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Unfällen  u.  dgl.,  bei  denen  besondere  Anstrengung  der  Arbeiter
eintrete,  erhalten  sie  auch  einen  wesentlich  höheren  Lohn,
in  der  Regel  das  Doppelte  des  regelmässigen  Taglohnes.
5.  Der  Einfluss  der  Feiertage  auf  die  Verdiensthöhe
könnte  nicht  als  Argument  für  die  Gewährung  des  Monatslohnes
gelten,  da  Feiertage  nicht  mit  unvorhergesehener  Plötzlichkeit  (!)
eintreten,  sondern  monatelang  vorhergesehen  werden  könnten  so
gut  wie  andere  grössere  einmalige  Ausgaben,  Anschaffung  von
Wintervorräten;  ebenso  wie  vom  Beamten  müsse  auch  von  den
Arbeitern  darauf  Rücksicht  genommen  werden.  Monatslohn  könne
daran  nichts  ändern  J ).
6.  Die  Forderung  von  M  o  n  a  t  s  1  o  h  n  sei  um  so  merkwürdiger, ­
  da  die  Arbeiter  doch  Verkürzung  der  Lohnzahlungsperioden
mit  Erfolg  angestrebt  hätten.  Die  Zahlung  von  Monatslöhnen
mache  auch  die  Akkordlöhnung  unmöglich,  auf  die  nicht  verzichtet ­
  werden  könne.
7.  Bedeutende  Verbesserungen  und  Fortschritte  in  der  Produktion ­
  würden  durch  Arbeiter  doch  recht  selten  veranlasst,  diese
Fortschritte  bezögen  sich  in  der  Regel  auf  recht  untergeordnete
Dinge;  für  wichtigere  Verbesserungen  fehlten  den  Arbeitern  die
Kenntnisse.  Zudem  seien  die  Arbeitskräfte  teils  Handwerker,  teils
Taglöhner,  von  denen  wenige  Spezialkenntnisse  gefordert  werden.
Die  Hilfsarbeiter  und  Handlanger  in  den  Werkstätten  seien  demnach ­
  jederzeit  durch  Zuzug  von  aussen  leicht  zu  ersetzen.
Diese  sehr  ernstgemeinten  Ausführungen  lassen  da  und  dort
geradezu  die  nötige  Vertiefung,  die  die  Schwierigkeit  des  Problems
fordert,  vermissen.
Ad  1.  Was  den  ersten  Einwand  anlangt,  dass  die  privaten
Unternehmer  gleichfalls  nicht  an  eine  Stabilisierung  ihrer
Arbeitskräfte  dächten,  darf  wohl  auf  eine  spezielle  Widerlegung
im  Hinblicke  auf  das  im  vorstehenden  Kapitel  über  die  spezielle
Eignung  der  öffentlichen  Gemeinwirtschaften  zur  Stabilisierung
1)  Bezüglich  der  Feiertage  als  Ursache  der  Lohn  Verkürzung  wird  noch  bemerkt:
der  Werkstättenarbeiter  vollbringe  bestimmte  Leistungen  und  werde  darnach  gezahlt;
also  sei  selbstverständlich,  dass  für  eine  Zeit,  in  der  er  nichts  leiste,  auch  nichts  gezahlt ­
  werde.  Ein  Vergleich  mit  dem  Beamten  sei  unzulässig,,  weil
dieser  nicht  lediglich  von  der  Länge  der  Arbeitszeit  abhängige  Leistungen  vollziehe
(Akkord),  sondern  den  mit  seinem  Amt  zusammenhängenden  Verpflichtungen  gerecht
zu  werden  habe,  die  ihn  oft  genug  zwängen,  über  die  üblichen  Bureaustunden  hinaus
ohne  jede  Vergütung  zu  arbeiten,  während  Ueberstunden  des  Arbeiters  mit  50  °/ 0  Zuschlag ­
  bezahlt  würden.  Zudem  seien  Feiertage  nicht  von  der  Verwaltung  eingesetzt  (!!).