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der  Ausübung  ihres  Rechtes  zufolge  ihrer  spezifischen  Tätigkeit
Beschränkten  zur  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Existenz  führt
Steinbach  selbst  an  und  anerkennt  damit  eben  gerade  doch  auch
die  Notwendigkeit  eines  materiellen  Schutzes.
Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  —  und  darin  liegt
der  Kern  des  bedeutsamen  Gedankenganges  Steinbach's  —  dass
auch  in  dem  immer  mehr  verkehrswirtschaftlich  sich  zuspitzenden
Gesellschaftsorganismus  unserer  Zeit  durch  die  Moral  Schranken
für  den  Rechtserwerb  und  die  Rechtsausübung  für  eine  rein  wirtschaftszwecklich
  ausgeübte  Tätigkeit  gezogen  sind.  So  sehr  auch
das  Verwertungsstreben  des  Kapitales  und  deshalb  auch  der  Kapitalserwerb ­
  die  Wirtschaft  beherrscht,  so  steht  man  doch  auf
verschiedenen  Gebieten  menschlicher  produktiver  Tätigkeit  einer
antagonistischen  Tendenz  gegenüber:  einer  Loslösung  und  geradezu ­
  Befreiung  der  wirtschaftlichen  Arbeit  von  dem  Druck  der
Erwerbshast.  Voraussetzung  für  diese  Entwicklung  ist  aber  selbstverständlich ­
  die  Existenzsicherung,  denn  nur  auf  dem  Boden  gesicherter ­
  Daseinsbedingungen  kann  überhaupt  jenes  Mass  von
selbstloser  Pflichterfüllung  gewährleistet  werden,  welches  das  Gemeinwesen ­
  braucht,  um  auf  dem  eingeschlagenen  Wege  gemeinwirtschaftlicher ­
  Bedarfsdeckung  fortfahren  zu  können.  Diese  Grundauffassung ­
  der  ganzen  Frage  schliesst  dann  freilich  auch  ein  Zurücktreten ­
  jener  vorhin  erörterten  Frage  ein,  ob  hiebei  ein  Uebervorteilen
  stattfindet.  Die  Berücksichtigung  derselben  ist  aber  dann
eben  auch  nicht  mehr  notwendig.  Es  gilt  nur,  sich  'klar  zu  machen, ­
  dass  es  Interessen  der  Gesamtheit  sind,  dass  es  der  Egoismus ­
  der  staatlichen,  kommunalen  oder  sonstigen  gebietskörperschaftlichen ­
  Gesellschaft  ist,  die  hier  eine  andere  Gestaltung  der
rechtlichen  Seite  des  Arbeitsverhältnisses  fordern.
Die  Erfüllung  dieser  Dienstesaufgaben,  welche
die  Gemeinwirtschaft  stellt,  soll,  das  ist  immer  wieder  hervorzuheben, ­
  losgelöst  werden  von  dem  erwerbszweckliehen
  Charakter  der  sonstigen  (eventuell  gleichartigen,
aber  anderen,  privaten  Organisationen  gemisteten)  Arbeit.  Nur  dadurch ­
  kann  tatsächlich  das  Pflichtmoment  breitere  Geltung  erlangen, ­
  gegenüber  dem  Rechts-,  beziehungsweise  Vermögensrechtserwerb ­
  in  den  Vordergrund  treten.  Diese  Loslösung  geschieht ­
  aber  eben  nur  durch  eine  nicht  zu  engherzige ­
  Existenzsicherung.  Ist  diese  Aufgabe  und,
wie  nach  all  dem  Gesagten  nicht  zu  zweifeln  ist,  diese  gesellschaft ­