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für  eine  Erhöhung  der  Lebensführung  der  Arbeiter  und  namentlich ­
  natürlich  auch  der  in  ihrem  Lohn  verkürzten  Arbeiter  keine
Hoffnung  genährt  werden.  Es  kommen,  abgesehen  davon,  analoge
Möglichkeiten  in  Betracht  wie  bei  den  Konsumgütern  für  die  Allgemeinheit ­
  (b),  und  es  muss  als  günstigste  Wirkung  der  Verbilligung ­
  betrachtet  werden,  wenn  der  Arbeitsmarkt  dadurch  eine
Vermehrung  der  Nachfrage  erfährt.
d)  Aehnlich  aber  liegen  die  Dinge  dann,  wenn  es  sich
um  Leistung  handelt,  die  der  Allgemeinheit  zugute  kommen,
weil  sie  öffentlichen  Zwecken  dienen  ,  allgemeiner
Nutzung  zur  Verfügung  stehen,  \Vie  alle  Produktionen,  die  ein
öffentliches  Gemeinwesen  belasten,  Strassen-  und  Brückenbau,
Bau  öffentlicher  Anstalten,  auch  Verkehrsanstalten  und  Verkehrsmittel, ­
  sofern  zur  Deckung  der  Kosten  Steuermittel  verwendet ­
  werden.  Denn  dann  bedeutet  auch  jede  Lohnkürzung
eine  Erleichterung  für  die  zu  den  Produktionskosten  Heranzuziehenden, ­
  also  die  Steuerträger,  das  sind  mutmasslich  in  aller  Regel
die  Leistungsfähigeren.
Zusammenfassend  darf  daher  wohl  bezüglich  der  Warenverbilligung ­
  das  Urteil  dahin  gefällt  werden,  dass  dieselbe,  sofern  sie
aus  einer  Verkürzung  des  Arbeitslohnes  für  die  Produktionseinheit ­
  hervorgeht,  nur  in  sehr  beschränktem  Ausmasse  die  Güterverteilung ­
  in  einem  für  die  wirtschaftlich  Schwächeren  günstigen
Sinne  beeinflusst.  Die  Warenverbilligung  hat  sozialökonomisch
nur  dann  inneren  Wert,  wenn  sie  die  Güterverteilung  in  solcher
Weise  beeinflusst,  dass  die  Konsumtionsbasis  der  breiten  Massen
eine  Erweiterung  erfährt,  und  das  ist  nur  sehr  bedingt  im  vorliegenden ­
  Fall  zu  gewärtigen.  Es  ist  das  wünschenswertere
für  die  Gesamtheit,  die  Kaufkraft  der  Schwächeren  unmittelbar
zu  kräftigen  —  und  das  geschieht  durch  Ermöglichung  mindestens
einer  Parallelbewegung  zwischen  Lohneinkommen  und  Arbeitsproduktivität— ­
  als  dies  mittelbar  im  Wege  der  Ermässigung  von
Warenpreisen  herbeiführen  zu  wollen.
2.  Die  Erhöhung  des  Arbeitgebe  reinkomme  ns
muss  zunächst  unmittelbar  als  Abzug  von  jener.Quote  des  Produktwertes ­
  empfunden  und  wirksam  werden,  die  vorher  dem  Arbeiter
zugefallen  war,  ehe  er  durch  Steigerung  seiner  Arbeitsintensität
Arbeitszeit  erspart  hatte,  bezw.  ehe  der  Werklohnsatz  gekürzt
worden  war.  Die  Wirkung  kann  gipfeln:
a)  in  einer  Steigerung  der  Kapitalbildung  inner-