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wenigstens  in  den  primitiven  Erscheinungsformen  erhält  sie  doch
weitaus  vor  allem  anderen  durch  die  Arbeitsabwälzung  den  hauptsächlichsten ­
  Inhalt.
2.  Die  nächste  Stufe  ist  gekennzeichnet  durch  ein  patriarchales ­
  Verhältnis  höherer  Ordnung,  kraft  dessen  der
Herr  eine  rechtliche  Verfügungsgewalt  über  den  in  seiner  p  ot
  e  s  t  a  s  stehenden  Arbeitsfähigen  besitzt.  Auch  hier  bildet  vielfach ­
  der  natürliche  Blutszusammenhang  die  Grundlage  für  das
Herrschaftsverhältnis,  aber  erweitert  ist  der  Kreis  der  Abhängigen,
auf  die  die  Arbeit  überlastet  wird,  durch  ein  nach  unseren  Rechtsbegriffen ­
  auf  öffentlichrechtlicher  Grundlage  fussendes  Untertänigkeitsverhältnis ­
  - 1 ).  Das  Individuum,  auf  das  die  Arbeit  überwälzt
wird,  ist  nicht  mehr  bloss  »Sache«,  also  gewissermassen  Werkzeug, ­
  sondern  es  sind  schon  Rechtsnormen,  die  die  Verfügungsgewalt ­
  des  Herrn  beschränken,  aber  es  ist  die  beschränktere
Rechtssphäre  des  Arbeitübernehmers,  die  die  Grundlage  der
Ueberwälzung  bildet.  —  (Leibeigenschaft,  Hörigkeit  des  abendländischen ­
  Mittelalters,  Erbuntertänigkeit,  auch  die  einigermassen
fortgeschrittenen  Sklavereiverhältnisse)  2 ).
3.  Als  dritte  Stufe  erst  erkennen  wir  die  Abwälzung  der  Arbeit
im  Wege  privatrechtlicher  Beziehungen,  also  grundsätzlich ­
  auf  der  Basis  freiwilliger  Vertragsschliessung  zwischen  zwei
ihrer  Persönlichkeit  nach  dem  positiven  Recht  gegenüber  gleichstehenden ­
  Subjekten.  Die  Arbeitsüberwälzung  erfolgt  also  der  Reihe
nach  erst  auf  Grund  der  Verschiedenheit  physischer  Machtmittel,
dann  derjenigen  rechtlicher  Persönlichkeit,  endlich  auf  Grund  der
Differenz  in  der  Verfügungsgewalt  über  materielle  Güter.
Die  Arbeitsüberwälzung  geht  grundsätzlich  durchweg  mit  einer
Uebervorteilung  dessen,  der  die  Arbeit  übernimmt,  vor
sich 3 ).  Jedoch,  und  darin  liegt  die  grosse  Errungenschaft  aller  sozialen ­
  und  wirtschaftlichen  Kämpfe,  die  diese  Emanzipation  ge-1)
  Vor  allem  das  auf  der  potestas  dominica  und  dem  Mancipium  des  vorjustinianisclien
  römischen  Rechts  fussende  Verhältnis.  Nicht  nur  capitis  diminutio  maxima,
auch  media  führte  zu  dieser  Kategorie  von  Arbeitsverhältnissen.
2)  Hieher  gehört  natürlich  auch  das  altrömische  Kolonat,  die  glebae  adherentes,
  adscripticii  censiti;  Kolonat  der  späteren  Zeit  wurde  freilich  auch  schon  durch
Vertrag  begründet.  (Vgl.  z.  B.  Puchta,  Kursus  der  Institutionen  II.  S.  459)*
3)  Dass  auch  die  Arbeitsverhältnisse  auf  der  Grundlage  des  privatrechtlichen  Vertrages ­
  in  grösstem  Umfange  auf  Uebervorteilung  abzielen,  ist  hier  nicht  erst  zu  beweisen. ­
  Das  steht  a  priori  fest  auch  für  den,  der  nicht  kommunistischen  Idealen
huldigt.