8 4

fang  zu  gewärtigen  ist.  Jeder  Arbeitgeber,  der  insoweit  in  der
Lage  ist,  die  Beschäftigung  seiner  Arbeiter  auf  grosse  Zeiträume,
gegebenenfalls  ohne  Begrenzung,  in  der  Weise  zu  sichern,  dass  die
Arbeiter  ihre  Lebensführung  und  überhaupt  ihre  ganze  Wirtschaftsführung ­
  mit  Rücksicht  auf  diese  Sicherheit  ausgestalten  könnten  *),
hat  genau  genommen  diese  gesellschaftliche  Pflicht;  jeder  solche
Arbeitgeber,  der  nicht  in  dieser  Weise  verfährt,  kann  vernünftigerweise ­
  nur  ein  ökonomisches  Interesse,  eine  grössere  Vorteilhaftigkeit
  der  Unbeständigkeit  des  Arbeitsverhältnisses  für  sich
geltend  machen.  Ob  diese  ökonomische  Argumentation  unter
allen  Umständen  zutreffend  ist,  ob  ein  solcher  Arbeitgeber  gegebenenfalls ­
  nicht  auch  besser  daran  wäre,  gerade  wenn  er  mit
einem  verlässlichen  Stamm  langjähriger  Arbeiter  rechnen  kann,
ist  freilich  auch  mindestens  arg  hypothetisch.  Wie  dem  aber
auch  sei,  es  genügt,  sich  darüber  klar  zu  sein,  dass  der  Vorteil
des  Arbeitgebers  das  Uebergewicht  erlangt  gegenüber  dem  dringenderen ­
  Interesse  der  Arbeiter,  einer  gewissen  Sicherheit  in  der  Verwendung ­
  ihrer  Arbeitskraft  teilhaftig  zu  werden  1  2 ).
Mag  dies  nun  aber  immerhin  der  einzelne  private  Unternehmer, ­
  der  mit  schwankender  Nachfrage,  vielleicht  auf  dem
Weltmärkte  zu  kalkulieren  hat,  für  seine  Geschäftspraktiken  in
Anspruch  nehmen:  der  Gemeinwirtschaft,  die  überhaupt  auf  diesem ­
  oder  jenem  Gebiete  der  Bedarfsdeckung  nur  funktioniert,  damit ­
  die  Gesamtheit  —  und  das  sind  zum  grösseren  Teil  wirtschaftlich ­
  Unselbständige,  minder  Leistungsfähige  —  eine  Erleichterung
in  ihrer  Bedarfsdeckung  erfahre,  damit  sie  nicht  zu  Gunsten  eines
wirtschaftlich  Kräftigeren,  eines  privaten  Unternehmers  geschädigt
werde,  der  Gemeinwirtschaft  steht  die  Ausnützung  des  Vorteiles,

1)  Alle  juristischen  Personen  kommen  in  diesem  Sinne  als  Arbeitgeber  in  Betracht,
sofern  sie  nicht  auf  beschränkte  Zeit  geschaffen  sind.
2)  Unverkennbar  ist  ,  dass  solche  Zusicherungen  dauernder  Beschäftigung  durchaus ­
  nicht  immer  im  Interesse  des  Arbeiters  gelegen  sind;  der  Arbeiter  hat  namentlich ­
  in  jungen  Jahren  das  Bedürfnis  und  auch  eine  gewisse  Verpflichtung  seiner  Zukunft ­
  gegenüber,  an  verschiedenen  Orten  sich  in  seinem  Arbeitsgebiete  umzutun,  und
ganz  abgesehen  vom  Wandertrieb,  vom  Zug  in  die  Fremde,  kann  und  wird  die  Individualität ­
  des  Arbeiters  allein  schon  die  Unstetheit  wenigstens  geraume  Zeit  hindurch ­
  ihm  entschieden  wünschenswerter  erscheinen  lassen.  Gar  mancher  wird  die
längste  Zeit  hindurch  der  gesicherten  Verwendung  in  einem  Betrieb  so  gut  wie  gar
keinen  Wert  beilegen.  Darauf  aber  eine  Argumentation  gegen  das  Interesse  an  der
Kontinuität  des  Arbeitsverhältnisses  konstruieren  zu  wollen  ,  entbehrt  natürlich  jedes
inneren  Haltes.