  geltenden ­
  Grundsätzen  besonders  zu  entlohnen,
3.  eine  einmal  festgelegte  Zeitbestimmung  für  irgendwelche
Arbeiten  nur  zu  ändern,  wenn  die  Arbeitsmethoden  oder  die  Arbeitsmittel ­
  geändert  werden.
4.  das  Bonussystem  nicht  einzuführen,  wenn  nicht  die  Absicht ­
  besteht,  an  ihm  festzuhalten,  letzteres  zur  Hintanhaltung,  dass
nur  zum  Zweck  der  Herabsetzung  der  Arbeitszeiten  das  Zeitprämiensystem ­
  vorübergehend  Verwendung  finde.
In  einem  jüngsten  Aufsatz  verhehlt  Bernstein  nicht  mehr,  dass
er  das  System  des  Stückzeitlohnes,  eben  der  Zeitprämienlöhnung
als  die  voraussichtliche  Lösung  des  Problems  ansieht.
»Gleichviel  Arbeit  in  einer  P'orm  gegen  gleichviel  Arbeit  in  einer
anderen  Form  ausgetauscht«,  wie  Marx  über  das  Gothaer  Programm ­
  schrieb,  das,  so  meint  Bernstein,  würde  sich  erfüllen,
wenn  eine  Lohnform  nur  den  Dichtigkeitsgrad  der  Arbeit  gebührend ­
  in  Rechnung  stellt.
Dies  und  die  sonstige  Unbedenklichkeit  des  Zeitprämiensystemes
  muss  ich  in  Frage  stellen.
Eine  objektive  Beurteilung  der  neuen  Methode  setzt  voraus,
dass  über  das  Wesen  der  Zeitprämienbemessung
völlige  Klarheit  besteht.  Dass  von  einer  grundsätzlichen  Gleichartigkeit ­
  mit  dem  einfachen  Stücklohnsystem  nicht  die  Rede  sein
kann,  liegt  freilich  nicht  so  offenkundig  zutage.
Ausgangspunkt  und  Grundlage  des  Systemes  ist  die  Zumessung ­
  einer  bestimmten  Zeit  für  eine  bestimmte  Arbeitsaufgabe
mit  der  Zusicherung  eines  bestimmten  Zeiteinheitslohnsatzes.  Im
Falle  der  gewöhnlichen  Werklöhnung  fehlt  bei  der  Entgeltbemessung ­
  jede  Beziehung  zur  Arbeitszeit,  es  handelt  sich  vielmehr
nur  um  Bezahlung  eines  mehr  oder  minder  willkürlichen  Preises
für  die  Lösung  der  Arbeitsaufgabe.