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Zeiten,  wenn  die  Privatindustrie  —  hier  offenbar  unabhängig  von
den  Löhnen  der  Staatsbetriebe!  —  die  Löhne  herabsetze.
Und  noch  ein  Widerspruch!  Wenn  der  Arbeiter  »genau
so  wie  der  Beamte«  überlegen  muss,  ob  er  sich  den  Staatsdienst ­
  mit  sicherem  aber  niedrigerem  Einkommen  oder  den  Privatdienst ­
  mit  unsicherem  höherem  Einkommen  wählen  soll,  dann
muss  dem  Arbeiter  auch  genau  die  gleich  sichere  Grundlage  geschaffen ­
  werden,  so  dass  er  wirklich  wie  der  Beamte  der  Alternative ­
  gegenübersteht,  also  jene  Sicherheit  der  Dienstesverwendung, ­
  wie  sie  eben  in  Privatstellungen  nicht  zu  finden  ist,  und
diese  Sicherheit  soll  nicht  auf  das  Wohlwollen,  sondern  mindestens
auf  die  Disziplinarvorschriften  gegründet  sein.  Daran  knüpft  sich
übrigens  von  selbst  auch  das  weitere  Moment,  dass  der  tatsächliche ­
  Zustand,  das  tatsächliche  Behalten  der  Arbeiter,  auch  dort,
wo  die  Tradition  ein  starkes  Element  ist,  niemals  gleiche  Sicherheit ­
  gibt  wie  die  eingeräumte  rechtliche  Basis  eines  dauernden
Arbeitsverhältnisses.
Ad  4.  Ueber  die  besondere  Zahlung  von  Ueberleistungen,
Ueberstunden  u.  dgl.  als  ein  angebliches  Hindernis  gegen  die  Stabilisierung ­
  ist  kaum  ernst  zu  diskutieren,  denn  dass  für  solche
besondere  Leistungen  besondere  Zahlungen  auch  an  die  stabilisierten ­
  Arbeiter  gemacht  werden  können,  bedarf  wohl  keines  Beweises. ­
  Warum  wird  nicht  in  diesem  Gedanken  die  Analogie  zum
Beamten  herangezogen,  der  bei  wiederholten  oder  dauernden  aussergewöhnlichen
  Dienstleistungen  durch  raschere  Beförderung,  wenigstens ­
  Aufsteigen  in  eine  höhere  Gehaltsklasse  gar  nicht  selten,
aber  auch  durch  fallweise  Remunerationen  speziell  entlohnt  wird  f
—  Ein  Unterschied  zwischen  physischer  und  geistiger  Arbeit  muss
freilich  bei  aussergewöhnlicher  Inanspruchnahme  berücksichtigt
werden.  Die  physischen  Kräfte  versagen  in  solchen  Fällen  rascher,
mindestens  muss  die  aussergewölmliche  Inanspruchnahme  durch
aussergewöhnliche  Nahrungszufuhr  unterstützt  werden:  was  aber
alles  nur  die  raschere  und  unmittelbarere  Entlohnung  des  physisch ­
  Arbeitenden  auch  im  Falle  eines  stabilisierten  Arbeitsverhältnisses ­
  motiviert.  Und  schliesslich:  erhält  nicht  gerade  der
Beamte  bei  Erhöhung  seiner  Verpflegungskosten  wegen  auswärtiger ­
  Dienstesverwendung  (ausserhalb  des  Wohnsitzes)  ganz  fix
geregelte  Taggelder  ?  Solche  Dinge  sind  bei  den  Einwendungen
gegen  die  Stabilisierung  völlig  vergessen,  die  Parallele  zum  Beamten ­
  ist  nur  einseitig  verwendet  worden.