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soweit  irgend  tunlich  als  Muster  für  die  private  Industrie  seine
Betriebe  einzurichten,  und  der  Staat  (Baden),  habe  sich  dieser
Pflicht  nie  und  auf  keinem  Gebiete  entzogen.  Dazu  gehöre
aber,  dass  er  seine  Erzeugnisse,  das  ist  in  letzter  Linie  die  Arbeit ­
  seiner  Angestellten  nicht  teurer  bezahlt  als  angemessen ­
  ist,  sonst  höre  der  Staatsbetrieb  auf,  auf  diesem  Gebiete
eine  Musteranstalt  zu  sein  und  wirtschafte  schlecht  auf  Kosten
der  Allgemeinheit.  Da  nun  der  Staatsbetrieb  seine  Erzeugnisse
nicht  verkaufe,  sondern  für  sich  verwerte,  so  fehle  in  seinem  Kalkül ­
  die  Regelung,  die  in  der  privaten  Industrie  durch  den  Wettbewerb, ­
  durch  das  Grundgesetz  von  Angebot  und  Nachfrage  (seil,
in  den  Waren  und  insofern  fehle  wohl  die  Rückwirkung  des  Preises
auf  Begrenzung  der  Kosten)  sich  ergebe.  Der  Staat  könne  und
dürfe  nicht  auf  eigene  Faust  die  Arbeitslöhne  erhöhen,  sondern
auch  er  werde  stets  mit  der  einschlägigen  Privatindustrie  in  Fühlung ­
  bleiben  müssen.  Andernfalls,  wenn  nämlich  der  Staat  als
Lohntreiber  auftrete,  werde  ja  auch  die  Konkurrenzfähigkeit  der
privaten  Industrie  geschädigt  und  damit  wieder  das  Interesse  der
Arbeiter  selbst.
Zur  Abwehr  des  Schreckgespenstes  einer  Lohnerhöhung  wird
das  Argument  der  Arbeiter  zurückgewiesen,  dass  der  in  privaten
Unternehmungen  Beschäftigte  höheren  Lohn  vor  dem  im  Staatsbetrieb ­
  Arbeitenden,  und  zwar  auch  bei  Berücksichtigung  der
schlechten  Zeiten  voraus  habe.  Dort  helfe  man  sich,  so  führt
der  Bericht  der  Generaldirektion  aus,  wenn  nötig  mit  Entlassung,
Einlegen  von  Feierschichten,  Verkürzung  der  Arbeitszeit,  wodurch
auch  die  älteren  Arbeiter  getroffen  werden.  Die  Bahnverwaltung
dagegen  suche  ihre  Arbeiter,  solange  es  geht,  voll  fortzubeschäftigen ­
  und  eine  Verminderung  in  der  Arbeiterzahl  nur  durch  Unterlassung ­
  des  Ersatzes,  nicht  aber  durch  Entlassung  herbeizuführen. ­
  Deshalb  könne  die  Verwaltung  aber  auch  nicht  den
sprunghaften  Erhöhungen  folgen,  sondern  müsse  die  Löhne  auf
einer  Höhe  halten,  die  auch  in  schlechten  Zeiten,  d.  h.  wenn  die
Privatindustrie  die  Löhne  herabsetzt,  festgehalten  werden  könne.
Der  im  Staatsbetrieb  stehende  Arbeiter  müsse  sich  eben  genau
wie  der  Beamte  (!)  darüber  entscheiden,  ob  er  die  bisweilen  geringer ­
  als  in  der  Privatindustrie  gezahlte,  aber  sichere  Stellung  im
Staatsbetriebe  oder  die  höhere  Bezahlung  der  privaten  Industrie
und  deren  Risiko  vorzieht.
4.  Bei  aussergewöhn  liehen  Vorkommnissen,