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auf  sie  ist  die  Aufmerksamkeit  bezüglich  des  in  Rede  stehenden
Problemes  der  Lohnbemessungsmethode  noch  besonders  zu  lenken,
denn  es  wären  mindestens  die  Voraussetzungen  dafür,  dass  die
Dinge  hier  anders  liegen,  gegeben.  Zunächst  gilt  es  aber  allerdings, ­
  die  Besonderheit  dieser  staatlichen,  kommunalen  und  sonstigen ­
  gebietskörperschaftlichen  Arbeitsverhältnisse  ins  klare  zu  stellen.
Die  mindestens  sehr  beachtenswerte  Ausdehnung  der  Tätigkeit ­
  öffentlicher  Gemeinwesen  auf  dem  Gebiete  der  Bedarfsbefriedigung ­
  ihrer  Glieder  in  Produktion  und  Verkehr,  hat  zunächst
die  Folge  gehabt,  dass  in  den  letzten  Jahren  das  Interesse  dieser
Arbeitgeber  an  der  Lohngestaltung,  wie  auch  das  Interesse  der
Arbeiter  an  einem  entsprechenden  Verhalten  der  betreffenden
Verwaltungskörper  ganz  bedeutend  gewachsen  ist.  Es  ist  unverkennbar ­
  bereits  in  das  Bewusstsein  der  Menge  gedrungen,  dass
man  es  mit  einem  neuen  Problem  zu  tun  hat:  wie  soll  dieses
Arbeitsverhältnis  bei  Gemeinwirtschaften  speziell  gestaltet  werden?
Das  Gefühl  dafür,  dass  es  sich  nicht  um  ein  gleichartiges  Verhältnis ­
  wie  im  Falle  eines  privaten  Unternehmers  handeln  könne,
dieses  Gefühl  hat  sich  sehr  bald  da  und  dort  bemerkbar  gemacht.
Aber  die  Frage,  ob  das  Verhältnis  zu  einer  förmlichen  Beamtung
ausgestaltet  werden  kann  und  soll,  ist  zwar  neuestens  mehrfach
erörtert  worden  1 ),  aber  gerade  in  kompetenten  Kreisen  der  verwaltenden ­
  Organe  dieser  Gemeinwesen  geht  man  mit  einer  Aengstlichkeit
  sondergleichen  zumeist  um  die  Lösung  des  Problems
herum  und  schafft  Verhältnisse,  nicht  Fisch  und  nicht  Fleisch,
die  jedenfalls  nur  das  eine  klar  beweisen,  dass  man  eigentlich
die  Besonderheit  des  Rechtsverhältnisses  ganz  und  gar  nicht  eri) ­
  So  neuestens  auch  mit  ziemlich  eingeschränkter  Bejahung  bei  Schmoller  (Grundriss, ­
  II.  S.  736  f.)  und  eingehender  bei  v.  Philippovich  in  der  neuesten  (5.)  Auflage
seines  Grundrisses  I.  Ph.  stellt  das  Arbeitsverhältnis  der  Staats-,  Landes-,  Gemeindebeamten, ­
  der  Seeleute,  Eisenbahnangestellten  als  besonderes  Arbeitssystem  »der  Gebundenheit ­
  durch  herrschaftliche  Gewalt*  den  übrigen  Systemen  gegenüber  (Systeme  der
Unfreiheit,  individuellen  Freiheit  und  korporativen  Gebundenheit),  indem  er  als  Charakteristiken ­
  desselben  einerseits  die  Entstehung  durch  Vertrag,  also  durch  freie  Willensentschliessung,
  anderseits  die  Unabhängigkeit  des  Inhaltes  von  der  Willensentschliessung
des  Arbeiters  hervorhebt.  Unterwerfung  der  Arbeiter  unter  die  Befehlsgewalt  des
»Dienst«-Gebers.  Ob  darin  wirklich  ein  so  tief  einschneidendes  Unterscheidungsmerkmal ­
  erfasst  ist?  Ich  glaube  im  nachfolgenden  das  wirtschaftliche  Problem  der  Existenzsicherung ­
  gegenüber  dieser  rechtlichen  Eigentümlichkeit  herausarbeiten  zu  sollen,
zumal  da  diese  auch  anderen  Systemen  nicht  fehlt  (System  der  Unfreiheit!)  und  gerade ­
  auch  das  rein  privatrechtliche  Arbeitsverhältnis  mit  Befehlgebungsrecht  des  Arbeitgebers ­
  im  weitesten  Umfang  vorkommt.