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Gerade  im  Hinblicke  auf  diese  teilweise  Durchführung  der
Stabilisierung  liegt  die  Annahme  auf  der  Hand,  dass  die,  von  den
Arbeitern  sogar  als  überaus  loyaler  Arbeitgeber  gerühmte  Staatsbahnverwaltung ­
  entweder  bezüglich  der  durchgeführten  Stabilisierungen ­
  üble  Erfahrungen  gemacht  hat,  oder  aber  dass  bei  den
nicht  stabilisierten  Arbeiterkategorien  besondere  Gründe  gegen
die  Stabilisierung  vorliegen.  Die  Einwendungen,  die  von  Seite
der  Verwaltung  geltend  gemacht  werden,  berühren  mit  keinem
Worte  die  bisher  schon  stabilisierten  Verhältnisse,  also  können
wohl  auch  nicht  auf  Erfahrungen  gestützte  Bedenken  prinzipieller
Natur  eigentlich  in  Frage  kommen,  sondern  nur  Bedenken  im
Hinblicke  auf  die  betreffenden  Kategorien  von  Arbeitern,  um
deren  Stabilisierung  es  sich  handelt.  Es  wird  dies  denn  auch
klar  ausgesprochen  und  geht  überdies  aus  dem  ganzen  Zusammenhang ­
  hervor,  dass  sich  die  Einwendungen  nur  gegen  die  Stabilisierung ­
  von  Werkstättenarbeitern  richtet.  Geltend  gemacht  wird
im  wesentlichen  folgendes  1 ):
1.  Es  sei  nicht  bekannt,  dass  private  Unternehmer
oder  Aktiengesellschaften  ihre  Arbeiter  in  dem  Sinne
einer  Stabilisierung  angestellt  hätten,  solches  sei  auch  nicht  wahrscheinlich. ­

2.  Wenn  aber  bei  gemeindlichen  Verwaltungen
solche  Anstellungen  stattgefunden  haben,  so  handle  es  sich  dort
in  der  Regel  um  Arbeitsgebiete,  die  mit  der  unmittelbaren  Erzeugung ­
  von  Werten,  wie  dies  in  den  Werkstätten  in  grossem
Umfange  geschehe,  wenig  oder  nichts  zu  tun  haben  und  bei  denen
man  das  möglich  höchste  Mass  der  Leistung  des  einzelnen  von  vornherein ­
  leichter  beurteilen  kann  als  in  den  Werkstätten.  Es  kämen
in  den  Gemeinden  zumeist  Arbeitsgebiete  in  Betracht  (Gasfabriken,
elektrische  Zentralen,  Pumpwerke),  wo  die  Arbeitsleistung  im  wesentlichen ­
  durch  die  Maschine  vollführt  werde  und  die  Menschenhand ­
  nur  einen  verhältnismässig  geringen  Einfluss  auf  das  Mehr
oder  Weniger  der  Leistung  habe.  In  Werkstättenbetrieben  würden ­
  auch  Gemeinden  kaum  eine  derartige  Stabilisierung  durchführen. ­

3.  Daran  wird  im  Hinblicke  auf  die  darnach  zu  erwartende,
übrigens  ja  auch  geforderte  Lohnerhöhung  die  allgemeine  Erwägung ­
  geknüpft,  dass  der  Staat  allerdings  die  Pflicht  habe,
1)  Vgl.  Beilagen  z.  Protokoll  der  120.  Sitzung  der  II.  Kammer  1901/2  (Nr.  70)
und  Beilage  z.  Protokoll  der  52.  Sitzung  d.  II.  Kammer  1903/4  (Nr.  17).