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fessionisten,  die  wesentlich  in  gleicher  Weise  hinsichtlich  ihres
Leistungsmaximums  unbekannte  Faktoren  sind  wie  im  Bahnwerkstättenbetrieb. ­
  U  ebrigens  ergibt  sich  aus  einfachen  wirtschaftlichen ­
  Prinzipien,  dass  eine  Stadtverwaltung,  die  etwa  wie  Karlsruhe ­
  zwei  Gaswerke,  eine  elektrische  Kraftzentrale,  ein  Wasserwerk, ­
  den  elektrischen  Strassenbahnbetrieb,  einen  Lagerhausbetrieb
mit  Hafenanlage  in  eigener  Regie  betreibt  auch  eine  eigene  Werkstätte ­
  einrichtet,  und  doch  sind  auch  die  Arbeiter  dieser  Werkstätte ­
  »stabilisiert«,  die  ganz  gleichartige  Arbeiten  wie  in  einer
Eisenbahnwerkstätte  zu  verrichten  haben.  Der  kommunale  »Werkstättenbetrieb« ­
  mit  stabilisierten  Arbeiten  ist  also  doch  auch  schon
Tatsache  geworden.
Die  eigentliche  Grundlage  dieses  Einwandes  ist  aber  wohl
weit  mehr  in  dem  Gedanken  zu  suchen,  dass  die  Werkstättenverwaltung ­
  von  jedem  Arbeiter  das  möglich  höchste  Leistungsausmass
  dadurch  zu  erreichen  glaubt,  dass  sie  ihm  mit  der  jederzeitigen ­
  Entlassung  drohen  kann.  Sie  verzichtet  also  vollkommen
auf  die  Mitwirkung  des  Pflichtgefühles  des  Arbeiters!  Auf  diese
Art  wird  man  allerdings  in  der  so  notwendigen  Entwicklung  der
ethischen  Elemente  in  den  Arbeiterkreisen  kaum  Fortschritte  machen. ­
  Vertrauen  nur  weckt  ethische  Potenzen  im  Individuum.
Vertrauensbruch  kann  und  soll  bestraft  werden.  Dafür  Disziplinarmassregelung! ­
  Aber  es  darf  Vertrauensbruch  und  Pflichtvergessenheit ­
  nicht  schon  so  weit  vorausgesetzt  werden,  dass  die  Gefahren ­
  desselben  zur  Argumentation  gegen  die  Herstellung  eines
rechtlich  begründeten  Dauerverhältnisses  benützt  werden.
Ad  3.  Die  Ausführungen  betreffend  die  Lohnhöhe  sind  wohl
von  der  aprioristischen  Ueberzeugung  diktiert,  dass  die  in  der  Privatindustrie ­
  unter  dem  Einflüsse  von  Angebot  und  Nachfrage  zustande ­
  kommenden  Löhne  absolut  die  angemessenen  seien,  dass
unter  allen  Umständen  die  Preisbildung  für  eine  Ware  auf  dem
Markte  auch  auf  die  Lohngestaltung  bei  der  Herstellung  der  Ware
einwirke.  Ebenso  haltlos  wie  diese  Prämisse  ist  die  weitere,  dass
die  Löhne,  die  der  Staat  in  seinen  Betrieben  zahle,  unter  allen
Umständen  für  die  Privatindustrie  massgebend  würden.  Die  Tatsachen ­
  zeigen  absolut  keinen  solchen  zwingenden  Kausalnexus,
an  den  wohl  die  Verwaltung  selbst  offenbar  nicht  glaubt,  sonst
könnte  sie  unmöglich  wenige  Zeilen  später  bemerken,  die  Staatsverwaltung ­
  müsse  ihre  Löhne  selbständig  regeln  und  auf  solcher
Höhe  halten,  die  auch  gehalten  werden  können  in  schlechten
Zeitschrift  für  die  ges.  Staatswissensch.  Ergänzungsheft  14.  7